LVwG N LVwG-AV-72/001-2022

LVwG-AV-72/001-2022State Administrative CourtApr 29, 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Nachbar; Parteistellung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-72/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.72.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.06.2022 (AZ.: ***), betreffend die ersatzlose Aufhebung eines C in *** erteilten baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.06.2022 (AZ.: ***) wurde der baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, mit welchem Frau C (in Folge: mitbeteiligte Partei), der Eigentümerin der Liegenschaft Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, aufgetragen worden war, Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des benachbarten Grundstückes Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, aufgrund anfallender Regenwässer durch fachkundige Firmen bis 30.06.2021 zu ergreifen, aufgehoben.

Gegen diesen ihr am 10.12.2021 zugestellten Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.01.2022 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid aufgrund einer mangelnden Bescheidbegründung an Verfahrensmängeln sowie an inhaltlichen Rechtswidrigkeiten leide, welche sich insbesondere aus der falschen Verweisung auf den Zivilrechtsweg und der Beeinträchtigung der Einfriedungsmauer und der Gartenhütte am Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Versickerung der Regenwässer der mitbeteiligten Partei, ergeben würden. Dies würde sich bereits durch die Setzung der Einfriedungsmauer und der damit einhergehenden erschwerten Möglichkeit zur Öffnung und Schließung des Eingangstors äußern. Sie werde durch diese Beeinträchtigung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.01.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Vom erkennenden Gericht wurde in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und wird dessen unbedenklicher Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt.

Aus dem vorliegenden, unbedenklichen Verfahrensakt ergibt sich für diese Entscheidung nachfolgender Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei ist seit 1976 Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin ist seit 2013 Alleineigentümerin des an das Grundstück der mitbeteiligten Partei unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. ***. EZ ***, KG ***.

Am 10.03.2020 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung dem Bauamtsleiter der Marktgemeinde *** zur Kenntnis, dass Regenwässer vom Bauwerk der mitbeteiligten Partei auf das Grundstück bzw. zwischen die Mauersäule der Beschwerdeführerin versickern würden.

Ein im Rahmen einer Begehung am Grundstück der mitbeteiligten Partei erörterter Lösungsvorschlag, das durch den Mauervorsprung anfallende Regenwasser über eine Dachrinne in eine Regentonne auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin abzuleiten, wurde von der Beschwerdeführerin bei einer Sprechstunde des Bürgermeisters am 23.06.2020 abgelehnt.

Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 14.07.2020 wurde die mitbeteiligte Partei über die Ablehnung des Lösungsvorschlages seitens der Beschwerdeführerin informiert und ersucht, die Versickerung der über den Mauervorsprung anfallenden Regenwässer anderweitig auszuführen.

In weiterer Folge erging mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 12.04.2021, ***, der baupolizeiliche Auftrag an die mitbeteiligte Partei, aufgrund der Tatsache der Versickerung von auf ihrem Grundstück anfallendem Regenwässer auf dem benachbarten Fremdgrundstück, Maßnahmen zur Behebung dieser Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch fachkundige Firmen bis 30.06.2021 zu ergreifen.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters brachte die mitbeteiligte Partei am 20.04.2021 Berufung ein und führte begründend aus, dass die Spenglerarbeiten, welche von der Firma D Ges.m.b.H. hätten durchgeführt werden sollen, von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden seien und diese die Beiziehung eines Baumeisters gefordert habe.

In weiterer Folge wurde der Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.06.2021 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben.

Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei am 24.06.2022 nachweislich zugestellt. Am 10.12.2021 wurde der Berufungsbescheid per E-Mail auch an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt.

Einen schriftlichen Antrag zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages in dieser Angelegenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die nachstehende Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem öffentlichen Grundbuch und dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

Zufolge § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 32/2021, am 01.07.2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bereits seit Juli 2020 anhängig, sodass diese Übergangsbestimmung zum Tragen kommt.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. […]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt sein könnte.

[…]“

„§ 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

[…]“

Die Parteistellung der Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BO 2014 ergibt sich aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs 1 leg cit, der auf das Verfahren nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 verweist. Der Nachbar hat in einem Verfahren nach §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 jedoch nur dann Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung), wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs 2 NÖ BO 2014) die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat (VwGH 2002/05/1238; 2013/05/0030). Einem Nachbarn bleibt es unbenommen, einen solchen Umstand bloß der Baubehörde anzuzeigen oder aber die Erlassung eines Bauauftrages zu beantragen. In einem Bauauftragsverfahren kommt eine Rechtsverletzung des Nachbarn demnach von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag durch einen Antrag selbst herbeigeführt hat (VwGH 2002/05/1238; 2014/05/0011).

Das verfahrensgegenständliche Bauauftragsverfahren wurde, wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, von der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** von Amts wegen eingeleitet. Auch bezieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf einen von ihr gestellten Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, sodass sie, zumal ihre Verfahrensrechte nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen (VwGH 2011/05/0194), diesbezüglich keine Parteistellung zukommt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde die Beschwerdeführerin in das Bauauftragsverfahren insoweit miteinbezogen hat, als ihr der Bescheid vom 22.06.2021 nachträglich übermittelt wurde, da sich die Parteistellung der Nachbarn lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus Amtshandlungen der Baubehörden alleine (VwGH 95/10/0032).

Da den Nachbarn im von Amts wegen eingeleiteten Bauauftragsverfahren nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zukommt, können nach diesen Gesetzesbestimmungen erlassene Bescheide ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten. Erachtet sich die Beschwerdeführerin somit durch die versickernden Regenwässer der mitbeteiligten Partei auf ihrem Grundstück in ihren Nachbarrechten verletzt, so hat sie das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 zu beantragen, um sich gegen die behauptete Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.

Mangels Antrages der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Abbruchauftrages im gegenständlichen Verfahren war die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.06.2021 daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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