LVwG N LVwG-S-2620/001-2021

LVwG-S-2620/001-2021State Administrative CourtApr 30, 2022

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierpension; Hunde; Bissvorfall; Schmerzen; Euthanasie;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2620/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2620.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, werden diese aufgehoben und wird insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides dahingehend Folge gegeben, dass die genannten Spruchpunkte wie folgt neu gefasst werden: „Sie haben als Inhaberin Ihrer Tierpension zwischen dem 7. und 14. Jänner 2021 in ***, ***,

a.einer von Ihnen gehaltenen Hündin (‚C‘, ***, 2 Jahre, Schnauzermix) durch Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem

der unverträgliche Schäfermischling ‚D‘ von Ihnen am 7. Jänner 2021 gegen 15.00 Uhr nicht mit Beißkorb bzw. getrennt von den übrigen Hunden gehalten wurde und solcherart die Hündin ‚C‘ durch Bisse schwer verletzen konnte.

Sie zwischen dem 9. und 11. Jänner 2021 Termine zur Nachbehandlung der Hündin ‚C‘ in der Tierarztpraxis *** (E) nicht wahrgenommen haben, sodass sich der Gesundheitszustand des Tieres durch die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung bis zum 14. Jänner 2021 (Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an die Tierklinik ***) infolge fortgeschrittener Infektion so stark verschlechtert hat (nekrotisiertes Gewebe, offene Wunden mit hochgradigem Eiterfluss sowie hochgradige Schmerzhaftigkeit über die gesamte Körperoberfläche), dass das Tier schlussendlich euthanasiert werden musste.

b.für die Betreuung der Tiere in Ihrer Tierpension nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere kein qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt, zumal Sie, ohne über Personal zu verfügen und sohin als einzige Betreuungsperson, neben vier eigenen Hunden fünf adulte Hunde und 11 Welpen in Ihrer Tierpension gehalten haben.

Sie haben dadurch hinsichtlich des Spruchpunktes

a.gegen § 5 Abs.1 und Abs. 2 Z 13 i.V.m. § 38 Abs.1 Z 1 TSchG, BGBl I 2004/118 i.d.F. BGBl I 2017/61, verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs.1 TSchG, BGBl I 2004/118 i.d.F. BGBl I 2017/61, eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 89 Stunden verhängt.

b.§ 22 Abs. 1 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), BGBl II 2018/139, i.V.m. § 38 Abs.3 TSchG, BGBl I 2004/118 i.d.F. BGBl I 2017/61, und wird über Sie gemäß § 38 Abs.3 TSchG, BGBl I 2004/118 i.d.F. BGBl I 2017/61, eine Geldstrafe in Höhe von € 150,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 215,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“

3. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe jeweils in ***, ***,

1. zwischen dem 7. und 14. Jänner 2021 einer von ihr gehaltenen Hündin („C“, ***, 2 Jahre, Schnauzermix) durch Vernachlässigung der Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem

der Schäfermischling „D“ von ihr nicht mit Beißkorb bzw. getrennt von den übrigen Hunden gehalten wurde und die Hündin „C“ solcherart am 7. Jänner 2021 durch Bisse schwer verletzen konnte.

sie zwischen dem 9. und 11. Jänner 2021 Termine zur Nachbehandlung Hündin „C“ in der Tierarztpraxis E nicht wahrgenommen habe und sich bedingt durch die zeitliche Verzögerung der Gesundheitszustand des Tieres bis zum 14. Jänner 2021 (Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an die Tierklinik ***) infolge fortgeschrittener Infektion so stark verschlechtert hat (nekrotisiertes Gewebe, offene Wunden mit hochgradigem Eiterfluss sowie hochgradige Schmerzhaftigkeit über die gesamte Körperoberfläche), dass das Tier euthanasiert werden musste, um seine Schmerzen, Schäden und Leiden zu beenden.

2. am 7. Jänner 2021 den ihr aufgrund eines in vorhergegangenen Bissvorfalls in ihrer Tierpension als unverträglich bekannten Schäfermischling „D“ weiterhin vergesellschaftet, sodass es zu einem erneuten Bissvorfall gekommen wäre.

