LVwG N LVwG-AV-1130/001-2021

LVwG-AV-1130/001-2021State Administrative CourtNov 19, 2021

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkei

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1130/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1130.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.5.2021, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 7 Abs. 3, § 24, § 25, § 26 Abs. 2 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit (Mandats-)Bescheid vom 8.3.2021, ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B bis einschließlich 3.9.2021 entzogen; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 3.3.2021 ein Kfz in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und einen Alkomattest verweigert habe. Er sei verkehrsunzuverlässig, weshalb die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen und die gesetzlich vorgesehenen begleitenden Maßnahmen anzuordnen seien.

Der rechtzeitig dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.5.2021 keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 28.6.2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides mit folgender Begründung: Im Ermittlungsverfahren sei ihm vorgeworfen worden, er habe um 18 Uhr ein Fahrzeug gelenkt, während nunmehr bescheidmäßig festgestellt werde, er habe „am späteren Nachmittag“ gelenkt und um 18 Uhr einen Alkotest verweigert. Der versuchte Alkotest sei im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt (der Beschwerdeführer sei im Zuge seiner Einvernahme hinsichtlich begangener Strafrechtsdelikte mit dem Sachverhalt konfrontiert worden), und der Beschwerdeführer sei niemals über die Tatsache, dass es sich um einen führerscheinrechtlich relevanten Alkotest handle, aufgeklärt worden. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgeklärt worden sei, sei unzutreffend, und die belangte Behörde habe aufgrund der Testverweigerung nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit ausgehen dürfen.

Aus dem Akt ergäben sich keine Hinweise auf ein alkoholisiertes Lenken durch den Beschwerdeführer, und der Zeuge C sei erst 10 Tage später einvernommen worden. Der nicht von der belangten Behörde einvernommene Zeuge D könne aber bezeugen, dass das Fahrzeug am späteren Nachmittag nicht alkoholisiert gelenkt worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat für 11.8.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers, wonach dieser bis Ende September im Ausland aufhältig sei, wurde die Verhandlung auf 6.10.2021 verschoben. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die zwei Polizisten E und F als Zeugen und der Zeuge D vernommen und Einsicht in den beigeschafften Strafakt des Landesgerichts *** genommen. Da der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung noch die Einvernahme weiterer Zeugen beantragte, fand am 16.11.2021 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden die Zeugen C, G und H vernommen; der auch geladene I war krankheitshalber entschuldigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 3.3.2021 irgendwann zwischen 15:15 Uhr und 16:15 Uhr den Pkw BMW X3 mit dem Kennzeichen *** in *** in der *** gelenkt hat. Da aufgrund der Angaben des (dieses Lenken wahrnehmenden) C gegenüber der Polizei und der Wahrnehmungen der Polizei zum Zustand des Beschwerdeführers vermutet werden konnte, dass dieser das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme auf der PI *** gegen 17:25 Uhr zu einem Alkomattest aufgefordert. Bei einer späteren Rückrechnung des Testergebnisses auf die Lenkzeit wären noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer hat an diesem Nachmittag mindestens 4 cl Gin zu sich genommen. Nach einem Fehlversuch um 17:27 Uhr (bei dem das Blasvolumen zu klein und die Blaszeit zu kurz waren) und einem bloßen Ablecken des Blasröhrchens (ohne hineinzublasen) verweigerte der Beschwerdeführer gegen 17:30 Uhr die Durchführung des Alkotests mit ungebührlichen Worten wie “Schieb dir den Test in den A...” oder “Wenn du dann glücklich bist, kann ich ja so tun, als ob ich hineinblasen würde”. – Dass der Beschwerdeführer beim Lenken nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 3.3.2021 den besagten, auf seine Lebensgefährtin zugelassenen Pkw in der *** (zu seiner Wohnung) gelenkt hat, stellt er selbst nicht in Abrede. Er hat in der Verhandlung vom 6.10.2021 ausgesagt, um etwa 15 Uhr auf dem *** losgefahren zu sein und den Pkw nach etwa 10- bis 15minütiger Fahrt in der *** abgestellt zu haben. Sein als Zeuge vernommener Neffe D hat bestätigt, dass beide um ca. 15 Uhr von einem Aussichtsplatz weggefahren sind, konnte aber – weil er selbst in eine andere Richtung gefahren ist – nicht bestätigen, wohin der Beschwerdeführer aufgebrochen ist bzw. ob dieser gleich nach Hause gefahren ist bzw. wann dieser die Fahrt in der *** getätigt hat.

