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LVwG-AV-1065/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1065/001-2020
LVwG-AV-1065/001-2020State Administrative CourtJun 8, 2022
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose; missbräuchliche Verwendung; Diversion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, nunmehr vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.09.2020, ***, betreffend Bestätigung des im Mandatsverfahren erlassenen Bescheides vom 15.06.2020, mit welchem der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid vom 15.06.2020 behoben und das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes (Verbot des Besitzes von Waffen und Munition) eingestellt wird.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG 1996
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ihren mit 15.06.2020 datierten und im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid betreffend Ausspruch eines Waffenverbotes bestätigt.
Aufgrund eines nach Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam die belangte Verwaltungsbehörde zur Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 23.04.2017 seiner Ehegattin eine Ohrfeige gegeben habe. Darüber hinaus sei es bereits 10 Jahre vor diesem Zwischenfall zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gekommen. Das diesbezügliche Strafverfahren beim LG *** sei diversionell erledigt worden.
Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Sohn B zuletzt am 11.06.2020 geschlagen. Hinsichtlich der Tochter D wäre diese vom Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren damit bedroht worden, geschlagen zu werden. Wann dies genau gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Auch hätte der Beschwerdeführer an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 2018 seine Tochter E derart am T-Shirt beim Hals und am Rücken gepackt und so vor sich hingeschmissen, dass diese fast hingefallen wäre. Weitere Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft *** und der Staatsanwaltschaft *** wären nicht geführt worden.
Im Zuge eines Streites am 13.06.2020 hätte der Beschwerdeführer überdies die Töchter D und E laut angeschrien und diesen gedroht, sie zu schlagen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Bescheidbehebung und Einstellung des Verfahrens.
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, wie es zum Streit am 13.06.2020 abends gekommen sei. Konkret wäre ein Streit zwischen den Kindern eskaliert, den er zu schlichten versucht habe. Dabei wäre er auch von den Kindern beschimpft worden. Wegen einer behaupteten aber nie stattgefundenen Bedrohung durch ihn wäre von der einschreitenden Polizeibehörde eine Wegweisung ausgesprochen worden. Der von der Verwaltungsbehörde vorgebrachte Vorwurf, seiner Frau eine Ohrfeige gegeben zu haben, sei diversionell erledigt worden und würde dies die Verwaltungsbehörde unrichtig interpretieren. Die Ehegattin sei bereits in der Vergangenheit gewalttätig gegenüber den Kindern geworden, dies würden die eingetretenen Türen im oberen Stockwerk des Hauses bezeugen. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die Ehegattin in der Vergangenheit schon erfolglos versucht habe, ihn (den Beschwerdeführer) wegen versuchten Mordes einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.
Darüber hinaus hätte die belangte Verwaltungsbehörde Verfahrensvorschriften verletzt, da das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährt worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, den Akt *** des Landesgerichtes ***, durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites mit seiner Gattin dieser mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Seitens der Staatsanwalt-schaft *** wurde das Strafverfahren hiezu wegen §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB mit Beschluss vom 20. Juli 2017, ***, gem. § 203 Abs. 1 StPO iVm § 199 StPO für die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Mit weiterem Beschluss vom 27.09.2019, ***, wurde das Strafverfahren gem. § 203 Abs. 4 StPO iVm. § 199 StPO (endgültig) eingestellt.
Mit Beschluss (einstweilige Verfügung) des Bezirksgerichtes *** vom 15. Mai 2017, ***, wurde im Rahmen des damals anhängigen Scheidungsverfahrens dem Beschwerdeführer untersagt, in das Haus ***, samt unmittelbarer Umgebung des Hauses (Umkreis von 50 Meter zum Hauseingangsbereich) zurückzukehren (befristet bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens). Der Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer überdies das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit ihr (der Ehegattin) zu untersagen und ihm auch den Aufenthalt an weiteren konkret bezeichneten Orten (Arbeitsplatz der Ehegattin und Volksschule sowie Kindergarten der Kinder) zu untersagen, wurde aber ausdrücklich abgewiesen. Am 04.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, seine Gattin stimmte der Aufhebung zu, sodass mit Beschluss vom 20.12.2017 die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde. In weiterer Folge wurde auch die Klage auf Ehescheidung zurückgezogen.
