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LVwG-S-2100/001-2021•LVwG N LVwG-S-2100/001-2021
LVwG-S-2100/001-2021State Administrative CourtSep 17, 2021
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitgeber; Landesgesundheitsagentur; Diensthoheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 09. August 2021, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochten Straferkenntnis aufgehoben. Das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er als Vorstand und somit als strafrechtlich verantwortliches Organ der C in ***, ***, die Arbeitgeberin in der Arbeitsstätte Universitätsklinikum ***, ***, ***, sei, zu verantworten habe, dass die C als Arbeitgeberin entgegen § 20 Abs.1 Ziff. 1 AStV gehandelt habe, wonach Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können müssen, da am 11.05.2021, trotz Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen, im Bereich des Gebäudes Universitätsklinikum Haus *** der Notausgang am Ende des Fluchtweges beim Gang *** im Untergeschoß 1 versperrt gewesen sei, wodurch die Notausgangstüre bzw. der Notausgang daher nicht jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche Mindestbreite geöffnet werden habe können, wegen Übertretung des § 20 Abs.1 Ziff.1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl.II Nr.368/1998 iVm § 130 Abs.1 Ziff.15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr.450/1994 gemäß § 130 Abs.1 Einleitungssatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 eine Geldstrafe verhängt.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die belangte Behörde sei infolge falscher Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft unzuständig. Die Bediensteten, die bei der C (C) in einer ihrer Gesundheitseinrichtungen beschäftigt sind, seien Landesbedienstete i.S.d. § 2 Z. 4 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G) des Landes Niederösterreich. Arbeitgeber der in der „Arbeitsstätte Universitätsklinikum ***, ***, ***“ Beschäftigten sei sohin das Land Niederösterreich, was das NÖ LGA-G wie folgt zum Ausdruck bringe:
Die C und ihre Gesundheitseinrichtungen seien gemäß § 28 Abs. 2 NÖ LGA-G lediglich Dienststellen des Landes Niederösterreich.
Dementsprechend stehe gemäß § 29 Abs. 2 NÖ LGA-G auch die Diensthoheit über die Bediensteten der C und ihrer Gesundheitseinrichtungen der NÖ Landesregierung zu.
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der C sei gemäß § 29 Abs. 2 NÖ LGA-G bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Arbeitgebers an die Weisungen der NÖ Landesregierung gebunden.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 NÖ LGA-G gehöre u.a. die Leiterin bzw. der Leiter der für das Personal der C zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zwingend dem Aufsichtsrat der C als Mitglied an.
Vor diesem Hintergrund hätte das Arbeitsinspektorat das Land Niederösterreich als Arbeitgeber zu erkennen und gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArBIG) Anzeige an das oberste Organ des Landes zu erstatten gehabt.
§§ 28 und 29 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, (NÖ LGA-G) lauten:
„4. AbschnittDiensthoheit und Dienstrecht
§ 28Anwendungsbereich der Diensthoheit
(1) Die Bediensteten, die bei der NÖ LGA, in einer ihrer Gesundheitseinrichtungen (§ 2 Z 1) oder in einer gemäß Abs. 2 weiteren eingerichteten Dienststelle beschäftigt sind, sind Landesbedienstete (§ 2 Z 4). Dieser Abschnitt regelt die Ausübung der Diensthoheit dieser in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landesbediensteten.
(2) Die NÖ LGA und ihre Gesundheitseinrichtungen sind Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte. Wenn dienstliche Interessen oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben es erfordern, können durch Verordnung noch weitere Dienststellen im Zuständigkeitsbereich der NÖ LGA durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA eingerichtet werden. Diese Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.
§ 29Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
(1) Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.
(2) Die Diensthoheit über die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 steht der NÖ Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der NÖ Landesregierung gebunden.
(3) Dienstbehörde für alle Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA (§ 10 Z 1), welches diese Funktion im Interesse der NÖ LGA ausübt. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der NÖ Landesregierung, dem Amt der NÖ Landesregierung, dem Land (als Kostenträger) oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor als Dienst- oder Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme
1. der Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem NÖ LBG gegeben ist und
2. der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der NÖ LGA hinausgehen.
Dienstzuteilungen und Versetzungen gemäß Z 2 können durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied angeregt werden.
(4) Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 sind an Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(5) Soweit der Dienstbehörde in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt, ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA mit der Vertretung des Landes Niederösterreich als Dienstgeber betraut und übt diese Funktion im Interesse der NÖ LGA aus.
