LVwG N LVwG-AV-581/001-2020

LVwG-AV-581/001-2020State Administrative CourtMay 25, 2022

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; Maßnahmen; Verpflichteter; Verursacher;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-581/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.581.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7. Mai 2020, Zl. ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 9. Mai 2020, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, als Herrn A die in den drei Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides enthaltenen Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Verursacher der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abfallablagerungen gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen werden, wobei gleichzeitig die in diesen drei Spruchpunkten enthaltenen Fristen mit 30. November 2022 neu festgelegt werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Der *** bildet die Bezirksgrenze zwischen den Bezirken *** (rechtsseitig des *** in Fließrichtung des Baches gesehen) und *** (linksseitig des *** in Fließrichtung des Baches gesehen). Rechtsseitig des *** befindet sich im verfahrensgegenständlichen Bereich dieses Baches das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich im Eigentum des Herrn B befindet, und linksseitig die beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, welche sich im Eigentum des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), ***, *** befinden.

Aufgrund einer Anzeige des Herrn B vom 17. Juni 2019 über konsenslose Abfallablagerungen in diesem *** beauftragte die belangte Behörde die Technische Gewässeraufsicht mit Erhebungen im verfahrensgegenständlichen Bereich des *** und unterzog diese diesen am 28. August 2019 einem Lokalaugenschein. In ihrem Erhebungsbericht vom 29. August 2019, Zl. ***, hielt diese fest, dass ihr im Zuge dieses Lokalaugenscheines u.a. von Herrn B die Abfallablagerungsorte gezeigt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, dass in diesem rund 100 m langen Abschnitt entlang des *** auf der linken Bachseite Bauschuttablagerungen in Form von Ziegelstücken, Betonbrocken und Asphaltstücke vorgefunden wurden, wobei sich diese Baurestmassen zum Teil in der linksseitigen Böschung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, und zum Teil im Gewässer (Bachbett) selber befinden; diese Situation wurde auch auf den von ihr angefertigten Lichtbildern festgehalten.

Schließlich hielt sie fest, dass es aus ihrer Sicht erforderlich ist, entlang der linken Bachseite Probeschürfe durchzuführen, um das Ausmaß der Verunreinigung genauer definieren zu können, wobei auch noch eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Deponietechnik einzuholen ist.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesen Erhebungsbericht zur Kenntnis und wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der Feststellungen der Technischen Gewässeraufsicht am 27. November 2019 im Beisein des Beschwerdeführers und des Nachbarn, Herrn B, ein Lokalaugenschein zur Durchführung von weiteren Erhebungen und Probeschürfen betreffend die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchgeführt.

In der Niederschrift über diesen Lokalaugenschein wurde u.a. wörtlich festgehalten:

„Am 05.06.2014 wurde der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eine anonyme schriftliche Anzeige samt Fotos im Postweg übermittelt. Darin wurden Verunreinigungen eines Grabens in ***, ***, angezeigt.

Die darauffolgende Erhebung durch die Technische Gewässeraufsicht ergab, dass sich der betroffene Bereich an der Grundgrenze zwischen den Liegenschaften ***, Gemeinde ***, und ***, Gemeinde ***, befindet. Im Graben wurden Eisenteile und diverse Verunreinigungen vorgefunden.

Die Grundeigentümer A und B wurden sodann schriftlich aufgefordert diese Verunreinigungen binnen Frist restlos zu entfernen, ansonsten ein gewässerpolizeilicher Auftrag an sie ergehen wird.

Seitens der Technischen Gewässeraufsicht, Herrn C, wurde am 24.10.2014 eine Überprüfung stattgefunden und festgestellt, dass der Graben geräumt wurde.

Am 09.03.2016 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten darüber Beschwerde geführt, dass im Graben im Bereich der Grundstücke Nr. ***, KG ***, und ***, ***, KG ***, an den Grundstücksgrenzen immer wieder Bauschuttmaterial etc. zu- und angeschüttet wurde und überdies der Verdacht besteht, dass verunreinigte Abwässer in den Graben eingeleitet werden.

Daraufhin erfolgte eine Überprüfung durch die Technische Gewässeraufsicht am 22.04.2016 bei der festgestellt wurde, dass das linksseitige Ufer (A) geschüttet wurde.

Weiters wurde eine Beprobung des Gerinnes durch die Abteilung Wasserwirtschaft in Auftrag gegeben, die keine Auffälligkeiten zeigten.

Am 25.05.2016 wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt im Beisein des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.

Sodann erging am 22.06.2016 ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 an Herrn A um die Missstände zu beheben.

Abschließend mit Vorlage von Entsorgungsnachweisen und einer Fotodokumentation durch Herrn A konnte mit September 2017 festgestellt werden, dass dem Entfernungsauftrag entsprochen wurde.“

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr D, hielt im Zuge dieses am 27. November 2019 durchgeführten Lokalaugenscheines in seiner Stellungnahme fest, dass im Zuge dieses Lokalaugenscheines Herr B genaue Angaben gemacht hat, in welchem Bachbereich Bauschuttablagerungen durchgeführt worden sind, sodass darauf hin während des Lokalaugenscheines parallel zur linken Bachböschung im Abstand von ca. 1 m von der Böschungskante entfernt ein 40 m langer Suchschlitz gegraben worden ist. Dabei hat sich gezeigt, dass in Tiefen von 0,00 m bis 0,75 m Bauschutt vermengt mit Aushubmaterial für eine Geländeanschüttung verwendet wurde. Konkret ist das Material als eine Vermengung von Bodenaushub mit Ziegel- und Betonresten anzusprechen; in Teilbereichen wurden auch Scherben von Eternitplatten (Asbestzement, gefährlicher Abfall) sowie Asphaltstücke vorgefunden. Aufgrund der visuellen Wahrnehmung liegt der Anteil an bodenfremden Anteilen (Ziegel und Betonreste) weit über 5 %, weshalb daher großteils von Bauschutt, der bei Abbrucharbeiten anfällt, gesprochen werden kann.

Aufgrund des Umstandes, dass beim vorliegenden Material zum einen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Gewässer gegeben ist, und dass zum anderen aus fachlicher Sicht eine Entledigungsabsicht vorliegt, weil das verwendete Material für den durchgeführten Verwendungszweck nicht geeignet ist, forderte der Amtssachverständige aus deponie- und gewässerschutzfachlicher Sicht die Entfernung und die ordnungsgemäße Entsorgung dieses Ablagerungsmaterials, wobei er für die erforderlichen Arbeiten der belangten Behörde die Vorgangsweise vorschlug, dass die gesamte Schüttung im betreffenden Bereich ausgehoben wird, darüber eine Fotodokumentation als Nachweis für die gesamte Entfernung des Materials erstellt wird, insbesondere in den Randbereichen, um sicher zu stellen, dass die gesamte Ablagerung entfernt wurde, sowie, dass ein Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung des Materials auf einer dafür vorgesehenen Deponie vorgelegt wird. Eine Aufhöhung mit Bodenaushubmaterial auf die derzeitige Geländeoberkante ist im Hinblick auf die Hochwasserabflussverhältnisse nicht zulässig. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen sah er die Frist bis zum 30. Mai 2020 als ausreichend an.

Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer sodann mit ihrem Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2019, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 iVm § 57 AVG im Spruchpunkt 1., die gesamten vorgefundenen Bauschuttablagerungen (Ziegel- und Betonreste, Scherben von Eternitplatten sowie Asphaltstücke) auf Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, parallel zur linken Bachböschung des Gerinnes nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. Mai 2020 nachweislich zu entsorgen bzw. von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Im Spruchpunkt 2. trug sie ihm auf, ihr den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung des Materials auf einer dafür vorgesehenen Deponie bis längstens 30. Mai 2020 unaufgefordert vorzulegen. Im Spruchpunkt 3. trug sie ihm auf, ihr eine Fotodokumentation als Nachweis für die gesamte Entfernung des Materials, insbesondere in den Randbereichen, bis längstens 30. Mai 2020 unaufgefordert vorzulegen, um sicher zu stellen, dass die gesamte Ablagerung entfernt wurde.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass es sich bei den vorgefundenen Materialien um Abfälle handelt. Wegen der festgestellten unsachgemäßen Ablagerung dieses Abfalls kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und die nachhaltige Nutzung von Wasser beeinträchtigt werden. Eine schadlose Behandlung dieses Abfalls zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen ist daher geboten, weshalb dem Beschwerdeführer die nachweisliche und ordnungsgemäße Entsorgung dieses Abfalls vorzuschreiben war.

In der gegen diesen Mandatsbescheid rechtzeitig erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers behauptete dieser u.a. auch, dass die Erlassung dieses Mandatsbescheides unzulässig ist, da Gefahr im Verzug - auch aufgrund der eineinhalbjährigen Dauer dieses Verfahrens seit dem Jahr 2018 - nicht vorliegt; zudem haben die mehrmaligen Befundaufnahmen in diesem Verfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Beschaffenheit der Ablagerungen gebracht, zumal von Anfang an festgestanden ist, welche Materialien in den Boden eingebracht worden sind.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2020 ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie die Technische Gewässeraufsicht um Auskunft, wer die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen verursacht hat und wann diese erfolgt sind, sowie, ob bei diesen Abfallablagerungen Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 AVG gegeben ist.

In ihrer Stellungnahme vom 16. Jänner 2020 teilten zum einen der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz und zum anderen die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde mit, dass zur Frage, wer diese Abfallablagerungen verursacht hat, festzuhalten ist, dass diesbezüglich keine eindeutige Aussage seitens des Beschwerdeführers, und zwar weder bei der ersten Erhebung am 30. November 2016 noch bei der Schurferkundung am 27. November 2019 getroffen worden ist. Bei der Erhebung am 30. November 2016 ist seitens des Beschwerdeführers angedeutet worden, dass eventuell sein Vater diese Anschüttungen vorgenommen hat; bei der Schurferkundung am 27. November 2019 ist diesbezüglich keine Aussage erfolgt. Aus fachlicher Sicht wird dazu festgestellt, dass erst auf den Luftbildern von 2007 bis 2009 sowie von 2010 bis 2013 in diesem Bereich mögliche Schüttmaßnahmen erkennbar sind und auf dem davor gemachten Luftbild von 1999 bis 2003 sowie auf dem schwarzweiß-Luftbild (Datum nicht genau bekannt) in diesem Bereich eindeutig noch eine nicht durch Schüttungen beeinträchtigte Baumgruppe besteht. Aus dem Grundbuchsauszug vom 16. Jänner 2020 ist zu erkennen, dass das Eigentumsrecht für das betreffende Grundstück mit Übergabevertrag vom 13. August 1998 erfolgt ist und es kann somit vermutet werden, dass die Schüttungen nicht durch den Vater des Beschwerdeführers, Herrn E, erfolgt sind.

Aufgrund der Zusammensetzung der Abfälle bestehend aus Bauschutt, Asphaltresten sowie geringen Anteilen an Eternitplatten ist festzustellen, dass bei diesen Fraktionen eventuell mögliche Schadstoffe großteils stark gebunden sind, insbesondere ist bei Eternitplatten der Asbestanteil durch den Verbundstoff stark gebunden und nur dann als gefährlich einzustufen, wenn mit diesen Platten manipuliert bzw. wenn diese Abfälle bewegt werden. Es kann daher nicht unmittelbar von Gefahr im Verzug gesprochen werden, weil die vorgefundenen Abfälle durch eine Humusschicht abgedeckt sind und somit diese Ablagerung durchaus vergleichbar mit jenen Maßnahmen sind, die auch bei einer Baurestmassendeponie für die Verbringung von Asbestabfällen vorgesehen ist. Somit ist derzeit nicht unmittelbar von Gefahr im Verzug zu sprechen. Für jene Bereiche, die unmittelbar freiliegend an der Bachböschung liegen, ist zwar diese Humusschicht nicht vorhanden, eine Ausschwemmung von Schadstoffen ist jedoch nur in einem sehr geringen nicht messbaren Maß zu erwarten und es ist daher für diesen Bereich ebenfalls nicht von Gefahr im Verzug zu sprechen.

Zusammenfassend wird hinsichtlich der zeitlichen Abfolge aus fachlicher Sicht festgestellt, dass bei der Schurferkundung am 11. Mai 2017 Verunreinigungen festgestellt und teilweise aufgrund dieser Schurferkundung auch Abfälle entfernt wurden. Die Schurferkundung am 27. November 2019 ist aufgrund einer weiteren Anzeige durchgeführt worden und handelt es sich aus fachlicher Sicht bei dieser um ein getrenntes Verfahren zur Schurferkundung vom 11. Mai 2017, wobei diese beiden auch in der zeitlichen Abfolge unabhängig voneinander zu betrachten sind.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der Anzeigeleger B mit Schreiben vom 17. Jänner 2020 von der belangten Behörde aufgefordert, bekannt zu geben, wann und durch wen die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgt sind, und teilte Herr B der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2020 mit, dass er nach seinem Zuzug beginnend ab 2003/2004 und in den Folgejahren wiederholt beobachtet hat, wie der Beschwerdeführer persönlich Baumaterialien und Bauschutt abgelagert hat.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16. Jänner 2020 zur Kenntnis und wiederholte dieser in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 sein bisheriges Vorbringen.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihren Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2019 gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1991 ab und bestätigte sie den Behandlungsauftrag, wobei sie den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer E, geb. am ***, und F, geb. am ***, für die Lagerung von Abfall auf Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, vor dem Übergabevertrag vom 13. August 1998 gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Fall AWG 2002 zur Durchführung von folgenden Maßnahmen verpflichtete:

„1.Die gesamten vorgefundenen Bauschuttablagerungen (Ziegel- und Betonreste, Scherben von Eternitplatten sowie Asphaltstücke) auf Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, parallel zur linken Uferböschung des Gerinnes sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30. Mai 2020 nachweislich zu entsorgen bzw. von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

2. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung des Materials auf einer dafür vorgesehenen Deponie ist der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bis längstens 30. Mai 2020 unaufgefordert vorzulegen.

3. Eine Fotodokumentation, als Nachweis für die gesamte Entfernung des Materials insbesondere in den Randbereichen um sicher zu stellen, dass die gesamte Ablagerung entfernt wurde, ist der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bis längstens 30. Mai 2020 unaufgefordert vorzulegen.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass auf Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers parallel zur linken Bachböschung des Gerinnes abgelagerte Bauschuttabfälle, nämlich Ziegel- und Betonreste, Scherben von Eternitplatten sowie Asphaltstücke, vorgefunden wurden, welche von ihm nicht entfernt wurden. Da durch die festgestellte unsachgemäße Lagerung der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und die nachhaltige Nutzung von Wasser im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können, erfüllen diese Ablagerungen im gegenständlichen Fall somit den objektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002, sodass es sich bei diesen Ablagerungen um Abfall handelt.

