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LVwG-AV-1979/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1979/001-2021
LVwG-AV-1979/001-2021State Administrative CourtApr 26, 2022
Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenbescheid; Zeitbezogenheit; Geschoßfläche; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A vom 20. Oktober 2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***vom 17. September 2021, Aktenzeichen: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Standortabgabe, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Standortabgabe wird nach Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf insgesamt 402,59 m² mit dem Betrag von € 10.379,27 festgesetzt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. Februar 2021, Aktenzeichen: ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund eines Bauansuchens vom 31. Oktober 2020 die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubauten zum bestehenden Wohnhaus auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
Das Grundstück befindet sich im alleinigen bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet, das bestehende Gebäudes ist als erhaltenswertes Gebäude (GEB) ausgewiesen. Das bewilligte Bauvorhaben sieht eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche des bestehenden Gebäudes vor. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 nachweislich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 20 Abs. 9 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 eine Standortabgabe in der Höhe von € 11.590,77 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 8. Februar 2021 Um- und Zubauten und damit die Erweiterung eines Wohngebäudes genehmigt worden sei. Zudem enthält die Begründung neben der Wiedergabe des § 20 Abs. 9 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 die Darstellung der Abgabenberechnung.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen diesen Abgabenbescheid. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die von der Behörde berechnete Bruttogeschoßfläche von 470,99 m² unrichtig sei, sondern richtigerweise 379,17 m² betrage.
Diese Berufung vom 8. Juli 2021 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 2. Juni 2021 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 30. August 2021 behandelt. Dabei wurde vom Gemeindevorstand beschlossen, der Berufung keine Folge zu geben.
Mit dem aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. September 2021, Aktenzeichen: ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Juni 2021 keine Folge gegeben.
Durch die mit dem Bescheid vom 8. Februar 2021 erteilte Baubewilligung zum Zubau eines Wintergartens sei eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf nunmehr 470,99 m² erfolgt.
Es liege ein Anlassfall der Standortabgabe vor, zur Berechnung sei die Bruttogeschoßfläche nach der Erweiterung heranzuziehen. Diese Rechtsansicht sei auch durch eine Auskunft der NÖ Landesregierung bestätigt worden. Der Berufungsbescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils nachweislich am 23. September 2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein.
Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche sei fehlerhaft, das „Gerätehaus“ im Ausmaß von 68,40 m² befinde sich im Grünland-Landwirtschaft und sei mit dem Wohngebäude nicht statisch verbunden.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 6. Dezember 2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 2022.
Es konnte festgestellt werden, dass die Bruttogeschoßfläche des Wohngebäudes in der Widmung Grünland-Erhaltenswertes Gebäude nach der nunmehrigen Erweiterung 402,59 m² beträgt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
2.2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - NÖ ROG 2014:
§ 20 Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
…
(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:
1. Eine bauliche Erweiterung von “erhaltenswerten Gebäuden im Grünland” darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme
a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und
b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und
c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u. dgl.) erreicht werden kann.
Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als “erhaltenswertes Gebäude im Grünland”. Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden.
2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Z 6 – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z 1 lit. b für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen gemäß § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist zulässig.
3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn
a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und
b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und
c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u. dgl.) ergänzt wird und
d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.
Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gelten die in Z 2 erster und zweiter Satz festgelegten Obergrenzen nicht.
4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind.
5. Zur Instandsetzung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.
6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden.
Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 % gegeben sein.
Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Über diese Frage hat die Baubehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich einzuholen.
…
(9) Aus Anlass der Erlassung des letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides für die Wiederrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils (Abs. 5 Z 6), einer Baubewilligung für die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß Abs. 5 Z 2, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt, sowie der Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung ist dem Gebäudeeigentümer, ist dieser nicht bekannt, dem Grundeigentümer eine Standortabgabe als eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, vorzuschreiben.
Deren Höhe beträgt grundsätzlich die Hälfte jenes Betrages, der sich aus dem Produkt einer Berechnungslänge von 30, einem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 und dem in der jeweiligen Gemeinde aktuellen Einheitssatz gemäß § 38 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ergibt.
Die so errechnete Standortabgabe ist
1. im Falle der Wiederrichtung jeweils mit dem Ausmaß der wiedererrichteten Fläche zu multiplizieren und durch 170 zu dividieren.