3. zwischen dem 7. und 14. Jänner 2021 für die Betreuung der Tiere in ihrer Tierpension nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere – konkret 20 Hunde – kein qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt, zumal sie ihren eigenen Angaben zufolge über kein Personal verfügt habe.

4. zwischen dem 7. und 14. Jänner 2021 als Leiterin einer Tierpension kein entsprechendes Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG geführt. Zum einen sei betreffend die Hündin „C“ kein unterfertigter Betreuungsvertrag vorgelegt worden, zum anderen sei die genannte Hündin in der Heimtierdatenbank nicht auf Frau F registriert. Dem Bewilligungsbescheid zufolge sei die Leiterin der Tierpension zur Überprüfung der korrekten Registrierung verpflichtet.

1.2. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen moniert, dass es bezogen auf Spruchpunkt 1. zum einen keinen unmittelbaren Anlass gegeben hätte, die Tier am 7. Jänner 2021 getrennt zu halten oder dem Tier „D“ einen Beißkorb anzulegen. Namentlich habe die Zeugin G ihr gegenüber angegeben, dass „D“ ein „ganz lieber Hund [] und jener auch nicht unverträglich“ wäre. Zum anderen stütze die belangte Behörde die Bestrafung insoweit ausschließlich auf die Angaben der Zeugin E, wonach die Beschwerdeführerin am Samstag, dem 9. Jänner 2021, die Tierarztpraxis telefonisch hätte kontaktieren sollen, um die weitere Vorgangsweise, allenfalls betreffend die Verabreichung einer weiteren Infusion zu besprechen. Derartiges wäre aber insoweit sinnlos gewesen, als der Tierärztin alleine aufgrund einer telefonischen Information keine diesbezügliche Beurteilung möglich gewesen wäre. Sie hätte sich – mangels eigener Wahrnehmungen – vielmehr auf die Angaben der Beschwerdeführerin verlassen müssen, die aber – anders als ein Tierarzt – nicht über die „nötige Sachkunde“ verfüge. Richtigerweise hätte erforderlichenfalls ein Kontrolltermin fixiert oder die Beschwerdeführerin an eine auch am Samstag geöffnete Tierarztpraxis verwiesen werden müssen. Es wäre sohin der Beurteilung der Beschwerdeführerin vorbehalten geblieben, die Tierarztpraxis aufzusuchen, was sie im Übrigen auch aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund der Initiative der Zeugin E getan hätte.

Spruchpunkt 2. betreffend sei eine generelle Unverträglichkeit des Hundes „D“ nicht festgestellt worden und sei nicht ersichtlich, warum die beiden Tiere am 7. Jänner 2021 nicht hätten vergesellschaftet werden dürfen. Eine Unverträglichkeit zwischen den fraglichen Tieren sei nie von irgendeiner Seite bezeugt bzw. auch nicht in der Anzeige behauptet worden. Weiters sei können alleine aus der (im Ärger gemachten) Aussage der Beschwerdeführerin in der Tierarztpraxis, wonach sie keine Zeit habe, während der Infusion beim Tier zu verbleiben, nicht geschlossen werden, dass sie nicht über hinreichend Betreuungspersonen verfügt hätte. Schließlich sei die Beschwerdeführerin – Spruchpunkt 4. betreffend – nur zu einer korrekten Registrierung verpflichtet, müsse jedoch im Vormerkbuch nur wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers oder Übergebers einzutragen. Die Aufzeichnungen lägen vor und hätte sie das Vormerkbuch auch jederzeit vorlegen können.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, der Zeugen E, G, H, I, J, K, L und M sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung

3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

3.1.1. Die Beschwerdeführerin betrieb im Tatzeitraum in ***, ***, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2018, ***, tierschutzrechtlich bewilligte Tierpension. Dem Bescheid zufolge durften im Betrieb maximal 12 Hunde (mit Ausnahme in Niederösterreich geführte Listenhunde) gehalten werden und waren als Betreuungspersonen Frau N und Frau I vorgesehen.

