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LVwG-AV-118/002-2021•LVwG N LVwG-AV-118/002-2021
LVwG-AV-118/002-2021State Administrative CourtApr 13, 2021
Infrastruktur und Technik; Windkraftanlage; elektrizitätsrechtliche Bewilligung; Auflagen; Nachbar; Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau A, Herrn B und Herrn C gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt:
I.
zu Recht erkannt:
1. Den Beschwerden der Frau A und des Herrn B werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Auflage 53 zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
II. den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde des Herrn C wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.Vm. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 30. März 2020 beantragte die D Gesellschaft m.b.H. die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung und starkstromwegerechtliche Bewilligung für das Projekt „Windpark ***“. Diesem zufolge sollen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, je eine Windenergieanlage des Anlagentyps ***, mit 166 m Nabenhöhe und einer zusätzlichen Höherstellung des Fundamentes um 3,6 m errichtet und betrieben werden. Die genannten Grundstücke weisen die Widmung „Grünland – Windkraftanlage“ auf. Dem Datenblatt (Dokument-ID: *** vom 27. August 2019) des Herstellers E zufolge entstehen bei einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 3 bis mehr als 10 m/s ebenso in Narbenhöhe Schallemissionen (A- bewerteter Schallleistungspegel) für den Betriebsmodus „O“ (Optimierte Leistung) von 91.1, 91.3, 93.2, 96.4, 99.9, 103.3, 104.9 und 104.9 dB (A).
Dem Projekt schloss die Antragstellerin eine in ihrem Auftrag erstellte schalltechnische Untersuchung über die Strahlenimmissionen des F vom 23. März 2020 an, in der der Genannte zum Schluss kam, dass an keinem der gesetzten Immissionspunkte zur Erfüllung der Zielwerte gemäß Checkliste Schall 02/2019 beim Betrieb der drei Windkraftanlagen Schallreduktionmoden erforderlich seien. Vielmehr würden die Zielwerte entweder erreicht oder sogar unterschritten.
Erklärtermaßen aufgrund der Situierung des Vorhabens und der damit verbundenen möglichen Beeinflussung der Nachbarschaft durch Immissionen wandte die belangte Behörde die Bestimmungen über das Großverfahren an und machte den verfahrenseinleitenden Antrag (einschließlich einer kurzen Projektbeschreibung, eines Hinweises zu Zeit und Ort einer möglichen Einsichtnahme in den Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen, eines Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und die Rechtsfolgen einer Unterlassung nach § 44b AVG) mit Edikt kund. Die Kundmachung erfolgte in der Kronenzeitung (Niederösterreich), im Kurier (Niederösterreich) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, an der Amtstafel der Marktgemeinde *** sowie im Internet. In der Folge wurden der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen in der Zeit von 9. Juli 2020 bis einschließlich 20. August 2020 beim Amt der NÖ Landesregierung und bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden *** und *** zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Mit Schreiben vom 14. August 2020 wandte Frau A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin; ***) ein, durch das Vorhaben belästigt und in ihrem Eigentum gefährdet zu werden. Näherhin wende sie eine Gesundheits- und Lebensgefährdung durch Lärm, Schall, Infraschall, Schwingungen und Brandgefahr (angesichts der Lagerung von 1000l Schweröl pro Windrad), aber auch durch Schattenwurf, Eisabfall und Eiswurf ein. Auch wenn Warnanlagen an den Zufahrtsstraßen der Windanlagen bei Eiswurf Menschen warnen würden, wäre dies nicht ausreichend, um die Erstbeschwerdeführerin in ihrem „Recht der Waldfreiheit“ zu schützen. Schlussendlich bewirke das Vorhaben einen Wertverlust ihrer Immobilie, bestünden ungeklärte Haftungsfragen, würde das Landschaftsbild beeinträchtigt und liegt das Projekt in einer „Bird-life-Ausschlusszone“, wobei es durch die Windkraftanlagen zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für geschützte Vögel und für Insekten komme. Näher umschriebe Nachteile seien auch während der Bauphase zu befürchten.
