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LVwG-S-1237/001-2021•LVwG N LVwG-S-1237/001-2021
LVwG-S-1237/001-2021State Administrative CourtJun 3, 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; gerichtlich strafbare Handlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07. Mai 2021, ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG 1950), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.05.2021, ZI. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe dem ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.10.2020, AZ. ***, auferlegten Gebot, nämlich seiner ab 26.10.2020 angeordneten Absonderung in ***, ***, bis zur Gesundmeldung und behördlichen Aufhebung der Absonderung, zuwidergehandelt, indem er sich vor Gesundmeldung und behördlicher Aufhebung des Absonderungsbescheides am 11.11.2020 gegen 14.59 außerhalb seines Absonderungsortes aufgehalten und mit seinem Auto zu einem beruflichen Gespräch unterwegs gewesen sei.
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 1 lit.b iVm § 7 Abs. 1, Abs. 1a EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020 iVm VO BGBl.II NR. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26.10.2020, AZ. ***, begangen.
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 104/2020 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EURO 500.- (Ersatzfreiheitsstrafe 232 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von EURO 50.- vorgeschrieben.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26.10.2020, AZ: ***, welcher diesem via E-Mail am selben Tag zugestellt worden sei, Folgendes angeordnet worden sei:
„Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ordnet aufgrund Ihrer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 (2019-nCoV “neuartiges Corona-Virus”), beginnend mit sofortiger Wirkung die Absonderung in ***, *** (…) auf Dauer Ihrer Erkrankung an und bleibt bis zur behördlichen Aufhebung aufrecht.
Für die Aufhebung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde benötigen wir Ihre Gesundmeldung.
Dafür müssen ALLE folgenden Voraussetzungen zutreffen:
1. frühestmöglicher Zeitpunkt ist 10 Tage ab Probeentnahmedatum (25.10.2020)
UND
mindestens 48 Stunden symptom- und fieberfrei
2. Nehmen Sie für Ihre Gesundmeldung Kontakt zum Notruf Niederösterreich über die Tel. *** oder dem Webformular ***.“
Im Zuge eines Telefonates zwischen der von der belangten Behörde bestellten Epidemieärztin B und dem Beschwerdeführer am 11.11.2020 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Telefonates mit seinem PKW unterwegs gewesen sei. Er habe sich demnach trotz aufrechtem Absonderungsbescheid am 11.11.2020 außerhalb seines Absonderungsortes aufgehalten und sei während der aufrechten Quarantäne auch seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen.
Die angeordnete Absonderung sei erst mit Bescheid der Behörde vom 12.11.2020, AZ: ***, mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben worden.
Nachdem die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB) zur Zahl 14 St 224/20f –1, gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt habe, sei die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde für das gegenständliche Verfahren gegeben.
Indem der Beschwerdeführer die verpflichtend angeordnete Absonderung nicht eingehalten habe, habe er den objektiven Tatbestand des § 40 Abs 1 lit b iVm § 7 Abs 1, Abs 1a Epidemiegesetz erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreiche, wobei Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung ein Schadenseintritt nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Da eine Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs 1 lit b iVm § 7 Abs 1, Abs 1a Epidemiegesetz ein Ungehorsamsdelikt darstelle, sei die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens notwendig gewesen.
Wenngleich beispielsweise eine sich ändernde Gesetzeslage und divergierende Medienartikel verständlicherweise Verwirrung stiften könnten, so sei es in den Augen der Behörde angemessen, das ordnungsgemäße Lesen erhaltener Bescheide vorauszusetzen. Auszuführen sei vor diesem Hintergrund, dass aus dem Absonderungsbescheid vom 26.10.2020, ZI. ***, zweifelsfrei, kurz und prägnant hervorgehe, dass die Absonderung bis zur behördlichen Aufhebung aufrecht bleibe und für diese Aufhebung eine Gesundmeldung notwendig sei. Auch werde in dem Bescheid völlig eindeutig dargelegt, dass für die Gesundmeldung grundsätzlich Kontakt zum Notruf Niederösterreich (Tel. ***) oder dem Webformular *** aufgenommen werden müsse und die Gesundmeldung bei zumindest 48 Stunden Symptom- und Fieberfreiheit frühestmöglich zehn Tage nach dem Probeentnahmedatum, dem 25.10.2020, möglich gewesen sei.
Weiters habe er aufgrund oben genannter Gründe nicht glaubhaft machen können, von behördlicher Seite fehlerhaft beauskunftet worden zu sein. Mangels sonstiger Schuldausschließungsgründe habe er auch die subjektive Tatseite des Delikts erfüllt und schuldhaft gehandelt.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das Epidemiegesetz BGBl. Nr. 186/1950 i.d.g.F. als Grundlage zur Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen worden sei. Ziel sei es, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern. Es könne daher aufgrund der enormen Bedeutung des Rechtsgutes Gesundheit bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von keiner Geringfügigkeit ausgegangen werden.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen getätigt habe, sei von keinen ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 2.000,- auszugehen gewesen.
Mildern sei die Unbescholtenheit und erschwerend keine Umstände zu werden gewesen.
