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LVwG-AV-968/001-2021•LVwG N LVwG-AV-968/001-2021
LVwG-AV-968/001-2021State Administrative CourtJan 31, 2022
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Rodung; Rodungsbewilligung; öffentliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A und der B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. April 2021, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22. April 2021, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) das Ansuchen der Frau B und des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) um die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Grundstücksnummern ***, *** und ***, alle KG ***, ab und verpflichtete sie zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 27,60. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen § 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440/1975 idgF und die §§ 76f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 50/1991 idgF sowie § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1.
Begründend ist dazu ausgeführt:
„Die Behörde kann die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung dieser Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, wurden zu Ihrem Antrag um Erteilung einer Rodungsbewilligung von der Forstbehörde nachstehende Gutachten eingeholt:
Agrarfachliches Gutachten:
„Befund:
Gemäß den angeschlossenen Unterlagen ist Folgendes beantragt:
Fam. A und B, wohnhaft in ***, ***, beantragt die Rodung der Grundstücke Nr. *** (gesamt), *** (gesamt), und *** (Teilfläche), alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von 19,078 ha. Als Rodungszweck wird eine Agrarstrukturverbesserung in Folge eines Oberleitungsbaues durch die Netz NÖ angeführt.
Die Grundstücke weisen laut Grundbuchsauszug zur Gänze die Benutzungsart Wald auf. Anlässlich einer örtlichen Erhebung am 18. Dezember 2020 im Beisein von Herrn A, teilweise seiner Eltern und von Herrn C, (MA des GBA *** zur Einschulung), konnte weiters folgendes festgestellt werden:
Herr A führt einen gemischten, landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb. Die Eigenfläche beträgt 17 ha Grünland, 17 ha Acker und 21 ha Wald. 6 ha sind verpachtet und 25 ha an Grünland und Ackerfläche sind zugepachtet. Es werden außerdem 40 Stk. Milchvieh samt Nachzucht gehalten.
Die beantragte Rodungsfläche stellt in der Natur eine nach Osten geneigte, zusammenhängende Waldfläche, die in einem geschlossenen Waldverband liegt, dar. Sie liegt im unmittelbaren Anschluss an landwirtschaftlich genutzte Eigenflächen des Betriebes, die zum Teil als Acker und zum Teil als Wiese bewirtschaftet werden. Die zur Rodung beantragte Waldfläche wird zukünftig durch eine 110 kV-Doppelleitung mit einer Trassenbreite von 40 m, die durch die Netz NÖ errichtet wird, durchschnitten.
Als Hauptgrund für die beantragte Rodung führt Herr A an, dass die Waldfläche durch der Durchscheidung stark entwertet wurde und er verstärkten Windbruch und Holzschädigungen durch Sonnenbrand an der verbleibenden Waldfläche erwartet. Weiters weist er darauf hin, dass dieser Waldbereich auch früher landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Umwandlung in eine Wiesenfläche würde einer Erweiterung der Futterfläche für seinen Betrieb auf einer relativ hofnahen Fläche, die auch an Eigenflächen angrenzt entsprechen.
Agrarfachliche Stellungnahme:
Nach eigene Angaben wird der landwirtschaftliche Betrieb durch Herrn A im Vollerwerb geführt.
Die rodungsgegenständliche Fläche grenzt an der östlichen Seite an landwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstücke (Acker, Wiese) des Betriebes D mit annähernd geradlinigen Nutzungsgrenzen an. Der gesamte Geländebereich ist in Richtung Osten geneigt. Durch die beantragte Rodung ergibt sich für die bestehenden landwirtschaftlichen Flächen keine Verbesserung der Bewirtschaftung. Weiters würde die beantragte Rodungsfläche einen Einsprung in den umliegenden Waldverband bilden, wodurch eine verlängerte Nutzungsgrenze zwischen Wald und landwirtschaftlicher Fläche, mit ihren Nachteilen wie z.B. Beschattung und Nährstoffkonkurrenz, entstünde. Bei der beantragten Rodung ist daher von einer reinen Flächenerweiterung auszugehen.
Aus agrarfachlicher Sicht kann daher keine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des Rodungserlasses für die beantragte Rodung abgeleitet werden.
Weiters wird darauf verwiesen, dass seitens der Netz NÖ, die durch den Leitungsbau hervorgerufenen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile in Bezug auf die beanspruchte Fläche, durch die Auszahlung einer Entschädigung abgegolten wurden.“
Weiter wurde ein forstfachliches Gutachten eingeholt:
„Sachverhalt und Befund:
Gegenstand des von Herrn A eingebrachten Rodungsantrags ist die folgende zusammenhängende Fläche:
Katastralgemeinde
Grundstück Nr.