Weiters handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen betroffenen Bereich, in dem die verfahrensgegenständlichen Bauschuttabfälle abgelagert wurden, um keine hiefür genehmigte Anlage oder mangels geeigneter Einrichtungen um keinen für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 1 oder Z. 2 AWG 2002, sodass auch ein Lagern dieser Abfälle rechtswidrig ist. Ebenso wenig liegt eine für die Ablagerung der Bauschuttabfälle genehmigte Deponie gemäß § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 vor. Es muss daher im öffentlichen Interesse die nachweisliche und ordnungsgemäße Entfernung dieser Abfälle vorgeschrieben werden, wobei sich die Frist zur Entfernung auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz stützt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Bauschuttabfälle im Eigentum bzw. Besitz des Beschwerdeführers stehen und diese im fraglichen Bereich durch ihn verursacht bzw. abgelagert wurden, weswegen er kein Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 besteht eine Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, wenn dieser von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis gehabt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste, wobei hierbei sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers genügt.

Von einem maßgerechten Grundstückseigentümer bzw. Rechtsnachfolger eines Grundstückes ist aufgrund seiner gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt durchaus zu erwarten, auf seinem Grundstück erkennen zu können sowie auch erkennen zu müssen, dass von den gegenständlichen Ablagerungen der Bauschuttabfälle eine Gefahr für die Umwelt ausgeht und diese Ablagerungen nicht gesetzeskonform erfolgt sind.

Durch den Übergabevertrag vom 13. August 1998 wurde der Beschwerdeführer zum Rechtsnachfolger der beiden Liegenschaftseigentümer E und F für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, sodass dieser somit aktueller Eigentümer dieses Grundstückes ist, wobei dieser seit dem 26. November 1967 durchgehend in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass er die Gegebenheiten auf dem damals im Eigentum seiner Eltern stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits lange Zeit - spätestens aber mit der Übergabe desselben - gekannt hat und folglich auch von den gegenständlichen Bauschuttablagerungen bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste, wobei die Behauptung des Beschwerdeführers, davon nichts gewusst zu haben, ins Leere geht und als bloße Schutzbehauptung zu werten ist, da er selbst bereits im Zuge des Lokalaugenscheines am 27. November 2019 sowie in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 die Vermutung geäußert hat, dass die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen durch seinen Vater schon bereits vor Jahrzehnten veranlasst bzw. geduldet wurden und dass der gegenständliche Ablagerungsort in an sich guter Sicht zum Wohnhaus liegt, in welchem er seit dem 26. November 1967 gemeldet ist.

Des Weiteren traten zumindest im Laufe der vergangenen Jahre immer wieder Teile der Bauschuttablagerungen entlang seiner Grundstücksgrenze und angrenzend an durch ihn bewirtschaftete Flächen entlang des Wirtschaftsweges zu Tage.

Er hat dadurch als Rechtsnachfolger für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, zumindest fahrlässig keine Kenntnis über die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen. Die fahrlässige Unkenntnis über die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen ergibt sich schlüssig aus dem äußeren Umstand, dass er bereits seit über 52 Jahren in ***, *** wohnhaft ist und von den Gegebenheiten - somit auch von den verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen - auf dem damals im Eigentum seiner Eltern stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits lange Zeit, spätestens aber mit der Übergabe Kenntnis haben musste. Es kommt im gegenständlichen Fall somit die subsidiäre Grundstückseigentümerhaftung nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 zur Anwendung, sodass der Beschwerdeführer für die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorhandenen Abfallablagerungen gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 haftet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2020, Zl. ***, berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 7. Mai 2020 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1991 dahingehend, „dass innerhalb der Begründung die Seite 2 der Stellungnahme der G Rechtsanwälte GmbH vom 04.02.2020 aufgrund eines technischen Mangels im Zuge der elektronischen Abfertigung vervollständigt wird.“

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Zuge der automatisationsunterstützten Abfertigung die Seite 2 der Stellungnahme der G Rechtsanwälte GmbH vom 4. Februar 2020 in Verlust geraten ist, weshalb diese durch diese Berichtigung ergänzend eingefügt wird; die weitere Begründung blieb unverändert erhalten.

In der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2020 in der berichtigten Fassung vom 9. Mai 2020 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, nämlich dass ihm das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, im Jahr 1998 von seinen Eltern übergeben wurde. Erstmalige Vermutungen einer Ablagerung von Bauschutt sind bereits im Jahr 2016 aufgetreten, wobei er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis darüber hatte, dass auf diesem Grundstück Abfallablagerungen vorgenommen wurden. Er hat stets vorgebracht, dass er niemals, weder vor noch nach der Übergabe dieses Grundstückes, Ablagerungen vorgenommen oder veranlasst hat. Aufgrund der an sich guten Sicht von seinem Wohnhaus auf die verfahrensgegenständliche Teilfläche geht er auch davon aus, dass seit seiner Übernahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Jahr 1998 dort auch von anderen keinerlei Schüttungen vorgenommen wurden. Somit ist er kein Verpflichteter im Sinne des AWG 2002, zumal er die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen weder verursacht hat noch ist er zum Zeitpunkt dieser Abfallablagerungen Liegenschaftseigentümer gewesen. Dem folgend kann er aber auch nicht gemäß § 73 AWG 2002 haften, da eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002 nicht vorgesehen ist.

Im gesamten Verfahren hat die belangte Behörde niemals festgestellt, wer diese verfahrensgegenständlichen Ablagerungen verursacht hat und in welchem Zeitpunkt diese Ablagerungen überhaupt erfolgt sind, weshalb diesbezüglich eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und daraus resultierend eine fehlende Sachverhaltsfeststellung gegeben ist. Da sie somit ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen ist, liegt diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Hinsichtlich der vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik sowie der Technischen Gewässeraufsicht festgestellten Unterschiede der Luftbilder bis 2003 und der Luftbilder von 2007 bis 2009 sowie 2010 bis 2013 bezüglich der Dichte der Baumgruppen behauptete er, dass diese Unterschiede auf Fällungen von Bäumen zurückzuführen sind und keine Schüttungen darstellen. Er hat innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren mehrere Bäume zur Errichtung eines Pferdestalles gefällt. Da eine deutlich kleinere Fläche als 0,5 ha gefällt wurde, hat es sich dabei um bewilligungsfreie Fällungen gemäß § 86 Forstgesetz 1975 gehandelt. Dementsprechend zeigen die Luftbilder von 2007 bis 2009 sowie von 2010 bis 2013 das Resultat der vorgenommenen Fällungen von Bäumen und keine Schüttungen; auch der Amtssachverständige spricht nur von „möglichen“ Schüttungen. Nach Abschluss der Fällungen hat er diese wieder aufzuforsten begonnen. Luftbilder zum heutigen Zeitpunkt zeigen, dass die ehemals „kahle“ Stelle wieder begrünt ist.

Er selbst vermutet, dass diese Ablagerungen vor Jahrzehnten durch seinen Vater vorgenommen wurden, als er noch im Volksschulalter, also im Alter von ungefähr sieben bis acht Jahren, war. Er hat damals wahrgenommen, dass sein Vater irgendetwas zum Ausgleich der Bodenunebenheiten unternommen hat. Was sein Vater damals genau gemacht hat, weiß er bis heute nicht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann aber von einem sieben- bis achtjährigen Kind nicht erwartet werden, dass es erkennt, ob eine Person in unzulässiger Weise Bauschutt auf einem Grundstück ablagert. Vielmehr ist es so, dass er als Kind lediglich bemerkt hat, dass sein Vater irgendwelche Arbeiten am verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgenommen hat, was genau gemacht worden und vor allem, wie das rechtlich zu qualifizieren ist, hat er wohl nicht wahrnehmen können. Folglich kann auch von keiner fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden, da man von einem durchschnittlichen Kind im Alter von sieben bis acht Jahren in der Regel nicht erwarten kann, dass es bewusst wahrnimmt, welche Tätigkeiten unter Verwendung welchen Materials - und hier vor allem in dem Bewusstsein, dass es abfallrechtlich zu qualifizierenden Bodenaushub und Bauschutt gibt - am Grundstück vorgenommen wurde. Dem folgend kann auch ihm, der das verfahrensgegenständliche Grundstück Jahrzehnte später übernommen hat, nicht vorgeworfen werden, dass er diese Kindheitserinnerung von Arbeiten auf diesem Grundstück - von denen man bis heute nicht weiß, ob es sich dabei um die Einbringung von Abfällen gehandelt hat - nicht mit einem abfallrechtlich relevanten Tatbestand in Verbindung gebracht hat.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Abfallablagerungen sogar vor seiner Geburt stattgefunden haben können, sodass bei ihm auch keine fahrlässige Unkenntnis vorliegen kann.

