LVwG N LVwG-S-259/001-2022

LVwG-S-259/001-2022State Administrative CourtMay 3, 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Wald; Rodung; Waldverwüstung; Lagerung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-259/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.259.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Strafsanktionsnorm das Wort „idgF“ durch das Zitat „idF BGBl. I 104/2013“ ersetzt wird.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu eingestellt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 35 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 30. Dezember 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer A zur Last, er habe am 12. April 2021 in ***, KG ***, auf den Grundstücken mit den Grundstücksnummern *** und ***, die folgenden zwei Verwaltungsübertretungen begangen:

„1. Bei einer Begehung wurde festgestellt, dass Sie auf dem obengenannten Teil Ihres Waldgrundstückes Nr. *** Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) durch Errichtung eines Streifenfundamentes, Lagerung von Aushub- und Baumaterialien auf einer Fläche von ca. 35m² verwenden.

2. Bei einer Begehung wurde festgestellt, dass Sie auf dem obengenannten Teil Ihres Waldgrundstückes Nr. ***, an der Grenze zu Grundstück Nr. ***, Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwenden, da Sie einen Zufahrtsweg zur Teichanlage errichtet haben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1 und 2 die § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 6 iVm. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verletzt. Es wurde über ihn zu Spruchpunkt 1 und 2 gemäß § 174 Abs. 1 Schlusssatz Zif. 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von je 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 32 Stunden) verhängt.

1.2. Das Straferkenntnis stützte sich auf eine Anzeige des Fachgebietes Forstwesen der belangten Behörde vom 28. April 2021. Dieser liegen u.a. Vorort-Erhebungen des Bezirksförsters vom 12. April 2021 sowie eine weitere Vorort-Erhebung der Gewässeraufsicht vom 22. April 2021 inklusive Fotodokumentation zu Grunde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte hinsichtlich Spruchpunkt 1 die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen (Strafhöhenbeschwerde) und hinsichtlich Spruchpunkt 2 die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer führte zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, dass bei der Strafbemessung die abstrakte Höherwertigkeit des Rechtsgutes nicht zu berücksichtigen sei, da diese bereits den Strafrahmen bestimme, sondern es wäre vielmehr auf den Erfolgs- und Handlungsunwert abzustellen. Sowohl Erfolgs- als auch Handlungsunwert seien gegenständlich ausgesprochen gering ausgeprägt (bloß kurzfristige Lagerung, partielle Deckung durch zwei bestehende Rodungsbewilligungen). Es liege zudem der Milderungsgrund des Geständnisses vor, da der Beschwerdeführer bereits im Einspruch die Errichtung des Streifenfundaments zugestanden habe. Zudem sei der Schaden wieder gut gemacht worden, denn es sei der abgelagerte Bauschutt vom Beschwerdeführer unter größtmöglicher Sorgfalt entfernt worden.

Der Beschwerdeführer brachte zu Spruchpunkt 2 im Wesentlichen vor, dass dauernd unbestockte Grundflächen ebenso „Wald“ seien, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen. Der gegenständliche Weg sei als Rückegasse zu qualifizieren. Der Weg verwirkliche daher keinen Verstoß gegen das Forstgesetz.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Behördenakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 7. April 2022. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs wurden die Verfahren LVwG-S-259/001-2022 (Beschwerdeführer A) sowie LVwG-S-260/001-2022 (Beschwerdeführerin C; Ehefrau) gemeinsam verhandelt. Am Lokalaugenschein und der Verhandlung nahm auch der Amtssachverständige für Forstwesen D teil. Es wurden der Voreigentümer des gegenständlichen Grundstücks, Herr E, als Zeuge sowie der Beschwerdeführer einvernommen. C nahm nur am Lokalaugenschein, nicht jedoch an der Verhandlung teil.

4. Feststellungen:

4.1. Feststellungen zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die vorliegende Beschwerde ist betreffend Spruchpunkt 1 ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe gerichtet. Gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2021 in ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, auf dem Waldgrundstück den Waldboden auf einer Fläche von ca. 35m² für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) durch Errichtung eines Streifenfundamentes sowie der Lagerung von Aushub- und Baumaterialien verwendet hat.

Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung durch die belangte Behörde Lagerungen vom Waldboden entfernt. Das Streifenfundament ist weiterhin vorhanden.

4.2. Feststellungen zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde mit dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Grundstück Nr. ***, KG ***, vereinigt.