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe unter obigen Ausführungen nicht beträchtlich überwogen hätten und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der öffentlichen Gesundheit, eine hohe Bedeutung aufweise, scheide ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG aus. Die verhängte Geldstrafe schöpfe den gesetzmäßigen Strafrahmen von bis zu € 1.450,- zu rund einem Drittel aus, was aus spezial- und generalpräventiven Gründen sowie in Anbetracht der Hochwertigkeit des geschützten Rechtsgutes als notwendig, aber gleichzeitig als ausreichend anzusehen sei.
Mit als „Einspruch“ bezeichneter E-Mail vom 22.05.2021 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er als Staatsbürger vorhabe, den Rechtsweg vollkommen auszuschöpfen und den Rechtsstaat zu testen. Bisherige Covid-Verfahren hätten gezeigt, dass sich ein Einspruch auszahlen könne. Die Stelle, die über „Recht“ entscheide, dürfe nicht zugleich befangene Partei sein, so wie es die Behörde sei. Seine Verwaltungsübertretung resultiere aus einer (zumindest) partiellen Fehlinformation (10 Tage Quarantäne) einer Mitarbeiterin der belangten Behörde. Er frage sich, warum ihm beim Telefonat nicht mitgeteilt worden sei, dass zuerst die Aufhebung des Absonderungsbescheides erfolgen müsse und die 10 Tage Quarantäne nur eine Bedingung dafür darstellen würden; stattdessen habe man die 10 Tage Quarantäne an die Spitze der Erklärung gestellt.
Der Einwand, die Behörde habe „fehlerfrei agiert“ sei völlig unglaubhaft. Er frage sich, warum er als K 1 Person (wegen der Erkrankung seines Sohnes) nachweislich nicht getraced worden sei.
Insbesondere empfinde er die Strafhöhe als unangemessen, insbesondere, da in seinem Fall kein Gefährdungspotential vorhanden gewesen sei (Dauer der Gesundung, Alleinsein im Auto).
Mit Schreiben vom 28.05.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur ZI. ***.
Der Beschwerdeführer, Herr A, wurde aufgrund seiner Erkrankung mit „COVID-19“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26.10.2020, AZ ***, an seinem Wohnsitz in ***, ***, für die Dauer seiner Erkrankung bis zu seiner Gesundmeldung und behördlichen Aufhebung des Absonderungsbescheides abgesondert.
Bis zum 11.11.2020 meldete sich der Beschwerdeführer nicht über den Notruf Niederösterreich oder das Webformular ***.
Am 11.11.2020 um 09:09 Uhr übermittelte er der belangten Behörde sein Gesundheits-Tagebuch für 10 Tage (26.10.2020 bis 04.11.2020). Da der Beschwerdeführer laut diesem Gesundheitstagebuch bis inklusive 04.11.2020 symptomatisch (Schwindelanfälle) war, kontaktiere die von der belangten Behörde bestellte Epidemieärztin, Frau B, den Beschwerdeführer um 14.59 Uhr telefonisch.
Zum Zeitpunkt dieses Anrufes befand sich der Beschwerdeführer in seinem Auto am Weg zu einem beruflichen Gesprächstermin.
Mit Bescheid vom 12.11.2020, AZ: ***, hob die belangte Behörde die angeordnete Absonderung auf.
Mit Schreiben vom 12.11.2020 erstattete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen aufgrund des gleichen Sachverhaltes, nämlich dass der Beschwerdeführer am 11.11.2020 während noch aufrechter Absonderung seinen Absonderungsort verlassen hat, Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** wegen des Verdachtes der Übertretung des § 178 StGB.
Die Staatsanwaltschaft *** hat das Ermittlungsverfahren betreffend den Verdacht der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB) zur Zahl *** gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da diesem die Tatbegehung nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Absonderungsbescheid vom 26.10.2020, den Aktenvermerken von Frau B vom 11.11.2020 und 13.11.2020, der Anzeige der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft *** vom 12.11.2020 sowie der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft *** vom 30.03.2021.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).
Gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020, sind bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, lauten:
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. (…)
§ 40.
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten (…) zuwiderhandelt (…) macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 178 StGB lautet: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“
Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2015/18/0134; Ro 2016/04/0014).
Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH Ra 2014/07/0077).
Die – nach den obigen Feststellungen verwirklichte – Tat des Beschwerdeführers, konkret das Verlassen des im Absonderungsbescheid angeordneten Ortes trotz aufrechter behördlicher Absonderung aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 ist nur dann als Verwaltungsübertretung (nach § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b EpiG 1950) strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt (siehe § 22 Abs. 1 VStG und § 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950).
§ 22 Abs. 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Es kommt nur darauf an, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob die Tat verschuldet wurde oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl. VwGH Ra 2018/02/0344).
Dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts besteht somit immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist und sachlich Beschuldigtenidentität besteht - unabhängig davon, ob die Tat konkret strafbar ist. (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2 § 22 (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 3).
Bereits aus der festgestellten Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft *** anlässlich der Anzeige der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB eingeleitet, dieses aber gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat, ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegte Tat vom 11.11.2020 das Tatbild der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178, somit einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, erfüllt.
Demnach ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 22 Abs. 1 VStG bzw. § 40 Abs. 1 EpiG 1950 nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, sondern obliegt eine solche Ahndung vielmehr dem ordentlichen Strafgericht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, wenn der bzw. die Beschuldigte die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Strafbarkeit als Verwaltungsübertretung liegt im gegenständlichen Beschwerdefall der angeführte Einstellungsgrund vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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