Herr B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer; ***) wandte mit Schreiben vom 16. August 2020 ein, dass durch das Projekt das Landschaftsbild geändert würde, eine Entwertung des umliegenden Wohngebietes erfolge und eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall und Körperschall bewirkt würde.
Der Drittbeschwerdeführer (Herr C) formulierte seine Einwendungen im Schreiben vom 17. August 2020 wie folgt: „Bitte bedenkt dass die Errichtung dieser über 200 m hohen Windkraftanlagen einige negative Folgen nach sich ziehen wird, betreffend Gesundheit, Lebensqualität, Wertverlust der Grundstücke usw… Da Sie die negativen folgen dieser riesigen WKA’s in unmittelbarer Nähe (ca. 1.200m) von Wohngebiet selber bestens kennen, möchte ich gar nicht näher darauf eingehen. Dies würde mehrere Bücher füllen. Ich behalte mir vor jeden einzelnen Entscheidungsträger in diesem Projekt haftbar zu machen, sollte eine der vielen negativen Folgen eintreffen und dadurch mein gewohntes Leben beeinträchtigen.“
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.Oktober 2020 sowie in der vorbereitenden Stellungname vom 2. November 2020 gelangte der bestellte nichtamtliche Sachverständige H (Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung sowie für Schalltechnik, Schwingungstechnik, Akustik) zum Ergebnis, dass in der Betriebsphase die anhand der Checkliste Schall 02/2019 abgeleiteten und im Einvernehmen der Sachverständigen der Fachbereiche Humanmedizin und Lärmschutz formulierten Zielwerte bei leistungsoptimiertem Betrieb aller gegenständlichen Windenergieanlagen an allen Immissionspunkten (IP) und bei allen Windgeschwindigkeiten eingehalten bzw. unterschritten würden. Dies gelte für jene Gebäude bzw. Immissionspunkte, welche den Windenergieanlagen nächstgelegen seien. Die Prognosen wären mit einem Sicherheitszuschlag von +3 dB beaufschlagt worden und würden für Mitwindbedingungen gelten. In größeren Abständen sei auf die natürliche Pegelabnahme mit der Entfernung zu verweisen, woraus Pegelminderungen der betriebskausalen Immissionen resultierten. Wenngleich aus schalltechnischer Sicht keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich seien, wäre ungeachtet dessen „zur Sicherstellung der Prognosen“ Emissionsbegrenzungen und Kontrollmessungen vorgeschlagen. Weiters seien Kumulationsbetrachtungen mit dem Windpark *** vorgenommen worden, wobei sich auch insoweit an den Immissionspunkten eine deutliche Unterschreitung der medizinisch formulierten Grenzwerte ergeben habe. Bei der Beurteilung seien an allen Immissionspunkte – ausgenommen jenen in *** (IP ***) und *** (IP ***) – die Mindestwerte gemäß Checkliste Schall 02/2019 zugrunde gelegt worden, wodurch sich so strenge Zielwerte ergeben würden, wie dies der derzeitige Stand der Technik erlaube. Die HG-Werte der IP *** und *** seien aus schalltechnischer Sicht ebenfalls als „niedrig“ zu bewerten. Konkret ging der Sachverständige davon aus, dass sich für den IP *** windreduzierte Hintergrundgeräusche für Windgeschwindigkeiten zwischen 3 und 10 m/s von 29,7 bis 40,9 dB (nachts) ergeben, wobei bei Verwirklichung des Projekts bei leistungsoptimiertem Betrieb für den kritischen Nachtzeitraum Immissionen zwischen 30,3 und 41,7 dB zu erwarten wären. Für den IP *** seien als Ausgangsbasis windreduzierte Hintergrundgeräusche für Windgeschwindigkeiten zwischen 3 und 10 m/s Werte zwischen 26,9 und 40,5 dB (nachts) heranzuziehen, wobei bei Verwirklichung des Projekts bei leistungsoptimiertem Betrieb für den kritischen Nachtzeitraum Immissionen zwischen 28,5 und 41,6 dB zu erwarten wären. Als Zielwerte für die Gesamtemission wären gemäß Checkliste Schall 02/2019 bezogen auf den IP ** Werte zwischen 34,7 dB und 43,9 dB, bezogen auf den IP *** solche zwischen 31,9 und 43,5 dB heranzuziehen. Diese Zielwerte würden – bezogen auf die genannten IP – in einem Fall (IP ***; Windgeschwindigkeit 7 m/s) gerade erreicht, im Übrigen unterschritten. Ebenso zu zum Teil deutlichen Unterschreitungen der Zielwerte komme es bei Berücksichtigung von Kumulationseffekten mit dem Windpark ***.