C hat in der Verhandlung vom 16.11.2021 als Zeuge unter Wahrheitspflicht glaubhaft und lebensnahe eine – nicht uhrzeitmäßig festgelegte – Fahrt des Beschwerdeführers in der *** geschildert, die ihm deshalb auffällig geworden war, weil das Auto in dieser (gerichtsbekannt) engen Straße an ihm „vorbeigesaust“ sei und ihn seine Frau zuvor mit den Worten „Pass auf, ein Auto“ gewarnt habe. Zumal er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der PI *** am 13.3.2021 bereits ausgesagt hatte, dass ihm und seiner Frau die „aggressive Fahrweise“ aufgefallen war, bestand kein Grund für das Verwaltungsgericht, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln; es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge den ihm fremden Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten und sich selbst den Konsequenzen einer Falschaussage aussetzen hätte sollen.

Aus den übereinstimmenden Angaben des Zeugen C und sämtlicher Polizisten geht hervor, dass der Zeuge schon am 3.3.2021 vor Ort (und nicht erst am 13.3.2021 bei seiner Einvernahme auf dem Posten) der Polizei mitgeteilt hatte, dass ihm der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kfz auffällig geworden war. Somit war der Verdacht für die Polizisten begründet, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Amtshandlung ein Kfz gelenkt haben könnte. Aus der in den Polizeiprotokollen nachvollziehbar festgehaltenen Chronologie geht eindeutig hervor, dass sich der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer ein Kfz-Kennzeichen zum Schaden der Frau J heruntergerissen hat, nach jenem um 16:15 Uhr mit seiner Nachbarin Frau K, und zwar gegen 16:25 Uhr, ereignet haben muss. C schätzte, den Beschwerdeführer etwa 7 bis 10 Minuten zuvor beim Lenken wahrgenommen zu haben, also um etwa 16:15 Uhr. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass diese kurze Zeitspanne nicht stimmen könne, weil er ja zu seiner Nachbarin K gegangen sein müsse; andererseits hat letztere die Anzeige über den Vorfall zwischen 16:15 Uhr und 16:20 Uhr erstattet und hatte der Beschwerdeführer den Pkw ja direkt beim Haus abgestellt, also geht es sich zeitmäßig in Anbetracht der Örtlichkeiten schon aus, dass der Beschwerdeführer irgendwann zwischen 16 Uhr und 16:15 Uhr mit dem Pkw ankommt, unmittelbar seine Nachbarin aufsucht, dort einen Konflikt an ihrer Wohnungstür hat, danach losmarschiert und um etwa 16:25 Uhr den Vorfall mit dem Kfz-Kennzeichen hat. Die Differenz zur ersten Angabe des Beschwerdeführers (etwa 15:15 Uhr als Ankunftszeit in der ***) beträgt höchstens eine Stunde; eine genauere Feststellung der Lenkzeit war für die rechtliche Beurteilung (siehe dazu unten) aber ohnehin nicht erforderlich.

Im Zuge der Diskussion vor Ort zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizisten über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (u.a. Nötigung zum Nachteil der Frau K und der Frau J, Urkundenunterdrückung und Sachbeschädigung zum Nachteil der Frau J) wurde der Beschwerdeführer verhaftet und auf die Polizeiinspektion verbracht. Im Zuge dieser Amtshandlungen konnten die Polizisten Alkoholisierungssymptome wahrnehmen, sodass für die Polizei nicht nur der Verdacht, der Beschwerdeführer habe zuvor ein Kfz gelenkt, sondern auch jener, dass er dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand getan habe, bestand. Laut polizeilichem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 13.3.2021 zeigte der Beschwerdeführer ein „verbales aggressives Verhalten“, und laut VStV-Anzeige vom 3.3.2021 (verfasst von I) wurden Symptome wie leichter Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Sprache, unhöfliches Benehmen und „aggressiv, laut, mehrmals versprochen“ (nicht jedoch eine Bindehautrötung) wahrgenommen. Bei ihren zeugenschaftlichen Einvernahmen vor dem Verwaltungsgericht haben die Polizisten folgende Alkoholisierungsmerkmale beschrieben: Geruch nach Alkohol, rote Augen, uneinsichtig, renitent (E), Alkoholgeruch („wie eine Schnapsbrennerei"), glasige Augen, fahriges Verhalten und Schimpfen (G) bzw. starker Alkoholgeruch, rote Augen, undeutliches Reden (Zeuge H). Diese Angaben differieren zwar in Einzelheiten, aber dies ist angesichts dessen, dass der Vorfall schon mehr als 8 Monate zurückliegt und es sich nach der Lebenserfahrung sicher nicht um die einzige Amtshandlung der Beteiligten mit einem Alkoholisierten in diesem Zeitraum gehandelt hat, nicht weiter verwunderlich, und allen diesen Angaben ist der „Alkoholgeruch“ gemein; dieser ist nach dem zugestandenen Konsum von 4 cl Gin auch nachvollziehbar. Schließlich hat auch Frau K am 3.3.2021 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer „offensichtlich stark betrunken“ war, als er gegen 16:15 Uhr an ihrer Wohnungstüre war.

