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LVwG-AV-2172/001-2021•LVwG N LVwG-AV-2172/001-2021
LVwG-AV-2172/001-2021State Administrative CourtMar 11, 2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; ausländische Lenkberechtigung; Gebrauch; Lenkverbot; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 04.11.2021, GZ. ***, betreffend Aberkennung des Rechtes auf Gebrauch einer ausländischen Lenkerberechtigung und Ausspruch eines Lenkverbotes in Österreich nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.07.2021, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde
auf die Dauer von 8 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ein Lenkverbot ausgesprochen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2021 um 14:45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** in Richtung *** bis zur Kreuzung der Landesstraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht habe, indem er bei der Kreuzung der Landesstraße *** mit der Landesstraße *** ein Abbiegemanöver nach links in Fahrtrichtung *** unternommen habe und dabei gegen einen auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** fahrenden PKW der Marke Renault Zoe, welcher von C gelenkt worden sei, geprallt sei. Im Zuge dieses Verkehrsunfalls habe der Beschwerdeführer einen Bruch des linken Unterarms und der Beifahrer des Renault Zoe einen Bruch des Mittelgliedes des linken Mittelfingers erlitten. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei auf Grund des positiv verlaufenden Alkotests mittels Alkomaten, der einen Atemluftalkoholwert von 0,84 mg/l ergeben habe, erwiesen. Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei durch den an Ort und Stelle mit dem Alkomat Dräger Alkotest 7110 MK III A, Gerätenummer ***, der Polizeiinspektion *** durchgeführten Alkotest zweifelsfrei bestätigt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz im Sinne des § 5 FSG, auf Grund dessen die Regelungen des § 30 Abs. 1 FSG Anwendung finden würden. Gegenständlich liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 FSG vor und müsse das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich gewertet werden. Er sei verkehrsunzuverlässig und sei unter Zugrundelegung des § 26 Abs. 2 Z 1 von einer Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten auszugehen. Unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfalles sei mit dieser Mindestentzugsdauer jedoch nicht das Auslangen zu finden gewesen und aufgrund der Schwere der durch den Verkehrsunfall herbeigeführten Verletzungen und des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Zeitraum seit Begehung der Tat sei dabei berücksichtigt worden.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 04.11.2021, GZ. ***, wurde die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, sowie der Ausspruch eines Lenkerverbots ab Zustellung des Bescheides vom 21.07.2021 in vollem Umfang bestätigt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten worden sei, dass er das angeführte Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt und den Unfall verursacht habe. Es sei lediglich vom Beschwerdeführer bestritten worden, dass die Messung mittels Alkomaten einen Beweis für seine Alkoholisierung dargestellt habe. Es sei jedoch tatsächlich gesetzlich normiert, dass der Alkoholgehalt der Atemluft mittels Alkomaten festzustellen sei und auch festgestellt werden könne und ergebe sich im gegenständlichen Fall, dass das Gerät „Dräger Alkotest 7110 A“ mit der Gerätenummer *** zur Anwendung gelangt sei. Der Eichschein vom 24.03.2021 über die Eichung vom 22.09.2020 liege der Behörde vor. Das gegenständlich verwendete Gerät sei somit zur Durchführung von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt zugelassen.
Eine Vorführung zum Arzt sei gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nur dann vorgesehen, wenn die Atemluftmessung mit dem Alkomaten keinen den gesetzlichen Grenzwert von 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehalt ergeben habe, jedoch vermutet werden könne, dass sich die untersuchte Person auf Grund des Vorliegens von zusätzlichen besonderen Komponenten in einem die Fahruntüchtigkeit bewirkenden Zustand der Beeinträchtigung durch Alkohol befinde. In allen anderen Fällen sei das mittels geeichtem Alkomat festgestellte Messergebnis für das weitere Verfahren ausreichend. Dieses Messergebnis könne allerdings durch eine freiwillige Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch den Betroffenen entkräftet werden, eine Verpflichtung der Blutabnahme sehe das österreichische Recht nicht vor. Es wäre somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, eine Blutabnahme zu veranlassen, was nicht erfolgt sei.
