LVwG N LVwG-AV-336/001-2020

LVwG-AV-336/001-2020State Administrative CourtAug 17, 2021

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Schusswaffe; Bedarf; Gefährdung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-336/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.336.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.02.2020, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 07.11.2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 10, 21 und 22 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Antrag vom 07.11.2019 des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im genannten Bescheid aus, dass für das Vorliegen eines Bedarfes es sich um besondere Gefahren handeln müssen und diese Gefahren das

Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Überdies muss es sich um Gefahren handeln, denen unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann.

Nach Ansicht der belangten Verwaltungsbehörde liege keine einzige Anzeige (z.B. wegen gefährlicher Drohung oder Sachbeschädigung) gegen eine bestimmte Person oder gegen unbekannte Täter vor, mit denen die vorgebrachten Argumente (Ausbildner beim Bundesheer) untermauert werden könnten. Auch hinsichtlich der behaupteten Nebentätigkeit (Begleitschutz) würden diesbezüglich keine näheren Angaben vorliegen. Ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes und damit ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses wurden verneint. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass von der Ermessensentscheidung ein Gebrauch nicht gemacht wurde, da auch sonst keine Tatsachen bekannt geworden wären, die eine Waffenpassausstellung rechtfertigen würden.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Verweis auf das bisherige Vorbingen und wurde auch die Vorlage der Aufträge im Personenschutz durch den Auftraggeber angekündigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29.07.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat des österreichischen Bundesheeres (Unteroffizier), der derzeitige Dienstgrad ist Wachmeister. Der Beschwerdeführer versieht Dienst im *** am *** in *** in der ***. Im Bereich des Sicherheitsdienstes umfasst der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers u.a. die Funktion des Wachkommandanten, Unteroffizier vom Tag, Offizier vom Tag sowie Sicherheitsdienste bei verschiedenen Übungen, jeweils verbunden mit dem Tragen von geladenen Schusswaffen.

Im Rahmen der Ausbildung gehören sowohl die Ausbildung der Grundwehrdiener als auch des Kaderpersonals in verschiedenen Themenbereichen zum beruflichen Aufgabenbereich.

Eine nebenberufliche Tätigkeit in Form von Personenschutz wird derzeit nicht ausgeübt.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und die dazu im Einklang stehende Aktenlage.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Beschwerdeführer jedenfalls das 21. Lebensjahr vollendet, er ist weiters EWR-Bürger und es liegen unzweifelhaft auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass seitens des Beschwerdeführers ein verfassungsgefährdender Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz beabsichtigt sei. Ebenso unzweifelhaft liegt die waffenrechtlich erforderliche Verlässlichkeit vor.

Hinsichtlich des nachzuweisenden Bedarfes kann der Beschwerdeführer derzeit nur auf seine berufliche Tätigkeit als Unteroffizier beim österreichischen Bundesheer, insbesondere im Bereich des Sicherungs- und Ausbildungsdienstes, verweisen. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit jedenfalls dann als gegeben anzunehmen ist, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Aus § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG (Angehöriger der Militärpolizei) ist grundsätzlich der Gegenschluss zulässig, dass die Tätigkeit als Berufssoldat grundsätzlich keinen Bedarf begründet, es sei denn es handelt sich um einen Angehörigen der Militärpolizei.

Im gegenständlichen Fall kann daher die vom Beschwerdeführer ausgeübte berufliche Tätigkeit – auch wenn mit dieser laufend das Führen von geladenen Dienstwaffen verbunden ist – nicht als Bedarf angesehen werden. Dies deshalb, da es sich nicht um eine besondere Gefahrenlage derart handelt, dass eine konkrete Gefahr gleichsam zwangsläufig für den Beschwerdeführer erwächst, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann. Überdies ist erforderlich, dass die betreffende Gefahr für einen Antragsteller nicht nur möglich ist, sondern eine derartige Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.

Hinsichtlich der 2. Möglichkeit der Ausstellung eines Waffenpasses (Ermessens-entscheidung) ist zunächst auf § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zu verweisen. Nach dieser Bestimmung darf das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübten werden, die einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen. Dieses Ermessen ist im Sinne des § 10 WaffG zu handhaben, somit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Die vom Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegte berufliche Tätigkeit (einschließlich der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschilderten beiden Amokläufe) stellt aber keinen Umstande dar, der für die Person des Beschwerdeführers einem Bedarf nahekommt, weshalb auch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden darf.

Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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