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LVwG-AV-298/001-2022•LVwG N LVwG-AV-298/001-2022
LVwG-AV-298/001-2022State Administrative CourtApr 20, 2022
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Veranstaltung; Überwachungsgebühr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Vereines B, vertreten durch dessen Obfrau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22. Februar 2022, GZ. ***, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach der Sicherheitsgebühren-Verordnung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 19.11.2021, GZ. ***, wurden dem Beschwerdeführer, dem Verein B, im Hinblick darauf, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.06.2021, GZ. , die Überwachung der Veranstaltung „“ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet worden wäre, Kosten der Verkehrsabteilung Niederösterreich in der Höhe von € 2.800,-- zur Zahlung aufgetragen. Es seien 10 Polizeibeamte und 10 Kraftfahrzeuge für die Überwachung der *** am 17.07.2021 zwischen 09:30 und 14:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Einsatz gewesen.
In der fristgerecht gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung vom 30.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 22.02.2022, GZ. ***, wurde der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt und angeordnet, dass die entstandenen Kosten in Form von Überwachungsgebühren gemäß § 1 und § 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung in der Höhe von Euro 2.800,-- vom Beschwerdeführer zu tragen seien.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zusammengefasst aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ideellen Verein handle und die gegenständliche Veranstaltung und deren Überwachung auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung mit Bescheid bewilligt worden wären. Bei dieser Veranstaltung handle es sich um eine solche, bei der zumindest mittelbare Erwerbsinteressen vorliegen würden. Dadurch seien Überwachungsgebühren vorzuschreiben gewesen. Allerdings könne, da an dieser Sportveranstaltung ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge anzunehmen sei, der vergünstigte Tarif gemäß der Sicherheitsgebühren-Verordnung zur Anwendung gebracht werden.
Auch wenn derartige Sportveranstaltungen nicht auf Gewinn gerichtet seien und der Beschwerdeführer ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein sei, sei mit der Durchführung dieser Veranstaltungen ein kommerzielles Interesse verbunden. Gegenständlich würden zumindest mittelbare Erwerbsinteressen vorliegen, zumal sich aus der vorgelegten Buchhaltung ergebe, dass Einnahmen aus Sponsoring lukriert worden seien. Diese müssten jedoch zu keinem Gewinn führen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung von Sicherheitsgebühren seien daher erfüllt. Erwerbsinteressen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sicherheitsgebühren-Verordnung seien aus einem anderen Blickwinkel als nach dem Sicherheitspolizeigesetz zu betrachten, da ansonsten der geringere Tarif nie zur Anwendung gelange. Da am Radsport wohl ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge bestehe, wäre bei Nichtvorliegen von Erwerbsinteressen im Sinne der SGV der günstigere Verrechnungstarif zur Berechnung der Gebührenvorschreibung heranzuziehen.
Das Argument des Beschwerdeführers, dass jeder Lizenznehmer an den Veranstaltungen teilnehmen habe können, zumal „die Radfahrerlizenz von jedermann erworben werden kann, sodass freie Zugänglichkeit zu den Veranstaltungen gegeben ist“, zeige, dass eine Teilnahme nur aufgrund einer Lizenz und daher nicht für jedermann ohne Einschränkung möglich gewesen wäre.
Es würden somit zusammengefasst bereits zwei Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen der Gebührenpflicht bejaht werden, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen würden.
In ihrer rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 10.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 26.05.2021 der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer als ideeller Verein nicht gewinnorientiert handle und die Veranstaltung nicht Erwerbsinteressen diene. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die Veranstaltung den österreichischen Radsport fördere sowie Zuschauer oder Besucher kein Entgelt zu entrichten hätten. Es sei auch angegeben worden, dass die finanzielle Prognose voraussehe, dass die Ausgaben die Einnahmen übertreffen würden und somit kein Gewinn absehbar sei.