Dass der Beschwerdeführer dann aufgefordert wurde, einen Alkomattest zu absolvieren, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben aller vernommenen Personen, auch des Beschwerdeführers selbst (der zudem bestätigt hat, dass ihm vorgehalten wurde, dass er mit dem Auto gefahren sei). Dass diese Aufforderung spätestens gegen 17:25 Uhr erfolgt sein muss, ergibt sich aus dem (durch den Messstreifen objektivierten) Beginn des Alkotests um 17:26 Uhr.

Die Feststellung, dass bei einer späteren Rückrechnung des Testergebnisses auf die Lenkzeit, die etwa zwischen 15:15 Uhr und 16:15 Uhr gelegen war, noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, basiert darauf, dass (ex ante betrachtet) der Beschwerdeführer nach den zuerst zitierten Aussagen der Polizisten deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies und das vom Zeugen C der Polizei geschilderte Lenken des Beschwerdeführers noch nicht lange zurücklag bzw. dass (ex post betrachtet) die Rückrechnung nur um etwa 1 ¼ bis 2 ¼ Stunden stattfinden hätte müssen und der Beschwerdeführer an diesem Nachmittag laut eigenen Angaben 4 cl Gin zu sich genommen hatte und 4 cl Gin (40 vol%) etwa 13 g reinen Alkohol enthalten, der gerichtsnotorisch nicht binnen dieser kurzen Zeitspanne komplett abgebaut wäre.

Die Testverweigerung selbst wird übrigens in der Beschwerde zugestanden. Der Messstreifen des Alkomaten weist eine „1. Messung“ aus mit „Blasvolumen: 0,9 l, Blaszeit: 1,7 s, Uhrzeit: 17:27“ und dem Vermerk „Fehlversuch / Blasvolumen zu klein“ und einen weiteren Ausdruck „Blasvolumen: --,- l, Blaszeit: --,- s, Uhrzeit: 17:28, Messwert: -,-- mg/l“. Am Ende heißt es: „Relevanter Messwert: Blasbereit. abgelaufen, Messung(en) nicht verwertbar“. Damit wurde bei der ersten Messung weder das (gerichtsbekannte) Mindestblasvolumen von 1,5 Litern noch die (gerichtsbekannte) Mindestblaszeit von 3 Sekunden beim verwendeten Gerät Dräger Alcotest 7110 A erreicht. Weiters ergibt sich daraus, dass um 17:28 Uhr ein zweiter Versuch gestartet werden sollte, aber dann die Blasbereitschaft abgelaufen ist. Aus dem objektivierten Alkotestende um 17:30 Uhr und der Datierung der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 1 FSG (betreffend die Führerscheinabnahme) mit 17:33 Uhr ergibt sich, dass in diesen Minuten die Verweigerung stattgefunden haben muss.

Zur Frage, wie der Alkotest genau abgelaufen ist, kamen in den beiden Verhandlungen folgende Aussagen zustande:

E konnte sich bei seiner Einvernahme gar nicht daran erinnern, dass es überhaupt zu einem Blasversuch gekommen ist bzw. dass ein Messstreifen ausgedruckt wurde. Seine Aussage stimmt aber insofern mit jenen seiner Kollegen überein, als der Beschwerdeführer viel geschimpft haben dürfte. G und H, die im selben Raum aufhältig waren, haben als Zeugen unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnahe geschildert, dass der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal von E zum Alkotest aufgefordert wurde, aber immer geschimpft hat und diesen schlussendlich mit dem Hinweis, er werde das Blasröhrchen nur ablecken, und dem „Götz-Zitat“ (so übereinstimmend E und G) verweigert hat. Es ist kein Grund erfindlich, warum die Zeugen G und H, die – wie sich auch in der Verhandlung zeigte – emotional weit weniger in der Sache involviert waren als E, den Beschwerdeführer durch eine wahrheitswidrige und damit strafbare Zeugenaussage belasten sollten. G saß zwar – am Computer arbeitend – mit dem Rücken zu den Beteiligten, aber im selben Raum, und die Angaben des Zeugen H, der als Polizeischüler in Ausbildung dabei war, wirkten besonders glaubhaft, weil es nachvollziehbar für ihn eine nicht alltägliche Amtshandlung war, der er hier beigewohnt hat; seine plastischen Angaben, dass der Beschwerdeführer nur ganz kurz hineingeblasen bzw. das Röhrchen nur abgeleckt hat, waren schlüssig und decken sich mit den Ausdrucken auf dem Messstreifen.