Weiters behauptete er, dass auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliegt, zumal diese ohne nähere und vor allem ohne taugliche Begründung erfolgt ist, da die belangte Behörde den Sachverhalt lediglich einseitig würdigt. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides ist mangelhaft, da diese nicht nachvollziehbar ist und daher nicht überprüft werden kann.

Schließlich beantragte er u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 26. April 2022 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.

Aufgrund der Ladung zur dieser Verhandlung teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 21. April 2022 mit, dass sie aufgrund eines Personalengpasses an dieser Verhandlung nicht teilnehmen kann.

Weiters teilte sie mit, dass hinsichtlich der Frage, wann die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen erfolgt sind, ältere Verfahren betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich und das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, durchgesehen wurden und sind dadurch folgende zusätzliche Beweismittel hervorgekommen:

1. Am 9. März 2016 gab Herr B ihr gegenüber an, dass der verfahrensgegenständliche *** im Laufe der letzten 10 Jahre vom Beschwerdeführer immer wieder mit Bauschuttmaterial, wie Asbestprodukte etc., zu- und angeschüttet wurde, weshalb u.a. auch die eigentlich mittig gelegene Grundstücksgrenze zu seinen Ungunsten verschoben wurde (Aktenvermerk vom 9. März 2016).

2. Gegenüber der technischen Gewässeraufsicht gab Herr B am 22. April 2016 bekannt, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich immer wieder Schüttungen durch den Beschwerdeführer erfolgt sind (Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. April 2016).

3. Bei einem Lokalaugenschein am 25. Mai 2016 gab Herr B gegenüber Behördenvertretern an, dass er selbst gesehen hat, dass der Beschwerdeführer die Abfallablagerungen zugeführt und vorgenommen hat und nicht dessen Vater E (Aktenvermerk vom 25. Mai 2016).

Um die Frage, wann und durch wen die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen erfolgt sind, zu klären, beantragte sie daher die Einvernahme des Herrn B als Zeugen.

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 9. März 2016 wurde u.a. festgehalten, dass an diesem Tag Herr B im Beisen der Amtstierärztin Frau H zur belangten Behörde gekommen ist und u.a. mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig verunreinigte Abwässer in den *** ausleitet, wodurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird.

Dieser *** wurde im Laufe der letzten 10 Jahre vom Beschwerdeführer immer wieder mit Bauschuttmaterial, wie Asbestprodukte etc., zu- und angeschüttet, weshalb u.a. auch die eigentlich mittig gelegene Grundstücksgrenze zu seinen Ungunsten verschoben wurde.

In der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. April 2016, die aufgrund des von der belangten Behörde angeordneten und am 22. April 2016 im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführten Lokalaugenscheines abgegeben wurde, wurde u.a. festgehalten, dass bei dieser Besichtigung im Beisein des Beschwerdeführers eindeutig erkannt werden konnte, dass das linksseitige Bachufer des Beschwerdeführers geschüttet wurde. Hier ist die Bachböschung steil zum Gerinne abfallend und die Bäume wurden zum Teil eingeschüttet. Im Gegensatz dazu ist beim rechten Bachufer des Herrn B das natürliche Bachufer eindeutig feststellbar und die Bäume sind nicht eingeschüttet. Vom rechten Bachufer des Herrn B konnten sodann entlang der Schüttung im Böschungsbereich des Beschwerdeführers auf einer Länge von ca. 200 m Bauschutt in Form von Ziegel und Betonbrocken sowie auch einige Asphaltstücke vorgefunden werden. Bei einer Begehung vor ca. 2 bis 3 Jahren konnten diese Ablagerungen noch nicht gesichtet werden, da diese durch Ausschwemmungen erst in der letzten Zeit ersichtlich wurden.

Nach Angabe des Herrn B wurde immer wieder vom Beschwerdeführer geschüttet, wobei der Beschwerdeführer diese Schüttungen bestritt. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist es aber durchaus möglich, dass sein Vater diese Schüttungen vorgenommen hat, sodass er nicht für die Entsorgung oder sonstigen Kosten aufkommen wird.

Weiters wurde in dieser Stellungnahme auch auf die Abwassersituation am Hof des Beschwerdeführers eingegangen.

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25. Mai 2016 wurde aufgrund des an diesem Tag durchgeführten Lokalaugenscheines des *** im Wesentlichen festgehalten, dass Herr B im Zuge dieses Lokalaugenscheines angegeben hat, dass er seit dem Jahr 2000 Nachbar des Beschwerdeführers ist und gesehen hat, dass der Beschwerdeführer diese Abfallablagerungen im *** durchgeführt hat. Nach Aussage des Herrn B handelt es sich beim Bach um keine vermessene Grenze; es soll eine solche aus dem Grundsteuerkataster sein. Es wurde aber zwischen ihm und dem Beschwerdeführer einvernehmlich festgelegt, dass die Mitte des Baches die Grundstücksgrenze darstellt, was sich auch mit der Wahrnehmung an Ort und Stelle in Einklang bringen lässt.

Mit der Aussage des Beschwerdeführers konfrontiert, dass die Abfallablagerungen nicht von ihm vorgenommen wurden, sondern am ehesten noch von dessen Vater E, behauptete Herr B, dass er mit eigenen Augen gesehen hat, dass der Beschwerdeführer selbst die Abfallablagerungen vorgenommen hat und nicht dessen Vater E.

Weiters wurde im Aktenvermerk festgehalten, dass am Ende des Lokalaugenscheines der Beschwerdeführer hinzugekommen ist und angegeben hat, dass er selbst eine kleine Ablagerung vorgenommen hat. Der Rest liegt schon lange da und wurde von seinem Vater vorgenommen. Er hat schon immer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gewohnt, er hat aber als Kind hinsichtlich der Abfallablagerungen im verfahrensgegenständlichen Bach nur wenig wahrgenommen.

Im Zuge dieses Lokalaugenscheines hielt der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinem Gutachten sodann fest, dass im Zuge dieses Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, dass ab dem Ablaufrohr von der Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 150 m bachabwärts immer wieder Ziegelstücke, Betonstücke sowie Reste von Welleternit sowohl im Bachbett als auch in dessen Böschungsbereich ersichtlich sind. Insbesondere im letzten Drittel bachabwärts wurden vermehrt Bauschuttreste vermischt mit Bodenaushub vorgefunden. Herr B sagte im Zuge des Lokalaugenscheines aus, dass die Schüttung im unteren Drittel in den letzten 5 Jahren erfolgt ist und dass die Senkgrube des Beschwerdeführers bei der Errichtung nicht dicht ausgeführt wurde und dass er dadurch ebenfalls eine Gewässerverunreinigung des Baches befürchtet.

