LVwG N LVwG-S-1195/001-2021

LVwG-S-1195/001-2021State Administrative CourtMar 30, 2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Amtssachverständige; nichtamtliche Sachverständige; Gebühren;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1195/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1195.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26.04.2021, ***, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer Gebühr in näher genannter Höhe für eine näher genannte Untersuchung nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruchpunkt 2. behoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 15.02.2021 hat die Beschwerdeführerin eine Gebührennote für die Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 und Abs. 9 StVO gelegt. Darin hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie bei einem näher genannten Untersuchten am 15.02.2021 eine Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung vorgenommen habe.

Sie gab ihre Kosten wie Folgt bekannt:

Abrechnung nach GebAG:

-Klinische Untersuchung (§ 43 Abs. 1 Z1 lit. d GebAG)€ 116,20

und ersuchte um Überweisung dieses Betrages auf ihr näher genanntes Konto.

Mit Schreiben vom 26.03.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt:

„Als diensthabende Ärztin des LKH ***, Psychiatrie, wurde Ihnen am 15.02.2021

gegen 16:07 Uhr von der PI *** Herr B zur klinischen Untersuchung

vorgeführt. In weiterer Folge haben Sie diese Untersuchung durchgeführt und für

Ihre Tätigkeit nach § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO 1960 eine Gebührennote in Höhe von

insgesamt € 116,20 vorgelegt.

Bezüglich der Höhe der Gebühren verweisen Sie auf § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG.

Diese Vorschrift sieht für eine klinische Untersuchung ohne Blutabnahme eine

Gebühr in der angeführten Höhe vor.

Gemäß § 53a Abs1 A-VG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im

Verfahren Anspruch auf Gebühren, wobei auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis

37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden sind. Die Gebühr ist gemäß § 38 des

Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den

Sachverständigen herangezogen hat.

Als bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabende Ärztin sind Sie gesetzlich

verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. Eine Gebühr nach dem GebAG steht

Ihnen deshalb nicht zu, da Sie in Ihrem Dienst tätig werden und nicht in Ihrer

Freizeit als nichtamtliche Sachverständige von der Behörde herangezogen worden

sind.“

Es sei daher beabsichtigt, das Ansuchen abzuweisen.

Eine Stellungnahme dazu hat die Beschwerdeführerin nicht mehr abgegeben, daher hat die belangte Behörde am 26.04.2021 den angefochtenen Bescheid erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2021, ***, hat die belangte Behörde Folgendes ausgesprochen:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihr Ansuchen um Festsetzung einer Gebühr iHv € 116,20 für die am 15.2.2021 bei Herrn B, geb. ***, durchgeführte klinische Untersuchung nach den Bestimmungen des GebAG ab.

2. Für Ihre Tätigkeit wird Ihnen ein Honorar iHv € 68,00 ausbezahlt.“

Als Rechtsgrundlagen wurden die Bestimmungen des § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), die §§ 43, 45, 47 und 51 NÖ Krankenanstaltengesetz – NÖ KAG und § 34 Abs. 4 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG angeführt.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bestimmungen des § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1 und 2, § 53a AVG, § 43 Abs. 6 und 45 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 NÖ KAG zitiert und in ihrer Begründung Folgendes ausgeführt:

„Im Kampf gegen Drogen erfolgen derzeit in Niederösterreich gezielte Drogenkontrollen mit allen in § 5 Abs 5 StVO normierten Ärzten, das sind die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Ärzte (so genannte Pool-Ärzte).

Während der behördlichen Amtszeiten werden die Lenker, bei denen die Vermutung

einer Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliegt, den Amtsärzten der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt. Außerhalb der Amtsstunden bzw. bei Abwesenheit der Amtsärzte erfolgt die Vorführung bei den Spitalsärzten. Im Bezirk *** sind dies die diensthabenden Ärzte der Psychiatrie ***. Damit verbunden entstehen aber oft lange Wartezeiten für die Organe der Straßenaufsicht, aber auch ein Blockieren des Spitalsbetriebes, sodass damit eine Unmenge an Personalressourcen gebunden wird. Aus diesem Grund wurde in Niederösterreich für Schwerpunktaktionen von der NÖ Landesregierung nach den Bestimmungen der Ärztepoolverordnung ÄpV 2008 besonders geschulte Ärzte als so genannte

Pool-Ärzte nach § 5 Abs 5 iVm Abs 9 STVO 1960 ermächtigt, solche Untersuchungen bei Drogen-Schwerpunktaktionen durchzuführen. Diese von der Behörde zu konkreten Schwerpunktaktionen in ihrer Freizeit beigezogenen nicht amtlichen sachverständigen Ärzte haben gemäß § 53a A-VG für ihre Tätigkeiten Anspruch auf die Bestimmung ihres Honorars nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.