2. im Falle der Erweiterung mit der Bruttogeschoßfläche nach Erweiterung zu multiplizieren und durch 400 zu dividieren. Bei jeder nachfolgenden Erweiterung ist mit dem tatsächlichen Ausmaß der Erweiterungsfläche zu multiplizieren und durch 400 zu dividieren.
3. im Falle der Nutzungsänderung mit dem Ausmaß der geändert genutzten Fläche zu multiplizieren und durch 400 zu dividieren, wobei bei einer geändert genutzten Fläche über 400m² und bei mehreren aufeinanderfolgenden Nutzungsänderungen max. die Standortabgabe in voller Höhe vorzuschreiben ist.
…
2.3. Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** auf Grund des Beschlusses vom 28. Mai 2020 für die Berechnung der Aufschließungsabgabe:
§ 1
Gemäß § 38 Abs. 6 NO Bauordnung 2014 wird der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wie folgt festgesetzt:Mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2021 beträgt der Einheitssatz € 550,-
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, inhaltlich abgesprochen und eine Standortabgabe durch Abweisung der Berufung in zweiter Instanz vorgeschrieben.
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus.
Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 2007/17/0012).
Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Als Abgabentatbestand sieht § 20 Abs. 9 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 die Erlassung einer Baubewilligung für die Erweiterung eines Wohngebäudes gemäß Abs. 5 Z 2 („bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden“) vor, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt.
Für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes kommt im gegenständlichen Fall nur die Baubewilligung vom 8. Februar 2021 in Betracht. Ein Abgabentatbestand konnte daher nur nach der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Rechtslage verwirklicht werden.
Anders als in nach dem AVG (bzw. VwGVG) zu führenden Verfahren, bei welchen nach der ständigen Rechtsprechung – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Anordnungen – auch für die materiell-rechtliche Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, führt im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (vgl. VwGH 898/75, Slg. 9315 A/1977; 86/17/0178 uva). Eine solche Anordnung fehlt in dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 jedoch.
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 0174/75; 3706/80; uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt.
Es liegt also einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar. Es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde.
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist auch im gegenständlichen Fall die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage, hier also jene nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 97/2020 sowie der mit 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Verordnung des Einheitssatzes für die Berechnung der Aufschließungsabgabe heranzuziehen.
Gemäß § 20 Abs. 9 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist aus Anlass der Erlassung des letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides für die Erweiterung eines Wohngebäudes, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt, dem Gebäudeeigentümer bzw. dem Grundeigentümer eine Standortabgabe vorzuschreiben.
Nun sieht im gegenständlichen Fall die Baubewilligung vom 8. Februar 2021, Aktenzeichen: BAU-37/2020, die Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes mit der Festlegung als GEB (erhaltenswertes Gebäude im Grünland) vor.
Durch diese Erweiterung wird die bestehende Bruttogeschoßfläche erweitert auf nunmehr insgesamt 402,59 m².
Es liegt damit die erstmalige Erweiterung des Wohngebäudes nach Inkrafttreten der Standortabgabe (NÖ ROG 2014 einschließlich dessen § 20 Abs. 9 sind am 1. Februar 2015 in Kraft getreten) vor. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Standortabgabe gemäß § 20 Abs. 9 Z.2 erster Fall NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erfüllt.
Die Höhe der Standortabgabe beträgt grundsätzlich die Hälfte jenes Betrages, der sich aus dem Produkt einer Berechnungslänge von 30, einem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 und dem in der Marktgemeinde *** geltenden Einheitssatz gemäß § 38 der NÖ Bauordnung von € 550,- ergibt.
Die so berechnete Standortabgabe (0,5 x 30 x 1,25 x € 550,- = € 10.312,50) ist im Falle der Erweiterung (§ 20 Abs. 9 Z.2 erster Satz NÖ Raumordnungsgesetz 2014) mit der Bruttogeschoßfläche nach der Erweiterung (402,59 m²) zu multiplizieren und durch 400 zu dividieren (€ 10.312,50 x (402,59/400,00)).
Daraus ergibt sich eine Standortabgabe im Betrag von € 10.379,27.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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