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LVwG-AV-976/001-2020•LVwG N LVwG-AV-976/001-2020
LVwG-AV-976/001-2020State Administrative CourtNov 3, 2021
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06. November 2019, Zl. ***, betreffend Aufschließungsergänzungsabgabe für das Grundstück Nr. *** in der KG *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005, welcher am 25. Oktober 2005 der antragstellenden Partei zugestellt wurde, wurde das gegenständliche Grünstück zum Bauplatz erklärt und dieser die Bewilligung zur Errichtung von sechs Einfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf der gegenständlichen Liegenschaft erteilt. Ein Bebauungsplan lag und liegt nicht vor. Die bewilligte Gebäudehöhe betrug 4 m (Gutachten zur Verhandlung am 12. Oktober 2005).
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 wurde dem damaligen Eigentümer der Parzelle *** KG *** eine Aufschließungsabgabe mit dem Bauklassenkoeffizient 1,00 in der Höhe von € 27.033,86 vorgeschrieben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und die Abgabe in weiterer Folge entrichtet.
Mit Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2010 wurde der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe mit € 450,- festgesetzt.
Mit Baubewilligungsbescheid vom 11. März 2013, ***, wurde auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Neu- bzw. Zubau von Gebäuden (Reihenhausanlage) genehmigt. Diese Reihenhausanlage entspricht aufgrund der projektierten Gebäudehöhen und der Abstände zu den Anrainergrundgrenzen der offenen Bebauung in der Bauklasse II (Gutachten zur Bauverhandlung vom 24. Jänner 2013). Aus Anlass dieser Baubewilligung wurde abgesehen vom gegenständlichen Verfahren bisher keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05. Dezember 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 9.504,09 vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 dem Eigentümer eine Ergänzungsabgabe aus dem Anlass eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz vorzuschreiben habe, wenn bei einer Grundabteilung nach dem 01. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 01. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Klasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan sei ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II.
Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2010 € 450,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich in der Bauklasse I 1,0 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,0, bei einer Geschoßflächenzahl bis zu 0,8 1,5, bis zu 1,1 1,75, bis zu 1,5 2,0, bis zu 2,0 2,5 und über 2,0 3,5. Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, sei der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl sei jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entsprechen als der Bauklasse II.
Für den gegenständlichen Bauplatz wurde eine Fläche von 7.137 m², eine Berechnungslänge von 84,4808, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25, ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, eine Bauklassen-Differenz von 0,25 und ein Einheitssatz von 450 zugrunde gelegt, woraus sich eine Abgabe in der Höhe von € 9.504,09 ergebe.
Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 05. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid unzulässig sei, da die Aufschließungsabgabe seinerzeit schon in der richtigen Höhe vorgeschrieben hätte werden können und eine Ergänzungsabgabe nicht aufgrund eines Irrtums der Behörde vorgeschrieben werden dürfe. Lediglich aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, für den zwar schon einmal Aufschließungsbeitrag oder -abgabe vorgeschrieben wurde, deren Berechnung aber mangels vorheriger Festlegung der Bebauungshöhe oder aufgrund der zu diesem Zeitpunkt festgelegten Bebauungshöhe niedrigeren Bauklassenkoeffizient anzuwenden war, als der zur Zeit der Baubewilligung geltende, sei eine Ergänzungsabgabe iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zulässig. Die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe sei daher unzulässig und hätte nicht vorgeschrieben werden dürfen, da diese nicht aufgrund einer Abänderung im Bebauungsplan, sondern vielmehr aufgrund eines Irrtums bzw. einer Falschberechnung der Behörde erfolgt sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum eine Differenz zur irrtümlich falsch berechneten Aufschließungsabgabe beglichen werden solle.