In den niederösterreichischen Krankenhäusern dagegen ergibt sich die Höhe der Gebühr nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz, sondern wird diese aufgrund der Bestimmungen des NÖ KAG (§§ 43 Abs 6, 49g Abs 4 und 51 leg cit) seitens der Landesregierung jährlich festgesetzt und kundgemacht (Anlage - Gebührenfestsetzung nach § 51 NÖ KAG). Für das Jahr 2021 wurde in dieser Anlage für die Blutabnahme und Fahrtüchtigkeitsuntersuchung nach straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gebühr in Höhe von € 68.— festgesetzt.

Die Regelung in § 5a Abs 2 StVO 1960 spricht aus, dass die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind und nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, (dem Untersuchten) vorzuschreiben sind. Der Gesetzgeber trifft hier eine eindeutige Regelung der Kostentragung. Auch wenn in § 5a Abs2 nicht differenziert wird, ob die Untersuchung eines bei einer Krankenanstalt diensthabenden Arztes ebenso nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu berechnen sei wie die in der Freizeit tätigen als nichtamtlichen Sachverständigen herangezogenen Poolärzte, müssen die eingangs zitierten Bestimmungen des NÖ KAG als lex spezialis gegenüber der allgemeinen

Bestimmung der StVO iVm dem GebAG herangezogen werden. Mit der Honorarbestimmung des § 45 Abs1 litb NÖ KAG wurde eine vom GebAG abweichende Rechtsgrundlage für die Honorierung von diensthabenden Ärzten in Krankenanstalten geschaffen.

Die in § 5 StVO vorgesehenen Untersuchungen der diensthabenden Ärzte in öffentlichen Krankenanstalten werden somit nach dieser gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung honoriert.

Es entspricht auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und erscheint somit auch sachgemäß und gerecht, einen ohnedies diensthabenden Arzt in einer Krankenanstalt, welcher ex lege verpflichtet ist, diese Untersuchungen durchzuführen, zusätzlich zu dem im NÖ KAG vorgesehenen Honorar auch noch jene Gebühren auszubezahlen, die einem Poolarzt, der in seiner Freizeit für die Behörde tätig wird und auch das Risiko in Kauf nimmt, bei Schwerpunktaktionen möglicherweise „leer“ auszugehen.

zugehen.

Vollständigkeitshalber muss festgehalten werden, dass bei Bejahung eines solchen Gebührenanspruches nach dem GebAG für diensthabende Ärzte in öffentlichen Krankenanstalten auch für alle Amtsärzten der Bezirksverwaltungsbehörden, die in ihrer Dienstzeit solche Untersuchungen durchführen (müssen), ebenfalls eine solche Gebühr bescheidmäßig zu bestimmen wäre.

Es kann somit ein Recht des diensthabenden Arztes, die Behörde möge für seine Tätigkeiten entsprechende Gebühren nach dem GebAG bescheidmäßig bestimmen, aus dem § 5a Abs2 StVO 1960 nicht abgeleitet werden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass ihrem Ansuchen auf Festsetzung der Gebühr in der Höhe von € 116,20 für die am 15.02.2021 bei Herrn B durchgeführte Untersuchung Folge gegeben wird und ihr dieser Betrag ausbezahlt werde.

Begründend hat die Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:

„Das Argument der BH Baden, wonach es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspreche und somit auch sachgemäß und gerecht erscheine, einem ohnedies diensthabenden Arzt in einer Krankenanstalt, welcher ex lege verpflichtet sei, diese Untersuchungen durchzuführen, nicht [Anmerkung: in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides steht

nur das Wort „zusätzlich“ und reißt der Gedanke mitten im Satz ab, doch kann wohl aufgrund des ablehnenden Inhalts nur von einer negativen Formulierung ausgegangen werden] zusätzlich zu dem im NÖ KAG vorgesehenen Honorar auch noch jene Gebühren auszubezahlen, die einem Poolarzt, der in seiner Freizeit für die Behörde tätig werde und auch das Risiko in Kauf nehme, bei Schwerpunktaktionen möglicherweise „leer“ auszugehen, zustünden, ist nicht überzeugend.