Zur Frage von Infraschallimmissionen sei eine rechnerische Abschätzung (Worst-Case-Betrachtung) vorgenommen worden, wobei von Infraschallmessungen ausgegangen und facheinschlägige, anerkannte Untersuchungen berücksichtigt worden seien. An den nächstgelegenen Immissionspunkten hätten sich (Gesamt-) Infraschallimmissionen von 68 dB (G) bis 71 dB (G) ergeben, die bei Vollbetrieb aller Anlagen (inklusive jener in ***) um zumindest 19 dB unter der Wahrnehmungsschwelle von 90 dB (G) lägen. Auch hier gelte, dass in größeren Entfernungen niedrigeren Infraschallimmission resultieren, als vergleichsweise an den Immissionspunkten berechnet worden wären.
In der seitens der belangten Behörde am 13. November 2020 durchgeführten Verhandlung, an der die Beschwerdeführer teilnahmen, hielt der Sachverständige für Brandschutztechnik zur Einwendung der Erstbeschwerdeführerin fest, dass durch die projektierten Maßnahmen eine Brandentstehung frühzeitig durch die Brandmeldeanlage detektiert und ein Brand im Bedarfsfall durch eine automatische Löschanlage gelöscht werden könne. Die Löschanlagen seien so ausgelegt, dass – je nach Bedarf eine punktuelle Löschung oder eine solche der Gondel erfolge. Die Lösch- und Brandmeldeanlage würden einer Abnahmeprüfung unterzogen und im zweijährigen Abstand einer Revision durch eine Inspektionsstelle unterzogen. Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Brände in *** und *** beziehe, könnte aus diesen Vorfällen nichts für das Projekt gewonnen werden, zumal die nunmehrigen Vorschreibungen weit über die damals festgelegten Schutzziele und Vorgaben in *** und *** hinausgingen. Durch die festgelegten und nach dem Stand der Technik ausgelegten technischen Vorgaben sei eine Brandentstehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
Der Sachverständigen für Lärmschutztechnik legte sein schriftlich erstelltes Gutachten dar und ergänzte dieses um Ausführungen zu Erschütterungen und Schwingungen, wobei er – unter Abstützung auf die ÖNORM S 9012, auf DIN 4150, Teil 2, und die Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, LUBW Baden-Württemberg „Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“, Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2015, Karlsruhe, (3. Auflage, Februar 2020), zum Schluss gelangte, dass sich für den exemplarisch angenommenen Abstand von 1.200 m und unter Berücksichtigung der Leistung der beantragten Windkraftanlagen so deutliche Unterschreitungen aller relevanten Richtwerte ergäben, dass auf weitere detaillierte Berechnungen verzichtet werden könne, zumal sich die nächstgelegenen Wohnobjekte bzw. Immissionspunkte im gegenständlichen Fall in größeren Abständen (zwischen ca. 1.300 m und 4.050 m) befänden. In größeren Abständen sei aufgrund der geometrischen Abnahme mit der Entfernung mit geringeren Immissionsn zu rechnen.
