LVwG N LVwG-S-612/001-2021

LVwG-S-612/001-2021State Administrative CourtJan 27, 2022

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Fremder; falsche Angaben; Identität;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-612/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.612.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.10.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – *** (im Folgenden: belangte Behörde) wird dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Spruch

1. Datum/Zeit: 19.08.2019, 08:30 Uhr

Ort: ***, ***

Sie haben als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005) am 19.08.2019 um 08:30 Uhr in ***, *** in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen wissentlich falsche Angaben über ihre Identität gemacht, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem Sie bewusst falsche Angaben zu ihrem Alter tätigten.

Sie haben am 14.8.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und im Zuge Ihrer ersten Befragung durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereich AFA 1.3 angegeben, dass sie A, am *** geboren sind und afghanischer Staatsangehöriger sind. Sie wurden im Zuge Ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz 2005 über die gerichtliche Strafbarkeit von bewusst falsche Angaben über Ihre Identitätsdaten im Sinne des § 228 StGB belehrt und hielten auch nach dieser erfolgten Belehrung Ihre Angaben aufrecht.

Sie haben die Angaben zu Ihrem Alter nicht nur im Rahmen der Erstbefragung getätigt, sondern auch am 19.08.2019 um 8:30 Uhr in ***, *** gegenüber von Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle ***.

Eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle *** veranlasste Altersfeststellung ergab zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 14.08.2019 ein Mindestalter von 18,89 Jahren und als fiktives Geburtsdatum wurde der *** errechnet.

Weiters konnte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen eines Ersuchens um Dublin-Rücknahme nach Griechenland festgestellt werden, dass Sie dort mit Geburtsdatum *** geführt werden.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 120 Abs. 2 Z 2 FPG verletzt und wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf § 120 Abs. 2 FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 4 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren in der Höhe von 100,-- Euro vorgeschrieben.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst die Tatbeschreibung des Spruches wiederholt und in der Folge ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei von der Polizeiinspektion *** dienstlich wahrgenommen und zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei förmlich zur Rechtfertigung aufgefordert worden, eine Rechtfertigung sei jedoch nicht abgegeben worden.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltung habe erwiesen werden können und bilde eine Verwaltung.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, der Beschwerdeführer weise keine einschlägigen Vormerkungen auf, weshalb der erste Strafsatz des § 120 Abs. 2 2 FPG zur Anwendung komme.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Aufrechthaltung eines geordneten Fremdenwesens, sei hoch. Mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend wurde nichts gewertet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe, da er sein tatsächliches Geburtsdatum gar nicht kenne. Er stamme aus Afghanistan, wo Geburtsdaten grundsätzlich untergeordnete Bedeutung hätten. Bei seiner Flucht nach Österreich sei ihm sein Geburtsdatum nicht bekannt gewesen. Dem von den griechischen Behörden angenommen Geburtsdatum (***) habe er mangels Dokumenten und weil er nicht in Griechenland habe bleiben wollen, nicht widersprochen und akzeptiere er mangels eigener gegenteiliger Informationen auch das Ergebnis der in Österreich vorgenommen Altersfeststellung, nach der sein Geburtsdatum mit *** angenommen wurde.

Da er sein Geburtsdatum gar nicht kenne und er auch über keine Dokumente aus Afghanistan verfüge, aus denen sein Geburtsdatum hervorgehen würde, sei das „subjektive Tatbestandsmerkmal Wissentlichkeit“ und somit der Tatbestand des § 120 Abs. 2 Z FPG nicht erfüllt.

Sollte dennoch von der Bestandsmäßigkeit ausgegangen werden, so könne mit einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. Z 6 VStG das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht kenne und er das im Zuge der Altersfeststellung errechnete Datum ohnehin akzeptiere, womit von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen sei.

Weiters werde hilfsweise auch die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft. Der Beschwerdeführer beziehe lediglich Leistungen der Höhe von 150,-- Euro monatlich aus der Grundversorgung des Landes Steiermark.

Zwar betrage die Mindeststrafe im Fall des §120 Abs. 2 FPG 1.000,-- Euro; vorliegend sei jedoch von einer Anwendbarkeit des § 20 VStG auszugehen, womit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden könne.

Daher werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und in der Folge die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in Anwendung von § 20 VStG beantragt.

1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt bezughabenden Akten unter Abstandnahme von einer Beschwerde Vorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer selbst, dies in Begleitung einer Vertrauensperson, sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung, der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde, wurde neben Einsichtnahme und (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes insbesondere der Beschwerdeführer gehört und befragt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet, wobei seitens der belangten Behörde für den Fall, dass der Beschwerde stattgegeben werden sollte, ein Antrag auf Vollausfertigung gestellt wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans.

2.2. Der Beschwerdeführer kennt und kannte auch am 19.08.2019 sein tatsächliches Geburtsdatum nicht.

2.3. Am 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2019 gab der Beschwerdeführer an, A zu heißen und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den *** an.