Gemäß § 5 Abs. 9 StVO sind neben den diensthabenden Ärzten in einer Krankenanstalt auch die im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Ärzte – sogenannte Poolärzte – nicht nur „ermächtigt“, sondern ex lege „verpflichtet“ die Untersuchung durchzuführen. Deshalb ist dieses Kriterium nicht als Unterscheidungsmerkmal zur Bestimmung des

Gebührenanspruches geeignet.

Aus den Materialien der 19. StVO-Novelle (1580 d.B. (XVIII. GP)) mit der § 5a Abs. 2 StVO eingeführt wurde geht hervor, dass dadurch dem Erfordernis einer gesetzlichen Determinierung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig wurden Änderungen der verwiesenen Normen vorgenommen. In der damaligen Fassung des § 5 StVO gehörte zum Kreis der Ärzte, zu denen die Organe der Straßenaufsicht einen Probanden zwecks Durchführung der im Gesetz genannten

Untersuchungen bringen dürfen, neben einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt, auch ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt. Die Erweiterung auf Poolärzte erfolgte erst durch die 21. StVO-Novelle (859 d.B. (XXII. GP)), wobei damit der § 5a Abs. 2 StVO keine Änderung erfuhr. Daher ist, bei teleologischer Auslegung der zitierten Materialien, ein Wille des Gesetzgebers zur Differenzierung zwischen den in § 5 StVO genannten Ärzten nicht erkennbar. Vielmehr deutet der Zeitpunkt der Einführung des § 5a Abs. 2 StVO daraufhin, dass sich diese Bestimmung eben nicht nur auf die – zum damaligen Zeitpunkt rechtlich noch gar nicht existenten – Poolärzte beschränkt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden eine Bestimmung geschaffen zu haben die faktisch – bis zur Einführung der Poolärzte – keinen

Anwendungsbereich gehabt hätte.

Es handelt sich bei § 5a Abs. 2 StVO im Gegensatz zu Abs. 1 leg. cit. gerade nicht um eine Grundsatzbestimmung. Hätte der Gesetzgeber mit § 5a Abs. 2 StVO eine Grundsatzbestimmung schaffen wollen, so hätte er dies explizit getan. Doch gegen eine solche Regelung spricht vor allem die Ungleichbehandlung die dadurch entstehen würde. Dies würde nämlich eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen den behandelnden Ärzten erzeugen. Wie aus den zitierten Materialien

hervorgeht und auch in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt wurde, trifft der Gesetzgeber in § 5a Abs. 2 StVO eine eindeutige Regelung der Kostentragung, in der eben keine Unterscheidung zwischen den Ärzten getroffen wird, die die Untersuchung nach § 5 Abs. 5 StVO durchführen.

Eine lex specialis Regelung im NÖ KAG ist weder sachgemäß noch gerecht. Es ist nicht einleuchtend, warum ein diensthabender Arzt in einer Krankenanstalt für ein und dieselbe Leistung signifikant weniger Honorar erhalten sollte als ein Poolarzt. Wie oben dargestellt wurde, sind beide ex lege dazu verpflichtet diese Untersuchung durchzuführen. Poolärzte werden nicht in ihrer „Freizeit“ tätig, sondern stehen vielmehr aufgrund einer auf Antrag erteilten Ermächtigung für die Durchführung der

Untersuchung in einem bestimmten Zeitraum und Ortsgebiet zur Verfügung. Im Gegensatz dazu gehört die Untersuchung nach § 5 Abs. 5 StVO nicht zum gewöhnlichen Leistungsspektrum eines diensthabenden Arztes in einer Krankenanstalt, sondern stellt eine Sonderleistung dar, die selbst dem angefochtenen Bescheid zufolge den „Spitalsbetrieb blockiert“ und „Unmengen an

Personalressourcen bindet“. Den Materialien zur 21. StVO-Novelle (859 d.B. (XXII. GP)), mit der der § 5a Abs. 4 StVO eingeführt wurde und der § 5 Abs. 4a, 5 und 9 letzter Satz StVO entsprechend erweitert wurde, ist zu entnehmen, dass die Einführung der Poolärzte-Regelung der Ressourcenknappheit an Ärzten, die die in den Abs. 4a und 5 leg. cit vorgesehenen Untersuchungen durchführen konnten,

geschuldet war. Nun wäre es angesichts dieses Regelungszwecks unlogisch den Poolärzten einen höheren Gebührenanspruch einzuräumen als den diensthabenden Ärzten in Krankenanstalten. Es handelt sich sowohl bei Poolärzten als auch bei diensthabenden Ärzten in Krankenanstalten unbestritten um Nichtamtliche Sachverständige im Sinne des § 53a AVG, was ebenfalls gegen eine

Gebührendifferenzierung spricht.