3.1.2. Im Tatzeitraum befanden sich in der Tierpension der Beschwerdeführerin zuzüglich der vier Hunde der Beschwerdeführerin insgesamt fünf adulte Hunde sowie elf Welpen. Die adulten (privaten und Pensions-) Hunde wurden gemeinsam im Rudel gehalten. Als Betreuungsperson stand damals die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die weiteren im Bescheid genannten Betreuungspersonen unterstützten sie in diesem Zeitraum in der Tierpension nicht (Frau N war nicht anwesend, Frau I war zwar einmal vor Ort, half aber nicht im Bereich der Hundehaltung und verfügte im Übrigen über keine ausreichende Qualifikation i.S.d. TSch-SV). Die weiteren Zeugen H, J, K, L und M suchten die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum zwar auf und halfen zum Teil in der Hundehaltung mit. Von ihnen verfügte jedoch ausschließlich die Zeugin J über eine einschlägige Ausbildung im Bereich der Tierhaltung und keine der Genannten über eine einschlägige mindestens einjährige Praxis. Keine der genannten Personen verfügte daher über eine ausreichende Qualifikation als Betreuungsperson i.S.d. TSch-SV. Eine fixe Einteilung, wer die Beschwerdeführerin wann wodurch unterstützt, bestand nicht. Vielmehr suchten die Zeugen die Beschwerdeführerin nach Maßgabe der vorhandenen Zeit und ohne entsprechende Koordination auf.

Damit stand für sämtliche Tiere in der Tierpension ausschließlich die Beschwerdeführerin selbst als hinreichend qualifizierte Betreuungsperson zur Verfügung, wohingegen angesichts der Anzahl und Eigenschaft der Tiere mehr als eine Betreuungsperson erforderlich gewesen wäre.

3.1.3. Am 7. Oktober 2020 übernahm die Beschwerdeführerin Auftrags der Zeugin G den ursprünglich aus einer Tötungsstation stammenden Rüden „D“ aus einer Tierpension in Ungarn, wobei die Beschwerdeführerin von diesen Umständen Kenntnis war. Im Vorfeld (mit E-Mail vom 25. September 2020) informierte die Zeugin G die Beschwerdeführerin über ersteres und hielt fest, dass das Tier „Männchen nicht so gerne“ möge, wobei sie davon ausgehe, dass dies jetzt auch nicht mehr der Fall sei.

3.1.4. Das Tier wurde in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin im Rudel gehalten, wobei ihr ein Dominanzverhalten anderen Tieren gegenüber auffiel. Am 21. Oktober 2020 verletzte das Tier eine Hündin („O“) durch Bisse („Schnappen“) im Nackenbereich, was von der Beschwerdeführerin als „Disziplinierungsmaßnahme“ dem anderen Tier gegenüber qualifiziert wurde. Die Gefährlichkeit des Tieres „D“ war der Beschwerdeführerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bewusst. Als Konsequenz hielt sie das Tier zwar grundsätzlich mit einem Beißkorb, jedoch weiterhin im Rudel. Weitere Maßnahmen wurden in Folge des Vorfalls nicht gesetzt.

Mit Blick auf diese Wahrnehmungen wäre jedoch aus veterinärfachlicher Sicht jedenfalls zu Beginn mit einer Einzelhaltung des Hundes „D“ vorzugehen gewesen. Das gezeigte Verhalten führt nämlich in Gruppenhaltung, namentlich dann, wenn sich die Gruppe auch wiederholt ändert (wie dies in Haltungen der gegenständlichen Art der Fall ist), zu Konfliktpotential und steigert das Anlegen eines Beißkorbs die (soziale) Stresssituation, weil insbesondere die Kommunikationsmöglichkeit der Tiere eingeschränkt bzw. unterbunden wird. Soll gleichwohl eine Vergesellschaftung mit der Gruppe erfolgen, muss die Haltung mit Beißkorb begleitet sein. Aufgrund des Verhaltens wäre darüber hinaus eine veterinärfachliche Abklärung durch einen auf Verhaltensmedizin spezialisierten Tierarzt erforderlich gewesen, ob es sich um eine Unverträglichkeit oder eine Verhaltensauffälligkeit des Tieres handelt.