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 06. November 2019, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 dem damaligen Eigentümer der Parzelle *** KG *** eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 27.033,86 vorgeschrieben worden sei. Bei der Vorschreibung dieser Aufschließungsabgabe sei von einer Bebauung der Parzelle in der Bauklasse ausgegangen worden. Mit Bescheid vom 11. März 2013 sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage auf diesem Bauplatz erteilt worden. Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung sei bislang eine Ergänzungsabgabe nicht vorgeschrieben worden. Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sei eine Ergänzungsabgabe auch dann vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 NÖ Bauordnung eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt werde und bei einer Grundabtretung nach dem 01.01.1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 01.01.1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspreche, angewendet worden sei. Dies sei hier der Fall. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2018 habe der Bürgermeister eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 9.504,09 vorgeschrieben. Die Behörde habe mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 für die gegenständliche Liegenschaft eine Aufschließungsabgabe unter Berücksichtigung einer Bebauung nach Bauklasse I und dementsprechend eines Bauklassenkoeffizienten von 1,0 vorgeschrieben. Das damals vorgesehene Bauvorhaben sei jedoch nicht zur Ausführung gelangt, sondern wurde die Bebauung auf Basis der von der Beschwerdeführerin beantragten Baubewilligung tatsächlich vorgenommen. Für dieses Projekt sei aber die Aufschließungsabgabe auf Basis des Bauklassenkoeffizienten von 1,25 zu ermitteln.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 06. November 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Dezember 2019 mit dem dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften nach der im Zeitpunkt des Entstehens eines Abgabenanspruches gegebenen Sach- und Rechtslage vorzugehen sei. Insbesondere das Entstehen eines Abgabenanspruches anlässlich der erstmaligen Bauführung bzw. der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes sei nach dem Zeitpunkt der Bauführung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Es sei in Bezug auf eine im März 2013 erlassene und rechtskräftig gewordene Baubewilligung auch die Rechtslage im Zeitpunkt März 2013 anzuwenden. Die Abgabenbehörden der Gemeinde könnten sich daher bei Vorschreibung der Ergänzungsabgabe keinesfalls auf die erst mit 01. Februar 2015 in Kraft getretene NÖ Bauordnung 2014 und schon gar nicht „in der geltenden Fassung“ stützen.
Der in § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 enthaltene und im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Satz „Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, soferne nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht, als der Bauklasse II.“ finde sich in der im März 2013 geltenden Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht.
Da sowohl die seinerzeit erteilte Baubewilligung, die Anlass für die mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 vorgenommene Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gewesen sei als auch die der Beschwerdeführerin erteilte Baubewilligung vom 11. März 2013 von einer Bebauung nach Bauklasse I ausgehen würden, bestehe keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu der bereits mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 auf Basis einer Bebauung nach Bauklasse I vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien sei eine Ergänzungsabgabe aus dem Anlass der Erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz zu entrichten, für den zwar schon ein Aufschließungsbeitrag oder eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, bei deren Berechnung aber mangels vorheriger Festlegung einer Bebauungshöhe im Bebauungsplan noch kein Bauklassenkoeffizient oder aufgrund der damals festgelegten Bebauungshöhe ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient anzuwenden gewesen sei als der zur Zeit der Baubewilligung geltende.
Da bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 aufgrund der damals festgelegten Bebauungshöhe kein niedrigerer Bauklassenkoeffizient anzuwenden gewesen sei als der zur Zeit der gegenständlichen Baubewilligung geltende, weil beide Baubewilligungen eine Bebauung nach Bauklasse I vorsehen würden und ein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück nicht erlassen worden sei, sei die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nicht dem Gesetz entsprechend.
Aufgrund der im März 2013 anzuwendenden Rechtslage sei daher keine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 05. Dezember 2018 Folge gegeben werde und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz zurückverweisen.
Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Vorbringen der Parteien.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
[…]
§ 2a
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 4
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
§ 207
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
[…]
§ 208
(1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
[…]
§ 279
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288
(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 38
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
-keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und
-die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und
-durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,
eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben.
Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke
-in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,
-in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,
als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf
-in Teilbeträgen eingehoben und
-im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden.
Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen.
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasseum je0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
bis zu 0,8 1,5
bis zu 1,11,75
bis zu 1,5 2,0
bis zu 2,02,5 und
über 2,03,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte,
eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges
pro Laufmeter.
Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.
Eine Geldleistung nach Z 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt wird, zu valorisieren.
(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
bei einseitiger Bebauung für 70 %,
bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
§ 39
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
-bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
-bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
-anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
-kein oder
-ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF 8200-20:
§ 39
[…]
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
0 bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBLNr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBI. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1 . Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
0 bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung
0 kein oder
0 ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr hochstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,
angewendet wurde.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 - abgezogen und die Differenz mit der
Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu - BKK alt) x BL x ES neu
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VWGG
§ 25a
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO).