Im Übrigen sei eine Stellungnahme eines Amtsarztes eingeholt worden, welche zum Ergebnis gekommen sei, dass grundsätzlich eine Atemalkoholuntersuchung durch Erbrochenem im Mundraum verfälscht werden könne, wenn sich beim Erbrechenden eine größere Menge Alkohol im Magen befunden habe. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich den letzten Alkoholkonsum mit mehr als 6 Stunden vor der Atemalkoholuntersuchung angegeben, sodass eine Verfälschung der Untersuchung daraus nicht mehr möglich sei. Weiters widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Messung, welche durch gänzliches Umschließen des im Alkomaten angebrachten Mundstückes erzielt werde, durch Gerüche im Freien derart beeinflusst werden könne, dass schließlich ein Messergebnis in der festgestellten Höhe erzielt werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung durch Vorbeiblasen am Mundstück gezielt versucht habe, das Messergebnis zu verfälschen, was auch die einzig nachvollziehbare Erklärung für die acht vorliegenden Fehlversuche sei.
Es sei somit in Zusammenschau der vorliegenden Beweise davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nur um Schutzbehauptungen handle. Für die Behörde ergebe sich kein Zweifel, dass der gegenständliche Alkomat entsprechend der Bedienungsanleitungen zum Einsatz gelangt sei, womit eine Alkoholisierung mit einem Atemluftalkoholwert von 0,84 mg/l erwiesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen und sei er gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als verkehrsunzuverlässig anzusehen.
In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde per E-Mail vom 06.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er von Anfang an alle Behauptungen über seine angebliche durch Alkohol bedingte Beeinträchtigung stets kategorisch zurückgewiesen habe. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden sachlich nur auf der bloßen Vermutung eines Polizeiinspektors beruhen, dessen Behauptung nur auf einem Atemtest beruhe, welcher unter den gegebenen Umständen kein rechtlich relevanter Beweis sein könne. In der Fachliteratur würden sich mehrere Veröffentlichungen finden, laut derer der Alkomatatemprobe bloß eine orientierungsmäßige Bedeutung zukomme und gehöre diese diskutierte Problematik einer rein fachlichen, aber keinesfalls rechtlichen Bewertung an.
Der Beschwerdeführer sei der festen Überzeugung, dass das Verfahren gegen ihn nicht objektiv, sondern voreingenommen geführt worden sei. Er sehe eine Perversion des Rechtes in der brutalsten Form und fühle er sich als Opfer einer ausgeprägten Willkür der Staatsmacht. Es liege kein fairer Prozess vor, da sogar die elementarsten Grundlagen des römischen Rechts ignoriert würden, auf denen die Rechtssysteme aller demokratischen Staatseinrichtungen beruhen würden. Sollte eine Aussage des Polizeibeamten automatisch glaubwürdiger angesehen werden als eine Aussage eines anderen Teilnehmers, handle es sich um einen Verstoß gegen die Urkunde der Grundrechte und Grundfreiheiten.
Der Beschwerdeführer sehe es persönlich als hoch beleidigende Ehrenverleumdung, als verkehrsunzuverlässig bezeichnet zu werden, dies vor allem in Anbetracht seiner bisherigen 43-jährigen Erfahrung als KFZ-Verkehrsteilnehmer sowie der absoluten Unbescholtenheit. Dieser Beschluss stehe offensichtlich nicht im Einklang mit dem angeforderten Bericht der Polizeiinspektion *** vom 10.08.2021. Der Beschwerdeführer habe zudem seit dem erwähnten Verkehrsunfall bisher fast weitere 7.000 km absolviert.
Obgleich sich der Beschwerdeführer von dieser Beschwerde keine Änderung der Meinung erwarte, sehe er sich gezwungen, diesen Schritt zu setzen, um den gegenständlichen Sachverhalt letztendlich dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23.12.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Enzscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 25.02.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Expertenstellungnahme samt beglaubigter Übersetzung vom 23.02.2022 (Beilage ./1) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sowie GZ. LVwG-AV-2172/001-2021 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen D.
Am 28.05.2021 gegen 14:45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen) mit dem behördlichen Kennzeichen *** (CZ) im Gemeindegebiet von *** in *** auf der Landesstraße *** in Richtung *** bis zur Kreuzung mit der Landesstraße ***. Der Beschwerdeführer begann an eben dieser Kreuzung als Benachrrangter ein Abbiegemanöver nach links in die *** und stieß dabei gegen einen auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** fahrenden bevorrangten und von Frau C gelenkten PKW. Im Rahmen dieses Verkehrsunfalles wurden der Beschwerdeführer und der Beifahrer des von C gelenkten PKWs jeweils schwer verletzt.
Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; der Atemluftgehalt des Beschwerdeführers betrug zu diesem Zeitpunkt 0,84 mg/l.
Ebendies wurde durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** nach Wahrnehmung von Alkoholisierungsmerkmalen des Beschwerdeführers in Form von einem deutlichen Alkoholgeruch, einem schwankenden Gang, einem schläfrigen Benehmen, einer deutlichen Bindehautrötung und einem desorientierten Verhalten unter ordnungsgemäßer Anwendung des Messgerätes der Marke „Dräger Alkotest 7110 MK III A“, Gerätenummer ***, festgestellt; es kann nicht festgestellt werden, dass im Rahmen dieser Messung Bedienungsvorschriften des Gerätes nicht eingehalten worden wären und war dieses Messgerät auch zum Zeitpunkt der Verwendung geeicht (Datum der letzten Eichung: 22.09.2020; Ende der gesetzlichen Nacheichfrist: 21.12.2022).
Seitens des Beschwerdeführers wurde im Rahmen dieser Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Beamten zu keinem Zeitpunkt ein Verlangen zur Durchführung einer Blutuntersuchung gestellt.
Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am angeführten Ort das gegenständliche Kraftfahrzeug lenkte. Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer auch und ergibt sich auch dies aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem umfassenden Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 06.07.2021, dass der Beschwerdeführer als Lenker des angeführten Fahrzeuges einen Verkehrsunfall in der festgestellten Form mit Personen- und Sachschaden verursachte; ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich das Alleinverschulden oder lediglich ein Mitverschulden traf, bedurfte aus rechtlichen Erwägungen keiner weiteren Feststellungen und demnach auch Ermittlungen, sondern bleibt dies allenfalls einer zivilrechtlichen Klärung offen.
Vom Beschwerdeführer blieb im gegenständlichen Verfahren einzig bestritten, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dazu liegen wiederum einerseits der Akteninhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere die Anzeige der Polizeiinspektion ***, der Messstreifen, der Überprüfungsbericht und die Eichbestätigung das gegenständliche Messgerät betreffend, die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen vom 24.09.2021 und die amtsärztliche Stellungnahme vom 02.11.2021, andererseits die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D vor.
Im Rahmen seiner Stellungnahmen und seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer zunächst unsubstantiiert bestritten, dass das Messergebnis nicht richtig sein könne. Im Rahmen seiner Aussage wurde vom Beschwerdeführer dies dahingehend konkretisiert, dass Wartezeiten zwischen den Testversuchen nicht eingehalten worden wären, er Flüssigkeitsaustritten aus dem Fahrzeug nach dem Unfall ausgesetzt und demnach quasi vergiftet gewesen sei und auch eingesteckte elektronische Geräte oder Krankheiten das Messergebnis verfälschen könnten. Es könnten zudem auch Spannungsschwankungen vorliegen und biete das Messergebnis grundsätzlich keinen absoluten Beweis, sondern sei lediglich eine Hilfsmethode.
Zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass von ihm unbestritten geblieben ist, dass gegenständlich ein geeichtes Messgerät zum Einsatz gelangte, was sich auch aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Überprüfungsbericht und dem Eichschein ergibt. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, dass die gegen ihn erhobenen „Anschuldigungen“ sachlich nur auf „der bloßen Vermutung eines Polizeiinspektors“ beruhen würden, ist vorab diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides sich primär nicht auf die Aussage des Zeugen, geschweige denn auf Vermutungen des Zeugen stützt, sondern auf das Messergebnis des im Rahmen der Amtshandlung eben verwendeten Messegerätes.
Soweit der Beschwerdeführer nun im Zusammenhang mit der Verwendung eben dieses Messgerätes behauptet, dass Wartezeiten nicht eingehalten worden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass die 15-minütige Wartefrist vor dem ersten Testversuch, in denen vor allem keinerlei Nahrungs- oder Getränkeaufnahme stattfinden darf, eingehalten wurde und auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Eine Wartefrist zwischen den einzelnen Messversuchen ist notorisch bei derartigen Messgeräten nicht vorgeschrieben und wurde vom Beschwerdeführer auch sonst nichts Konkretes behauptet, gegen welche konkreten Vorschriften der Bedienungsanleitung der Zeuge im Rahmen der Bedienung des Gerätes verstoßen haben soll. Im Gegenteil wurde vom Zeugen glaubwürdig dargelegt, dass sämtliche Bedienungsvorschriften eingehalten wurden und kam es ja auch zu zwei gültigen Messergebnissen.