In seinem Gutachten hielt der Amtssachverständige sodann fest, dass an der gesamten südlichen Bachböschung auf einer Länge von 150 m ab dem Zulaufrohr Anschüttungen mit Baurestmaterialien erfolgt sind. Eine zeitliche Bestimmung für diese Ablagerungen ist nicht möglich und es gibt diesbezüglich nur die Aussage des Herrn B, dass die Abfallablagerungen im unteren Drittel erst in den letzten 5 Jahren erfolgt sind. Aus fachlicher Sicht stellte er fest, dass die getätigten Schüttungen keine zulässige Verwertung darstellen, weil zum einen keine qualitätsgesicherten Baurestmassen verwendet wurden und zum anderen eine Verringerung des Abflussprofiles beim wasserführenden Graben erfolgt ist. Somit werden die Schutzinteressen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt. Weiters handelt es sich beim gegenständlichen Schüttmaterial um Abfall im Sinne des AWG 2002 und kann somit aufgrund der Tatsache, dass keine zulässige Verwertung vorliegt, auch keine ordnungsgemäße Behandlung gemäß dem AWG 2002 erkannt werden.

Es ist daher eine Wiederherstellung der Böschung entsprechend dem ursprünglichen Zustand zu fordern und es ist das betreffende Material ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

Diese von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. April 2022, und somit noch vor der Verhandlung, zur Kenntnis übermittelt.

In der am 26. April 2022 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und weiters darauf, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass er selbst keine Ablagerungen von Abfällen vorgenommen hat, sondern dass die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen vor seiner Übernahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Jahre 1998 vorgenommen wurden. Aufgrund des Fehlens der Feststellung, wann diese Abfallablagerungen stattgefunden haben, kann nicht einmal festgestellt werden, ob diese Abfallablagerungen vor seiner Geburt oder als er noch ein Kind war, vorgenommen wurden, weshalb bei ihm von fahrlässiger Unkenntnis überhaupt keine Rede sein kann, zumal einem Kind nicht zugemutet werden kann, den rechtlichen Sachverhalt und Zusammenhang einer Abfallablagerung, insbesondere dann, wenn sie rechtswidrig ist, zu erfassen.

Herr B ist seit ca. 20 bis 25 Jahren sein Nachbar; anfangs war das Nachbarschaftsverhältnis freundschaftlich, und ist dieses sodann ein feindschaftliches geworden, wobei dieser ab diesem Zeitpunkt bei der belangten Behörde öfters Anzeigen gegen ihn erstattet hat. Neben den Anzeigen von Gewässerverunreinigungen durch seine angeblichen illegalen Einleitungen von Schmutzwässern hat Herr B wegen dieses schlechten Nachbarschaftsverhältnisses bei der belangten Behörde auch immer wieder Anzeigen wegen illegalen Abfallablagerungen getätigt. Es konnten seitens der belangten Behörde keine illegalen Einleitungen von Abwässern festgestellt werden, weshalb auch die Angaben des Herrn B betreffend die illegalen Abfallablagerungen nicht glaubhaft sind.

Aufgrund dieser Anzeigen hat die belangte Behörde öfters Überprüfungen durchgeführt und Abfallablagerungen im *** festgestellt. Er hat diese Abfallablagerungen anfangs auch beseitigt, jedoch ist er nun dazu nicht mehr bereit, da er mit diesen Abfallablagerungen nichts zu tun hat.

Die in der Niederschrift über die Verhandlung vom 27. November 2019 enthaltenen Angaben über die Auffindung und Beseitigung der Abfallablagerungen der Jahre 2014 und 2016 sowie 2017 treffen zu und hat er die damals aufgefundenen Abfallablagerungen im *** freiwillig weggeräumt, obwohl er mit diesen Abfallablagerungen nichts zu tun gehabt hat.

Im Jahr 2014 wurde der *** gereinigt, sodass danach keine Abfälle mehr vorhanden waren. Im Jahr 2016 wurde wieder eine Anzeige erstattet und er vermutet, dass die damals im Jahr 2016 aufgefundenen Abfälle wiederum von anderen Personen abgelagert worden sind, um ihm diese Abfallablagerungen unterzuschieben.

Nach der Verlesung der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. April 2016 durch den Verhandlungsleiter teilte der Beschwerdeführer hiezu mit, dass er bereits damals angegeben hat, dass er keine Abfallablagerungen und Anschüttungen vorgenommen hat und dass es durchaus möglich ist, dass sein Vater diese Anschüttungen vorgenommen hat. Wann sein Vater diese Anschüttungen vorgenommen hat, kann er aber nicht aussagen. Er bestätigte, dass an seiner Bachböschung Anschüttungen vorgenommen worden sind, diese stammen aber nicht von ihm.

Nach der Verlesung der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 25. Mai 2016 durch den Verhandlungsleiter und den Hinweis, dass in dieser Niederschrift der Beschwerdeführer selbst angibt, dass er eine kleine Ablagerung im verfahrensgegenständlichen Bereich vorgenommen hat, teilte der Beschwerdeführer hiezu mit, dass dies zutrifft; er kann aber nicht mehr angeben, wann er diese Abfallablagerung durchgeführt hat. Dies war vor ca. 15 Jahren, wobei er ca. 5 m3 Fremdmaterial, welches nicht von seinem Grundstück stammt, im Bachbereich zwecks Schaffung eines Lagerplatzes aufgeschüttet hat. Diese Anschüttung von 5 m3 ist noch vorhanden und wurde ihm nicht aufgetragen, diese zu beseitigen. Nicht haltbar sind aber die darin getätigten Aussagen des Herrn B, dass er in den letzten 5 Jahren Abfallablagerungen auf einer Länge von 150 m ab dem Zulaufrohr durchgeführt hat.

In dieser Verhandlung wurde auch Herr B als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen und teilte dieser in seiner Einvernahme mit, dass er seit dem Jahr 2000 Nachbar des Beschwerdeführers ist. Aus seiner Sicht war das Nachbarschaftsverhältnis anfangs gut und ist es heute teilweise gut.

Er hat den Beschwerdeführer dezidiert mit eigenen Augen ab ca. 2004 bis zum Jahr 2014 mehrmals dabei gesehen und beobachtet, wie dieser Anschüttungen bzw. Abfallablagerungen im *** vorgenommen hat. Deswegen war er auch in der Lage, der belangten Behörde bei den Schürfen im Jahr 2019 zu zeigen, wo diese Abfallablagerungen liegen. Hätte er den Beschwerdeführer bei der Vornahme dieser Abfallablagerungen nicht gesehen, dann hätte er der belangten Behörde auch nicht die Ablagerungsorte zeigen können.

Als er im Jahr 2000 Nachbar des Beschwerdeführers wurde, sind die beiden Bachböschungen noch jeweils schräg verlaufen. Durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Abfallablagerungen und der dadurch einhergehenden Aufschüttungen ist dessen Bachböschung nunmehr senkrecht und nicht mehr auf- bzw. ansteigend. Er selbst hat in diesem *** keine Abfallablagerungen vorgenommen.

Der Beschwerdeführer arbeitet in einem Entsorgungsunternehmen und hat er gesehen, dass dieser mit dem Firmen-LKW inklusive Container zur Bachböschung gefahren ist und diese mit dem Material aus dem transportierten Container aufgeschüttet hat; er vermutet, dass das Abfallmaterial von diesem Unternehmen stammt, kann dies aber nicht sicher bestätigen. Diesbezüglich legte er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch von ihm angefertigte Lichtbilder vor, aus denen seiner Meinung nach u.a. die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abfallablagerungen und die Gewässerverunreinigung im *** zu ersehen sind.

Aufgrund der schlechten Wasserqualität des Baches hat er sodann im Jahr 2014 eine Anzeige an die belangte Behörde erstattet und hat der Beschwerdeführer aufgrund der seither durchgeführten behördlichen Überprüfungen seit diesem Zeitpunkt keine Abfallablagerungen mehr vorgenommen, wobei er von der belangten Behörde erfahren hat, dass er nicht der erste Anzeiger dieser Abfallablagerungen war; vor ihm hat bereits ein Schwammerlsucher eine solche Anzeige erstattet.