Am nunmehrigen Grundstück Nr. ***, KG ***, an der Grenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich zumindest seit dem Jahr 2007 eine unbefestigte Schneise durch den Wald. Die Schneise reicht von einem bestehenden Erschließungsweg, welcher auf Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert ist, zu einer auf Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Teichanlage.

Die Schneise dient der Bewirtschaftung der nordöstlich der Schneise gelegenen Waldfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***, sowie der Bewirtschaftung des Nachbarwaldes auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Ebenso wird die Schneise schon seit (zumindest) dem Jahr 2007 als lediglich untergeordneter Zugang zum sogenannten Teichgraben mitgenutzt. Beim Teichgraben handelt es sich um das Ende eines Dammes. Dort befindet sich der Ablass der Teiche.

Am 12. April 2021 war auf der Waldschneise Bauschutt abgelagert. Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung durch die belangte Behörde den Bauschutt im Jahr 2021 vom Waldboden entfernt.

4.3. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 4.000 Euro, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Mit Ausnahme einiger wenig werthafter Grundstücke besteht kein Vermögen.

Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde vier nicht einschlägige Verwaltungsstrafen auf, die bereits am angelasteten Tattag rechtkräftig waren und bis dato nicht getilgt sind.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Beim Ortsaugenschein durch das Gericht konnte festgestellt werden, dass Lagerungen wieder entfernt wurden. Die Streifenfundamente waren jedoch am Tag des Ortsaugenscheins weiterhin vorhanden.

Die Feststellungen zu Punkt 4.2. ergeben sich wie folgt: Die Vereinigung der beiden Grundstücke Nr. *** und Nr. *** zum Grundstück Nr. *** (alle KG ***) ergibt sich aus den nachvollziehbaren Erhebungen der belangten Behörde und ist nunmehr bereits im IMAP (NÖ Altas) verzeichnet.

Die Feststellungen zur Situierung der Waldschneise und der Teichanlage gründen sich auf dem durchgeführten Ortsaugenschein. Durch die nachvollziehbare Aussage des Zeugen E konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Waldschneise bereits seit dem Jahr 2007 besteht und schon bisher als Zugang zum Teichgraben genutzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Verhandlung lebensnah dargelegt, dass die Waldschneise der Waldbewirtschaftung der Waldfläche auf seinem Grundstück dient (insbesondere, weil die Waldbewirtschaftung durch die Umzäunung von der anderen Seite erschwert ist), aber ebenso für die Waldbewirtschaftung des Nachbarwaldes verwendet wird. Seitens des ASV für Forstwesen wurde schlüssig dargelegt, dass die Waldschneise ohne Weiteres zur Bringung von forstwirtschaftlichen Produkten sowohl aus der Waldfläche des Beschwerdeführers, als auch jener des Waldnachbars geeignet ist.

Die Feststellung, wonach am 12. April 2021 auf der Waldschneise Bauschutt abgelagert wurde ergibt sich durch die im Akt liegende und mit „Ablagerung von Bauschutt“ beschriebe Fotodokumentation auf Aktenseite 61 des Verwaltungsaktes. Dass der Bauschutt mittlerweile wieder entfernt wurde, bestätigte sich im Rahmen des vom Gericht durchgeführten Ortsaugenscheins.

Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem im Akt enthaltenen Auszug zu entnehmen.

6. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

[…]

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

a) […] 6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt; […]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, […].“

7. Rechtliche Erwägungen zu Spruchpunkt 1:

Durch die Einschränkung einer Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Hinsichtlich der Schuldfrage ist somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062).

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Schlusssatz Zif. 1 Forstgesetz 1975 sieht eine Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor. Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe war bereits im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzt worden. Sie hat den Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft.

Das Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, die Erhaltung der Produktionskraft des Bodens, die nachhaltige Sicherung seiner Wirkungen und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Das Rodungsverbot ist die Konkretisierung des in § 1 Abs. 2 Z. 1 Forstgesetz 1975 ausgesprochenen Grundsatzes der Waldbodenerhaltung (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG 1975 [2015] 161). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen. Die hohe Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter kommt auch durch den vom Gesetzgeber vorgegeben Strafrahmen von bis 7.270 Euro zum Ausdruck. Nicht zuletzt ist auch für die konkrete Waldfläche im Waldentwicklungsplan eine erhöhte Wertigkeit im Sinne der Funktionszahl 121 ausgewiesen.

