LVwG N LVwG-AV-857/001-2021

LVwG-AV-857/001-2021State Administrative CourtMay 28, 2021

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; Prognose; Alkoholisierung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-857/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.857.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12. April 2021, ***, betreffend Bestätigung des Mandatsbescheides vom 11.02.2021 (Erlassung eines Verbotes betreffend den Besitz von Waffen und Munition) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 11. Februar 2021, mit dem der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, bestätigt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aufgrund der erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid vom 11. Februar 2021 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und habe sich der bereits dem Mandatsbescheid zugrundeliegende Sachverhalt bestätigt. Demnach sei am 24. Jänner 2021 um 02:00 Uhr von Organen der Bundespolizei gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber der Adresse ***, ***, *** sowie hinsichtlich der Lebensgefährtin des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei etwa eine Stunde zuvor nach Hause gekommen und habe das Schlafzimmer betreten wollen. Da dieses jedoch verschlossen gewesen sei, wäre der nunmehrige Beschwerde-führer derart in Rage geraten, dass er die Tür aufgetreten habe. Neben einer verbalen Auseinandersetzung (Beschimpfung) sei es auch zu einem tätlichen Angriff (Ohrfeige) gegen die Lebensgefährtin gekommen. Überdies habe der Beschwerde-führer einen Baseballschläger, der im Schlafzimmer lag, an sich genommen und seine Lebensgefährtin bedroht. Diese habe bei der Auseinandersetzung Kratzer und Abschürfungen an den Beinen erlitten und ein Cut an der Oberlippe.

In rechtlicher Hinsicht wurde der Sachverhalt unter § 12 WaffG subsumiert und letztendlich der vorgenannte Mandatsbescheid bestätigt.

Innerhalb offener Beschwerdefrist hat Herr A Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er sich seines Fehlverhaltens vom 24. Jänner 2021 bewusst sei und dieses zutiefst bereue. Es handle sich um eine einmalige Tat, die nie zuvor vorgekommen sei und sich auch nicht wiederholen werde. Im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleiches habe er mit seiner Lebensgefährtin eine Feststellung getroffen und sich im Rahmen dieser auch mehrmals für sein Fehlverhalten entschuldigt und Reue gezeigt. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass der Vorfall eine einmalige Sache gewesen sei und nicht mehr passieren werde. Gemeinsame jagdliche Unternehmungen wären ein wichtiger Bestandteil der Beziehung, die der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch weiterhin ausüben möchten. Beantragt wurde die Behebung des Waffenverbotes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

Im Jänner 2021 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin B unter der Adresse ***, ***, ***, wohnhaft.

Am 24. Jänner 2021 gegen 01:00 Uhr kehrte der Beschwerdeführer zu seinem Wohnsitz zurück, seine Lebensgefährtin befand sich zu dieser Zeit im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung, die Tür in das Schlafzimmer war versperrt.

Der Beschwerdeführer geriet über diesen Umstand (Schlafzimmertür versperrt) derart in Rage, dass er die Schlafzimmertür mit Brachialgewalt auftrat. In weiterer Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowohl zu einer verbalen Auseinandersetzung (Beschimpfungen) als auch zu einem tätlichen Angriff des Beschwerdeführers gegen seine Lebensgefährtin. Dabei schlug der Beschwerdeführer mit der Hand auf seine Lebensgefährtin ein (Ohrfeigen), sie erlitt dadurch ein Cut an der Oberlippe. Durch den tätlichen Angriff erlitt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers überdies auch Kratzer und Abschürfungen an den Beinen.

Desweiteren hat der Beschwerdeführer einen im Schlafzimmer befindlichen Baseballschläger an sich genommen und drohte damit auf seine Lebensgefährtin einzuschlagen, dies hat er letzten Endes unterlassen.

Eine - eine Stunde später um 02:00 Uhr - durch Organe der Bundespolizei vorgenommene Alkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer ergab einen Wert von 0,89 mg/l (= 1,78 ‰).

Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft (Geldstrafe € 1.200,-- zur Zl. LFS2-V-165815/5).

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und wird vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten, sondern sogar zugestanden.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Grundsätzlich ist dazu festzustellen, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art dient. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Diese Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Zutreffendenfalls ist die Rechtsfolge das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Bereits ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen.

Desweiteren steht die Einstellung eines Strafverfahrens ebenso wie eine diversionelle Erledigung der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen.

Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht werden könnte.

Der Beschwerdeführer weist eine Verwaltungsvorstrafe wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges an einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf. Des weiteren war der Beschwerdeführer bei dem nunmehrigen Vorfall vom Jänner 2021 abermals alkoholisiert, noch dazu in einem erheblichen Ausmaß (1,78 ‰ rund eine Stunde nach dem Vorfall). In diesem Zustand hat der Beschwerdeführer nicht nur die Tür in das Schlafzimmer in seiner Wohnung aufgetreten, er hat auch einen tätlichen Angriff gegen seine Lebensgefährtin unternommen und diese geschlagen. Überdies drohte er unter Verwendung eines Baseballschlägers, auf seine Lebensgefährtin einzuschlagen.

Wenngleich ein Baseballschläger von seiner Grundkonzeption her als Sportgerät gedacht ist, kann er jedoch faktisch als Waffe eingesetzt werden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer offenkundig zumindest unter Alkoholeinfluss wiederholt gesetzwidrige Verhaltensweisen setzt und dabei mittlerweile auch gegen Personen gewalttätig wird, dies auch unter Verwendung von Gegenständen als Waffe. Dass es sich dabei um keine Schusswaffe handelte, ist irrelevant.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes sind daher unzweifelhaft gegeben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.

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