Der Sachverständige für Umwelthygiene gelangte wiederum zum Schluss, dass der Windpark am IP *** bei 10 m/s mit maximal 33,7 dB (unter Berücksichtigung eines Anpassungswert von 3 dB) einwirken werde. Das betriebsbedingte Geräusch werde dabei den Basispegel der ortsüblichen Verhältnisse (29,7 bis 40,9 dB) nicht überschreiten; Betriebsgeräusche würden (außer in leisen Abend- und Nachtstunden) kaum wahrnehmbar sein. Gleiches gelte für den IP ***, wo der Windpark bei 10 m/s mit maximal 35,3 dB (unter Berücksichtigung eines Anpassungswert von 3 dB) einwirken werde. Das betriebsbedingte Geräusch werde dabei den Basispegel der ortsüblichen Verhältnisse (26,9 bis 40,5 dB) bei 5, 6, und 7 m/s überschreiten, jedoch außer in leisen Abend- und Nachtstunden kaum wahrnehmbar sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und erhoben die Beschwerdeführer hiegegen Beschwerde. Darin bemängelten sie, dass die Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung durch Schall bzw. Infraschall einen auf den Angaben des Herstellers zu den Emissionen der Windenergieanlagen aufbauten. Sollten diese „falsch oder irreführend“ sein, wären alle darauf aufbauenden Schlussfolgerungen ebenso „falsch“. Darüber hinaus hielten die von den Sachverständigen ihren Überlegungen zugrunde gelegten „Untersuchungen“ einer wissenschaftlichen Prüfung nicht stand und seien in den Bereich der „Pseudowissenschaft“ zu verweisen. Unrichtig sei, dass auch Infraschall mit der Entfernung rasch abnehme und nur ab der Wahrnehmbarkeitsschwelle gesundheitliche Auswirkungen zeitigen könne. Der umweltmedizinische Sachverständige belaste sein Gutachten insoweit mit einem Mangel, als er auf den mangelhaften technischen Gutachten aufbaue. Auch er zitiere „ausschließlich und offenbar selektiv verharmlosende Untersuchungen“. Sache der Behörde wäre es gewesen, die eingeholten Gutachten einer kritischen und objektiven Prüfung zu unterziehen. Der brandschutztechnische Sachverständige wiederum stelle auf ein gesellschaftlich allgemein akzeptiertes Risiko ab, das nicht definiert sei. Mängelbehaftet sei weiters das Baugrund-Gutachten.
Weiters rügten die Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass ein in *** bestehendes Kleinwindrad nicht berücksichtigt worden sei, die Immissionspunkte unrichtig festgelegt worden seien und man das gesundheitliche Vorsorgeprinzip nicht beachtet habe. Ferner seien in der Umgebung während der vergangenen Jahre diverse Erkrankungen aufgetreten, wobei die hohe Dichte möglicherweise auf die Windenergieanlagen zurückzuführen sei. Schlussendlich legten sie eine Liste mit Internetfundstellen zum Thema Infraschall vor, um die Mangelhaftigkeit der Gutachten zu untermauern.
Die Antragstellerin trat dem Bedenken der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerdebeantwortung als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Vorweg ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist und sich ein erteilte Konsens ausschließlich auf das Projekt selbst erstreckt.
Prüfungsmaßstab und Parteistellung
Gemäß §§ 12 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden und Nachbarn insbesondere durch Lärm nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Prüfungsmaßstab entspricht daher jenem des (wortgleichen) § 77 Abs. 2 GewO, wobei insoweit auch auf die einschlägige Rechtsprechung zur GewO zurückgegriffen werden kann (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057).