Bereits in der Vorstellung habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an den *** für jedermann offen gestanden sei. Bei jeder Teilveranstaltung sei auch eine kurzfristige Anmeldung vor Ort und die damit verbundene Teilnahme nach dem Reglement des Österreichischen Radsportverbandes für jedermann möglich gewesen. Ebendies habe der Österreichische Radsportverband im Ermittlungsverfahren auch bestätigt. Da der Sport in Österreich keinen Freiraum außerhalb der staatlichen Rechtsnormen genieße, setze der ÖRV die Regeln rund um den Radsport fest und gebe unter anderem vor, dass die Teilnahme an Radsportveranstaltungen wie die gegenständliche für manche Kategorien nur mit Teilnehmerlizenz möglich sei. Der Begriff „Lizenz“ werde dabei überwiegend als Synonym für die Unfallversicherung während der Ausübung des Sports verwendet. Neben einer Jahreslizenz würden auch Tageslizenzen Personen offenstehen, welche für jedermann kurzfristig unmittelbar vor dem Start zu erwerben seien. Darüber hinaus seien auch Hobbyrennen durchgeführt worden, wofür überhaupt keine Lizenz erforderlich sei.
Es hätten somit keine Zugangsbeschränkungen zu den *** stattgefunden und habe vielmehr jedermann daran teilnehmen können.
Erwerbsinteressen seien grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwerfe. Unabhängig vom bereits angesprochenen E-Mail des Beschwerdeführers vom 26.05.2021 sei auch nach der Veranstaltung eine negative Einnahmen-/Ausgabenrechnung der Behörde vorgelegt worden. Somit wäre seitens der Behörde das Erwerbsinteresse nun nachträglich neu zu prüfen gewesen.
Der Beschwerdeführer als Verein bestehe aus freiwilligen Mitgliedern und verfolge nach seinem statutarisch festgelegten Zweck die Förderung des Radsports sowie die damit verbundene Organisation von Volksradsportveranstaltungen, worunter auch die gegenständliche falle. Es liege ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Volksgesundheit vor. Die für den laufenden Nachwuchsbetrieb aufgewendeten Mittel würden nicht aus möglichen Einnahmen von diesen Radsporttagen stammen und scheide ein Erwerbsinteresse schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein sei, aus. Die Gebührenpflicht des § 5a SPG bestehe nur dann, wenn die Überwachung einem Vorhaben gelte, das Erwerbsinteressen diene. Die angesprochenen Sponsoreneinnahmen hätten aber nur zur Deckung der Kosten beigetragen und liege demnach kein Erwerbsinteresse vor. Es auch nicht einsichtig, den Begriff „Erwerbsinteresse“ nach dem SPG anders zu beurteilen als nach der SGV.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde seitens des Beschwerdeführers verzichtet, da gegenständlich auf Basis eines unstrittigen Sachverhaltes nur eine Rechtsfrage zu klären sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 22.03.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer „B“ mit Sitz in ***, ***, ist laut eigener Statuten ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und dessen Zweck die Förderung des Radsports sowie die Organisation diverser Radsportveranstaltungen ist. Der Vereinszweck soll einerseits durch ideelle Mittel, andererseits durch die erforderlichen materiellen Mittel erreicht werden, wobei letztere durch Einnahmen von Sponsoren, Einnahmen von Förderern und Förderungen und Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden sollen.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.06.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung der *** im Zeitraum vom 17.07.2021 bis zum 18.07.2021 bewilligt. Auch diese Veranstaltung wurde vom Beschwerdeführer zur Erreichung der laut Statuten festgelegten Zwecke durchgeführt und wurde vom Beschwerdeführer bereits vorab der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegenüber mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eben nicht auf gewinnorientierten, sondern um einen ideellen Verein handelt, und auch diese Veranstaltung nicht Erwerbsinteressen dient, sondern vielmehr die Ausgaben die Einnahmen übertreffen werden und somit kein Gewinn absehbar ist. Die vom Beschwerdeführer im Vorfeld für diese Veranstaltung bezogenen Sponsoreneinnahmen dienten auch ausschließlich dazu, die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten teilweise abzudecken. Ein Gewinn für den Beschwerdeführer hat sich wie prognostiziert auch tatsächlich nicht ergeben.