Die in der Anzeige vom 3.3.2021 von I festgehaltenen Sätze des Beschwerdeführers „Schieb dir den Test in den A…!“ und „Wenn du dann glücklich bist, kann ich ja so tun, als ob ich hineinblasen würde.“ sind derart unflätig und außergewöhnlich, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass I diese nicht frei formuliert, sondern auch tatsächlich vom Beschwerdeführer gehört und wahrheitsgemäß protokolliert hat, und aus diesen geht zweifelsfrei eine Verweigerung des ordnungsgemäßen Beblasens des Alkomaten durch den Beschwerdeführer hervor.

Der Beschwerdeführer hat es hingegen so dargestellt, dass ihm der Führerschein abgenommen worden sei und E gesagt habe, „einen Grund werden wir schon finden“. Nach der Aufforderung zum Alkotest habe er in den Alkomaten geblasen, und E habe gesagt: „Stopp, Stopp, Verweigerung“ bzw. „Ungültig, setzen Sie sich wieder hin“.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich (vgl. dazu VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; VwGH 20.9.1990, 86/07/0091), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 6.7.2015, 2013/02/0263; VwGH 22.3.2012, 2011/09/0004). Aus all den zuvor genannten Gründen war die Verantwortung des Beschwerdeführers in die Richtung, dass eigentlich der Polizist den Alkotest abgebrochen habe (und nicht er ihn verweigert habe), seitens des erkennenden Gerichts nicht nachzuvollziehen und den glaubhaften Angaben und Festhaltungen der Polizisten als überragend wahrscheinlicher zu folgen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwaltungsgericht, er habe den Polizisten nicht ersucht, das Blasen nochmals probieren zu dürfen, verwiesen; in den Polizeiprotokollen finden sich auch keine dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers, sondern nur solche, aus denen seine Intention der Testverweigerung klar hervorgeht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht aufgeklärt worden, dass er den Alkotest wegen des Verdachts des Fahrens bzw. wegen „führerscheinrechtlicher Verdachtsmomente“ machen müsse, betrifft, kommt dieser Thematik für die rechtliche Beurteilung keine Entscheidungsrelevanz zu (siehe dazu unten); die neuerliche Ladung des ausgebliebenen Zeugen I, die zu diesem Beweisthema beantragt worden war, konnte daher unterbleiben (Gleiches gilt für das – in der ersten Verhandlung angesprochene - Beweisthema, dass der Beschwerdeführer „nicht so alkoholisiert gewesen sei und nicht gesagt habe, dass er jetzt gerade gefahren“ sei, weil es – siehe dazu ebenfalls unten – für die Zulässigkeit der Aufforderung zum Alkotest nicht auf das Ausmaß einer Alkoholisierung und nicht auf ein zugestandenes Fahren ankommt, sondern auf das Vorliegen des Verdachts, jemand habe in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt).

Da der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass er keine Blutabnahme durchführen hat lassen, konnte er nicht den Nachweis erbringen, dass er nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO, dass für eine Aufforderung zum Alkotest der bloße Verdacht, jemand habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht; dieser Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0086). Aufgrund der Angaben des C über das Fahrmanöver des Beschwerdeführers und aufgrund der von den Polizisten wahrgenommenen deutlichen und mannigfaltigen Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers bestand im Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkoholkontrolle (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0046) der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243); diese Anhaltspunkte waren durch die Mitteilung des Zeugen C an die Polizei (vgl. VwGH 28.7.2010, 2009/02/0284, wonach daraus, dass ein Zeuge gegenüber einem Polizeibeamten jemanden als Lenker bezeichnet, ein solcher Verdacht abzuleiten ist, VwGH 25.5.2007, 2007/02/0128, wonach der Verdacht des Lenkens sogar durch eine anonyme Anzeige eines Dritten hervorgerufen werden kann, und VwGH 20.3.2009, 2008/02/0035, wonach nur der Verdacht des Lenkens vorliegen muss und über das Lenken gar keine direkten Wahrnehmungen gemacht werden müssen) und durch die deutlichen Alkoholisierungssymptome des Beschwerdeführers, der ja zweifellos Gin zu sich genommen hatte, ausreichend konkret. Weitere Ermittlungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten. Ein Alkotest kann solange abverlangt werden, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist, d.h. wenn die seit dem Zeitpunkt, für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch verwertbare Ergebnisse erwarten lässt (vgl. VwGH 30.10.2006, 2005/02/0332, wo ein diesbezüglicher Zeitraum von jedenfalls bis zu sechs Stunden angeführt und auf die Vorjudikatur zu Zeiträumen bis zu zehn Stunden verwiesen wird). Solche Ergebnisse waren beim gegenständlichen Sachverhalt (etwa 1 ¼ bis 2 ¼ Stunden) jedenfalls zu erwarten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er darüber aufgeklärt werden hätte müssen, dass gegen ihn der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand bestehe und dass es sich um einen „führerscheinrechtlich relevanten Alkotest handelt“, sei folgende höchstgerichtliche Judikatur entgegnet:

