LVwG N LVwG-AV-1797/001-2021

LVwG-AV-1797/001-2021State Administrative CourtOct 29, 2021

Regest

Freie Berufe; Arbeiterkammer; Vollzugsbereich; eigener Wirkungsbereich; Präsident; Bescheid; Beschwerde; Unzulässigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1797/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1797.001.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A vom 17. September 2021, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Schreiben des C vom 24. August 2021, ohne Zahl, betreffend Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Am 24. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben mit folgendem Inhalt zugestellt (Aktenseite 38, Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„Sehr geehrte [Beschwerdeführerin],

wir beziehen uns auf die oben genannte Sozialrechtssache und teilen Ihnen zu Ihrem Rechtsschutzantrag mit, dass nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderungen durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich gemäß § 4 des Rechtsschutz-Regulatives der AKNÖ iVm § 7 AKG leider nicht entsprochen werden kann.

Begründung:

Wie wir Ihnen bereits per Mail vom 27.7.2021 und per Schreiben vom 03.08.2021 mitgeteilt haben, kann Ihre Rechtsschutzanträge nicht geprüft werden, solange Sie noch anwaltlich in dieser Sache vertreten sind. Sie haben auf unser Mail vom 27.07.201 geantwortet, dass Sie zwar Rechtschutz durch die AKNÖ zur Bekämpfung des Bescheides des AMS vom 11.6.2021 ("Hundesalon [D]") wünschen, aber nicht bereit sind das Vollmachtsverhältnis zu Rechtsanwalt [B] aufzulösen.

Nun ersuchen Sie nochmals um Rechtschutz durch die AKNÖ zur Bekämpfung des Bescheides des AMS vom 04.06.2021 (betreffend "Verein [E]"). Da wir aus den an uns übermittelten schriftlichen Unterlagen ersehen können, dass Sie weiterhin sowohl im Verfahren hinsichtlich des Bescheides vom 11.06.2021 als auch vom 04.06.2021 von [F] vertreten werden, würde dies auf eine - denkunmögliche - Doppelvertretung hinaus laufen. Das ist zum einen nicht möglich, zum anderen ist es - wie bereits mitgeteilt - gemäß dem für uns geltenden Rechtsschutzregulativ erforderlich, dass die bisherige Vertretung aufgelöst wird und Sie erklären, dass Sie die bisher entstandenen Kosten selber tragen, damit über den Rechtsschutzantrag entschieden werden kann.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass dann automatisch Rechtsschutz gewährt werden würde, sondern dann würde der Fall erst inhaltlich geprüft werden. Aus oben genannten Gründen sehen wir keine Aussichten auf einen positiven Verfahrensausgang.

Sie haben die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung. Diese ist schriftlich, innerhalb von vier Wochen, an das C, ***, ***, zu richten und zu begründen.

Eine allfällige Beschwerde hat keinen Einfluss auf den Fristenlauf.

Mit freundlichen Grüßen

[G]

iA. [H]

C


***, ***

[Kontaktdaten]“

1.2. Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde vom 17. September 2021 u.a. mit dem Antrag auszusprechen, dass die „belangte Behörde mir Rechtsschutz für das Verfahren vor dem BVwG […] zu gewähren und die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung zu bezahlen hat“; gleichzeitig wurde ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht gestellt.

1.3. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht unter Anschluss des Akts seitens der „C“ zur Entscheidung vorgelegt und langte am 19. Oktober 2021 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist maßgebend, ob sie einen Spruch enthält, der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid dann nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung. An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt aber ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH vom 31. März 2009, 2004/10/0118).

2.1.2. Für die Entscheidung, ob einem Mitglied der Arbeiterkammer Rechtsschutz zu gewähren ist, wäre gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 Arbeiterkammergesetz der Präsident der Arbeiterkammer im eigenen Wirkungsbereich zuständig; dessen Bescheide wären mit Bescheidbeschwerde vor dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht bekämpfbar (vgl. VwGH vom 25. Februar 2020, Ro 2019/11/0010). Ein Hinweis darauf, dass die angefochtene Erledigung „für den Präsidenten der Arbeiterkammer“ getroffen wurde odgl. findet sich jedoch ebenfalls nicht.

Eine derartige Fertigung ist dem Schreiben vom 24. August 2021 nicht zu entnehmen.

2.1.3. Die am Beginn und am Ende des angefochtenen Schreibens gebrauchte Höflichkeitsform („Sehr geehrte …“; „Mit freundlichen Grüßen“) sowie die gewählte Ausdrucksweise, wonach dem Rechtsschutzantrag „leider nicht entsprochen werden kann“, lassen jedenfalls Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte.

Aufgrund dieser Zweifel kommt dem Fehlen der Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“ nach der dargestellten Rechtsprechung entscheidende Bedeutung zu und führt – neben dem Fehlen der Bezeichnung der Behörde ebenfalls – dazu, dass das Schreiben vom 03. August 2021 nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. einen ähnlichen Sachverhalt betreffend VwGH vom 28. Juni 1988, 87/11/0168).

Überdies verweist das Schreiben auf eine bereits erfolgte Mitteilung per E-Mail vom 27. Juli 2021 sowie vom 03. August 2021: Da nicht anzunehmen ist, dass ein weiterer Bescheid in derselben Sache intendiert war (vgl. den aus § 68 AVG abgeleiteten Grundsatz der Unwiederholbarkeit), steht auch dieser Umstand einer Wertung des Schreibens als Bescheid entgegen.

2.1.4. Da das in Beschwerde gezogene Schreiben keinen Bescheid darstellt, ist die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 15. März 2018, Ra 2017/21/0254).

Es ist daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Frage, ob eine Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar (zB VwGH vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/12/0076).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.