Dass sonstige äußere Umstände das Messergebnis verfälschen könnten, ist zwar per se richtig. Vom Beschwerdeführer wurde aber diesbezüglich nicht konkretisiert, welche konkrete Einwirkung eine Verfälschung des Messergebnisses gebracht haben soll. Eine konkrete Erkrankung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, ebenso nicht, dass ein das Messergebnis verfälschendes elektronisches Gerät vorgelegen wäre. Dass Erbrochenes gegenständlich nicht eine Verfälschung des Messergebnisses brachte, wurde bereits im verwaltungsbehördliche Verfahren durch das eingeholte amtsärztliche Sachverständigengutachten widerlegt, dem der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr entgegengetreten ist. Schließlich wurde nicht nur vom Zeugen als erfahrenen Polizeibeamten glaubwürdig dargelegt, sondern ist auch zumindest gerichtsbekannt, dass durch das bloße Einatmen von aus dem Fahrzeug austretenden Flüssigkeiten ein Messergebnis von 0,84 mg/l Atemluftalkoholgehalt schlicht unmöglich ist. Vor allem gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, er wäre den Duftstoffen von Alkohol beinhaltenden Flüssigkeiten seines Fahrzeuges ausgesetzt gewesen, dies nur einen kurzen Zeitraum erfolgte und die Messung jedenfalls zumindest 40 Minuten danach abseits seines Fahrzeuges und demnach dieser Flüssigkeiten stattfand. Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handeln kann.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass gegenständlichem dem verwendeten Messgerät nur eine Hilfsfunktion zukomme und das Messergebnis quasi nur eine Orientierungshilfe sei, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zu erörtern sei. Schließlich darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer entsprechend der eben glaubwürdigen Aussage des Zeugen und dem Inhalt der Anzeige maßgebliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, das Messergebnis auch mit dem äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen war und der Beschwerdeführer im Rahmen der Blasversuche offenkundig eine Vereitelung eines Messergebnisses durch ungültige Blasversuche herbeiführen wollte.
Vom Beschwerdeführer wurde auch umschweifend dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, derart viel Alkohol an diesem Tag zu sich genommen zu haben, und wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine berufliche Situation an diesem Tag und auf den Umstand Bezug genommen, dass in Tschechien, wohin seine Fahrt gehen sollte, keine Toleranz in Bezug auf Alkoholwerte bestehe. Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten immerhin unstrittig frühmorgens Alkohol in Form von zwei Gläsern Wein zu sich nahm, was für das erkennende Gericht per se die Verantwortung mit dem Umgang von Alkohol in Frage stellt. Zudem kann gerade die Kombination von Alkoholkonsum mit Übermüdung zu einer massiven Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führen.
Nicht zuletzt sei in diesem Zusammenhang zur Beilage ./1 auszuführen, dass zum einen auf maßgebliche in diesem Schreiben angeführten Umstände bereits gegenständlich Bezug genommen wurde, zum anderen in diesem Schreiben auf die tschechische Rechtslage abgestellt wird, die gegenständlich ohne Belang ist.
Im Ergebnis kommt somit das erkennende Gericht zweifelsfrei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges einen Atemluftalkoholwert von 0,84 mg/l aufgewiesen hat und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Dass der Beschwerdeführer schließlich selbst im Rahmen der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt ein Verlangen zur Durchführung einer Blutuntersuchung gestellt hat, ist wiederum unbestritten. Im Übrigen wird auf diesen Punkt auch wiederum im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Bezug zu nehmen sein.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 4 und Abs. 5 FSG:
„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.“
§ 24 Abs. 1 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“
§ 25 FSG:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FSG:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(…)“
§ 30 Abs. 2 FSG:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholwert von 0,84 mg/l ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, womit er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen hat.
Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer ausländischen EWR- oder nicht EWR- Lenkberechtigung, die keinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 2 FSG in Österreich haben – wie es unbestritten beim Beschwerdeführer als tschechischen Staatsangehörigen, dessen persönlichen Bindungen eben unstrittig in Tschechien liegen, der Fall ist -, das Recht, von ihrer Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Es ist diesfalls ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 FSG auszusprechen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ausschließlich die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich (vgl. VwGH 23.04.2013, 2011/02/0282). Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das mit einem in der Alkomatverordnung angeführten Messergebnis erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft – wie es gegenständlich eben der Fall ist – Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung macht und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgeht. Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten auf, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine weitere Beweisaufnahme zur Klärung der Alkomatfunktion unterbleiben. Es geht nicht um allenfalls mögliche Fehler, sondern um tatsächlich vorhandene. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Behörden bzw. Gerichte ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Alkomaten gelegen sein könnte, nicht gehalten, einen unzulässigen Erkundungsbeweis einzuholen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018).
Wie festgestellt ist gegenständlich davon auszugehen, dass konkret Messergebnisse korrekt ermittelt wurden und sind diese Messwerte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegenständlich auch der Entscheidung in dieser Höhe zugrunde zu legen. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer weder ein Bedienungsfehler noch ein das Messergebnis verfälschender Umstand konkretisiert. Ein Gegenbeweis durch Bestimmung des Blutalkoholgehaltes ist zulässig, wobei diesbezüglich eine Blutabnahme vom Betroffenen zu verlangen sei, was gegenständlich nicht der Fall war. Somit hat es beim Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu verbleiben.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (vgl. z.B. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0089).
Auch gerade unter diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber bei derartigen Verwaltungsübertretungen im § 26 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt; schon die Verwirklichung einer dieser bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG hat zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte Mindestdauer zu führen und hat in diesem Rahmen eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen unter anderem der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG vorgeschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099).
Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der unter anderem konkret in § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Der Beschwerdeführer hat erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO – unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Alkoholisierung konkret des § 99 Abs. 1 lit. a StVO – begangen, sodass ihm gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung jedenfalls auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen ist. Nun stehen jedoch die normierten Entziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über den Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039).
Der Beschwerdeführer hatte einen hohen Alkoholisierungsgrad von 1,68 Promille zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges. Der Gesetzgeber hat auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr eben schon insoweit Bedacht genommen, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat.
Festgestellt wurde auch und wurde eben vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, einen sich auf die Entziehungsdauer auswirkenden Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und auch zumindest mitverschuldet zu haben. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Verschulden des Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich im § 26 Abs. 1 Z 2 FSG, wobei bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei weitere Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet. Daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls auch bei anderen Alkoholdelikten entziehungsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH 28.03.2003, 2002/11/0052). Es muss sich dabei nicht einmal um ein Alleinverschulden des betreffenden Lenkers handeln, sondern ist auch ein Mitverschulden des Lenkers, gleichgültig in welchem Ausmaß, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als ausreichend im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG zu werten (vgl. VwGH 28.06.2001, 99/11/0265).
Andererseits kommt es ex lege entgegen der Begründung des Mandatsbescheides auch nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde; der Gesetzgeber hat die (gesetzliche) Entziehungsdauer bei Verschulden eines Verkehrsunfalles eben fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – eben je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt. Eben deshalb betont der Verwaltungsgerichtshof auch, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214) bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des im alkoholisierten Zustand gesetzten Verhaltens (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0408). Die Unfallfolgen, demnach auch etwa, ob jemand verletzt wurde und wer welche Verletzungen durch den Unfall davongetragen hat, vermögen den durch das Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht zusätzlich zu erhöhen (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/11/0033).
Diese ständige Judikatur auf den konkreten Fall umgelegt ergibt, dass dem Beschwerdeführer sohin jedenfalls erschwerend der von ihm (mit-)verschuldete Verkehrsunfall angelastet werden muss, womit schon für sich betrachtet von einer Mindestentziehungsdauer von weiteren zwei Monaten, somit von acht Monaten auszugehen ist.
Unter Bedachtnahme auf die eben erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes und des bisherigen auch sonstigen verkehrsrechtlichen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, kann trotz der dargelegten Gefährlichkeit eben dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, welches sich auch in der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit mehreren Verletzten verwirklicht hat, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von acht Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 21.07.2021, dies sohin auch unter Einbeziehung des verstrichenen Zeitraumes seit des verfahrensbegründenden Vorfalles, wieder verkehrszuverlässig sein wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG im Hinblick auf die umfassend vorzunehmende Beweiswürdigung und die Komplexität der Rechtslage unterblieben ist. (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268) und im Übrigen von den erschienen Parteien auf eine eben solche auch verzichtet wurde (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134 mwN).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich zum einen auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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