Aus welchem Anlass die vorhergehende Lenkung eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand der Polizei zur Kenntnis kommt, ist unbeachtlich (vgl. z.B. zum Einschreiten wegen eines Fehlalarms: VwGH 15.1.2018, Ra 2018/02/0002); es kommt also gegenständlich nicht darauf an, dass die Polizei zuerst wegen Nötigung, Urkundenunterdrückung und Sachbeschädigung gegen den Beschwerdeführer ermittelt hat. Besteht ein Alkoholisierungsverdacht, ist der Betreffende verpflichtet, auch ohne dass ihm ein solcher Verdacht zur Kenntnis gebracht wurde (!), sich der entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (so abermals VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243; in einer Glosse von Pürstl in ZVR 2017/108 dazu heißt es: „Da der zur Atemluftuntersuchung Aufgeforderte niemals wissen kann, ob für den einschreitenden Beamten objektive Gründe für eine derartige Verdachtslage tatsächlich vorliegen, kann nur geraten werden, einer derartigen Aufforderung jedenfalls nachzukommen; selbst dann, wenn man gar kein Fahrzeug gelenkt oder überhaupt keinen Alkohol getrunken hat. Ausschlaggebend ist nämlich ausschließlich die Verdachtslage, die sich für den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens darstellt, mag sie sich anschließend auch als falsch erweisen. Selbst das Stellen einer Gegenfrage (nach den Gründen für die Verdachtslage) kann schon problematisch sein, weil der Aufgeforderte dem Ersuchen nach stRsp des VwGH (…) grundsätzlich sofort zu entsprechen hat.“).

Es ist auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung einer Atemluftprobe zu belehren, da ihm die einschlägigen Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr, insb. die Bestimmungen der StVO und des FSG, bekannt sein müssen (vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0138).

Der Beschwerdeführer war aus all diesen Gründen gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 verpflichtet, sich der entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.

Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet; der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, gleichsam solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187). Eine Weigerung liegt z.B. dann vor, wenn der Betreffende einer Aufforderung zum Alkomattest tatsächlich keine Folge leistet, an der Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt (VwGH 25.6.2010, 2010/02/0054) oder wenn er das Zustandekommen des Tests verhindert, z.B. durch absichtliche Fehlbedienung des Gerätes (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/03/0042). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei seinem ersten Blasversuch zu kurz und zu wenig Luft in den Alkomaten geblasen. Selbst wenn man dieses Verhalten noch nicht als bewusste Verhinderung eines Messergebnisses wertete, stellten spätestens das gegenständlich festgestellte (bloße) Ablecken des Teströhrchens (statt hineinzublasen) und die protokollierten Äußerungen des Beschwerdeführers (die Polizisten sollen sich „den Test in den A… schieben“) eine Verweigerung der Absolvierung des Alkomattests dar.

Da der Beschwerdeführer also durch Testverweigerung seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO erfüllt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt zumindest (grobe) Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, (...)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. (...)

26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. (…)

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG (da er ein Kraftfahrzeug gelenkt und eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat) verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Im Fall der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO darf nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden, wenn nachträglich der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Betreffende kein Kraftfahrzeug gelenkt hat (vgl. VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0128) oder nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO durch Alkohol beeinträchtigt war (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175); ein solcher Nachweis wurde gegenständlich aber nicht erbracht.

In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen, und bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. zu alldem VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112), das ist gegenständlich der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgesetzte Mindestzeitraum von sechs Monaten gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG.

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung bzw. Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich bei Verwirklichung einer Tatsache gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese nicht zu beanstanden war. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung im konkreten Einzelfall (vgl. dazu VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, zum Bestehen der Verdachtslage nach § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO) weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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