Bezogen auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 kommt Nachbarn grundsätzlich Parteistellung zu. Unter Nachbarn sind in diesem Zusammenhang nach § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 (entsprechend der wortgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO) alle Personen zu verstehen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten (z.B. Passanten, Wanderer [Reithmayer-Ebner, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely, GewO [2015] § 75 Rz 11]) und nicht i.S.d. vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Wird eine Beschwerde durch einen Nachbarn und damit eine Partei des Verwaltungsverfahrens mit bloß beschränktem Mitspracherecht erhoben, ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049). Anzuknüpfen ist dabei im Fall des Großverfahrens an den im Edikt genannten Zeitpunkt (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Wurde ein Antrag nämlich durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b Abs. 1 AVG). Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird. So muss bezogen auf eine befürchtete Immissionsbelastung erkennbar sein, auf welche Art von Immissionen (z.B. Lärm, Geruch, Staub) sich die Einwendung beziehen soll (VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190).
Zulässigkeit der Einwendungen
Wendet man das Gesagte auf den vorliegenden Fall an, so lassen sich dem Schreiben des Drittbeschwerdeführers vom 17. August 2020 keinerlei Einwendung im Rechtssinn entnehmen, sodass er die ihm ursprünglich zugekommene Parteistellung verloren hat und diese weder durch die Beiziehung zum Verfahren noch durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides wiedererlangt werden konnte (z.B. VwGH 1.9.2016, 2013/17/0502). Seine Beschwerde war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Bezogen auf die Erstbeschwerdeführerin bzw. den Zweitbeschwerdeführer lassen sich den Schriftsätzen aus dem August 2020 Einwendungen hinsichtlich Beeinträchtigungen durch Schall, Infraschall, Schwingungen, Brandschutz, Eisabfall, Eis- und Schattenwurf ausmachen, die grundsätzlich als zulässig in Betracht kommen. Anderes gilt für das Vorbringen einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Fauna sowie der Wertminderung von Liegenschaften, zumal diese Parameter nicht Teil des elektrizitätswesenrechtlichen Prüfungsmaßstabes sind. Sie sind (wie sich aus § 11 Abs. 1 ElWG 2005 ergibt) weder von der Behörde zu prüfen, noch können sie von Nebenparteien geltend gemacht werden.
Bezogen auf die erstgenannte Gruppe von Einwendungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Wohnsitze der genannten Beschwerdeführer und damit die (einzigen) örtlichen Anknüpfungspunkte für ihre Parteistellung in einem Abstand von mehr als 5 km (Erstbeschwerdeführerin) bzw. rund 3 km (Zweitbeschwerdeführer) zum Vorhaben befinden. Daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin die nähere Umgebung des Projekts möglicherweise zu Wanderzwecken nutzen möchte, kann für sie insoweit nichts gewonnen werden, als es sich dabei bloß um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.
Davon ausgehend ist aber eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer durch Eisabfall, Eis- und Schattenwurf evidentermaßen von vornherein ausgeschlossen, sodass sich diese Einwendungen jedenfalls als unzulässig erweisen.
Schallbezogene Einwendungen
Anderes gilt im Zusammenhang mit den schallbezogenen Einwendungen. Für die hier interessierende Frage, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu befürchten ist, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Anlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027).
Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, dass selbst unter Annahme der für die Nachbarn schlechtest möglichen Situation bereits an den herangezogenen Immissionspunkten nicht von einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgegangen werden kann. Vielmehr werden die in der von Gratt/Jungwirth/Pointner/Pröstler erstellten „Checkliste Schall für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen“ und damit einem antizipierten technisch-medizinischen Gutachten für die Frage der Zumutbarkeit ermittelten Richtwerte unter Berücksichtigung des gemessenen Grundgeräuschpegels nicht über -, sondern in aller Regel unterschritten. Trifft dies aber schon an den Immissionspunkten zu, so muss dies umso mehr für Bereiche gelten, die von den Anlagen noch deutlich weiter entfernt sind, zumal die Schallintensität notorisch mit zunehmender Entfernung von der Emissionsquelle abnimmt. Dies trifft wiederum auf die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war.