2.4. Dieses Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer in der Folge bei allen Befragungen durch österreichische Behörden an, bis eine in Österreich durchgeführte Altersfeststellung ergab, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2019 ein Mindestalter von 18,89 Jahren hatte und als fiktives Geburtsdatum der *** errechnet wurde.

2.5. Dem Beschwerdeführer wurde von Freunden gesagt, dass er gegenüber der Polizei ein Geburtsdatum angeben müsse und dass er, wenn er ein Geburtsdatum, nach dem er minderjährig ist, angebe, die Schule besuchen und andere Vorteile genießen könne. Da er davon ausging, bei Angabe eines Geburtsdatums, nach dem er minderjährig ist, nicht nur einen Sprachkurs, sondern die Schule besuchen zu könne, gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren den 26.02.2003, bei dem es sich um ein ausgedachtes Geburtsdatum handelte an.

2.6. Dass der Beschwerdeführer am 19.08.2019 gegenüber Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle ***, ***, *** den *** als sein Geburtsdatum angegeben hat, dies mit dem Ziel, um sich durch die wissentliche Angabe eines falschen Geburtsdatum die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, beruht auf dessen eigenen Angaben, die auch durch die belangte Behörde nicht in Abrede gestellt wurden und auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

3.3. Dass der Beschwerdeführer sein tatsächliches Geburtsdatum nicht kennt, hat dieser – auch im Hinblick, dass gerichtsbekannt ist, dass in Afghanistan dem Geburtsdatum nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wird, wie in Österreich –glaubwürdig angegeben.

3.4. Dazu, dass und wann der Beschwerdeführer einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und dazu, welche Angaben er bei seiner Erstbefragung gemacht hat, ist auf die im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindliche Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG vom 14.08.2019 zu verweisen und sind diese Feststellungen auch unstrittig.

3.5. Dass eine in Österreich durchgeführte Altersfeststellung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2019 ein Mindestalter von 18,89 Jahren hatte und dass dabei als fiktives Geburtsdatum der *** errechnet wurde, ist ebenfalls unstrittig. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zur erfolgten Altersfeststellung bei allen österreichischen Behörden das bei seiner Erstbefragung angegeben, erfundene Geburtsdatum, den *** angegeben hat, hat der Beschwerdeführer selbst glaubwürdig angegeben.

3.6. Den in Pkt. 2.4. getroffenen Feststellungen liegen ebenfalls die glaubwürdigen, durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben, die auch mit den im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich – *** an die Staatsanwaltschaft *** erstatteten Abschluss-Bericht vom 02.01.2020 widergegeben, durch den Beschwerdeführer bei seiner Beschuldigtenvernehmung getätigten Angaben übereinstimmen.

3.7. Zur in Pkt. 2.5. getroffenen (Negativ-)Feststellung ist auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse schon nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer wie im Straferkenntnis angelastet, (auch) am 19.08.2019 beim Bundesamt für Fremden- und Asylwesen in *** sein Geburtsdatum wissentlich falsch angegeben hat. Zwar scheint dies durchaus realistisch, da der Beschwerdeführer selbst auf diesbezügliche Befragung angegeben hat, dass er im Sommer 2019 in *** gewesen sei und er auch angegeben hat, dass er gegenüber allen österreichischen Behörden bis zur erfolgten Altersfeststellung jeweils das ausgedachte, bei der Erstbefragung am 14.08.2019 angegeben, erfundene Geburtstag angegeben habe und da sich im Akt ein mit 19.08.2019 datiertes, an den Beschwerdeführer adressiertes Informationsblatt betreffend „Information zur Mitwirkung und Identitätsfeststellung“ mit Vordruck für einen „Aktenvermerk Indikatoren zur Altersfeststellung – 4 Augen-Prinzip befindet“. Jedoch liegt weder ein Nachweis darüber, dass dem Beschwerdeführer das Informationsblatt ausgehändigt wurde, vor, noch ist der Vordruck für den Aktenvermerk ausgefüllt, noch findet sich im vorgelegten Akt eine Niederschrift, ein Aktenvermerk oä, in dem festgehalten würde, dass und wem gegenüber der Beschwerdeführer (nicht nur 14.08.2019 bei der Stellung des Asylantrages, sondern auch) am 19.08.2019 (noch einmal) Angaben zu seiner Identität, insbesondere zu seinem Geburtsdatum gemacht und dabei (wieder) das erfundene Geburtsdatum bzw. sonstige falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hätte.