Im Auftrag des Bezirksgerichtes *** (Zl. ***) hat F, klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ein mit 20.11.2017 datiertes umfangreiches (155 Seiten) psychologisches Sachverständigen-Gutachten in der Pflegschaftssache mj. G, mj. H, mj. D, mj. E und mj. B verfasst. Diesem Gutachten ist – zusammengefasst – zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer bei den Kontakten mit dem Sachverständigen keine Auffälligkeiten im Bereich der Persönlichkeit beobachtet werden konnten. Ebenso wenig traten psychopathologische Auffälligkeiten zu Tage. Weiters haben die befragten Kinder Gewalt von seiten des Beschwerdeführers ihnen gegenüber entweder verneint oder nicht nachhaltig dargestellt. Auch haben die Kinder die Darstellung der Gattin des Beschwerdeführers, dieser habe mehrmals Gewalt ihr gegenüber ausgeübt und die Kinder seien immer dabei gewesen, nicht bestätigt.
Am Abend des 13.06.2020 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einigen seiner Kinder zu einer verbalen Auseinandersetzung darüber, wer welchen Sitzplatz beim Abendessen einnehmen darf. Dabei hat der Beschwerdeführer auch geschrien, eine tätliche Auseinandersetzung hat es hingegen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen dieser Auseinandersetzung auch rasch auf eine seiner Töchter zugegangen, wobei die Gattin des Beschwerdeführers nicht abschätzen konnte, ob vom Beschwerdeführer ein körperlicher Angriff gegen seine Tochter gesetzt werde. Ein körperlicher Angriff ist – wie bereits dargelegt – unterblieben.
Zum Vorfall vom 13.06.2020 erfolgte auch ein Einschreiten von Organen der Polizei und wurden dabei für den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung gem. § 38a SPG und ein vorläufiges Waffenverbot gem. § 13 WaffG ausgesprochen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde daraufhin mit Mandats-bescheid vom 15.06.2020, Zl. ***, über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot (Verbot des Besitzes von Waffen und Munition) gem. § 12 Abs. 1 und 3 WaffG iVm. § 57 Abs. 1 AVG mit sofortiger Wirkung verhängt.
Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die Bezirks-hauptmannschaft Gänserndorf mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 14.09.2020 den vorerwähnten Mandatsbescheid vom 15.06.2020 bestätigt.
Mit einer weiteren einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 07.07.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer abermals die Rückkehr in das Haus *** und dessen unmittelbarer Umgebung bis 15.07.2020 verboten, überdies wurde ihm auf die Dauer von 12 Monaten der Aufenthalt an weiteren konkret bezeichneten Orten verboten. In der Begründung dieser einstweiligen Verfügung findet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Kinder körperlich angegriffen oder zumindest mit körperlichen Übergriffen gedroht habe. Eine Feststellung, wann und in welcher konkreten Form dies gewesen sein soll, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Lediglich um das Fronleichnamsfest 2020 herum soll der Beschwerdeführer einem seiner Söhne auf den Rücken geschlagen haben.
Es liegt weiters vor eine von G (Sohne des Beschwerdeführers) handschriftlich verfasste und unterschriebene Erklärung, wonach seine Mutter (Gattin des Beschwerdeführers) am 13.06.2020 zu ihm in sein Zimmer gekommen sei und gesagt habe, dass sie ausziehen und die Kinder einen Streit inszenieren sollten, der den Vater zum Ausrasten bringen solle, sodass ein Codewort einer außenstehenden Person geschickt werden könne, die daraufhin die Polizei rufe.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Jahres 2017 sind unbestritten und stützen sich überdies auf die unbedenkliche Aktenlage. Dass eine weitere einstweilige Verfügung mit Datum 07.07.2020 erlassen wurde, stützt sich ebenfalls auf die unbestrittene Aktenlage.
Zum Vorfall vom 13.06.2020 ist auszuführen, dass in Anbetracht des Vorliegens einer schriftlichen Erklärung des Sohnes G (Behauptung der Inszenierung bzw. Provozierung des Vorfalles durch die Gattin des Beschwerdeführers) sich erhebliche Zweifel an der Darstellung der Gattin des Beschwerdeführers und der weiteren Kinder bei der (undatierten) Einvernahme vor der belangten Behörde ergeben, zumal die Einvernahme auch der Kinder in Anwesenheit der Kindesmutter (Gattin des Beschwerdeführers erfolgte). Gleiches gilt für weitere von der belangten Verwaltungsbehörde herangezogene Zeitpunkte, zu denen der Beschwerdeführer gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen sein soll; zumindest bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich um Vorfälle in einer waffenverbotsrelevanten Art und Weise handelt.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Tatbildlich in diesem Zusammenhang ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Diese Prognose muss sich auf eine objektivierbare Basis stützen können, die daraus resultierende Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition.