3.1.5. Am 7. Jänner 2021 gegen 15:00 Uhr verließ die Beschwerdeführerin die Liegenschaft, um zu ihrem auf der anderen Seite der Straße stehenden Fahrzeug zu gehen. Währenddessen hielt sich das Hunderudel einschließlich der Tiere „D“ und „C“ unbeaufsichtigt auf der Liegenschaft auf. Jedenfalls im Zeitpunkt der Verletzung der Hündin „C“ trug der Rüde „D“ keinen Beißkorb, sei es, dass dieser überhaupt nicht angelegt war, sei es, dass sich das Tier des Beißkorbs zuvor entledigte. In der Folge verletzte es die Hündin C durch Bisse schwer.

3.1.6. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Tierarztpraxis *** (E) und veranlasste die tierärztliche Versorgung. Nachdem das Tier in der Nacht erbrochen und Durchfall hatte, sodass ihm keine Medikamente verabreicht werden konnten, wurde ihm tags darauf (8. Jänner 2021) in der Tierarztpraxis eine Infusion gelegt.

3.1.7. Anlässlich der Behandlung teilte die Zeugin E der Beschwerdeführerin mit, sie solle jedenfalls am Folgetag (9. Jänner 2021) um 9:30 Uhr über die Notfallnummer mit der Zeugin Kontakt aufnehmen. Einerseits sollte abgeklärt werden, ob das Tier fresse und trinke oder neuerlich eine Infusion zu verabreichen wäre. Andererseits sollte über die weitere Vorgangsweise gesprochen werden.

3.1.8. Nach 10:30 Uhr dieses Tages (9. Jänner 2021) versuchte die Beschwerdeführerin, die Tierarztpraxis auf der Festnetznummer zu erreichen, scheiterte aber, unterließ es aber, die Notfallnummer zu verwenden.

3.1.9. Am 11. Jänner 2021 vormittags bzw. mittags realisierte die Beschwerdeführerin beim Tier „C“ einen üblen Geruch (süßlich, nach Verwesung), der der Beschwerdeführerin von einem anderen Tier, nämlich einer in der Folge verstorbenen Dackelhündin, als solcher eiternder Wunden bekannt war. Darauf aufbauende Schritte setzt die Beschwerdeführerin nicht. Spätestens mit Blick auf diese Wahrnehmung wäre eine Veranlassung tierärztliche Hilfe erforderlich gewesen, zumal ein Tier unter Antibiose nicht eitern darf, weil dies ein Anzeichen dafür ist, dass das Antibiotikum nicht wirkt, das Keimspektrum nicht abgedeckt wird oder eine Sekundärinfektion hinzugetreten ist. Dies kann wiederum zu Zelltod, zur Nekrose und Septikämie führen.

3.1.10. Am Abend des 11. Jänner 2021 kontaktierte die Tierarztpraxis *** die Beschwerdeführerin und teilte diese mit, dass es dem Tier gut gehe und sie weder am 11. noch am 12. Jänner 2021 für eine Nachkontrolle Zeit hätte. Schließlich sagte sie zu, am 12. Jänner 2021 zur Nachkontrolle zu erscheinen.

3.1.11. Am 12. Jänner 2021 suchte sie (angesichts der Aufforderung vom Vortag und nicht aus eigenem) die Tierarztpraxis *** auf und roch das Tier sehr streng nach purulenter Entzündung und standen die Wunden unter Eiter. Während zuerst aus veterinärfachliches Sicht noch an eine Amputation des Verletztenbeins gedacht wurde, musste das Tier am 14. Jänner 2021 aufgrund des schlechten Allgemeinzustands euthanasiert werden.

3.2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde und die Angaben der Beschwerdeführerin, denen auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens nicht entgegengetreten werden kann.

Die Feststellungen zur Ausbildung der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten, sie im Tatzeitraum unterstützenden Betreuungspersonen (3.1.2) ergibt sich aus deren glaubwürdigen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Der Umstand, dass mehr als eine Betreuungsperson für die in der Tierpension gehaltenen Tiere erforderlich war, ergibt sich aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, in dem die Sachverständige das Handbuch Tierheime dem BMG (Stand 2016) heranzog und erklärte, dass die dortigen Überlegungen und Betreuungsschlüssel nach h.M. aufgrund der Vergleichbarkeit auch auf den Betreuungsschlüssel für Tierpensionen übertragen werden kann. Auch dem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass diese Ansätze auch der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen waren.