Diese Veranstaltung setzt sich aus mehreren Teilveranstaltungen zusammen, welche teilweise Teilnahmelizenzen voraussetzten, teilweise als Hobbyradrennen durchgeführt wurden. Soweit Lizenzen für eine Startberechtigung vorausgesetzt wurden, die jedoch ausschließlich dazu dienten, über einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz zu verfügen, war für die Berechtigung zur Teilnahme ausreichend, dass man sich am Renntag für die jeweilige Kategorie anmeldete und daran anschließend eine Tageslizenz ausgestellt wurde. Zu dieser Anmeldung war jedermann berechtigt und war die Ausstellung dieser Taglizenz an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Im Rahmen dieser Sportveranstaltung sind am 17.07.2021 Überwachungsgebühren durch durchgeführte Überwachungsdienste von 10 Polizeibeamten und 10 Kraftfahrzeugen der Landespolizeidirektion Niederösterreich/Landesverkehrsabteilung für die Überwachung zwischen 09:30 und 14:00 Uhr und zwischen 15:00 und 17:30 Uhr in der Höhe von € 2.800,-- angelaufen.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus der bezughabenden, den Verwaltungsakten erliegenden unbedenklichen Urkunden.
Im konkreten ergeben sich die Feststellungen in Bezugnahme auf die Beschwerdeführer als Verein aus den vorliegenden Statuten. Die Feststellungen in Bezugnahme auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.06.2021 ergeben sich aus eben diesem, die Feststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Antragstellung vor Erlassung des Bescheides insbesondere aus seinem EMail vom 26.05.2021. Dass tatsächlich entsprechend der von vornherein bestehenden Prognose die Sponsoreneinnahmen nur der teilweisen Abdeckung der dem Beschwerdeführer auflaufenden Kosten dienten und dies auch tatsächlich entsprechend dieser Prognose so erfolgte, ergibt sich aus der vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Beschwerdeführers.
Was schließlich die Feststellungen im Zusammenhang mit den Lizenzen betrifft, ergeben sich diese aus der von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eingeholten Stellungnahme des Österreichischen Radsportverbandes vom 28.11.2021.
Unbestritten ist nicht zuletzt und ergibt sich dies aus der vorliegenden Abrechnung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, dass am 17.07.2021 die festgestellten Überwachungsgebühren angelaufen sind.
Sämtliche Feststellungen betreffend die Frage eines Erwerbsinteresses und die Frage der Lizenzen sind unbestritten und geht auch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs von eben diesem Sachverhalt aus.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 5a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.“
§ 5b SPG:
„(1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“
§ 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV):
„(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.“
§ 2 SGV:
„(1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 13 Euro, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 17 Euro.
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 7 Euro.
(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs stützt ihren angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Tragung von Überwachungsgebühren für eine rechtskräftig bewilligte Sportveranstaltung vorgeschrieben wurde, auf § 5a SPG.
§ 5a Abs. 1 SPG sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor. So müssen die überwachten Vorhaben sein entweder
-Vorhaben, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dergleichen – wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar – bezweckt wird oder
-Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben, wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen und ähnliche, bei denen Zuseher oder Besucher in Betracht kommen oder
-Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen (vgl. hiezu VwGH 24.06.2003, 98/01/0201).
Sofern eine, wenn auch durch einen Bescheid bewilligte Veranstaltung in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (nicht untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitten durchgeführt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass jeder Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben hinsichtlich der Überwachungsgebührenpflicht einer separaten Beurteilung zugeführt wird (vgl. hiezu das hg. VwGH 04.10.1996, 95/02/0579).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer die angesprochene Sportveranstaltung u.a. am 17.07.2021 nach rechtskräftiger Bewilligung dieser durchgeführt wurde und dabei die festgestellten Überwachungsgebühren angelaufen sind. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs stützt ihren angesprochenen Bescheid, mit dem diese Überwachungsgebühren dem Beschwerdeführer zur Zahlung aufgetragen wurden, nun darauf, dass diese Veranstaltung jedenfalls mittelbaren Erwerbsinteressen des Beschwerdeführers gedient habe und zudem die Teilnahme an dieser Veranstaltung nicht für jedermann ohne Einschränkung möglich gewesen wäre.
