LVwG N LVwG-AV-1363/001-2020

LVwG-AV-1363/001-2020State Administrative CourtJan 26, 2021

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Subsidiaritätsprinzip; bedarfsdeckende Leistungen; Einkommen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1363/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, gerichtliche Erwachsenenvertreterin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14.10.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag von Frau A vom 01.09.2020 wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 435,34

von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 125,35

von 01.12.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von € 435,34

von 01.01.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von monatlich € 463,21

von 01.08.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von monatlich € 331,29

und folgende monatliche Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 71,15

von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 20,49

von 01.12.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von € 71,15

von 01.01.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von monatlich € 81,17

von 01.08.2021 bis 30.09.2021 in Höhe von monatlich € 58,06“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Oktober 2020, ZI. ***, wurden Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.07.2021 monatliche Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 281,55 sowie Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 59,82 und im Zeitraum 01.08.2021 bis 30.09.2021 monatliche Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 153,69 sowie Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 32,65 zuerkannt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein Mietobjekt in *** bewohne und hierfür eine monatliche Miete in der Höhe von € 600,15 zu bezahlen habe. Überdies beziehe die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250, der bei der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs anzurechnen sei.

Als Einkommen wertete die belangte Behörde einen Betrag von € 38,06, der sich aus 3/10 der sogenannten „Freien Station“ unter Berücksichtigung von Wochenenden und von Urlaubstagen berechne sowie ein Erwerbseinkommen von monatlich € 442,95 für eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit. Im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.07.2021 sei diesbezüglich ein Einkommensfreibetrag in der Höhe von monatlich € 155,03 zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin sei dauernd arbeitsunfähig und der Einsatz ihrer Arbeitskraft werde nicht verlangt, da die Beschwerdeführerin sich in einer Tagesbetreuung der *** in *** befinde.

Der Antrag auf einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG sei gestellt worden, allerdings sei sie noch keine Inhaberin eines derartigen Passes.

Da der zuerkannte Wohnbedarf unter 10% des Wohnaufwandes betrage, würden die im Rahmen der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährten Beträge aufgrund der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit direkt in die Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid werde der Höhe nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpft.

Die Beschwerdeführerin bewohne eine 51 m2 große geförderte Wohnung, deren Mietentgelt € 600,15 brutto betrage. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Wohnaufwand sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (E vom 28.06.2016, Ra 2016/10/0025) angemessen. Die Beschwerdeführerin erhalte gemäß § 10 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 eine monatliche Subjektförderung in der Höhe von € 250, so dass der monatliche ungedeckte Wohnbedarf € 350,1 betrage.

Die Anrechnung des Wohnzuschusses in der Höhe von € 250 bei der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs sei rechtswidrig, da gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur dann entsprechend zu reduzieren seien, wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs bestehe oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (zB. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhalte.

In den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 27) sei zu § 14 Abs. 2 NÖ SAG Folgendes ausgeführt:

„Wenn im Einzelfall der Wohnbedarf bereits gänzlich oder teilweise gedeckt ist, weil zB. Wohnraum von Dritten zur Verfügung gestellt wird oder eine Subjektförderung im Rahmen der NÖ Wohnungsförderung (Wohnzuschuss/ Wohnbeihilfe) gewährt wird, ist dies entsprechend bei der Bemessung der Leistung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip (§ 3 Abs.2). Eine Anrechnung eines den Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs übersteigenden Wohnzuschusses bzw. Wohnbeihilfe auf den Richtsatz zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts ist unzulässig. Durch die Anrechnung eines allfälligen Wohnzuschusses bzw. einer allfälligen Wohnbeihilfe auf die Leistung der Sozialhilfe wird § 2 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ausgeführt.“

Nach § 2 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sollen sich Leistungen gemäß §§ 5, 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Leistungen, die der Minderung eines individuellen Wohnaufwands dienen und angesichts ihrer Einkommensabhängigkeit oder ähnlicher Kriterien ebenso an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen (zB. Mietzinsbeihilfe), „nur im Ergebnis ausschließen“.

Wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergebe, seien Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nur bei Bezug von bedarfsdeckenden Leistungen zu reduzieren. Der Wohnzuschuss von € 250 decke den Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin aber nicht. Für die Auslegung der Behörde, wonach der Wohnzuschuss vom vorgesehenen Richtsatz abzuziehen sei, fänden sich weder in den Materialien noch im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Anhaltspunkte.

Das NÖ SAG sehe vor, dass – im Gegensatz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung – lediglich ein Betrag in der Höhe von 60% für den Lebensunterhalt verbleibe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der verhältnismäßig hohe (40%ige) Anteil der Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs (als Höchstgrenze) durch Vorabzug des Wohnzuschusses verringert werden soll, was insgesamt dazu führe, dass die hilfebedürftige Person eine niedrigere Leistung als bisher über die Sozialhilfe erhalte.