EZ
grundbücherl. Eigentümer
Rodungsfläche (ha)
B A
1,7190
(Teilfläche)
B A
0,0719
B A
0,1169
Summe
1,9078
Rodungszweck: Agrarstrukturverbesserung
Der handschriftliche Vermerk der Antragsteller „nach F Leitungsbau“ bezieht sich auf das Projekt der E GmbH, wobei auf den antragsgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und *** die Trasse und ein Mast der 110 kV – Doppelleitung vom UW *** zum UW *** situiert werden sollen. Diesem Projekt hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 30.10.2020 (***) bereits eine Fällungsbewilligung für den Trassenbereich und eine Rodungsbewilligung für den Mast und dessen Baubereich erteilt.
Betroffen von der nun beantragten Rodung wäre ein Teil der von der Fällungsbewilligung zur Ausnahme von der Fällung vor Hiebsreife bewilligten Fläche, welche jedoch weiterhin Wald im Sinne des Forstgesetzes bleibt.
Nach Verschneidung des eingereichten Rodungs-Lageplanes mit dem Projektsplan der E GmbH ist laut Auswertung im landesinternen ForstGIS eine Fläche von rund 3.700 m² des Trassenbereiches von der nunmehrig geplanten Rodung für Agrarstrukturverbesserungszwecke betroffen.
Im Gegenstand wurde am 23.11.2020 auf Basis der vfgg. Rodungsantragsunterlagen und unter Verwendung von imap-GIS-Planunterlagen und eines ForstGISGPSTablets gemeinsam mit Herrn A und dessen Vater ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Dabei wurden die Außengrenzen der Rodungsfläche durch den Antragsteller vorgezeigt und GIS-mäßig erfasst. Der daraus erstellte Lageplan wurde für die o.a. Auswertung und für das weitere Rodungsverfahren herangezogen.
Die vfgg. Rodungsfläche liegt in einem leicht bis mittelsteil geneigten, kuppenartigen Geländebereich. Der nordwestliche Teil der beantragten Rodung fällt aber wie das benachbarte konsenswerbereigene Grünland steiler nach Norden bzw. im weiteren Verlauf nach Osten ab (bis zu rund 30%).
Bestockung der gg. Rodungsfläche: größtenteils Fichten-Baumholz mit randlich einzelnen Laubholzbäumen (Birke, Pappel, Kirsche, Hasel). Inmitten dieser geplanten Rodungsfläche stocken 3 getrennte Fichtenkulturen nach Kalamitätsnutzungen, die teilweise bereits gesichert sind. Auf der Rodungsfläche kommt örtlich auch Fichten-, Tannen- und Buchenverjüngung auf.
Im Waldentwicklungsplan ist für den gg. Bereich die Funktionszahl 121 ausgewiesen: Damit ist die Nutzfunktion als Leitfunktion ausgewiesen, der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen.
Waldausstattung:KG *** 41 %, OG *** 38 %.
Im gg. Fall ist aufgrund der gegebenen Waldentwicklungsplan-Klassifikation, die ein
besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald dokumentiert, davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren nach § 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz zu führen ist.
Zur Frage, ob die beantragte Rodung im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen ist, wurde ein agrarfachliches Gutachten eingeholt.
Laut diesem Gutachten vom 15.01.2021, Zl. ***, stellt die Rodung der antragsgegenständlichen Flächen keine Agrarstrukturverbesserungsmaßnahme dar (vgl. dazu den gesamten Text des in der gg. ON *** enthaltenen Agrargutachtens).
Gutachten:
Da laut dem o.a. Agrargutachten die Rodung der antragsgegenständlichen Flächen nicht dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zuzuordnen ist, ist aus forstfachlicher Sicht kein dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald gegenüberzustellendes öffentliches Interesse an der Rodung gegeben, wodurch für die verfahrensgegenständliche Fläche eine Rodung im Sinn des § 17 Abs. 3 - 5 Forstgesetz 1975 aus fachlicher Sicht nicht in Betracht kommt. „
Ihre Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, in der Sie die Gründe und Notwendigkeit der Rodung ausführlich darlegten, wurde der agrarfachlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis übermittelt und um ergänzende agrarfachliche Stellungnahme dazu ersucht. Sie teilte dazu folgendes mit:
„Sachverhalt:
Fam. A und B führt in ihrer Stellungnahme aus, warum die beantragte Rodungsmaßnahme aus ihrer Sicht eine klare Agrarstrukturverbesserung darstellt:
Derzeit werden am Betrieb im Durchschnitt 80 Stk. Vieh (Milchkühe + Nachzucht, unterste Tierzahl für Rentabilität des Betriebes) gehalten. Die Futterbasis dafür wird zu 90 % direkt am Betrieb, auf 53 ha Grün- und Ackerland, produziert. Kraftfutter wird zugekauft. Aufgrund des Klimawandels kommt es immer wieder zu Ertragsschwankungen. Daher strebt der Betrieb eine Flächenerweiterung zur Ertragssicherung an.