Der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ist zunächst zuzustimmen, dass auch ein ideeller Verein wie der Beschwerdeführer erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zulässigerweise ausüben kann (vgl. hiezu das VwGH 24.06.2003, 98/01/0201). Alleine, dass die Statuten des Beschwerdeführers das Vorliegen eines ideellen Vereines bestätigen – wovon ja auch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgeht – ist nicht ausschlaggebend, eine Kostentragungsverpflichtung des Beschwerdeführers auszuschließen.
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der gegenständlich bewilligten Veranstaltung um ein Vorhaben im Sinne des § 5a SPG handelt. Zum Begriff Vorhaben und zu dem im Gesetz ebenfalls verwendeten Begriff Erwerbsinteresse führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 BlgNR XX. GP 292, abgedruckt bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, Seite 123 f) aus:
"Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage (nach dem damals noch geltenden Überwachungsgebührengesetz) kommt es nach der vorgeschlagenen Einführung der §§ 5a und 5b in den organisationsrechtlichen Teil des SPG für die Pflicht zur Entrichtung von Überwachungsgebühren nicht auf eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen an, sondern es sollen vielmehr die für das Vorliegen privater Interessen maßgeblichen Kriterien, nach denen die Gebührenpflicht beurteilt werden kann, ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.
Durch die Formulierung des § 5a soll eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gebührenpflicht für besondere Überwachungsdienste dann besteht, wenn die Überwachung einem Vorhaben gilt, das Erwerbsinteressen dient. Nicht maßgeblich ist, ob das Vorhaben nur mittelbar (zB als Werbeveranstaltung) oder auch unmittelbar (zB im Fall einer Verkaufsausstellung) den Erwerbsinteressen dient. Der Wegfall des Begriffes 'Veranstaltungen' bedeutet keine Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung im Überwachungsgebührengesetz."
In seinem – den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden – Erlass vom 10. Februar 1997, Zl. 94.762/21-GD/97 (abgedruckt bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, S. 124), wird vom Bundesminister für Inneres ausgeführt:
„1. Zum Begriff 'Vorhaben' (§ 5a SPG): Unter dem Begriff 'Vorhaben' sind auf die Erreichung eines bestimmten Zweckes gerichtete Tätigkeiten eines (oder mehrerer) Menschen zu verstehen. ...
2. Zum Begriff 'Erwerbsinteressen' (§ 5a Abs. 1 SPG): Der gegenständliche
Begriff zielt darauf ab, dass das Vorhaben ökonomisch motiviert ist, insbesondere durch die Absicht des Veranstalters, Einnahmen in erheblichem Umfang zu erzielen.
Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers (vgl 72 BlgNR XX. GP, 292) ist der Tatbestand entsprechend eng auszulegen, sodass nur jene Erwerbsinteressen in Frage kommen, die mit dem Vorhaben seitens des Veranstalters selbst verfolgt werden, und daher etwaige Erwerbsinteressen anderer im Rahmen des Vorhabens auftretender oder tätig werdender Personen keine Rolle spielen.
Somit sind zB für die Überwachung eine Laufsportveranstaltung keine Überwachungsgebühren zu verrechnen, solange der Veranstalter nur ein Nenngeld zur Abdeckung der Teilnahmekosten verlangt und auch Werbemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung bloß einer Kostendeckung dienen. Ein Nenngeld ist im Übrigen auch kein 'Eintrittsgeld' im Sinne des § 5a Abs 1 SPG, da es nicht von - passiv bleibenden - Zusehern oder Besuchern, sondern von Menschen entrichtet wird, die aktiv am Vorhaben mitwirken. Ob ein Vorhaben - entgegen den Prognosen des Veranstalters - im Zuge der Abrechnung einen Überschuss abwirft, ist grundsätzlich unbeachtlich.
Sollte dies aber auf Grund von der Behörde vorliegenden Anhaltspunkten bei wiederholter Veranstaltung mehrmals der Fall sein, wird allerdings zu prüfen sein, ob vor diesem Hintergrund nicht doch ein Erwerbsinteresse seitens des Veranstalters vorliegt."
Auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen bezughabender Entscheidungen auf eben diese Umstände verwiesen und diese seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (VwGH 02.04.2009, 2007/05/0038; VwGH 21.03.2007, 2006/05/0034).
