LVwG N LVwG-AV-808/001-2021

LVwG-AV-808/001-2021State Administrative CourtMar 24, 2022

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; aggressives Verhalten; Gefährdungsprognose;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-808/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.808.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die die Beschwerde des Herrn A, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. April 2021, GZ. ***, betreffend das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz (WaffG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.04.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition unter Zugrundelegung der Rechtsgrundlagen des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) mit sofortiger Wirkung verboten.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion ***, vom 20.03.2021, GZ. ***, davon auszugehen sei, dass von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion *** gegen den Beschwerdeführer am 20.03.2021 über die Wohnung seines Neffen C in ***, ***, ***, eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot gem. § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen worden sei.

Laut dem Bericht der Polizei sei dem zu Grunde gelegen, dass C am 20.03.2021 um 17.30 Uhr Anzeige geben den Beschwerdeführer erstattet hatte. Der Beschwerdeführer sei plötzlich gegen C sehr aufbrausend gewesen und habe ihn attackiert. Es sei zu mehreren kleineren Handgreiflichkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Neffen mehrmals bespuckt und beschimpft. Weiters habe er seinen Neffen mit „Du warte nur, bis ich dich alleine erwische, dann erschlage ich dich. Dann bekommst endlich eine gscheite Floschn“ bedroht. Durch die Auseinandersetzungen habe sein Neffe mehrere Kratz- und Schürfwunden, sowie Prellungen im Gesicht, auf seinen beiden Händen, am Hals, Thorax und auf seinem rechten Oberschenkel erlitten, weshalb dieser ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen habe müssen.

Aufgrund dieser körperlichen Attacke und der äußerst gefährlichen Drohung mit dem Erschlagen gegen seinen Neffen sei gegen den Beschwerdeführer von der Polizei am 20.03.2021 auch ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und sein Flobertflinte der Marke Anschütz (Kategorie C) mit 5 Stück Munition, sichergestellt worden.

Der vorliegende Sachverhalt, insbesondere der massive körperliche Angriff und das aggressive Vorgehen sowie die äußerst gefährliche Drohung gegen seinen Neffen, sei im Lichte der umfassend dargestellten Rechtsprechung als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe. Dieser Gefahr könne behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden, um dem Beschwerdeführer zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder den Beschwerdeführer im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot aufgehoben und ihm der Besitz von Waffen und Munition erlaubt werde, in eventu das „Verwaltungsstrafverfahren“ bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens des LG *** zu *** zu unterbrechen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass richtig wäre, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen C ein Handgemenge gegeben habe. Es sei jedoch in keinster Weise objektiviert, ob es tatsächlich einen Angriff des Beschwerdeführers gegen C gegeben habe oder ob der Beschwerdeführer angegriffen worden sei. Diesbezüglich sei die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens abzuwarten, weshalb die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid einen Sachverhalt als objektiviert zugrunde gelegt habe, obwohl der genaue Hergang des Vorfalles in keinster Weise objektiviert worden sei. Die belangte Behörde habe auch keine eigenständigen Vernehmungen durchgeführt. Ebenfalls liege dem Akt keine Einvernahme des Beschuldigten zu Grunde.

Im gegenständlichen Fall liege die Gefährdungsneigung gemäß § 12 WaffenG gerade nicht vor. Einerseits fehle es an der Objektivierung und andererseits habe der Beschwerdeführer sämtliche polizeiliche Sofortmaßnahmen widerspruchslos akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht die Absicht gehabt, seinen Neffen aufzusuchen oder einen Kontakt mit diesem zu pflegen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in keinster Weise die Absicht, eine Waffe missbräuchlich zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei keine Person, die eine grundsätzlich latente Neigung zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen aufweise. Im Bericht der Polizeiinspektion *** habe sich der Beschwerdeführer zwar geständig gezeigt, jedoch nur bezüglich des Umstandes, dass es ein Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen gegeben habe. Keinesfalls sei der Beschwerdeführer geständig gewesen, dass er seinen Neffen tatsächlich angegriffen bzw. gefährlich bedroht habe.

Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sei daher dem Beschwerdeführer keinesfalls zuzutrauen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30.04.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verwaltungsbehördlichen Akt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.05.2021, GZ. LVwG-AV-808/001-2021, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei dem Landesgericht *** zur GZ. *** anhängigen Strafverfahrens wegen Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen nach §§ 15, 84 Abs. 4 und § 107 Abs. 1 StGB ausgesetzt.

