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LVwG-AV-341/001-2022; LVwG-AV-343/001-2022•LVwG N LVwG-AV-341/001-2022; LVwG-AV-343/001-2022
LVwG-AV-341/001-2022; LVwG-AV-343/001-2022State Administrative CourtApr 20, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsgrund;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des A gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. Februar 2022, ***, betreffend Verwaltungsvollstreckung und vom 28. März 2022, ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
I.zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. März 2022, ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
II. den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Februar 2022, ***, wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 i.V.m. 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2022, ***, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe von € 400,--. Unter einem setzte sie eine neuerliche Nachfrist fest und drohte für eine wiederholte Verweigerung eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit E-Mail vom 24. März 2022 erhob der Beschwerdeführer hingegen Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe sich das Ende der Beschwerdefrist mit 11. März 2022 kalendiert, jedoch in der Folge einen mit 1. März 2022 datierten nahezu identen Bescheid erhalten. Zumal er den Bescheid vom 8. Februar 2022 nicht habe auffinden können, sei er davon ausgegangen, sich bei der Eintragung des Termins geirrt zu haben. Er sei weiters davon ausgegangen, dass „es sich in Wahrheit um den Bescheid vom 1.3.2022 handeln würde, bei dem die Frist am 31.3.2022“ ablaufen würde. Um sich abzusichern und keine Frist zu versäumen, habe er am 10. März 2022 die Sachbearbeiterin der belangten Behörde bezüglich der Rechtsmittelfrist angerufen und habe sie mitgeteilt, dass diese am 31. März 2022 enden würde. Von einem mit 8. Februar 2022 datierten Bescheid habe sie nichts gesagt, sodass der Beschwerdeführer von einer bis dahin offenen Rechtsmittelfrist ausgegangen sei.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28. März 2022, ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. April 2022 Beschwerde. Darin führte er aus, er habe für die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid das Ende der Rechtsmittelfrist für den 11. März 2022 kalendiert gehabt. Danach habe er einen nahezu identischen Bescheid, datiert mit 1. März 2022, mit gleicher Aktenzahl erhalten. Da er den erstangefochtenen Bescheid nicht habe auffinden können, sei er von einem Irrtum beim Eintrag des Fristendes und davon ausgegangen, dass es um den Bescheid vom 1. März 2022 gehen würde. Um dies zu klären, habe er am 10. März 2022 die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch kontaktiert. Er habe auf den Bescheid vom 1. März 2022 verwiesen, den er vermutlich am 3. März 2022 übernommen habe. Dieses Datum habe sie ihm bestätigt und angegeben, dass der Rechtsmittelfrist am 31. März 2022 Ende. Der Sachbearbeiterin sei jedoch vorzuwerfen, dass sie dem Beschwerdeführer nicht über das Vorliegen des erstangefochtenen Bescheides informiert habe, obgleich ihr ein solcher Hinweis zumutbar gewesen wäre, den betreffend die Rechtsmittelfrist am 11. März 2022 geendet hätte.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgelegten Unterlagen.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der erstangefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 zugestellt. Am 10. März 2022 kontaktierte er die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde, verwies auf den Bescheid vom 1. März 2022 und gab an, diesen vermutlich am 3. März 2022 übernommen zu haben. Die Sachbearbeiterin bestätigte ihm diesen Umstand und teilte mit, dass die Rechtsmittelfrist bezogen auf diesen Bescheid am 31. März 2022 endete.
Hiergegen erhob er am 24. März 2022 Bescheidbeschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen begründete er damit, er habe die Frist zur Erhebung der Beschwerde für den 11. März 2022 vorgemerkt gehabt. Danach habe er einen nahezu identischen Bescheid mit gleicher Aktenzahl, der jedoch datiert mit 1. März 2022 erhalten. Zumal er den ersten Bescheid nicht habe auffinden können, sei er davon ausgegangen, sich beim Eintrag des Termins geirrt zu haben. Eine Nachfrage bei der Sachbearbeiterin der belangten Behörde habe ergeben, dass die Rechtsmittelfrist für diesen Bescheid am 31. März 2022 geendet habe. Vom Vorliegen des erstangefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer nicht informiert worden.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die damit in Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen, namentlich in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid selbst.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar können unrichtige Auskünfte über den Zustellzeitpunkt einer Erledigung (und damit Rechtsmittelfristen) grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 26.8.1998, 96/09/0093). Im konkreten Fall bezog sich der Beschwerdeführer jedoch (seinen eigenen Angaben zufolge) im Telefonat mit der Sachbearbeiterin ausdrücklich auf den Bescheid vom 1. März 2022, sodass weder hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts noch jenes des Endes der Rechtsmittelfrist eine unrichtige Auskunft vorlag. Auch wurde nicht behauptet, dass eine Frage hinsichtlich eines allfälligen weiteren Bescheides gestellt wurde. Demgemäß vermag aber auch keine Verpflichtung der Behörde erkannt zu werden, von sich aus auf einen weiteren Bescheid und gegen diesen bestehende Rechtsmittelmöglichkeiten hinweisen zu müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 5 m.w.N.). Der unterlassene Hinweis auf einen weiteren Bescheid vermag daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu tragen. Gleiches gilt aber auch für das vorübergehende „Nichtauffindenkönnen“ des erstangefochtenen Bescheides jedenfalls bis zum 10. März 2022 (im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrags lag er dem Beschwerdeführer offenkundig vor und wies die handschriftliche Eintragung „11.2.2022“ auf). Insoweit fehlt es den Wiedereinsetzungsantrag an jedem Hinweis darauf, durch welche Maßnahmen der Beschwerdeführer sichergestellt hat, dass relevante Schriftstücke (hier: der erstangefochtene Bescheid) auch nicht vorübergehend in Verstoß geraten können (zu diesbezüglichen Pflichten vgl. etwa VwGH 22.1.2003, 2002/04/0137). Zumal gerade der Einhaltung von Rechtsmittelfristen von der Partei im Übrigen größtmögliche Sorgfalt verlangt (VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016), vermag diesbezüglich von einem bloß geringgradigen Versehen nicht ausgegangen zu werden, sodass der zweitangefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
In der Sache selbst:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).
Konkret wurde der Fristlauf durch die Zustellung am 11. Februar 2022 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 11. März 2022 endete. Die am 24. März 2022 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, sodass sie zurückzuweisen war. Auf das inhaltliche Vorbringen durfte daher seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht mehr eingegangen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und hinsichtlich der Verspätung auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG stützen kann.
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