Als weiteres Argument wird eine eventuell anstehende gesetzliche Auslaufverpflichtung für Milchkühe, wodurch Flächen für die Futterproduktion verloren gingen, angeführt.
Die beantragte Rodung wird daher von Fam. A und B als lebensnotwendig für die Weiterführung ihres landwirtschaftlichen Betriebes angesehen.
Stellungnahme:
Zu den von Fam. A und B vorgebrachten Argumenten wird folgendes festgestellt:
Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der von den Kräften der Natur abhängig ist, besteht immer das Risiko von Ertragsschwankungen. Diese sind daher bis zu einem gewissen Ausmaß (ausgenommen sind Naturkatastrophen) in der Betriebsorganisation einzukalkulieren.
Auch können, nach Ansicht der Unterfertigten, allfällige Überlegungen eines Betriebs hinsichtlich einer Aufstockung des Tierbestandes (unterste Tierzahl für Rentabilität) und die Schaffung der dafür erforderlichen Futterflächen durch Rodung, nicht als zulässige Rodungsmaßnahme beurteilt werden. Es handelt sich hier um rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen.
Durch die gegenständlich beantragte Rodung würde die selbstbewirtschaftete Fläche des Betriebes D von derzeit 53 ha auf 54,9 ha und somit um 3,5 % vergrößert. Bei der beantragten Rodungsfläche handelt es sich um ein stark nach Osten geneigtes, unregelmäßig geformtes Gelände, das nach der Rodung an drei Seiten von Wald umschlossen wäre. Daraus ergeben sich Bewirtschaftungsnachteile wie z.B. aufwendige maschinelle Bewirtschaftung, Beschattung, späte Abtrocknung, Nährstoffkonkurrenz an der Nutzungsgrenze Wiese/Wald, etc. Die durchschnittliche Ertragserwartung muss daher für diese Fläche als niedrig angesetzt werden, sodass der Beitrag zur Betriebssicherung ebenfalls als gering anzusehen wäre.
Abschließend wird noch festgestellt, dass allfällige gesetzliche Änderungen bezüglich Weidehaltung von Rindern im konventionellen Produktionsbereich derzeit nur eine Vermutung darstellen, die in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden können.
Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 15.1.2021, dass es sich bei der beantragten Rodung der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, um keine Agrarstrukturverbesserung handelt, wird daher aufrechterhalten.“
Für die Möglichkeit zur Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 3 – 5 Forstgesetz 1975 ist das Überwiegen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald erforderlich. Da jedoch das für den gegenständlichen Fall relevante öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung laut den o.a. Gutachten für die antragsgegenständliche Rodung nicht gegeben ist, gelangte die Behörde im Ermittlungsverfahren zur Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Bescheidspruch zitierten Gesetzesstellen.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 4. Mai 2021 führten die Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Im genannten Bescheid wird unser Antrag auf Rodung der gegenständlichen Flächen abgelehnt, weil angeblich kein ausreichendes öffentliches Interesse, bzw. keine Agrarstrukturverbesserung vorliegt.
Diesbezüglich darf ich noch folgende Ergänzungen anbringen:
Aus agrarfachlicher Sicht ist die Rodung sehr wohl eine Verbesserung der Agrarstruktur. Die im Bescheid angeführten Bewirtschaftungsnachteile bestehen ja bereits an der jetzigen Waldgrenze auch schon und würden sich bei der Rodung lediglich nach Nordosten verschieben. Weiters ist in Zeiten des Klimawandels vermehrt mit trockenen Jahren zu rechnen, in denen das teilweise beschattetes Grünland auch im Ertrag wesentliche Vorteile zu offenen Landwirtschaftsflächen hat.
Zwecks maschineller Bewirtschaftung wäre die Rodung ein weiterer Vorteil, da die jetzige angrenzende Grünlandfläche eine bessere Bewirtschaftungsform bekommen würde und ein gefährliches Fahren quer zum Hang nicht mehr notwendig wäre.
Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung wurde außerdem mit der Genehmigung der Hochspannungstrasse ebenfalls stark beeinträchtigt. Der südwestlich von der Trasse verbleibende Wald ist nach allen Seiten exponiert und wird ziemlich sicher in den kommenden Jahren aufgrund von Schneebruch und Windschäden sowieso geschlägert werden müssen. Eine geschlossene Wiederbewaldung wird aufgrund der freizuhaltenden Trasse ebenfalls nicht mehr möglich sein. Die Waldausstattung ist im Umkreis von 1km weit über 50% anzusetzen. Dieser Prozentsatz würde sich durch die Rodung und ständig kommenden Neuaufforstungen kaum nach unten verändern.
