LVwG N LVwG-AV-239/001-2022

LVwG-AV-239/001-2022State Administrative CourtJun 21, 2022

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Zuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-239/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.239.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 3. Februar 2022, Zl. ***, betreffend des als verspätet zurückgewiesen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Herr B (in der Folge: „Beschwerdeführer“) meldete am 25. Mai 2021 beim Bürgermeister der Stadt St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) das Gewerbe „Botendienst“ am Standort ***, ***, ***, an. Mit Bescheid vom 7. Juli 2021, ***, hat die belangte Behörde gemäß § 14 in Verbindung mit § 340 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und hat die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Dieser Untersagungsbescheid wurde am 12. Juli 2021 durch Hinterlegung zugestellt.

1.2. Am 4. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlass einer persönlichen Vorsprache eine Ausfertigung des mit 7. Juli 2021 datierten Untersagungsbescheides „lediglich informell“ aushändigt.

Am 11. November 2021 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der belangten Behörde die Auskunft, dass der Untersagungsbescheid am 12. Juli 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden sei.

1.3. Mit dem mit 18. November 2021 datierten Schreiben, per E-Mail am 22. November 2021 bei der belangten Behörde eingebracht, brachte der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde gegen den gewerbebehördlichen Untersagungsbescheid ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Begründend führte er zum Antrag auf Wiedereinsetzung aus, dass er ständig an seinem Wohnsitz erreichbar gewesen wäre, jedoch nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Zusteller bei der Zustellung seine Pflichten verletzen würde.

Mit Schreiben vom 26. November 2021 hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Dezember 2021, LVwGAV2070/001-2021, wurde die Bescheidbeschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der angefochtene Bescheid am 12. Juli 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden und die Beschwerde daher verspätet sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt.

1.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2022, ***, zugestellt am 7. Februar 2022, hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als verspätet zurückgewiesen. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2021 Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangt habe. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, zu stellen. Der mit 18. November 2021 datierte und am 22. November 2021 eingebrachte Antrag sei daher als verspätet zu werten.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 8. März 2022 hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird die unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Die Zustellung sei erst am 4. November 2021 rechtswirksam gewesen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auch nur „vorsichtshalber“ mit der Bescheidbeschwerde eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Übernahme des Bescheides am 4. November 2021 zwar begriffen, dass er gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben könne und wolle, allerdings als juristischer Laie und aufgrund des Umstandes, dass er die deutsche Sprache nicht wie nötig beherrsche, nicht verstanden, dass damit auch die Frist für einen etwaigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu laufen begann. Zu eruieren, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt sei, sei Aufgabe des Rechtsvertreters gewesen, der die Information, dass die Zustellung bereits mit 12. Juli 2021 erfolgte, erst am 11. November 2021 erhielt. Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand würde daher nicht wie von der belangten Behörde ausgeführt am 18. November 2021, sondern erst mit 25. November 2021 enden. Dies deshalb, weil als auslösendes Ereignis für die Frist des Wiedereinsetzungsantrages nicht der 4. November 2021, sondern der 11. November 2021 gelten müsse.

Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Stattgebung der Beschwerde und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen, durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen gründen in dem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Sie wurden auch nicht bestritten.

4. Rechtslage:

§ 33 VwGVG lautet:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

5. Erwägungen:

5.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (vgl. VwGH 17. März 2021, Ra 2020/15/0126).

Die belangte Behörde war zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig, da dieser vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gestellt wurde. Die maßgebliche Bestimmung zur Beurteilung des vorliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings § 33 VwGVG (vgl. VwGH 30. Mai 2017, Ra 2017/19/0113).

5.2. Zur Fristversäumnis:

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. VwGH 12. Februar 2020, Ra 2020/11/0005).

Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vor, er habe von der Zustellung am 12. Juli 2021 ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat dazu selbst angeführt, dass es ihm am 4. November 2021 – obwohl juristischer Laie und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig – sehr wohl bewusst war, dass er ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten habe. Da dieses Schriftstück mit 7. Juli 2021 datiert war, musste der Beschwerdeführer bereits am 4. November 2021 davon ausgehen, dass möglicherweise eine Zustellung bereits erfolgt ist.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit das Hindernis „keine Kenntnis von der Zustellung“ bereits am 4. November 2021 weggefallen, weshalb die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung am 18. November 2021 endete.

Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde den erst am 22. November 2021 per EMail an sie übermittelten Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet, und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (vgl. VwGH 19. September 2007, 2007/08/0097), und dass eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen hat (vgl. VwGH 21. März 1997, 97/02/0093).

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist und sich der Sachverhalt unstrittig aus dem vorgelegten Akt ergibt. Überdies hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Wann eine Kenntnis von einem Wiedereinsetzungsgrund anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt grundsätzlich nicht vor (vgl. abermals VwGH 12. Februar 2020, Ra 2020/11/0005).

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