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LVwG-AV-1552/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1552/001-2021
LVwG-AV-1552/001-2021State Administrative CourtJan 25, 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendung; Nachbarrecht; Parteistellung; subjektiv-öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, vom 17. September 2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. August 2021, Aktenzeichen: ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, mit welchem der Bauwerberin D GmbH die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 47 Wohneinheiten samt Parkplätzen, einem Mehrzwecksaal, sowie zum Abbruch bestehender Gebäude erteilt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Die D GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beantragte mit Ansuchen vom 25. Juni 2021 (bei der Baubehörde eingelangt am 28. Juni 2021) die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 47 Wohneinheiten, samt 105 PKW-Stellplätzen und einem Mehrzwecksaal auf den Grundstücken .***, ***, *** und ***, alle KG , sowie den Abbruch bestehender Gebäude auf den Grundstücken . und ***.
A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Nachbargrundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt in östlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** an.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei sonstigem Verlust der Parteistellung zu erheben.
Den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde je eine Ausfertigung dieses Schreibens jeweils nachweislich am 1. Juli 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung sowohl gegen das verfahrensgegenständliche Projekt, als auch gegen ein weiteres Projekt der Bauwerberin auf dem Grundstück *** („Wohnhaus ***“) Einwendungen.
Es handle sich bei den beiden Projekten um ein einheitliches Bauvorhaben, welches lediglich zwecks Einschränkung nachbarrechtlicher Einwendungen in zwei Teile gesplittet worden sei. Es werde daher beantragt, die beiden Bauvorhaben als einheitliches Bauvorhaben zu behandeln und darüber einheitlich zu entscheiden.
Beide Bauvorhaben würden auf einem gesetzwidrigen und damit verfassungswidrigen (Teil-)Bebauungsplan beruhen, der lediglich erlassen worden sei, um die vorliegenden Bauvorhaben bewilligungsfähig zu machen. Bezeichnenderweise werde das Bezugsniveau festgelegt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, nicht aber für die angrenzenden Grundstücke im verordneten Bauland-Kerngebiet. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines (Teil-)Bebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 seien nicht gegeben.
Lediglich zum zweiten – hier nicht verfahrensgegenständlichen Projekt („Wohnhaus ***“) – wurde vorgebracht, dass durch dieses Vorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt würden, da dadurch die Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück *** beeinträchtigt werde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Aktenzeichen: ***, vom 21. Juli 2021 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung – unter der aufschiebenden Bedingung der Baubehörde vor Baubeginn einen Grundbuchsbeschluss über die Vereinigung der laut Einreichplan von einer Grenzüberbauung betroffenen Baugrundstücke vorzulegen – erteilt. Zu den erhobenen Einwendungen wurde in der Begründung des Bescheides Stellung genommen. Mit den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer seien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht worden.
Den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid per Adresse ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung nachweislich am 2. August 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein. Das gegenständliche Projekt im Verfahren *** bilde mit dem Projekt zu *** („Haus ***“) ein gemeinsames Bauvorhaben, weshalb die beiden Bauansuchen auch gemeinsam zu behandeln seien. Beide Bauvorhaben würden auf einem gesetzwidrigen und damit verfassungswidrigen (Teil-)Bebauungsplan beruhen, der lediglich erlassen worden sei, um die vorliegenden Bauvorhaben bewilligungsfähig zu machen. Bezeichnenderweise werde das Bezugsniveau festgelegt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, nicht aber für die angrenzenden Grundstücke im verordneten Bauland-Kerngebiet festgelegt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines (Teil-)Bebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 seien nicht gegeben.
Weder in der Baubeschreibung noch in den eingeholten Gutachten fänden sich Hinweise, dass die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Sicherheit des Geländes in Betracht gezogen worden seien. Hangsicherungsmaßnahmen seien in den Einreichunterlagen nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen der Stabilität bzw. Rutschfestigkeit des Hanges würden sich auf die benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführer auswirken. Durch die Höhe des Hauses *** werde die Belichtung von Hauptfenstern noch zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer verletzt bzw. überschreite die Gebäudehöhe des Hauses *** die höchstzulässige Gebäudehöhe von 11 m in der verordneten Bauklasse III.
Beantragt wurde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens bzw. dessen gemeinsame Behandlung mit dem Bauansuchen zur Errichtung von „Wohnhaus ***“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. August 2021, Aktenzeichen: ***, wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, dass damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht worden sein. Den Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid per Adresse ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung nachweislich am 25. August 2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das gegenständliche Bauvorhaben bilde mit dem Bauvorhaben zu *** („Haus ***“) eine Einheit. Es liege ein einheitliches Bauvorhaben vor, das lediglich zur Beschränkung bzw. Begrenzung der Nachbarschaftsrechte willkürlich in Teile zerlegt worden sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens. Der Gemeindevorstand hätte erkennen müssen, dass ein einheitliches Bauvorhaben vorliegt und der Berufung Folge geben müssen. Beide Bauvorhaben, somit auch das gegenständliche Vorhaben zu ***, würden auf einem gesetz- und verfassungswidrigen (Teil-)Bebauungsplan beruhen, welcher lediglich erlassen wurde, um die Vorhaben bewilligungsfähig zu machen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 für die Erlassung eines (Teil-)Bebauungsplanes lägen nämlich nicht vor. Schließlich wurde zum Vorhaben *** vorgebracht, dass das durch das geplante „Wohnhaus ***“) das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der Beschwerdeführer auf Belichtung von Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück *** beeinträchtigt werde.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides dahingehend, dass das Bauansuchen zu *** zurück- bzw. abgewiesen werde, in eventu die ersatzlose Behebung dieser zurückweisenden Berufungsentscheidung.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** von 22. September 2021, eingelangt am 29. September 2021, wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 66.