Abschließend ist es mir noch wichtig zu betonen, dass meinerseits keine Intensivierung oder Ausweitung der Viehhaltung geplant ist, und die Bewirtschaftung der Fläche und insbesondere der Trassenfläche sehr wohl im öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen und regionalen Lebensmittelproduktion ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 sind für die Entscheidung relevant:
§ 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:
„Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.“
§ 17 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“
§ 19 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
Mit dem angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legenden Antrag (Rodungsantrag) wurde eine dauernde Verwendung des Waldbodens für andere Zwecke als solcher der Waldkultur angestrebt. Eine Ausnahme nach § 17a Forstgesetz 1975 von der Bewilligungspflicht eines solchen Vorhabens war nicht zu erkennen.
Grundsätzlich ist entsprechend der Festlegung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Entsprechend § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 kann eine Rodungsbewilligung allerdings dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Ein besonderes – und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes – öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen unter anderem erhöhte Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion gemäß Waldentwicklungsplan zukommt.
Nach den schlüssigen, stichhaltigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des im Verfahren vor der Behörde beigezogenen forsttechnischen ASV, an dessen Fachkunde das erkennende Gericht keinen Zweifel hat, ist bezüglich der Rodungsfläche nach dem Waldentwicklungsplan für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 121 vorliegend, was insgesamt bedeutet, dass die Nutzfunktion als Leitfunktion eingestuft wird und der Wohlfahrtsfunktion eine mittlere Wertigkeit beigemessen wird. Dies wurde auch anhand des landesinternen GIS Systems i-Map überprüft und konnte festgestellt werden, dass die Funktionszahl sowie die Nutzfunktion im Gutachten richtig angeführt wurden und die festgestellte Wohlfahrts- und Nutzfunktion im Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18.11.1977 über den Waldentwicklungsplan stehen.
Da aus dem Gutachten des forstfachlichen ASV „…der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen…“ sowie aus dem Waldentwicklungsplan sohin eindeutig hervorkommt, dass von mittlerer Wohlfahrtsfunktion auszugehen ist – was per se ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz entgegenstehendes, öffentliches Interesse an der Walderhaltung ausmacht (vgl VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133) – war eine Erteilung der Rodungsbewilligung auf der Rechtsbasis des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1972 auszuschließen.
Eine Bewilligung kann – trotz Vorliegen eines besonderen Interesses an der Walderhaltung – nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer besonderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche (Rodungszweck) das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der rodungsgegenständlichen Fläche kommt im gegenständlichen Fall das in der beispielhaften (vgl. VwGH 16.06.2011, 2009/10/0173) Aufzählung des § 17 Abs. 4 ForstG genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht.
Dies wurde auch als Rodungszweck von den Beschwerdeführern im Antrag angegeben bzw. dargelegt.
Ein solches öffentliches Interesse ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. (vgl. VwGH 29.01.1996, 94/10/0121).
Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - im Sinn des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann (vgl VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133).
Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040)
Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden ebenso nicht aus (vgl VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133).
Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0257, und vom 29. September 2010, Zl. 2004/10/0145). Es ist Sache des Antragstellers, den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung möglich ist, ob daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.06.2011, 2009/10/0173).
Bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 17 Abs. 4 ForstG vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Behörde – auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen – zu lösen hat (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/10/0257; 18.06.2013, 2012/10/0133).
Die Beschwerdeführer haben sich im Verwaltungsverfahren der Sache nach darauf berufen, dass dies eine Agrarstrukturverbesserung sei und dazu diene Ertragsschwankungen auszugleichen.
Entsprechend der eindeutigen, schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme der agrartechnischen Amtssachverständigen, ist ein öffentliches Interesse an einer Rodung mit Blickrichtung auf eine landwirtschaftliche Strukturverbesserung, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert ist, im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass mit der Rodung eine Verbesserung der Ertragssituation im Sinne einer Sicherung des Bestandes des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verbunden wäre, der sonst in seiner Existenz gefährdet wäre. Auch eine bloße Erleichterung der Bewirtschaftung ist für die Annahme einer Agrarstrukturverbesserung nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführer vermochten mit ihren Ausführungen das erkennende Gericht nicht von einer unrichtigen Beurteilung bezüglich einer im öffentlichen Interesse gelegenen Verbesserung der Agrarstruktur zu überzeugen. Den sachverständigen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die beantragte Rodung würde weder einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten noch in gleicher Weise notwendig sein, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040).
Im gegenständlichen Fall steht daher der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche kein öffentliches Interesse am vorgebrachten Rodungszweck gegenüber, weshalb der angefochtene Bescheid, zumal hinsichtlich des Kommissionsgebührenabspruchs nicht bekämpft, zu bestätigen war.
Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Art 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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