Gleichermaßen ergeben sich die Feststellungen zu 3.1.4. aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, beginnend mit ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 (dort S 4; in der sie ausdrücklich auf die ihr bekannte „Gefährlichkeit“ des Rüden „D“ und sogar darauf verweist, das Tier „stets wenn möglich abgesondert gehalten“ und die Besitzerin [wenn auch vergeblich] aufgefordert zu haben, das Tier wegen seiner „Aggressivität“ mitzunehmen) über die Angaben in der Vernehmung am 19. Juli 2021 (wo die Beschwerdeführerin ausdrücklich von einem „Bissvorfall“ spricht) bis hin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. März 2022, in der die Beschwerdeführerin darauf verwies, dass ihr das „Dominanzverhalten“ des Rüden „D“ aufgefallen ist. Die gegenteiligen Ausführungen namentlich in der Beschwerde, es hätte keinen Grund für die Annahme gegeben, dass es sich beim genannten Rüden um ein unverträgliches Tier gehandelt hat, das nicht mit anderen Hunden hätte vergesellschaftet werden können, steht damit mit den sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst in einem offenen Widerspruch. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in früheren Verfahrensstadien als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, die oben wiedergegebenen Wahrnehmungen gemacht zu haben, sind die Ausführungen in der Beschwerde als bloße (unsubstantiierte) Schutzbehauptungen zu werten. Die Feststellungen zur aus veterinärfachlicher Sicht erforderlichen weiteren Vorgangsweise in derartigen Fällen ergeben sich aus dem eingeholten Gutachten, dem die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeit nicht entgegengetreten ist.

Dass die Tiere im Zeitpunkt des Bissvorfalls am 7. Jänner 2021 unbeaufsichtigt waren (3.1.5.) ergibt sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 2021 an die belangte Behörde. Dass das Tier „D“ im Zeitpunkt der Verletzung der Hündin „C“ keinen Beißkorb trug, steht unstrittig fest und wird durch den Umstand bestätigt, dass letzteres Tier massive Bissverletzungen erlitt. Ob „D“ an diesem Tag im Rudel überhaupt keinen Beißkorb trug oder sich des Beißkorbs in der Folge entledigte, kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin (auch den Zeuginnen G und E gegenüber) über das gesamte Verfahren nicht geklärt werden.

Dass die Zeugin E die Beschwerdeführerin aufforderte, am 9. Jänner 2021 die Tierklinik im Wege der Notfallnummer zu kontaktieren (3.1.7), ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie hätte die Zeugin nur für den Fall der Verschlechterung des Zustandes des Tieres kontaktieren sollen, wäre (ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es dem Tier gut gegangen sei) nicht erklärlich, warum sie an diesem Tag im Wege der Festnetznummer gleichwohl einen Kontakt mit der Tierklinik hätte herstellen sollen (3.1.8). Ebenso wenig glaubwürdig ist es aber, dass die Zeugin die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, sie solle grundsätzlich nur über die Festnetznummer mit ihr in Kontakt treten, muss doch davon ausgegangen werden, dass die Zeugin die Öffnungszeiten ihrer eigenen Praxis kannte und damit auch wusste, dass an Samstagen keine Öffnungszeiten sind und das Festnetz unbesetzt ist.

Dass die Beschwerdeführerin am 11. Jänner 2021 einen ihr von einer anderen Hündin bekannten auffallenden Geruch wahrgenommen hat (3.1.9.), wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Dass aufgrund dieses Geruchs (süßlich, nach Verwesung) sofortiges Handeln erforderlich gewesen wäre, ergibt sich aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, dem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.

Dass die Beschwerdeführerin die Tierarztpraxis nicht aus eigenem, sondern ausschließlich aufgrund der Aufforderung durch dieselbe aufsuchte (3.1.10.), ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Soweit sie während des Verfahrens Gegenteiliges behauptet, wäre derartiges nicht erklärbar, wenn sie davon ausging, dass keinerlei Handlungsbedarf bestanden hätte.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zu Spruchpunkt 1.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt dabei grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich insbesondere aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, zu denen zum einen § 20 Abs. 2 TSch-SV zählt, wonach in Tierpensionen nur verträgliche Tiere vergesellschaftet werden dürfen. Ein derartiges Schutzgesetz stellt zum anderen aber auch § 15 Satz 1 TSchG dar, wonach der Tierhalter verpflichtet ist, ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, zu versorgen. Gleichermaßen liegt ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten auch im Fall des Abweichens vom gesollten Verhalten einer differenzierten Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Täters (hier: Tierhalter; vgl. eingehend N. Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht Allgemeiner Teil [2005] 55 ff). Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich daher auch daraus ergeben, dass der Täter anders handelt als dies von einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Person zu erwarten wäre (z.B. LVwG NÖ 1.3.2018, LVwG-S-323/001-2018).