(…)
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 6. Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
…
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und …
§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;…
§ 21. Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt. …
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
„Sache“ ist somit allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen (hier: über die Berufung) verweigert hat (VwGH 81/06/0127; 2004/06/0084; 2008/04/0217).
Es ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 2012/11/0013; 2004/21/0014; 2002/12/0232; 94/18/1046).
Im gegenständlichen Fall hat der Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Dem Verwaltungsgericht ist es im Beschwerdeverfahren verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, d.h. eine Sachentscheidung über die Berufung oder den Baubewilligungsantrag kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht. Insofern war dem Beschwerdeantrag auf Abänderung der angefochtenen Berufungsentscheidung nicht zu entsprechen, geht doch dieser – auf eine Sachentscheidung gerichtete – Antrag über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, also die Rechtsfrage, ob die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zu recht erfolgt ist, d.h. ob den Beschwerdeführern im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).
Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159; Ro 2014/05/0003).
Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Vom verfahrensgegenständlichen Antrag nicht umfasst ist das weitere Projekt der Bauwerberin zu Aktenzeichen *** über welches von den Baubehörden in einem gesonderten Verfahren abzusprechen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Formalentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf den mangels Erhebung tauglicher Einwendungen eingetretenen Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sein. Es ist somit ausschließlich die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem zu Aktenzeichen *** anhängigen Bewilligungsverfahren zu beurteilen.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081). Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.
Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten.
Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Juni 2021, Aktenzeichen: *** wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Den Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 1. Juli 2021 zugestellt.
Mit einem Schreiben vom 14. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.
Diese Anordnung des § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert.
Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig - binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 14. Juli 2021 - vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.
Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2021 erhoben wurden.
Zutreffend wurde bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in diesem Schreiben keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erhoben haben.
Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung sowohl gegen das verfahrensgegenständliche Projekt (Aktenzeichen ***), als auch gegen das zweite Projekt der Bauwerberin auf dem Grundstück *** („Wohnhaus ***“, Aktenzeichen ***) Einwendungen.
Es handle sich bei den beiden Projekten um ein einheitliches Bauvorhaben, welches lediglich zwecks Einschränkung nachbarrechtlicher Einwendungen in zwei Teile gesplittet worden sei. Es werde daher beantragt, die beiden Bauvorhaben als einheitliches Bauvorhaben zu behandeln und darüber einheitlich zu entscheiden.
Beide Bauvorhaben würden auf einem gesetzwidrigen und damit verfassungswidrigen (Teil-)Bebauungsplan beruhen, der lediglich erlassen worden sei, um die vorliegenden Bauvorhaben bewilligungsfähig zu machen.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines (Teil-)Bebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 seien nicht gegeben.
Lediglich zum zweiten – hier aber gerade nicht verfahrensgegenständlichen Projekt („Wohnhaus ***“, Aktenzeichen ***) – wurde vorgebracht, dass durch dieses Vorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt würden, da dadurch die Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück *** beeinträchtigt werde.
Zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben erschöpft sich das Vorbringen somit in der Behauptung objektiver Rechtswidrigkeiten (behauptete Gesetzwidrigkeit der vom Antragsteller vorgenommenen Aufteilung auf zwei Bauvorhaben) bzw. der Behauptung der Gesetzwidrigkeit einer angewendeten Verordnung.
Allfällige objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn nicht berücksichtigt werden und können aufgrund einer Nachbarbeschwerde zu keiner Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. VwGH 2010/05/0081 u.a.).
Subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden durch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Bauverfahren (zu Aktenzeichen ***) nicht angesprochen.
Soweit eine Bauführung auf Grund des Antrages nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist, können die davon Betroffenen in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen (VwGH Ra 2020/06/0174). Das Vorbringen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zukünftig zulässiger Gebäude der Nachbarn bezieht sich ausschließlich auf das „Wohnhaus ***“ (zu Aktenzeichen ***) und somit nicht auf das verfahrensgegenständliche Bewilligungsverfahren. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat.
Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH Ra 2018/05/0016, Ra 2016/05/0107). Die Zurückweisung der Berufung vom 12. August 2021 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 19. August 2021 erweist sich dementsprechend als rechtmäßig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG entfallen, war doch bereits der das vorangegangene Berufungsverfahren einleitende Berufungsantrag mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Ungeachtet des Verhandlungsantrages in der Beschwerde konnte zudem auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe z.B. VwGH Ro 2019/01/0006).
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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