Gleichermaßen gilt für die behauptete Beeinträchtigung durch Infraschall. Auch hier berechnete der beigezogene Sachverständige die mögliche (worst-case-) Einwirkung in einem Abstand von 1,2 km vom Vorhaben und gelangte rechnerisch zu einer deutlichen Unterschreitung der insoweit anzusetzenden Grenzwerte. Ist dies aber bereits in diesem Abstand anzunehmen, so gilt es umso mehr für Punkte, die (wie die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) rund 3 oder mehr als 5 km vom Vorhaben entfernt situiert sind. Nicht zuletzt ergibt sich gleichartiges auch für mögliche Erschütterungen und Schwingungen.
Den von tauglichen Sachverständigen eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111). Soweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Gutachten rügen, kann das Verwaltungsgericht zunächst eine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit nicht erkennen; vielmehr kamen die von der Projektwerberin beigezogenen Sachverständigen zu gleichartigen Ergebnissen wie jene, die die belangte Behörde mit der Sache befasst hat. Insbesondere sind auch die Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (einschließlich der vorgelegten Unterlagen) nicht dazu angetan, die Beweiskraft eingeholten Gutachten zu erschüttern, zumal nicht erkennbar ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern oder dem von ihnen ins Treffen geführten Universitätsprofessor (G) um einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Lärmtechnik handelt. Zumal es sich bei den genannten Fragestellungen aber um solche technischer und nicht medizinischer Natur handelt, die ihrerseits erst die Grundlage für die medizinische Beurteilung bilden (zum Verhältnis dieser Gutachten zueinander vgl. VwGH 27.8.2014, 2012/05/0183), kann den diesbezüglichen Ausführung der Sachverständigen mit medizinischer Expertise nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde wie das Verwaltungsgericht hatten ihrer Entscheidung daher die eingeholten Gutachten zugrunde zu legen, sodass eine unzumutbare Belästigung (und umso mehr eine Gesundheitsgefährdung) der Beschwerdeführer durch Schalleinwirkung nicht angenommen werden kann.
Zumal der Zweck von Auflagen lediglich darin besteht, ein Projekt konsensgemäß zu machen (§ 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005), dürfen dazu nicht erforderliche Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 0760/66) oder aber sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall fußt die Vorschreibung der Auflage 53 auf der Überlegung, dass künftig unter Umständen es allenfalls der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bedürfen könne, um den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Hingegen stellte sich das Projekt – wie sich aus den Gutachten ergibt – als beurteilungs- und bewilligungsfähig dar. Ging es aber bloß darum, eine Möglichkeit zu allfälligen Nachrüstungen zu eröffnen, finden diese Auflagen im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sieht dieses ein abgestuftes System vor, in dem für den Fall einer nicht abschließenden Beurteilbarkeit des Projekts ein Probebetrieb vorgeschrieben werden kann (§ 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005) und im Übrigen – entsprechend § 79 GewO erforderlichenfalls mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorzugehen ist (§ 16 Abs.1 ElWG 2005). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Anlageninhabers, von sich aus Nachmessungen durchführen zu lassen, ist dem Gesetz hingegen fremd, sodass die fraglichen Auflagen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben waren.
Brandschutz
Soweit die Erstbeschwerdeführerin schließlich Brandschutzerwägungen ins Treffen führte, ist dem zum einen kein Erfolg beschieden, weil bei Erteilung einer Bewilligung mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nur auf Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist, die im Regelfall auftreten können. Auf denkbare theoretische Vorfälle, die naturgemäß nicht vorhersehbar sind, kommt es hingegen nicht an (VwGH 19.12.1996, 96/06/0173). Für den Regelbetrieb sowie für mögliche Unfälle führte aber der beigezogene brandschutztechnische Sachverständige aus, dass (unter Zugrundelegung des Standes der Technik) hinreichende Vorkehrungen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung getroffen wurden, sodass eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden kann. Auch diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass der Beschwerde auch insoweit nicht nähergetreten werden konnte.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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