Der Beschwerdeführer gab zu den Ausführungen des Zeugen B an, dass er eine Ablagerung im Ausmaß von 5 m3 zugibt, die er in den letzten 15 Jahren einmal getätigt hat, ansonsten hat er keine Anschüttungen und Abfallablagerungen durchgeführt, sodass die Aussagen des Zeugen B nicht zutreffen. Zudem ist aus den vom Zeugen B vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar, ob die auf diesen Lichtbildern sichtbare Gewässerverunreinigung überhaupt den verfahrensgegenständlichen *** betrifft.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des unbedenklichen Inhaltes des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 fest, dass der Beschwerdeführer von seinen beiden Eltern E und F aufgrund des Übergabevertrages vom 13. August 1998 im Jahr 1998 das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** erworben hat, sodass er somit seit diesem Zeitpunkt als Rechtsnachfolger seiner beiden Eltern Eigentümer dieses Grundstückes ist. Dieses Grundstück befindet sich linksseitig des *** - in Fließrichtung des Baches gesehen - im Bezirk ***, wobei die Grundstücksgrenze zum rechtsseitig des *** - in Fließrichtung des Baches gesehen - gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***, des Herrn B unstrittig in der Mitte des Baches verläuft.

Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 weiters fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück wohnhaft ist und dort seit dem 26. November 1967 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 ebenfalls fest, dass auf Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes des Beschwerdeführers im Bachbereich des *** im Zuge des gegenständlichen behördlichen Verfahrens Bauschuttabfälle, nämlich Ziegel- und Betonreste, Scherben von Eternitplatten sowie Asphaltstücke, vorgefunden wurden, wobei der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen Vorbringen (vgl. u.a. sein Vorbringen in seiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) darauf hingewiesen hat, dass für ihn im gegenständlichen Verfahren von Anfang an festgestanden ist, um welche Materialien und um welches Ausmaß es sich dabei handelt. Diese sind bis heute unbestrittenermaßen noch nicht entfernt worden.

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Materialien unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft dieser Materialien reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Für die verfahrensgegenständlichen Materialien trifft bereits der subjektive Abfallbegriff zu, da diese Materialien, wie auch der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, nicht vom verfahrensgegenständlichen Grundstück stammen und beim Vorbesitzer zweifellos der Entledigungswille vorhanden war, d.h. er wollte diesen Bauschutt, die Ziegel- und Betonreste, die Scherben von Eternitplatten sowie die Asphaltstücke, die nach der unbestrittenen Ansicht des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz typischerweise bei Abbrucharbeiten anfallen, loswerden, da er für diese offensichtlich keine Verwendung mehr hatte.

Da die verfahrensgegenständlichen Materialien aber auch nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) auch objektiv als Abfall anzusehen, sodass diese auch Abfall im objektiven Sinn darstellen.

Dazu kommt, dass der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses ausgeführt worden ist, in seinen Ausführungen wiederholt dargelegt hat, dass aus seiner fachlichen Sicht die verfahrensgegenständlichen Materialien für einen Verwendungszweck der Begradigung eines Bachufers oder als Anschüttung eines Bachbettes für einen Ausgleich von Bodenunebenheiten nicht geeignet sind, weil eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Gewässer (Verunreinigung des Gewässers im Bach und des Bodens im und neben dem Bach, Verringerung des Abflussprofils) nicht ausgeschlossen werden kann, sodass durch diese Materialien im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 die nachhaltige Nutzung von Wasser beeinträchtigt werden können, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation oder konkrete Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt nachweisbar sind (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).

Ebenfalls hat der Amtssachverständige darauf verwiesen, dass die getätigten Schüttungen und Abfallablagerungen auch keine zulässige Verwertung darstellen, weil zum einen keine qualitätsgesicherten Baurestmassen verwendet wurden und zum anderen eine Verringerung des Abflussprofiles beim wasserführenden *** erfolgt ist und somit die zuvor dargelegten Schutzinteressen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt werden, sodass aufgrund der Tatsache, dass keine zulässige Verwertung vorliegt, auch keine ordnungsgemäße Behandlung im Sinne des AWG 2002 erkannt werden kann, weshalb er aus seiner fachlichen Sicht die Beseitigung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen forderte.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch darauf, dass die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien ohnedies auch unbestritten ist, zumal diese von keiner Verfahrenspartei im gesamten Verfahren jemals in Frage gestellt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst ist im gesamten gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt, womit die Frage der Anwendbarkeit des AWG 2002 im gegenständlichen Fall ebenso unstrittig ist.

Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass es sich beim Auffindungsort der verfahrensgegenständlichen Materialien um keine genehmigte Deponie und dass es sich dabei auch um keinen für die Sammlung oder Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen geeigneten Ort handelt.

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass durch die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen die zuvor dargelegten Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 AWG 2002 verletzt werden können, weshalb die verfahrensgegenständliche Abfallablagerungen nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 beurteilt werden können, sodass durch die Möglichkeit und Gefahr der Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 AWG 2002 ein öffentliches Interesse für die Beseitigung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen besteht.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zuerst in ihrem Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2019 als Verursacher der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet. Im nunmehr angefochtenen Bescheid jedoch hat sie ihn nicht mehr als Verursacher der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen und diesen somit nicht als Verpflichteten nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 angesehen, sondern hat sie ihn vielmehr im Sinne des § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 als Rechtsnachfolger der beiden Grundstückseigentümer E und F zur Beseitigung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen verpflichtet, da er als Bewohner des verfahrensgegenständlichen Grundstückes seit dem Jahr 1967 bei gehöriger Aufmerksamkeit von den verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen Kenntnis haben hätte müssen. Da er zumindest fahrlässig keine Kenntnis über die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen hatte, stützte die belangte Behörde ihren Behandlungsauftrag aufgrund seiner fahrlässigen Unkenntnis auf die subsidiäre Grundstückseigentümerhaftung nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002.

Der Beschwerdeführer wiederum bestritt seine fahrlässige Unkenntnis und er verwies wiederholt darauf, dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren weder ermittelt und festgestellt hat, wer die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen vorgenommen hat, noch, wann diese vorgenommen worden sind.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 - zu bemessen.

Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gilt Abs. 5 nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109 mwN, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0225, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) ist für die Eigenschaft des Verpflichteten im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat, sodass für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 damit Voraussetzung ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird; für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es jedoch nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ro 2018/05/0019) ist Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 lit. b AWG 2002 (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat, wobei der Begriff Abfallbesitzer weit auszulegen ist (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0178 mwH auf die Rechtsprechung des EuGH). Auf einen Besitzwillen (des Inhabers) kommt es somit nicht an, es reicht bereits die Innehabung der Abfälle aus (vgl. etwa u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204 mwN). Gemäß § 309 erster Satz ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100).

Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Abfälle jedenfalls inne und ist daher ihr Besitzer.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die belangte Behörde in ihrem gesamten Verfahren weder ermittelt und in ihrem angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt hat, wer die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen vorgenommen hat, noch, wann diese vorgenommen worden sind, weshalb das erkennende Gericht in diesem Gerichtsverfahren diesen Fragen nachzugehen hatte und es hat hiefür die öffentliche mündliche Verhandlung vom 26. April 2022 unter Einvernahme des Zeugen B durchgeführt.

Dieser Zeuge B hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 in einer klaren und eindeutigen Weise unmissverständlich ausgesagt, dass er mit eigenen Augen den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 bis zum Jahr 2014 mehrmals dezidiert dabei gesehen und beobachtet hat, wie dieser Anschüttungen bzw. Abfallablagerungen von Bauschutt im verfahrensgegenständlichen Bereich des *** vorgenommen hat.