Im konkreten Fall ergibt sich aus den obigen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bissvorfall am 21. Oktober 2020 davon ausgehen musste, dass das Tier „D“ nicht nur (wie von der Zeugin G in der E-Mail vom 25. September 2020 angedeutet) mit Rüden Probleme haben könnte, sondern die Unverträglichkeit auch mit Hündinnen bestand. Davon ausgehend wäre es (aus veterinärfachlicher Sicht lege artis) erforderlich gewesen, das Tier grundsätzlich zunächst abgesondert zu halten, um eine veterinärfachliche Abklärung der Ursache der Aggressivität herbeizuführen. Hinzu tritt, dass alleine die Verwendung des Beißkorbs (veterinärfachlich) keine geeignete Maßnahme darstellt, eine bestehende Unverträglichkeit eines Tieres zu beseitigen oder dieser zu begegnen. Sie kann im Fall einer angestrebten Vergesellschaftung als Hilfsmittel herangezogen werden, wenn diese begleitet (also durch Personen, die erforderlichenfalls eingreifen können) erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Verwendung des Beißkorbs andere Maßnahmen gesetzt hätte, wird von ihr nicht behauptet, sodass sie insoweit objektiv sorgfaltswidrige gehandelt hat. Dies im Übrigen unabhängig davon, ob man hier einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 TSch-SV oder ein Abweichen vom gesollten Verhalten eines mit den rechtlichen Werten verbundenen Tierhalters annimmt. Denn auch dieser hätte – wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt – vorerst (jedenfalls nach dem Vorfall am 21. Oktober 2020) mit einer separierten Haltung des Tieres und mit einer Abklärung der Ursache des Verhaltens bei einem auf Verhaltensmedizin spezialisierten Tierarzt vorgehen müssen.

Gleichermaßen nahm die Beschwerdeführerin am 11. Jänner 2021 einen Geruch beim Tier „C“ wahr, der ihr zum einen von einer anderen (letztendlich verstorbenen) Hündin bekannt war und der aufgrund seiner Eigenart (süßlich, nach Verwesung riechend) zum anderen eine sofortige nähere Inaugenscheinnahme und die Veranlassung tierärztlicher Hilfe nach sich hätte ziehen müssen (dies im Übrigen unabhängig davon, ob bereits ein fixer Termin für eine Nachkontrolle vereinbart war oder nicht). Näherhin hätte die Beschwerdeführerin dabei bereits einen Tag vor der Vorstellung in der Tierklinik die Verschlechterung im Bereich der Wunden auch visuell wahrnehmen können und entsprechend handeln müssen. Da sie dies nicht getan hat, sondern weiterhin von einem unbedenklichen Gesundheitszustand des Tieres ausging, sodass sie am Folgetag nicht aus eigenem, sondern nur aufgrund der Aufforderung durch die Tierklinik diese aufgesucht hat, hat sie auch insoweit sorgfaltswidrig (nämlich abweichend vom Gebot des § 15 Satz 1 TSchG) verhalten.