Unter missbräuchlicher Verwendung von Waffen in diesem Zusammenhang ist ihr gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch zu verstehen, dies umfasst auch Handlungen, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.
Im Falle der Begehung einer Straftat ist diese Straft selbst beachtlich und nicht eine allfällige strafgerichtliche Verfolgung bzw. Verurteilung. Eine selbstständige waffenrechtliche Beurteilung ist auch im Falle der Zurücklegung der Anzeige oder Einstellung eines Strafverfahrens – allenfalls auch im Wege einer Diversion – geboten.
Hinsichtlich des Vorfalles im Jahre 2017 ist festzustellen, dass – wie bereits dargelegt – die damals durchgeführte Diversion grundsätzlich die Erlassung eines Waffenverbotes nicht ausschließt. Dennoch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Vorfall mittlerweile mehr als 5 Jahre zurückliegt und darauf alleine ein Waffenverbot definitiv nicht gestützt werden kann. Noch weniger als taugliche Grundlage für ein Waffenverbot kann die von der belangten Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung herangezogen werden, wonach es bereits 10 Jahre (!) vor dem Zwischenfall im Jahr 2017 (somit aus heutiger Sicht 15 Jahre zurückliegend) es zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin gekommen sei. Überdies liegen hiefür keine tragfähigen Beweise vor.
Des Weiteren hat die belangte Verwaltungsbehörde in den Feststellungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn B zuletzt am 11.06.2020 geschlagen hat. In diesem Zusammenhang haben zwei Kinder jedoch die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn G „im letzten Sommer“ (somit vermutlich im Sommer 2019) geschlagen habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kinder unterschiedliche Angaben darüber tätigten, wann angeblich ihr Vater (der Beschwerdeführer) gewalttätig gegenüber den Kindern gewesen sein soll. Sämtliche Einvernahmen der Kinder fanden überdies im Beisein deren Mutter (Ehegattin des Beschwerdeführers) statt.
Hinsichtlich des Vorfalles vom 13.06.2020 ist vorwegzunehmen, dass es eine tätliche Auseinandersetzung nicht gegeben hat. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang stellt die schriftliche Erklärung des Sohnes G dar, wonach es sich beim Vorfall vom 13.06.2020 um einen inszenierten Vorfall handle, um den Beschwerdeführer zum Ausrasten zu bringen. Dabei ist nicht anzunehmen, dass die Kinder alleine – ohne Zutun der Mutter – diese Inszenierung vorgenommen haben. Vielmehr ist die Initiative hiezu bei der Kindesmutter zu suchen.
Damit sind die Aussagen der Gattin des Beschwerdeführers sowie der Kinder zu diesem Vorfall in einem besonders kritischen Licht zu sehen. Das Verwaltungsgericht übersieht keinesfalls, dass auch im Falle eines inszenierten bzw. provozierten Vorfalles der Beschwerdeführer sich unter Kontrolle haben muss. Dass Gewalt-tätigkeiten nicht erfolgten, wurde bereits dargelegt. Inwieweit aus verbalen Äußerungen ein gesicherter Schluss gezogen werden kann, dass die missbräuch-liche Verwendung von Waffen zu befürchten sei, ist aufgrund der dargelegten Überlegungen jedenfalls nicht als gesichert anzusehen.
Wenngleich die Erlassung eines Waffenverbotes bereits gerechtfertigt ist, wenn aufgrund konkreter Umstände die missbräuchliche Verwendung von Waffen „zu befürchten ist“, so ändert dies nichts daran, dass diese konkreten Umstände als Basis der Prognoseentscheidung jedenfalls gesichert vorliegen müssen.
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass allfällige durch den Beschwerdeführer begangene Lieblosigkeiten, Herabwürdigungen, Beschimpfungen udgl. für ein Scheidungsverfahren von rechtlicher Relevanz sein können, nicht jedoch taugliche Grundlage für ein Waffenverbot sind. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist - wie bereits dargelegt – nur bedeutsam, wenn gesichert (!) Tatsachen vorliegen, aus denen die Prognose abgeleitet werden kann, dass eine missbräuchliche Waffenverwendung zu befürchten ist.
Derartiges ist im gegenständlichen Fall nicht gesichert gegeben, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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