Die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und Rechtsgüter war in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. So schließt auch die (behauptete kurzfristige) Lagerung von Aushub- und Baumaterialien auf einer Waldfläche die Verwendung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur aus und widerspricht dem Grundsatz der Waldbodenerhaltung. Dies gilt aber insbesondere dann, wenn Waldboden längerfristig zur Errichtung eines Fundaments für ein Gebäude verwendet wird.

Der Schutzzweck dieser Bewilligungsnorm besteht darin, dass an eine Rodungsbewilligung gebundene Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die Bewilligung erteilt wurde.

Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

Der von der Behörde angeführte Milderungsgrund des „Nichtvorliegens einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen“ hatte zu entfallen. Gegen den Beschwerdeführer liegen mehrere nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Die lediglich relative Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt allerdings keinen Milderungsgrund dar. (vgl. VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136).

Mildernd war hingegen die geständige Verantwortung zu werten.

Zum vom Beschwerdeführer angeführten Milderungsgrund der Schadensgutmachung ist auszuführen, dass diesem im Verwaltungsstrafrecht bloß eine sehr untergeordnete Bedeutung zukommt. Zudem wurden zwar Lagerungen entfernt, jedoch sind die Streifenfundamente weiterhin vorhanden, sodass die Schadensgutmachung nur teilweise erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer einen Milderungsgrund darin erblickt, dass das strafbare Verhalten der Lagerung nur „kurzfristig“ gewesen sei, ist dem zu entgegnen, dass ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen ist (vgl. VwGH 28.11.1995, 93/05/0141; VwGH 23.10.1997, 97/07/0036). Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Das strafbare Verhalten ist auf keinen Fall wesentlich hinter dem in der übertretenen

Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Ausgehend von den genannten Strafzumessungskriterien einschließlich der dargelegten Milderungsgründe, den festgestellten überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und insbesondere auch vor dem Hintergrund, eines bis zu 7.270 Euro reichenden Strafrahmen muss festgehalten werden, dass die Strafe nicht als überhöht betrachtet werden kann. Erfolgs- und Handlungsunwert finden in der Höhe der Strafe eine entsprechende Berücksichtigung. Unter Zugrundelegung des Unrechtsgehalts der Tat und der dargelegten Strafzumessungsgründe ist daher die von der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Geldstrafe tat-, täter- und schuldangemessen.

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG kam nicht in Betracht, weil gegenständlich keine gesetzlichen Mindestgeldstrafen vorgesehen sind. Auch ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ausspruch einer Ermahnung) war gegenständlich nicht angezeigt, da sich bereits auf Grund des zulässigen Strafrahmens erweist, dass gegenständlich kein Delikt vorliegt, dessen strafrechtlich geschütztes Rechtsgut gering ist (vgl. u.a. VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, sowie VwGH 19.7.2018, Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann).

8. Rechtliche Erwägungen zu Spruchpunkt 2:

Dem Beschwerdeführer wurde in der Tatumschreibung des Spruchpunktes 2 vorgeworfen, er habe am 12. April 2021 gegen das Rodungsverbot verstoßen, weil er „einen Zufahrtsweg zur Teichanlage errichtet“ habe. Der Vorwurf einer Waldverwüstung durch die Ablagerung von Bauschutt auf der Waldschneise (Spruchpunkt 3 der Strafverfügung) wurde von der belangten Behörde eingestellt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Waldschneise schon seit zumindest dem Jahr 2007 besteht. Die Schneise ist Teil der Waldfläche. Sie dient zur Waldbewirtschaftung und wird auch schon seit dem Jahr 2007 bloß (zweitranging) als ein Nebenzugang zu den Teichen mitgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat somit keinen Zufahrtsweg errichtet, sondern vielmehr an der Waldschneise Bauschutt abgelagert. Somit hat der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat, nämlich gegen das Rodungsverbot verstoßen, indem er einen Zufahrtsweg errichtet habe, nicht begangen. Damit steht fest, dass der bekämpfte Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu einzustellen war.

Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, weil es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde. Ein Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.05.2019, Ra 2018/02/0043 mwN).

Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel in Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage. Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften wird der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, m.w.N.).

Es waren daher nur die Kosten betreffend Spruchpunkt 1 vorzuschreiben.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18.6.2014, Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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