Ferner würde eine Anwendung einer lex specialis Regelung zu einer Ungleichbehandlung der diensthabenden Ärzte in Krankenanstalten innerhalb der Bundesländer führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Denn die §§ 5 und 5a StVO gelten bundesweit, weshalb sich auch der Geltungsbereich der Gebührenanspruchsbestimmung gemäß § 5a Abs. 2 StVO einheitlich auf alle

Bundesländer erstrecken sollte. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass selbst innerhalb Niederösterreichs von Bezirk zu Bezirk unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Bestimmung der Gebührenvorschreibung bei diensthabenden Ärzten derselben Krankenanstalt herangezogen werden. Dies erzeugt nicht nur eine unsachgemäße Ungleichbehandlung der behandelnden Ärzte, sondern auch der Untersuchten.

Denn so würde die Kostenvorschreibung für den Untersuchten davon abhängen zu welcher Uhrzeit und an welchem Ort die Kontrolle erfolgt. Angesichts der aufgezeigten Bedenken wird auch die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich des § 45 Abs. 1 lit b NÖ KAG aufgrund der Verletzung des Gleichheitssatzes beim VfGH angeregt.

In Gesamtschau der obigen Erwägungen hätte die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des gegenständlichen Gebührenanspruchs statt der §§ 43, 45, 47 und 51 NÖ KAG den § 5a Abs. 2 StVO iVm dem GebAG heranzuziehen gehabt.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen.

Mit Schreiben vom 25.02.2022 hat die zuständige Juristin der belangten Behörde noch folgende Stellungnahme abgegeben:

„§5a Abs2 letzter Satz spricht aus, dass …“ die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind…“

Meiner Meinung nach kann das nur bedeuten, dass der UNTERSUCHTE in JEDEM FALL, unabhängig davon, von welchem Arzt er untersucht wurde, im Falle der Feststellung einer Beeinträchtigung die Kosten nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu bezahlen hat.

Nur diese Auslegung würde dazu führen, dass keine Ungleichbehandlung unter den einzelnen Untersuchten erfolgt – Gleichheitsgrundsatz.

Bisher hat die Behörde bei einer Untersuchung durch einen Spitalsarzt dem Untersuchten lediglich die € 68,00 verrechnet, bei der Untersuchung durch einen Polizeiarzt die Kosten nach dem Gebührenanspruchsgesetz, bei einer Untersuchung beim Amtsarzt im Dienst fallen keine Gebühren an.

Um dieser Ungleichbehandlung zu begegnen, kann nur die eingangs erwähnte Auslegung die richtige sein.

Meines Erachtens sind die € 68,00 nach dem NÖ KAG auch nicht von der Behörde zu begleichen, da die Spitalsärzte ja einerseits im Dienst sind und auch verpflichtet sind, diese Untersuchungen durchzuführen. Der Anspruch der Krankenhausärzte auf € 68,00 besteht zwar, jedoch wäre dieser Betrag von der Kliniken-Holding (oder wem auch immer …) zu begleichen.

Da bei zahlreichen SM-Untersuchungen auch Kosten für die Behörden anfallen, nämlich dann, wenn der Untersuchte nicht beeinträchtigt gelenkt hat, können diese Kosten durch einen dadurch entstehenden Überschuss gedeckt werden.“

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Aufgrund von im Zuge einer Verkehrskontrolle bei einer Person wahrgenommenen möglichen Suchtgiftsymptomen wurde diese Person von Organen der Sicherheitsbehörde der Beschwerdeführerin als diensthabender Ärztin im Landesklinikum *** vorgeführt. Die Beschwerdeführerin hat am 15.02.2021 bei dieser Person eine klinische Untersuchung im Wesentlichen auf Suchtgiftbeeinträchtigung durchgeführt und dafür eine Gebühr in der Höhe von € 116,20 beantragt.

5. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG im hier maßgeblichen Umfang lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5 StVO im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

§ 5a Abs. 2 und 4 StVO lautet:

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (GebAG) vorzuschreiben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 5 Abs. 4a, 5 oder 6 genannten Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch Verordnung festzulegen.