Soweit sie darauf verweist, dass sie (anders als ein Tierarzt) nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, eine Unverträglichkeit bzw. die Ursache dafür beurteilen zu können, bzw. allein aufgrund des Geruchs am 11. Jänner 2021 nicht auf gesundheitliche Probleme des Tieres geschlossen zu haben (ihr zufolge ging es dem Tier gut) und damit im Ergebnis ein Verschulden in Abrede stellt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim Tierhalter und (wie sich aus den Anforderungen der §§ 22 Abs. 2 i.V.m. 17 Abs. 3 TSch-SV ergibt) umso mehr beim Betreiber einer Tierpensionen um keinen Laien handelt (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13 [2020] § 12 TSchG Anm 2), sondern – § 12 Abs. 1 TSchG zufolge – um jemanden, der zur Einhaltung der Bestimmungen des TSchG und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist und insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Bereits aus dem Gesetz selbst, konkret aus §§ 13 Abs. 3 und 15 TSchG ergibt sich dabei, dass es die Kenntnisse erlauben müssen, bspw. Anzeichen für Störungen der Körperfunktionen bzw. des arttypischen Verhaltens oder aber solche für Erkrankungen oder Verletzungen zu erkennen (z.B. LVwG NÖ 19.6.2018, LVwG-S-406/001-2018; 11.6.2019, LVwG-S-771/001-2019). Er muss daher über für die Haltung des jeweiligen Tieres erforderliche (Fach-) Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen zu können (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 18); nicht gefordert sind demgegenüber solche für außergewöhnliche Situationen bzw. für die Durchführung von Eingriffen (vgl. LVwG NÖ 14.12.2017, LVwG-S-2650/001-2017). Fehlt es einem Tierhalter an den erforderlichen Kenntnissen und/oder Fähigkeiten und verstößt er deswegen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, wirkt dies i.d.R. nicht exkulpierend. Vielmehr liegt regelmäßig ein Fall der sog. Übernahme- oder Einlassungsfahrlässigkeit vor (vgl. dazu Wessely in N.Raschauer/Wessely, VStG2 [2015] § 5 Rz 9 m.w.N.).

Im konkreten Fall ergibt sich aus den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, dass die von der Beschwerdeführerin als solche wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten zu entsprechenden Maßnahmen hätten führen müssen (was im Übrigen auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 dahingehend Niederschlag findet, sie hätte die Zeugin G sogar aufgefordert, das Tier wieder mitzunehmen). Gleiches gilt für den auffälligen Geruch, der zumindest dazu hätte führen müssen, die Wunden des Tieres näher in Augenschein zu nehmen. Von einem mangelnden Verschulden kann daher nicht ausgegangen werden; vielmehr ist das Verhalten (nämlich schlichtweg nichts zu unternehmen) als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu qualifizieren.

Zumal das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei der Hündin „C“ Folgen nach sich zog, die notorisch als mit Schmerzen und Leiden verbundenen Schäden zu qualifizieren sind, hat sie die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2.

Wenngleich die Beschwerdeführerin durch das obige Verhalten auch gegen § 20 Abs. 2 TSch-SV verstoßen hat, tritt diese Übertretung Kraft Subsidiarität (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) hinter jene des § 5 Abs.1 TSchG zurück, sodass sie der Beschwerdeführerin nicht gesondert zur Last gelegt werden darf und der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden war.

4.3. Zu Spruchpunkt 3.

Gemäß § 22 Abs. 1 TSch-SV muss für die Betreuung der Tiere nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Als ausreichend qualifiziert gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3 TSch-SV.

Betreuungsperson ist nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jede natürliche Person, die mit der Betreuung von Tieren befasst ist. Unter Betreuung sind dabei alle Handlungen zu verstehen, die in einer gewissen Nahebeziehung zum Tier selbst stehend (vgl VwGH 27.4.1012, 2011/02/0283) der Haltung von Tieren dienen und diese erst ermöglichen. Neben der Versorgung mit Futter und Wasser zählen dazu die Pflege des Tieres, seine Bewegung, seine Ausbildung, u.U. aber auch die Reinigung von Haltungsbereichen oder die Wartung und Instandhaltung technischer Haltungseinrichtungen.