Mit Schreiben des Landesgerichtes *** vom 10.02.2022 wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 09.06.2021 zur GZ. ***, und des Urteiles des Oberlandesgerichtes *** vom 16.12.2021 zur GZ. ***, darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Urteil vom 09.06.2021 seit 16.12.2021 rechtskräftig ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltunfsakt sowie in die vom Landesgericht *** mit Mitteilung vom 10.02.2022 vorgelegten Urteile.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Besitzer der Flobertflinte der Marke Anschütz (Kategorie C) mit 5 Stück Munition.

Am 20.03.2021 verletzte der Beschwerdeführer in *** seinen Neffen C in mehreren hintereinander folgenden Angriffen durch Versetzen zahlreicher Faustschläge gegen das Gesicht sowie gegen den gesamten Körper, Versetzen von Tritten und Stoßen sowie durch Würgen, wobei er dem Genannten auch ins Gesicht spuckte, wodurch C Prellungen im Bereich des Kopfes, des Halses, des Brustkorbs beidseitig, des linken Oberschenkels und beider Hände sowie Kratz- und Schürfwunden an beiden Händen, am linken Oberschenkel und im Gesichtsbereich sowie Würgemale im Halsbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt und versuchte dadurch eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB herbeizuführen.

Darüber hinaus bedrohte er zum gleichen Zeitpunkt C durch die teils mehrfach wiederholten Äußerungen „I drah di ham, wenn i di dawisch alleine“ und „Wenn i di des nächste Mal seh, daschlog i di; wenn i di wiederseh, bekommst a richtige Floschn“, sohin mit zumindest der Drohung einer Verletzung am Körper gefährlich, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 09.06.2021, GZ. ***, für schuldig erkannt, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im Rahmen der Begründung dieses Urteiles wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen eines Erbschaftsstreites beim zufälligen Zusammentreffen mit seinem Neffen C, diesem gegenüber immer aggressiver wurde und sich in eine Rage steigerte, wodurch er letztendlich wutentbrannt auf seinen Neffen losging, in mehreren hintereinander folgenden Angriffen ihm zahlreiche Faustschläge wie auch Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht sowie gegen den gesamten Körper sowie Fußtritte gegen die Beine versetzte und ihn herumstieß. In völlig unkontrollierter Rage traf der Beschwerdeführer mit seinen Faustschlägen sogar teils die Feile und die Säge, die von seinem Neffen gehalten wurden, mit seinen Händen, wodurch er sich selbst verletzte. C wurde vom Beschwerdeführer gegen die Wand gedrängt und sein Kopf wuchtig gegen diese gedrückt, wobei er seinen Neffen auch unter Fortsetzung der Schläge und Tritte würgte. Des Weiteren spuckte er seinem Neffen mehrmals ins Gesicht. Der Beschwerdeführer ließ nach Einschreiten der umstehenden Personen von seinem Neffen ab, setzte sich in sein Auto und schrie neben wüsten Beschimpfungen in Richtung seines Neffen „I drah di ham, wenn i di dawisch alleine“ und „Wenn i di des nächste Mal seh, daschlog i di; wenn i di wiederseh, bekommst a richtige Floschn“. Nochmals sprang der Beschwerdeführer sodann aus dem Auto, stürmte wiederum auf C zu und bedachte ihn mit weiteren wuchtigen Schlägen und Tritten. Darüber hinaus versuchte er, seinen Neffen in den Schwitzkasten zu nehmen und ihn dabei durch gezielte Tritte gegen dessen Beine zu Fall zu bringen, was ihm jedoch nicht gelang.

C erlitt dadurch Prellungen im Bereich des Kopfes, des Halses, des Brustkorbs beidseitig, des linken Oberschenkels und beider Hände sowie Kratz- und Schürfwunden an beiden Händen, am linken Oberschenkel und im Gesichtsbereich sowie Würgemale im Halsbereich.

Strafmildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, straferschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, sowie der Umstand, dass sich die Gewaltanwendung und gefährliche Drohung gegen einen Angehörigen, konkret den Neffen, richteten, gewertet.

5. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Besitz der festgestellten Waffe ist. Tatsächlich wurde vom Beschwerdeführer lediglich bestritten, dass dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verhalten, so die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben.

Die sich darauf beziehenden Feststellungen ergeben sich aus dem nunmehr vorliegenden Urteil des Landesgerichtes *** vom 09.06.2021, welches mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 16.12.2021 bestätigt wurde und seither auch rechtskräftig ist. Entgegen der auch in diesem Strafverfahren bis zuletzt im Wesentlichen leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers kam es unter Zugrundelegung des insbesondere auch gegenständlich festgestellten Sachverhaltes zu dessen rechtskräftiger Verurteilung, sodass der Sachverhalt auch gegenständlich in diesem Sinne festzustellen war.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen aus dem Führerscheingesetz (FSG) und aus Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028). Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt vielmehr voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist.

Für die Verhängung eines Waffenverbots ist entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137; VwGH 25.01.2021, 2012/03/0007; VwGH 30.11.2000, 98/20/0226). Dabei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).

Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl. VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002; VwGH 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Urteil genannte Tat begangen hat, nicht nur hinsichtlich des Spruches, sondern auch hinsichtlich der Feststellungen in der Begründung gebunden (so VwGH 30.09.1998, 98/20/0287, VwGH 21.01.1999, 98/20/0321). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder zu der begangenen Straftat sind der Behörde in Folge dieser Bindungswirkung verwehrt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindenden Urteil des Landesgerichtes *** vom 09.06.2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat festgestellter Maßen mehrfach in regelrechter Rage infolge eines Erbschaftsstreites seinen Neffen angegriffen, geschlagen, getreten und gewürgt, wodurch dieser mehrere Verletzungen erlitten hat; nur durch Einschreiten Dritter ließ der Beschwerdeführer am Ende von seinem Neffen ab. Darüber hinaus bedrohte der Beschwerdeführer auch nicht nur mit weiteren Verletzungen, sondern auch zweifach mit dem Tod.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht nun unter Zugrundelegung der oben dargestellten einhelligen Rechtsprechung außer Zweifel, dass aus diesem festgestellten Sachverhalt, auch wenn es sich nur um ein einmaliges Ereignis handelt, ein extrem hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer schreckte in Anwesenheit mehrerer Familienmitglieder nicht davor ab, mehrfach gegen seinen Neffen in Rage vorzugehen, ihn massivst zu attackieren und auch schwer zu verletzen. Die am Ende vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen waren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht nur für den Adressaten, sondern auch objektiv gesehen mehr als ernst zu nehmen. Es liegt mehr als nur die Befürchtung nahe, dass es – etwa vor allem bei einem ähnlichen Zusammentreffen – zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer in Form der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer kommen kann, auch wenn sich der Beschwerdeführer bis zum hier gegenständlichen Vorfall untadelig verhalten hat. Die gegenständlichen körperlichen und verbalen Attacken des Beschwerdeführers gegenüber seinem Neffen waren von enormer Heftigkeit und eben Rage, dies vor allem was die Intensität betrifft, geprägt, sodass die angesprochene Befürchtung im Zusammenhang mit Waffen berechtigt ist.

Dass diese Tathandlungen noch dazu im Familienkreis und im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit gesetzt wurden, wirkt sich erschwerend im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung aus. So sei etwa hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise die Erlassung eines Waffenverbotes genau aus diesen Überlegungen bei Begehung von Straftaten wie wiederholte tätliche Angriffe gegen einen Familienangehörigen (VwGH 14.03.1978, 2530/77), Würgen und Schlagen eines Familienangehörigen (VwGH 17.04.2009, 2008/03/0154), familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0071; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028), Bedrohung von Menschen mit dem Umbringen (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0067; VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130) und gefährliche Drohung gegen Familienangehörige (VwGH 27.04.1994, 93/01/0337) als gerechtfertigt feststellte.

Die belangte Behörde hat bei der vorgeschriebenen Prognoseentscheidung daher im Ergebnis zu Recht auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung geschlossen. Demnach sind unter Beachtung der mit dem Waffenbesitz verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und des deswegen streng anzulegenden Maßstabs ausreichend objektivierte Sachverhaltesmerkmale gegeben, die eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch von Waffen) durch den Beschwerdeführer befürchten lassen.

Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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