Ein Abgabenanspruch der Gemeinde kann nur nach der zum Zeitpunkt der in diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage entstehen. Anders als in nach dem AVG (bzw. VwGVG) zu führenden Verfahren, bei welchen nach der ständigen Rechtsprechung – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Anordnungen – auch für die materiell-rechtliche Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, führt im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (vgl. VwGH 898/75, Slg. 9315 A/1977; 86/17/0178, uva).
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 174/75; 3706/80, uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Berechnungslängen, Bauklassenkoeffizienten, Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse, etc.) in diesem Zeitpunkt. Es liegt einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine „andere Betrachtungsweise“ (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde „auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war“. Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar. Es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde bzw. der Abgabenanspruch entstanden ist.
Dem gegenständlichen Fall wurde als abgabenauslösendes Ereignis, die Baubewilligung vom 11. März 2013, welche am selben Tag der beschwerdeführenden Partei zugestellt und in weitere Folge nicht angefochten wurde, zugrunde gelegt.
Die NÖ Bauordnung 2014 trat am 1. Februar 2015 in Kraft (§ 72 NÖ Bauordnung 2014). Demnach sind für § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erst erteilte Baubewilligungen maßgeblich, die ab dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem diese Bestimmung in Kraft getreten ist.
Damit ist auf die NÖ Bauordnung 1996 abzustellen, in der ein vergleichbarer Tatbestand nicht existiert hat. Der im § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 enthaltene, und im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Satz „Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, soferne nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht, als der Bauklasse II.“ findet sich in der im März 2013 geltenden und anzuwendenden Fassung der Bestimmung des § 39 Abs 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht.
Allerdings wurde durch die (rechtskräftig gewordene) Baubewilligung dennoch ein Abgabentatbestand der NÖ Bauordnung 1996 erfüllt.
Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005, welcher am 25. Oktober 2005 der antragstellenden Partei zugestellt wurde, wurde das gegenständliche Grünstück zum Bauplatz erklärt und dieser die Bewilligung zur Errichtung einer von sechs Einfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf der gegenständlichen Liegenschaft erteilt. Ein Bebauungsplan lag nicht vor. Die bewilligte Gebäudehöhe betrug 4 m (Gutachten zur Verhandlung am 12. Oktober 2005). Das Projekt wurde nicht realisiert.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 wurde dem damaligen Eigentümer der Parzelle *** KG *** eine Aufschließungsabgabe aufgrund der bewilligten, der Bauklasse I entsprechenden Gebäudehöhe von 4 m unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten von 1,00 in der Höhe von € 27.033,86 vorgeschrieben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben, der Bescheid dadurch rechtskräftig und die Abgabe in weiterer Folge entrichtet.
Mit Baubewilligungsbescheid vom 11. März 2013, ***, wurde auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ein neues Projekt, nämlich der Neubau einer Reihenhausanlage, genehmigt. Diese Reihenhausanlage entspricht aufgrund der projektierten Gebäudehöhen und der Abstände zu den Anrainergrundgrenzen der offenen Bebauung in der Bauklasse II (Gutachten zur Bauverhandlung vom 24. Jänner 2013). Aus Anlass dieser Baubewilligung wurde abgesehen vom gegenständlichen Verfahren bisher keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Da bei Vorschreibung der Aufschließungsabgabe mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient (1,00) anzuwenden war und angewendet wurde als der zur Zeit der gegenständlichen Baubewilligung (1,25) und ein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück nicht erlassen wurde, erfolgte die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe dem Gesetz – nämlich gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 – entsprechend.
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben – wie der gegenständlichen – fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird (§ 208 Abs. 1 lit a BAO). Da nach Entstehung des Abgabenanspruches im März 2013 die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 05. Dezember 2018, Zl. A-1/2018, der noch im Dezember 2018 zugestellt wurde, erfolgte, ist eine Festsetzungsverjährung des Abgabenanspruches nicht eingetreten.
Die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe wurde dem Grunde und der Höhe nach korrekt vorgeschrieben, wobei aber die Rechtsgrundlage nicht § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sondern NÖ Bauordnung 1996 bildet.
3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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