Auch in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 28. Jänner 2020 hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass er den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 wiederholt beobachtet hat, wie dieser persönlich im verfahrensgegenständlichen Bereich Baumaterialien und Bauschutt abgelagert hat. Eine solche Aussage des Herrn B wurde ebenfalls sowohl in der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. April 2016 als auch in den beiden Aktenvermerken der belangten Behörde vom 9. März 2016 und vom 25. Mai 2016 festgehalten.

Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen des Zeugen B wird auch dadurch untermauert, dass er aufgrund dieser seiner Wahrnehmungen in der Lage war, der belangten Behörde sowie den Amtssachverständigen die jeweiligen Ablagerungsorte der Abfallablagerungen zu zeigen, wobei sich die Abfallablagerungen tatsächlich am jeweiligen vom Zeugen B genannten Ablagerungsort befunden haben (vgl. hierzu u.a. die Ausführungen im Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 29. August 2019 sowie die Ausführungen in der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 27. November 2019).

Hätte er den Beschwerdeführer bei der Vornahme dieser Abfallablagerungen nicht gesehen, dann hätte er der belangten Behörde auch nicht die genaue Lage der Ablagerungsorte zeigen können.

Des Weiteren hat der Zeuge B glaubwürdig angegeben, dass die links- und die rechtsseitige Bachböschung im Jahr 2000, als er sein Grundstück erworben hat und zum Nachbarn des Beschwerdeführers wurde, noch jeweils schräg ansteigend verlaufen sind. Durch die vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 2004 bis 2014 auf dessen Bachseite durchgeführten Abfallablagerungen und der dadurch einhergehenden Aufschüttungen ist dessen Bachböschung nunmehr senkrecht bzw. steil abfallend und nicht mehr auf- bzw. ansteigend. Diese Abänderung der Bachböschung durch die Abfallablagerungen in Form von Anschüttungen konnte wiederholt von der belangten Behörde sowie von den Amtssachverständigen festgestellt werden, wobei diese Abfallablagerungen lediglich auf der Bachseite des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten, während die Bachseite des Herrn B auch heute noch in ihrem ursprünglichen und natürlichen Zustand vorhanden ist (vgl. hierzu u.a. die Ausführungen in der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. April 2016 sowie die Ausführungen im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25. Mai 2016 sowie die Ausführungen im Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 29. August 2019 sowie die Ausführungen in der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 27. November 2019 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022).

Glaubwürdig hat der Zeuge B daher auch dargelegt, dass er selbst in diesem *** keine Abfallablagerungen vorgenommen hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall rechtlich nicht von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Abfälle als Fremdmaterial nun von seinem Arbeitgeber oder doch von anderen dritten Personen bezogen hat und auch, ob er diese mit dem LKW seines Arbeitgebers zur Bachböschung transportiert hat, wie der Zeuge B behauptet, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren dezidiert ausgeschlossen hat, dass seit seiner Übernahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Abfallablagerungen aus Materialien des verfahrensgegenständlichen Grundstückes vorgenommen wurden. Dies wird auch durch seine Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 untermauert, in welcher er zugegeben hat, dass auch die von ihm abgelagerten Abfälle im Ausmaß von 5 m3 Fremdmaterial waren und diese nicht von seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück stammen.

Entgegen den Aussagen des Zeugen B hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 kategorisch bestritten, dass er im *** jemals Anschüttungen durchgeführt hat. Jedoch musste er unter Vorhalt seiner im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25. Mai 2016 enthaltenen Aussage, dass er selbst eine Ablagerung im *** durchgeführt hat, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingestehen, dass seine in diesem Verfahren in dieser Hinsicht getätigten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Er gab zu, dass er selbst im *** in den letzten 15 Jahren eine Ablagerung mit Fremdmaterial im Ausmaß von 5 m3 durchgeführt hat.

Auch seine Behauptung, dass er von den Abfallablagerungen erst im Jahr 2016 erfahren hat, ist nicht zutreffend, zumal sich aus der Niederschrift über den am 27. November 2019 durchgeführten Lokalaugenschein, welche vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 eigens verlesen wurde, ergibt, dass die belangte Behörde bereits im Jahr 2014 solche Abfallablagerungen im verfahrensgegenständlichen Bereich festgestellt hat und hat der Beschwerdeführer diese Abfallablagerungen im Jahr 2014 auch selbst beseitigt.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich der von der belangten Behörde im Jahr 2016 festgestellten Abfallablagerung auf der Bachseite des Beschwerdeführers, wobei dem Beschwerdeführer als Verursacher dieser Abfallablagerungen von der belangten Behörde im Juni 2016 sogar gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 ein Behandlungsauftrag zur Beseitigung dieser Abfälle erteilt worden ist, dem er auch nachgekommen ist, wie sich auch aus der Niederschrift über den am 27. November 2019 durchgeführten Lokalaugenschein ergibt, wobei auch dieser Teil dieser Niederschrift vom erkennenden Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 eigens verlesen wurde. Dieser Inhalt wurde vom Beschwerdeführer selbst in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 bestätigt.

Somit hat die belangte Behörde bereits damals rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Verursacher der damaligen Abfallablagerungen anzusehen war und hat der Beschwerdeführer dieser Auffassung damals nicht widersprochen, sodass sich für das erkennende Gericht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er mit diesen damals aufgefundenen Abfallablagerungen nichts zu tun gehabt und diese nur freiwillig entfernt und entsorgt hat, als reine Schutzbehauptung darstellt; ebenso wie jene in diesem Verfahren.

In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich bei den Abfallablagerungen der Jahre 2014 und 2016 nicht um jene Abfallablagerung im Ausmaß von 5 m3 handelt, die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgenommen wurde, da diese aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 noch im *** vorhanden ist.

Weiters ist seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zugegeben hat, dass an seiner Bachböschung Abfallablagerungen vorgenommen wurden.

Während der Beschwerdeführer die belangte Behörde dafür kritisiert, dass diese nicht ermittelt und festgestellt hat, wer und wann die Abfallablagerungen vorgenommen hat, konnte und/oder wollte auch der Beschwerdeführer selbst diese Abfallablagerungen dezidiert weder zeitlich noch einer Person zuordnen, sodass er zur Lösung dieser beiden Fragen nichts beitragen konnte und/oder wollte; sein diesbezügliches Vorbringen (vor seiner Geburt; im Volksschulalter; sein Vater E; kein Wissen, was dieser konkret jemals vorgenommen hat etc.) erschöpft sich lediglich in Vermutungen, wobei das erkennende Gericht vom Beschwerdeführer, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich anwesend war und persönlich ausgesagt hat, in dieser Hinsicht in dieser Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass der Beschwerdeführer diese unsubstantiierten Behauptungen bewusst streut, um von den von ihm vorgenommenen Abfallablagerungen abzulenken.

Demgegenüber sind die Angaben des Zeugen B klar, unmissverständlich und eindeutig und hat dieser dabei einen sicheren und bestimmten Eindruck hinterlassen, sodass diese Aussagen durch die vagen Vermutungen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden können.

Hierzu fügt sich auch der Umstand ein, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren selbst immer wieder behauptet hat, dass er ausschließen kann, dass auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück seit seiner Übernahme dieses verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Jahr 1998 eine andere Person Abfallablagerungen im *** vorgenommen hat, zumal er von seinem Wohnhaus aus auf die verfahrensgegenständliche Teilfläche seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine gute Sicht hatte und hat, sodass er von einem solchen Vorgang sicherlich Kenntnis erlangt hätte.