§ 22 Abs. 1 TSch-SV soll ein für eine gesetzeskonforme Haltung erforderliches Zeitkontingent an Betreuungsstunden bereitstellen (LVwG NÖ 14.12.2017, LVwG-S-2650/001-2017). Die Ausgangsbasis der Beurteilung bildet dabei der für eine ordnungsgemäße Haltung erforderliche Zeitaufwand, der wiederum u.a. von der Art und Anzahl der gehaltenen Tiere abhängt. Das für die Betreuung vorhandene Zeitkontingent ist unter Zugrundelegung realistischer Ansätze zu ermitteln, sodass neben den Grenzen der physischen Belastbarkeit bspw. eine Berufstätigkeit (u.U. abseits des Ortes der Tierhaltung [vgl. UVS NÖ 4.10.2013, Senat-AB-13-2025]), aber auch die notwendige Versorgung eigener Tiere der jeweiligen Person zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich zog die beigezogenen Sachverständige als Orientierungshilfe das Handbuch Tierheime (des BMG; 2016) heran, das nach ihren Ausführungen aufgrund der Vergleichbarkeit auch auf Tierpensionen angewendet werden kann. Diesem Handbuch zufolge, bei dem es sich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, empfiehlt unter Zugrundelegung der einzelnen Aspekte der Hundebetreuung einen Betreuungsschlüssel von einer Vollzeitkraft für fünfzehn adulte Hunde oder zehn Junghunde oder zehn Hündinnen mit Welpen.

Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach im Tatzeitraum neben ihren vier Hunden eigenen fünf adulte Hunde und elf Welpen gehalten wurden, wäre unter Zugrundelegung der genannten Richtsätze mehr als eine Betreuungsperson (Vollzeitkraft) erforderlich gewesen, um von einer hinreichenden Betreuung ausgehen zu können. Wenngleich die Beschwerdeführerin von verschiedenen Personen in unterschiedlicher Weise unterstützt wurde, erfüllte keiner derselben die von der TSch-SV gestellten Anforderungen an Betreuungspersonen. Dies unabhängig davon, dass lediglich eine derselben im Bewilligungsbescheid genannt wurde und diese (ihren eigenen Angaben zufolge) in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin keine Aktivitäten entfaltete. Soweit sie schließlich darauf verweist, de facto rund um die Uhr für die Tiere da zu sein, ist dies schon mit Blick auf die physische Belastbarkeit des Menschen nicht lebensnah, mag man ihr auch zugestehen, dass die wöchentlich zur Verfügung stehende Betreuungszeit auch mehr als 40 Stunden betragen haben konnte. Geht man jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum (einschließlich der eigenen vier) insgesamt 20 Hunde, davon 11 Welpen in ihrer Obhut hatte, wäre selbst bezogen auf die Pensionshunde das Betreuungsverhältnis um rund 50 % überschritten worden, sodass von einem nicht ausreichenden Personalstand auszugehen war. Dass das Zeitkontingent tatsächlich zu gering bemessen war, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Behandlung der Hündin „C“ am 8. Jänner 2021 auf die Hilfe der (i.S.d. TSch-SV nicht hinreichend qualifizierten) Zeugin J zurückgreifen musste.

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde jedoch von einer höheren Tieranzahl in der Tierpension ausging, war der Spruch entsprechend anzupassen und der Tatvorwurf einzuschränken.

4.4. Zu Spruchpunkt 4.

Gemäß § 29 Abs. 3 TSchG hat die Leitung einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Im konkreten Fall soll die Beschwerdeführerin hiegegen verstoßen haben, zumal sie die Hündin „C“ betreffend keinen unterfertigten Betreuungsvertrag vorgelegt habe und die genannte Hündin in der Heimtierdatenbank nicht auf Frau Vorster registriert gewesen sei. Der erste Teil des Tatvorwurfs stellt damit auf einen Verstoß gegen Satz 3 dieser Bestimmung ab, der jedoch nicht am Ort der Haltung, sondern am Sitz der anfordernden Behörde begangen wird (vgl. etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/02/0037). Der zweite Teil des Tatvorwurfs ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung nicht tatbildlich. Damit war der Beschwerde insoweit bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden.

5. Zur Strafzumessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Bei der Festsetzung der Strafe ist zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängten, bei nicht einmal einem Drittel (Spruchpunkt a.) bzw. bei einem Zehntel der möglichen Maximalstrafe festgesetzten Strafen keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können.

Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägige, nicht einmal drei Monate vor dem Tatzeitraum in Rechtskraft erwachsene Vorstrafe sowie zu Spruchpunkt a. der Umstand, dass der eingetretenen schweren Erfolge auf zwei Sorgfaltswidrigkeiten (eine davon [die zweite] grob, die auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den rechtlich geschützten Werten schließen lässt) zurückzuführen sind (LVwG NÖ 11.6.2019, LVwG-S-1102/001-2019).

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.

Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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