Insbesondere aber liegen keine Beweisergebnisse vor, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren ein falsches Datum deshalb abgegeben hat, um sich die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auf mehrmalige diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er seinen Freunden, die ihm zur Angabe eines Geburtsdatums, nachdem von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, geraten hätten, vertraut hätten dass dass diese ihm gesagt hätten, dass er, wenn er als Minderjähriger gelte, nicht nur einen Sprachkurs, sondern die Schule besuchen könne. Auch nach dem aktenkundigen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich – *** an die Staatsanwaltschaft *** erstatteten Abschluss-Bericht vom 02.01.2020 hat der Beschwerdeführer bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass ihm gesagt worden sei, er könne als Minderjähriger die Schule besuchen und habe er „viele andere Vorteile“. Welche sonstigen Vorteile der Beschwerdeführer durch die Angabe des erfundenen Geburtsdatums erhofft haben könnte, wird auch im genannten Abschlussbericht nicht konkretisiert und erweckte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass er in der Lage wäre, konkrete andere Vorteile, als der von ihm wiederholt angegebene Vorteil, nicht nur einen Sprachkurs sondern die Schule in Österreich besuchen zu können, die mit einer angenommenen Minderjährigkeit verbunden sein könnten, abzuschätzen. Er gab auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Nachfragen, was er sich durch die Angabe des erfundenen Geburtsdatums erhofft habe, jeweils nur die Möglichkeit eines Schulbesuchs an. Dass der Beschwerdeführer das falsche Geburtsdatum nicht nur in der Hoffnung, dadurch nicht nur einen Sprachkurs sondern die Schule besuchen zu können, sondern zumindest auch mit dem Ziel angegeben hat, sich dadurch überhaupt erst die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, hat dieser zu keinem Zeitpunkt angegeben und liegen auch keine Zeugenaussagen oder sonstige Belege dafür vor, dass dem Beschwerdeführer etwa gesagt worden wäre und er daher davon ausgegangen wäre, dass er bei Angabe des falschen Geburtsdatums damit rechnen könne, in Österreich (zumindest vorübergehend) rechtmäßig verbleiben zu dürfen und dass er daher das erfundene Geburtsdatum angegeben hat.

Mangels tragfähiger diesbezüglicher Beweisergebnisse ist daher im Zweifel die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen.

4. Rechtslage:

§ 120 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (1) […]

[…]

(2) Wer als Fremder

1. […]

2. in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Nach § 120 Abs. 3 Z 2 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder in einem Asylverfahren von dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

Um diese Verwaltungsübertretung als erfüllt ansehen zu können, ist zunächst Voraussetzung, dass ein Fremder – wie es der Beschwerdeführer vorliegend ist – vor dem Bundesamt oder vor dem Bundeverwaltungsgericht falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht. Da das Geburtsdatum in Zusammenschau mit deren Namen der möglichst eindeutigen Identifizierbarkeit ermöglichen kann, können falsche Angaben zum Geburtsdatum als falsche Angaben zur Identität angesehen werden.

Weiters muss die falsche Angabe zum einen „wissentlich“ erfolgen. Wissentlich handelt grundsätzlich, wer das Vorliegen oder Eintreten des Umstandes oder Erfolges, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hält, wobei die Judikatur von einer Gewissheit iSe zweifelsfreien Kenntnis ausgeht (vgl. zB OGH 10 Os 92/80, EvBl 1981/242; 12 Os 41/88).

Zum anderen muss es dem Fremden bei einer feststellbar wissentlichen falschen Angabe auch gerade darum gehen, sich durch die wissentlich falsche Angabe zu seiner Identität die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, maW muss die feststellbar wissentlich falsche Angabe auch gerade mit der Absicht gemacht worden sein, sich durch die wissentlich falsche Angabe zu seiner Identität die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

5.2. Dass es – einerseits aus verfahrensrechtlichen Gründen, andererseits weil zumindest grundsätzlich von einer größeren Vulnerabilität Minderjähriger auszugehen ist – die Chancen im Asylverfahren bzw. die Chancen auf Zulassung eines Asylverfahrens erhöhen kann, wenn von der Minderjährigkeit eines Fremden ausgegangen wird, wird durch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Dass dem Beschwerdeführer dies bewusst war und dass er das erfundene Geburtsdatum, aufgrund dessen von seiner Minderjährigkeit auszugehen war, und nicht etwa wahrheitsgemäß, dass er sein Geburtsdatum nicht kennt, angegeben hat, um dadurch, also durch diese wissentliche Angabe des erfundenen Geburtsdatums nicht nur den Vorteil zu haben, nicht nur einen Sprachkurs, sondern die Schule zu besuchen zu können, sondern er davon ausging, dass er durch die Angabe des erfundenen Geburtsdatums im Unterschied zur wahrheitsgemäßen Angabe, dieses nicht zu kennen, die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt erwirken könne und dass es ihm mit der Angabe des erfundenen Geburtsdatums genau darum gegangen wäre, kann vorliegend aber – ebensowenig mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wie mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer am angelasteten Tattag überhaupt gegenüber dem BFA (wissentlich falsche) Angaben zu seiner Identität bzw. zu seinem Geburtsdatum gemacht hat.

5.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn noch Zweifel an der Täterschaft bestehen.

Da nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit, dem 19.08.2019, am angelasteten Tatort, gegenüber dem BFA wissentlich durch die Angabe eines erfundenen Geburtsdatums falsche Angaben zu seiner Identität mit dem Ziel gemacht hat, um sich dadurch die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, kann die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden.

Daher ist der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung primär Fragen der Beweiswürdigung und somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Fragen berührt.

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