LVwG N LVwG-S-1216/001-2021

LVwG-S-1216/001-2021State Administrative CourtFeb 16, 2022

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; unrechtmäßiger Aufenthalt; Rückkehrentscheidung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1216/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1216.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 21.04.2021, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm „§ 31 Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 120 Abs. 1a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015“ und die Strafnorm „§ 120 Abs. 1a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015" zu lauten haben.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich in der Zeit vom 12.12.2019 bis zumindest 11.01.2021, 10.00 Uhr, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung nach § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. vorgeworfen und wurde von der belangten Behörde gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 8 Stunden) verhängt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. ***, eine seit 12.12.2019 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und der Beschwerdeführer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgereist sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe, über keinen Reisepass verfüge und die türkische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstelle.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Rückkehrentscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, erhoben. Über diesen Antrag hätten die Höchstgerichte nicht entschieden. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei als Erdogan-Kritiker seit zumindest 2020 der Gefahr von Verfolgungshandlungen und Bedrohungen seines Lebens ausgesetzt. Aus diesem Grund sei ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden.

Es sei unrichtig, dass er die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelt habe.

Diese sei wegen laufender gerichtlicher Verfahren nicht erteilt worden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund dieser Beschwerde am 14.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Zur Ermittlung der Entscheidung über den in der Verhandlung vorgelegten Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend die Revision gegen das, wegen der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA, RD Oberösterreich vom 05.10.2017, ***, ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019, Zl. ***, sowie zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch das türkische Generalkonsulat wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt.

Die Verfahrensparteien haben auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Seites des Verwaltungsgerichtshofes wurde auf schriftliche Anfrage durch das erkennende Gericht vom 15.10.2021 telefonisch am 02.11.2021 mitgeteilt, dass wegen der zeitnahen Entscheidung in der Sache nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgesprochen worden sei.

Das erkennende Gericht hat mit Schreiben vom 15.10.2021 an das Generalkonsulat der türkischen Republik, zu Handen der damals für die Ausstellung des Heimreisezertifikates zuständigen Mitarbeiterin, unter anderem um Mitteilung ersucht, ob und gegebenenfalls welche Gründe der Ausstellung eines Heimreisezertifikates entgegenstanden seien.

Nach mehrfacher Urgenz wurde dem LVwG NÖ am 20.01.2022 telefonisch von der türkischen Botschaft mitgeteilt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass der Reisepass beim BFA aufliege.

In weiterer Folge hat das BFA mit Schreiben vom 25.01.2022 über Anfrage des LVwG NÖ bekannt gegeben, dass das HRZ-Verfahren am 09.09.2020 eingeleitet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt haben beim BFA keine Informationen über gültige Reisedokumente (Reisepass oder ID-Card/Nüfus) vorgelegen. Das HRZ-Verfahren sei von der Abteilung BII/1 am 09.11.2021 wieder eingestellt worden, nachdem von der Regionaldirektion Niederösterreich die Verständigung über die Sicherstellung des gültigen Reisepasses eingelangt sei. In einem weiteren Schreiben vom 25.01.2022 wurde vom BFA mitgeteilt, dass sowohl der originale Reisepass, als auch der originale NÜFUS beim BFA aufliegen würden. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, im Rahmen einer unterstützten Ausreise zu den Dokumenten zu kommen und in die Türkei auszureisen. Der NÜFUS sei am 19.06.2017 im Rahmen einer Einvernahme sichergestellt worden. Der Reisepass sei am 09.05.2017 in der türkischen Botschaft ausgestellt worden. Dieser sei, soweit bekannt, für die Eheschließung benötigt und dem BFA zunächst vorenthalten worden. Am 13.06.2019 sei dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG sichergestellt worden.

Dies wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 07.02.2022 hat der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Dieser türkische Reisepass mit der Nr. *** sei freiwillig am 13.06.2019 dem BFA übergeben worden. Der NÜFÜS Nr. *** sei durch das BFA sichergestellt worden.

Soweit das Verfahren auf Beischaffung eines Heimreisezertifikates tatsächlich nicht notwendig gewesen wäre, beruhe dies auf Fehlern des BFA. Der Umstand, dass das BFA trotz der vorgelegten Bestätigungen auf einer Antragstellung bei der türkischen Botschaft bestanden habe, habe sich der Beschwerdeführer nur dadurch erklären können, das die abgegebenen Dokumente verloren gegangen seien oder allenfalls nicht mehr gültig seien.

Seitens des BFA wie auch seitens der Polizei sei immer kommuniziert worden, das für die Ausreise ein Heimreisezertifikat notwendig und die Entscheidung der türkischen Botschaft abzuwarten sei.

Eine Ausreise komme zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des anhängigen Asylverfahrens und den neu zutage getretenen Fluchtgründen nicht in Betracht.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, Herr A, geb. ***, StA: Türkei, auf internationalen Schutz vom 23.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen wird.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019, GZ: ***, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, ***, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2019 zugestellt und ist mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10.03.2020, ***, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit erübrige.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2020, ***, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde aufgrund der zeitnahen Entscheidung in der Sache selbst nicht abgesprochen.

Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls in der Zeit von 12.12.2019 bis 11.01.2021 durchgehend in Österreich aufgehalten.

Am 11.01.2021, 10.00 Uhr, hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 09. Mai 2017 ein türkischer Reisepass mit der Nr. ***, gültig bis 08.05.2027 ausgestellt.

Dieser Reisepass wurde durch das BFA im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 sichergestellt.

Der originale NÜFUS wurde durch das BFA am 19.06.2017 sichergestellt.

Sowohl der Reisepass als auch der originale NÜFUS befinden sich beim BFA.

Seitens des BFA wurde am 09.09.2020 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, das am 09.11.2021 wieder eingestellt wurde, nachdem von der Regionaldirektion Niederösterreich die Verständigung über die Sicherstellung des gültigen Reisepasses bei der für das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuständigen Abteilung eingelangt ist.

Dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand nach § 31 Abs. 1 FPG erfüllen würde, der zum Aufenthalt in Österreich berechtige, wurde nicht behauptet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12.12.2019 bis 11.01.2021 durchgehend in Österreich aufhältig war, hat dieser selbst in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 31 Abs. 1 FPG

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

§ 52 Abs. 2, 8 und 9 FPG

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 120 Abs. 1a FPG

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsbürger Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und ebenso rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Im Rahmen des Verfahrens wurde auch geprüft, ob die Abschiebung in die Türkei unter Beachtung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zulässig ist.

Weder der VfGH noch der VwGH haben den jeweiligen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Während des, dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraumes war kein Asylverfahren anhängig.

Da dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde, war dieser gemäß § 52 Abs. 8 FPG mit Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat verpflichtet.

Die Rückkehrentscheidung wurde am 11.12.2019 rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, ab diesem Tag das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch jedenfalls bis zum 11.01.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.

Da der Beschwerdeführer keinen Tatbestand nach § 31 Abs. 1 FPG erfüllt, der seinen Aufenthalt in Österreich legalisiert, hat dieser den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im festgestellten Tatzeitraum verwirklicht.

Auch die Anträge an den VfGH und VwGH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, denen nicht stattgegeben wurde, ändern nichts an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Erteilung eines Heimreisezertifikates von der türkischen Botschaft abgelehnt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer erst im Mai 2017 ein gültiger türkischer Reisepass ausgestellt wurde. Auch wenn dieser vom BFA sichergestellt wurde, wäre dem Beschwerdeführer jederzeit die freiwillige Ausreise möglich gewesen. Aufgrund der Verpflichtung zur Ausreise wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, beim BFA die Aushändigung des Reisepasses zur freiwilligen Ausreise zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt oder auch nur nachgefragt habe, ob der Reisepass beim BFA noch aufliegt, wurde nicht behauptet. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers aufgrund des vom BFA eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, dass der Reisepass verloren gegangen oder ungültig geworden sei, ändert nichts an der Verpflichtung zur Ausreise.

Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFA unnötiger Weise ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt habe.

Selbst unter dieser Prämisse bestand die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Ausreise.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Reisepass zur freiwilligen Ausreise wieder ausgehändigt zu bekommen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Leben bei einer Abschiebung in die Türkei gefährdet wäre und er dort politisch verfolgt sei, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei geprüft und rechtskräftig festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist.

Das neuerlich eingeleitete Asylverfahren betrifft nicht den gegenständlichen Tatzeitraum.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft.

Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Dieser hat somit auch den subjektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Strafbemessung:

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich das besondere öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist als besonders hoch einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden sind ebenfalls erheblich, da dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst sein musste, dass ihm erst im Mai 2017 ein Reisepass ausgestellt wurde. Er hatte auch Kenntnis davon, dass dieser vom BFA sichergestellt wurde und daher dort aufliegt. Einen Antrag auf Aushändigung des Reisepasses zur freiwilligen Ausreise hat der Beschwerdeführer nicht gestellt und auch sonst keine Bemühungen unternommen, diesen wieder zu erlangen.

Erschwerend zu werten ist der lange Tatzeitraum.

Milderungsgründe sind keine gegeben.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und kein nennenswertes Vermögen. Unterhaltspflichten bestehen keine.

Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Beschwerdeführer kein Jugendlicher ist und keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Auch § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war nicht anzuwenden, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als geringfügig angesehen werden konnten.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte strafbare Verhalten ist nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Die Strafnorm des § 120 Abs. 1a FPG sieht bei erstmaliger Begehung eine Mindestgeldstrafe von € 500,- und eine Höchststrafe von € 2.500,- vor.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, insbesondere aufgrund des langen Tatzeitraumes als tat-, täter- und schuldangemessen zu beurteilen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse. Die Geldstrafe wurde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe, für deren Bemessung die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sinngemäß heranzuziehen sind, ist unter den angeführten Tatumständen als angemessen zu beurteilen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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