Auch in dieser Hinsicht widerspricht sich der Beschwerdeführer jedoch, hat doch dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 behauptet, dass nach der Räumung der im *** im Jahr 2014 aufgefundenen Abfallablagerungen dieser *** frei von Abfallablagerungen war, und dass die im Jahr 2016 wiederum aufgefundenen Abfallablagerungen jedenfalls von anderen - fremden - Personen stammen müssen, die ihm diese damaligen Abfallablagerungen unterschieben wollten. Somit räumte er in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederum ein, dass seine zuvor getätigte Aussage keinen Wert hat, zumal er von Abfallablagerungen durch Dritte auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück seiner Meinung nach nun doch nicht Kenntnis nehmen konnte und kann.

Allerdings ist das Auftreten der Abfallablagerungen im verfahrensgegenständlichen Teilbereich seines Grundstückes für das gegenständliche Verfahren erklärbar und soll mit dem Aufzeigen dieses Widerspruches in den Ausführungen des Beschwerdeführers wiederum ein Beispiel dafür dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen immer danach ausrichtet und trifft, um für ihn eine günstige Position und Situation zu erlangen.

Das Auftreten dieser zuvor dargestellten Abfallablagerungen zu den verschiedenen Zeitpunkten wurde nämlich bereits in der Stellungnahme der Gewässeraufsicht vom 27. April 2016 nachvollziehbar und unwidersprochen erklärt, wobei diesbezüglich dargelegt worden ist, dass all diese Abfallablagerungen im verfahrensgegenständlichen Bereich des *** bereits vorhanden sind und diese durch die jeweils auftretenden Ausschwemmungen zu den verschiedenen Zeitpunkten sichtbar werden.

Somit vermag auch der Umstand, dass diverse Abfallablagerungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu verschiedenen Zeitpunkten auftreten, die Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass diese von den vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 2004 bis 2014 vorgenommen Abfallablagerungen stammen, nicht zu Fall zu bringen.

Zu den im Sachverhalt dieses Erkenntnisses angeführten Luftbildern hält das erkennende Gericht fest, dass aus diesen sowie aus den dazu ergangenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und der Technischen Gewässeraufsicht sowohl für die Feststellung des Zeitpunktes der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen als auch für die Frage, wer diese vorgenommen hat, nichts zu gewinnen ist, sodass diese hierfür auch kein taugliches Beweismittel sind, weshalb auch eine diesbezügliche Einvernahme der Amtssachverständigen unterbleiben konnte, zumal diese selbst in ihren Ausführungen wiederholt darauf hingewiesen haben, dass sie zu diesen beiden Fragen keine Auskünfte erteilen können. Im Übrigen haben auch die Verfahrensparteien die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Amtssachverständigen nicht für zweckmäßig erachtet und eine solche auch nicht beantragt.

Wie zuvor hinreichend dargelegt worden ist, bestehen für das erkennende Gericht Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise auch widersprüchlich sind.

Gleichzeitig erscheinen dem erkennenden Gericht jedoch die Aussagen des Zeugen B als glaubwürdig und plausibel sowie nachvollziehbar, zumal sowohl von den Amtssachverständigen als auch von der belangten Behörde übereinstimmend bestätigt wurde, dass der Zeuge B durch seine Beobachtungen und Wahrnehmungen die Abfallablagerungsorte genau und zielsicher wusste und zeigen konnte, wozu er ohne seine Beobachtungen und Wahrnehmungen der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abfallablagerungen im Zeitraum von 2004 bis 2014 nicht in der Lage gewesen wäre, sodass die belangte Behörde die Schurferkundungen an den richtigen Orten durchführen konnte. Wie zuvor bereits dargelegt und vom Beschwerdeführer selbst behauptet worden ist, waren diese Abfallablagerungen vorher gar nicht sichtbar, zumal diese erst durch die diversen Ausschwemmungen zutage getreten sind.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagende Zeuge B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 vor dem erkennenden Gericht einen sicheren und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Für das erkennende Gericht bestehen an den Aussagen dieses Zeugen daher keinerlei Bedenken, zumal diese Aussagen für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig sind, und sind für das erkennende Gericht auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, diesen Aussagen keinen Glauben zu schenken.

Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen B ein feindschaftliches Verhältnis besteht, vermag dieser Umstand die Aussagen des Zeugen B, die er unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht abgegeben hat, nicht unglaubwürdig erscheinen zu lassen, zumal diese Aussagen mit den zuvor dargelegten anderen Erklärungen und Ausführungen der Amtssachverständigen und der belangten Behörde in Einklang zu bringen sind, während die Aussagen des Beschwerdeführers, wie zuvor bereits dargelegt worden ist, insgesamt derart widersprüchlich sind, dass diesen nicht zu folgen sind, und sind diese auch nicht mit den übrigen vom erkennenden Gericht ermittelten Ergebnissen in Einklang zu bringen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine Schlussfolgerung, dass seitens der belangten Behörde keine vom Zeugen B behaupteten illegalen Einleitungen von Abwässern festgestellt werden konnte, weshalb auch die Angaben des Zeugen B betreffend die illegalen Abfallablagerungen nicht glaubhaft sind, unzulässig und für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die zuvor getätigten Ausführungen gerade das Gegenteil nahelegen.

Während die Aussagen des Zeugen B für das erkennende Gericht somit nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sind, kann dies von den Aussagen des Beschwerdeführers - wie bereits vorhin aufgezeigt und dargelegt worden ist - nicht behauptet werden. Das erkennende Gericht hegt somit keinerlei Bedenken, die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie glaubwürdigen Aussagen des Zeugen B dieser Entscheidung zugrunde zu legen.

Aufgrund der Ergebnisse des durch das erkennende Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der zuvor getätigten Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Auffassung der belangten Behörde in ihrem Mandatsbescheid vom 19. Dezember 2019 zu folgen ist, sodass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen im verfahrensgegenständlichen Bereich des *** auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Zeitraum von 2004 bis zum Jahr 2014 als Grundstückseigentümer selbst vorgenommen hat, weshalb es sich bei seiner Behauptung, dass er diese Abfallablagerungen niemals vorgenommen hat, um eine reine Schutzbehauptung handelt, weshalb er daher als Verursacher und Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist.

Da das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall verpflichtet war, zum einen die vom Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigten Ermittlungs- und Feststellungsmängel zu beseitigen und eigene Ermittlungen anzustellen, und zum anderen diese Ermittlungsergebnisse in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dementsprechend abzuändern. Dies war insofern zulässig, als der Sachverhalt des verfahrensgegenständlichen Falles unverändert blieb (Vorhandensein der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen am selben Ort und im selben Umfang) und lediglich im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers ergänzt wurde (Ermittlung des Verursachers und der Zeitpunkte der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen), wobei das erkennende Gericht nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und die Subsumierung seines Handelns unter die zutreffende Rechtsbestimmung vorzunehmen und richtig zu stellen, sodass die Rechtstellung des Beschwerdeführers, die ihm im gegenständlichen Verfahren bereits im Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2019 zu Teil wurde, durch diese Entscheidung wiederum hergestellt wurde.

Da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Abfälle in rechtswidriger und in unzulässiger Weise somit selbst abgelagert hat und diese die zuvor erwähnten Schutzgüter des § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 AWG 2002 und somit die öffentlichen Interessen beeinträchtigen können, enthält der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag in Form der Entfernung und der ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Abfälle sowie der Vorlage von entsprechenden Nachweisen darüber die im verfahrensgegenständlichen Fall erforderlichen Maßnahmen und sind diese auch verhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Da die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgelegte Frist mit 30. Mai 2020 bereits verstrichen ist, war vom erkennenden Gericht daher gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine neue Erfüllungsfrist festzulegen, wobei sich das erkennende Gericht an den von der belangten Behörde in ihrem Mandatsbescheid herangezogenen Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten orientiert hat, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, dass dieser herangezogene Zeitraum für die Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages nicht ausreichend ist.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen vorgenommen hat, wobei dies eine Frage des Einzelfalles ist, sodass diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes baut auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.