§ 52 AVG bestimmt über Sachverständige Folgendes:

Sachverständige

§ 52

(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

§ 53a im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a.

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen….

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist insoweit, als auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen.

Im Tarifkatalog betreffend Ärzte ist im § 43 Abs. 1 lit. d Folgendes vorgesehen:

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

Z 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens116,20 Euro;

§ 53a Abs. 1 und 2 AVG lauten:

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Das AVG kennt nur die Unterscheidung in Amtssachverständige und nichtamtliche Sachverständige.

Es stellt sich also zunächst die Frage, wann ist ein Sachverständiger ein Amtssachverständiger?

Nach der Definition des § 52 Abs. 1 AVG sind Amtssachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen. Alle anderen Sachverständigen sind nichtamtliche Sachverständige.

Unstrittig sind die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden der Behörde beigegebene Amtssachverständige. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist der amtliche Sachverständige der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. z. B. Verweise und Judikaturzitate in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at, RZ 25 zu § 52 AVG). Es handelt sich dabei insbesondere um fachkundige Personen, die einem Hilfsapparat (z. B. dem Magistrat, dem Amt der Landesregierung oder dem Bundeministerium) der entscheidenden Behörde angehören.

Nach der Definition des § 52 Abs. 2 AVG sind aber auch die der Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen Amtssachverständige. Die Wendung „zur Verfügung stehen“ setzt zum einen die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus (vgl. VwGH vom 25.04.2003, 2002/12/0109; Mayer, Sachverständige 135; ferner VwSlg 9370 A/1977; VwGH vom 28.06.1988, 88/04/0026). Diese Behörde muss zu der zur Entscheidung berufenen Behörde in einem Verhältnis stehen, dass es Letzterer erlaubt, sich des Amtssachverständigen der anderen Behörde zu bedienen (vgl. VwSlg 9370 A/1977, VwGH vom 25.04.2003, 2002/12/0109). Dies können amtliche Personen mit besonderer Sachkunde, die einer Oberbehörde (VwGH vom 25.02.1964, 1156/63) oder einer Unterbehörde (VwGH vom 29.03.1968, 525/67) angehören, sein. Diese Aussagen deuten darauf hin, dass die erforderliche Nahebeziehung nur innerhalb ein und derselben Organisationseinheit oder zumindest innerhalb ein und desselben Vollzugsbereichs besteht. In diesem Sinn hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.04.1990, 87/06/0142, festgehalten, dass die „Beiziehung“ eines Amtssachverständigen eines anderen Bundeslandes von vornherein ausscheidet.

(Vgl. z. B. Zitate und Rechtsprechung in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at, RZ 25 zu § 52 AVG RZ26).

Nach VwGH 12.05.1992, 91/08/0139, kann der amtliche Sachverständige der erkennenden Behörde aber nicht nur kraft Behördenorganisation, sondern auch kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. § 22 StadterneuerungsG [VwGH 07.12.1993, 93/05/0119]) iSd § 52 Abs. 1 AVG zur Verfügung stehen (vgl. auch Attlmayr, Recht 77f; Bußjäger/Kraft, ZfV 1999, 14; ferner VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). In concreto konnte er aber auch den einschlägigen (insbesondere krankenanstaltenrechtlichen) Bestimmungen nicht entnehmen, dass (auch öffentlich) bedienstete Ärzte von Landeskrankenanstalten den Verwaltungsbehörden auf Landesebene als Amtssachverständige „zur Verfügung stehen“ bzw. verpflichtet wären, auf Anforderung dieser Behörden Gutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zu erstatten.

Demgegenüber schloss der VwGH etwa daraus, dass im UmweltkontrollG die Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund als Aufgabe des Umweltbundesamts festgelegt ist, dass dessen Bedienstete dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen, obwohl dem Umweltbundesamt eigenständige Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 1 UmweltkontrollG) zukommt (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139; siehe dazu – sowie zu den Sachverständigendiensten für Brandschutz in den Ländern – auch Bußjäger/Kraft, ZfV 1999, 19).