Es ist somit in diesem Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob der beschwerdführende Verein mit dieser Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung). Eine ex post-Betrachtung, wie vom Beschwerdeführer angesprochen, ist diesbezüglich unbeachtlich. Dabei können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der genehmigten Veranstaltung im Zusammenhang stehen und für die Durchführung dieser Veranstaltung notwendig sind.
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass vom Beschwerdeführer von vornherein im Rahmen einer Prognoseentscheidung keinesfalls mit einem Überschuss der Einnahmen gerechnet wurde und ist auch nicht erkennbar bzw. wird derartiges von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet, dass bei objektiver Betrachtungsweise mit einem Gewinn zu rechnen war.
Soweit die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einzig darauf verweist, dass Einnahmen des Beschwerdeführers aus Sponsorengeldern vorlag, ist dies zwar de facto richtig, greift aber in der rechtlichen Beurteilung zu kurz, dass daraus bereits ein (mittelbares) Erwerbsinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 5a SPG abzuleiten wäre. Wie eben vom Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich festgehalten wurde, sind für die Überwachung einer Sportveranstaltung keine Überwachungsgebühren zu verrechnen, solange der Veranstalter etwa nur ein Nenngeld zur Abdeckung der Teilnahmekosten verlangt und auch Werbemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung bloß einer Kostendeckung dienen.
Genau dieser Fall liegt jedoch gegenständlich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes vor; die Einnahmen des Beschwerdeführers aus Sponsorengeldern dienten von vornherein nur der Abdeckung der Kosten und wurde davon ausgegangen sowie ist dieser Fall auch tatsächlich eingetreten, dass diese Einnahmen die Ausgaben gar nicht deckten. Würde man im Gegenteil der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, würde jede Veranstaltung zur Anwendung des § 5a Abs. 1 SPG führen, bei der der Veranstalter ausnahmslos die Kosten zur alleinigen Tragung übernimmt. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers und entspricht diese Rechtsansicht auch nicht der Judikatur.
Richtig ist weiters, dass Überwachungsgebühren gemäß § 5a Abs. 1 SPG auch dann einzuheben sind, wenn das Vorhaben nicht jedermann zur Teilnahme offensteht. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs sieht diese Voraussetzung als gegeben an und beruft sich dabei insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1990, 90/02/0060. Darin wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Argument, jeder Lizenznehmer habe an den Veranstaltungen teilnehmen können, zumal "die Radfahrerlizenz von jedermann unter Vorlage eines Lichtbildausweises erworben werden kann, sodass freie Zugängigkeit zu den Veranstaltungen gegeben ist", zeige, dass eine Teilnahme nur auf Grund einer Lizenz und daher nicht für jedermann ohne Einschränkung möglich gewesen wäre.
Der hier vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen gewesene Sachverhalt ist jedoch nicht mit dem gegenständlichen Fall vollinhaltlich gleichzusetzen. So ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Veranstaltung auch Hobbyrennen durchgeführt wurden, bei denen jedenfalls auch ohne Lizenz teilgenommen werden durfte. Dass eine diesbezüglich trennbare Teilveranstaltung im Sinne der eingangs zitierten Judikatur vorlag, demnach eine solche, bei der die Überwachungsgebühren separiert werden können, wurde von der belangten Behörde selbst nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus der Aktenlage.
Was des Weiteren die übrigen Teilveranstaltungen betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar eine Lizenz für die Startberechtigung vorausgesetzt wurde, diese Lizenz aber durch eine bloße Anmeldung am Starttag von jedermann ohne weitere Voraussetzungen erworben werden konnte. Diese Lizenz diente auch ausschließlich dem Versicherungsschutz, woraus sich wiederum ergibt, dass keine besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden mussten. Dem erkennenden Gericht ist nun nicht nachvollziehbar, inwiefern auch diese Teilveranstaltungen nicht jedermann zur Teilnahme offengestanden wären, abgesehen davon, dass dem Gesetzestest nicht zu entnehmen ist, dass die Teilnahme nicht jedermann „ohne Einschränkung“ offenstehen musste.
Im Ergebnis liegen sohin keine der Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 SPG vor, sodass eine Einhebung der Überwachungsgebühren gegenüber dem Beschwerdeführer ausscheidet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war sowie die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, wobei einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Im Übrigen wurde auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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