(6) Von der NÖ LGA aufgenommene Landesbedienstete sind entsprechend ihrer vertraglichen Tätigkeitspflicht entweder Vertragsbedienstete nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 NÖ LBG bzw. Bedienstete nach § 1 Abs. 2 NÖ LBG oder Ärztinnen bzw. Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß § 1 NÖ SÄG 1992.
(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann Landesbedienstete, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- und oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen. Die betrauten Landesbediensteten sind bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes gemäß Abs. 4 gebunden.
(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie in den Geschäftsräumen der NÖ LGA und gegebenenfalls der NÖ LGA nachgeordneten Einrichtungen an ortsüblicher Stelle bekanntzumachen.
(9) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
1. Bestellung in eine leitende Funktion und Abberufung (§ 19 Abs. 5 Z 12 und 13);
2. Erlassung eines Personal-Zulagenkataloges im Anwendungsbereich des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992;
3. Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten (z. B. NÖ BRO) für den eigenen Zuständigkeitsbereich.
(10) Die NÖ LGA hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die Bediensteten direkt zu tragen und die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Namen vorzunehmen.“
§ 9 Abs. 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, (ArbIG) lautet:
„Feststellung und Anzeige von Übertretungen
§ 9. (1) …
(5) Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Abs. 2 und 3 bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.“
Mit dem zitierten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Die zitierte Rechtslage lässt keinen Raum für Zweifel daran, dass es sich bei den in den Schutzbereich der angelasteten Übertretung fallenden Personen ausschließlich um Landesbedienstete handelt, die samt deren Vorgesetzten ausnahmslos der Diensthoheit der NÖ Landesregierung unterliegen. Diese Bindung ist verfassungsrechtlich geboten (VfSlg. 15946).
Zweifelhaft könnte erscheinen, ob es sich beim Beschwerdeführer um ein „Organ einer Gebietskörperschaft“ gemäß § 9 Abs. 5 NÖ ArbIG handelt. Im Zusammenhang mit einer Übertretung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes hat der VwGH diese Frage bezüglich eines Geschäftsführers einer Betriebsgesellschaft, der die bei dieser beschäftigten Landesbediensteten gesetzlich ausdrücklich überlassen worden waren, im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass für die Dauer einer Überlassung die Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne des KA-AZG gälten (VwGH Ro 2014/11/0096). Im Unterschied dazu ist die gleichlautende Bestimmung des § 9 Abs. 2 ASchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das NÖ LGA-G keine ausdrückliche Überlassung der Landesbediensteten an die NÖ LGA regelt. Vielmehr ist ausdrücklich geregelt, dass es sich bei der NÖ LGA und ihren Gesundheitseinrichtungen um „Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte“ handelt. Zudem handelt es sich bei der NÖ LGA im Unterschied zum zitierten Fall nicht um eine GmbH, sondern um eine Anstalt öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer ist als deren Vorstandsmitglied Landesbediensteter. Die Vorstandsmitglieder werden von der NÖ Landesregierung bestellt (§ 8 NÖ LGA-G) und können von dieser im Fall grober Pflichtverletzung abberufen werden (§ 9 Abs. 3 Z. 3 NÖ LGA-G). Die Aufsicht der NÖ Landesregierung über die NÖ LGA und ihre verbundenen Unternehmen erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 8 NÖ LGA-G). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt dies keinen Raum für die Annahme einer Überlassung im Sinne des § 9 Abs. 2 ASchG. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass die NÖ LGA im Sinne des für die Frage einer Überlassung maßgebenden wahren wirtschaftlichen Gehalts gemäß § 44 Abs. 12 NÖ LGA-G mit 1. Jänner 2021 Rechtsträgerin der vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen wurde. Für eine allfällig aus diesem Anlass beabsichtigte Überlassung aller dort beschäftigten Landesbediensteten im Sinne des § 9 Abs. 2 ASchG wäre dem Land NÖ das Instrument einer Überlassung gemäß den Bestimmungen des NÖ Personalüberlassungsgesetzes, LGBl. 2010-0, (NÖ PÜG) zur Verfügung gestanden, das (bereits seit 2004) die überlassungsweise Beschäftigung von Bediensteten des Landes Niederösterreich zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (= Beschäftiger) regelt. Dass stattdessen im NÖ LGA-G die Beschäftigung von Landesbediensteten an Landesdienststellen unter der Leitung von seitens der NÖ Landesregierung zu Vorstandsmitgliedern bestellten Landesbediensteten geregelt wurde, lässt das Land Niederösterreich als einzigen Arbeitgeber am Tatort und den Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung als Organ einer Gebietskörperschaft gemäß § 9 Abs. 5 NÖ ArbIG erscheinen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung auf der erstmaligen Beurteilung des Organisationsrechts der NÖ LGA beruht.
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