(Vgl z. B. Zitate und Rechtsprechung in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at, RZ 27 zu § 52 AVG)

Zusammenfassend schließt das LVwG NÖ aus der zitierten Rechtsprechung, dass, wenn durch eine gesetzliche Regelung der Behörde Sachverständige zur Verfügung gestellt werden, diese nach Rechtsansicht des LVwG NÖ als Amtssachverständige zu gelten haben. Im konkreten Fall sieht die Bestimmung des § 5 StVO 1960 vor, dass eine zu untersuchende Person zwecks Vornahme der Untersuchung durch einen diensthabenden Arzt in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht werden darf und der diensthabende Arzt der Krankenanstalt verpflichtet ist, diese Untersuchung durchzuführen. Somit steht dieser Arzt der Behörde zur Verfügung und ist als Amtssachverständiger anzusehen. Für eine gesonderte Entlohnung nach dem GebAG, die ja nur für nichtamtliche Sachverständige gilt, bleibt daher kein Raum.

§ 5a Abs. 2 StVO bestimmt nur, dass bei festgestellter Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen sind und nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben sind. Daraus kann aber keine Entlohnungspflicht des untersuchenden Arztes nach GebAG abgeleitet werden.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

Zur Aufhebung von Spruchpunkt 2:

Gemäß § 43 Abs.6 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖKAG) hat der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme (§5 Abs. 4a, 8 und 10 StVO 1960) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.

§ 45 NÖ KAG im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes:

Sondergebühren und ärztliche Honorare

§ 45

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:

b) das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit.a genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

(2) Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49g Abs. 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen…..

(7) Die Aufteilung der ärztlichen Honorare für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

a) Werden diese Leistungen ausschließlich vom Abteilungsleiter beziehungsweise Leiter des Anstaltsambulatoriums erbracht, so entfällt die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte.

b) Werden diese Leistungen ausschließlich von einem nachgeordneten Arzt oder einer Ärztegruppe erbracht, so stehen diesen die gesamten ärztlichen Honorare zu.

c) Sind in einem Anstaltsambulatorium sowohl der Abteilungsleiter als auch die nachgeordneten Ärzte tätig, so gebühren beiden Teilen je die Hälfte des ärztlichen Honorares.

§ 47 NÖ KAG bestimmt Folgendes:

(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen…..

(2)…

(3)…..

(4)Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.

§ 49g NÖ KAG bestimmt Folgendes:

Ermittlung und Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU

§ 49g

(1)Die Pflege- und Sondergebühren sind für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2)Die Pflegegebühren für das folgende Jahr sind nach den Ansätzen der allgemeinen Teile der Voranschläge so zu ermitteln, dass sie dem auf Euro aufgerundeten Tagesdurchschnitt der auf einen Patienten entfallenden Betriebsauslagen nach Abzug aller anderen Einnahmen entsprechen. Folgende Aufwendungen sind den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse nicht zugrunde zu legen:

….

b) Zahlungen der ärztlichen Honorare an die Ärzte, ….

…..

(3)

(4)Die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) für das folgende Jahr sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse festzulegen.

Gemäß § 51 NÖ KAG sind die festgesetzten Gebühren im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Für den Zeitpunkt der Untersuchung am 15.02.2021 war im NÖ LGBl. Nr. 108/2020 (Ausgegeben am 29. Dezember 2020) für die Blutabnahme und Fahrtüchtigkeitsuntersuchung nach straßenpolizeilichen Vorschriften § 43(6) NÖ KAG gemäß § 51 NÖ KAG eine Gebühr von 68 € festgesetzt.

Gemäß § 45 Abs. 2 NÖ KAG iVm § 47 Abs. 1 NÖ KAG hat die Krankenanstalt dem Patienten über das gemäß § 45 Abs. 1 lit b) NÖ KAG entstandene ärztliche Honorar eine Rechnung zu übermitteln, die vom Patienten zu bezahlen ist. Erst wenn dieser Patient die Zahlungsverpflichtung bestreitet, entscheidet darüber die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Verrechnung dahingehend, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem untersuchenden Arzt das Honorar gemäß § 45 Abs. 1 lit b NÖ KAG zuspricht und dieses dann vom Patienten einhebt, ist nicht vorgesehen. Somit war Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Bedenken im Sinne der Gleichheitswidrigkeit gegen § 45 Abs. 1 lit b NÖ KAG hat das LVwG NÖ nicht, da im Falle einer Untersuchung durch einen Arzt einer Krankenanstalt vom zu untersuchenden Patienten auch Einrichtungen der Krankenanstalt in Anspruch genommen werden (was bei einer Untersuchung durch einen Amtsarzt nicht der Fall ist), die entsprechend zu vergüten sind.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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