In Niederösterreich sei zudem § 5 Abs. 5 (Satz 2 und 3) Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, der die Zuerkennung einer um bis zu 30% erhöhten Wohnkostenpauschale ermögliche, nicht umgesetzt worden.

Ebenso wenig bestehe die Möglichkeit, durch zusätzliche Sachleistungen besondere Härtefälle zu vermeiden. Eine Zusatzleistung hinsichtlich des Wohnbedarfs könne ausdrücklich nur für außerordentliche Kosten übernommen werden. Nach den Materialien sei eine Zusatzleistung für Miet- und Energierückstände in der Regel ausgeschlossen. Als außerordentliche Kosten seien eine Kaution oder die Anschaffung von unbedingt erforderlichen günstigen Möbeln (Betten, Küche) oder Elektrogeräten (wie Kühlschrank, Kochmöglichkeit, Waschmaschine) angeführt.

Dem Landesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, entgegen der Intention des Bundesgesetzgebers (vgl. VfGH 12.12.2019, GZ. 171/2019, Rz 35) durch absolute Höchstsätze eine bedarfsgerechte Leistungsgewährung verhindern zu wollen. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz orientiere sich im Wesentlichen am System des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Der Höchstsatz für Erwachsene soll eine Bedarfsdeckung sicherstellen (VfGH 12.12.2019, GZ. 171/2019, Rz 84). Auch das NÖ SAG verfolge das Ziel, Armut und soziale Ausschließung zu vermeiden und zu bekämpfen.

Daher könne die Bestimmung nur so ausgelegt werden, dass eine Anrechnung des Wohnzuschusses nur insoweit in Betracht kommt, als der Wohnzuschuss den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 40 % - Anteils des Richtsatzes übersteige (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2016/10/0025). Erst dann sei von einer bedarfsdeckenden Leistung auszugehen.

Die Auslegung und Berechnung der Behörde, wonach der Wohnzuschuss vom Richtsatz abzuziehen sei, würde Personen wie die Beschwerdeführerin, die in geförderten Wohnung leben, benachteiligen. Würde die Beschwerdeführerin beispielsweise keinen Wohnzuschuss beziehen, hätte sie Anspruch auf die volle Leistung von € 366,94, während sie – rechne man den Wohnzuschuss und den im angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrag für den Wohnbedarf zusammen – von Oktober 2020 bis Juli 2021 € 309,82 und von August bis September 2021 gar nur mehr € 282,65 erhalten würde.

Des Weiteren sei die Berechnung der Leistung der Beschwerdeführerin rechtswidrig, da diese im Gesetz keine Deckung fände.

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG habe die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) seien für eine alleinstehende Person mit 100 % festgelegt (€ 917,35 für 2020). Die in § 14 Abs. 2 NÖ SAG enthaltenden Vorgaben, wonach die Leistungen eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 % beinhalten, sei in § 1 NÖ RSV umgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ RSV betrage der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für eine alleinstehende Person € 550,41 (60 % von € 917,35), der Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs werde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ RSV mit € 366,94 (40 % von € 917,35) festgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde bei der Berechnung des Leistungsanspruches aufgrund der NÖ RSV, die die 60/ 40 Teilung bereits umsetze, den Betrag nochmals im Verhältnis 60/ 40 teile.

Darüber hinaus sei die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls als Geldleistung zu gewähren.

Gemäß § 14 Abs. 4 NÖ SAG seien Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gelte auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringe.

Berücksichtige man die konkrete Lebenssituation der Beschwerdeführerin, für die eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestehe, stelle die Gewährung einer Geldleistung, jedenfalls eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Lösung dar.

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl. I 2017/59) sei in § 239 ABGB das Recht von Menschen mit Behinderungen normiert, allenfalls mit Unterstützung am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Zurverfügungstellung von Wohnraum bzw. die Bezahlung der Miete „entmündige“ Menschen mit Behinderungen und stehe im eklatanten Widerspruch zum Prinzip der Selbstbefähigung.

§ 240 ABGB sehe vor, dass eine vertretungsweise Teilnahme am Rechtsverkehr nur dann erfolgen soll, wenn sie dies selbst versehen würden oder zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich sei.

Das Erwachsenenschutzrecht erlaube eine Fremdbestimmung nur dann, wenn eine Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne. In § 240 ABGB seien als Vertreter bevollmächtigte Personen (Vorsorgevollmacht) und gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertreter genannt.

Die unmittelbare Entgeltzahlung durch die Behörde an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringe, verursache einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, weil sie zumindest an drei Begünstigte (Miete, Energie, Wärme) und in der Regel in unterschiedlichen Intervallen erfolgen müsse. Hinzu komme die Überweisung der Geldleistung für den Lebensunterhalt an die bezugsberechtigte Person. Hat ein Mensch mit Behinderung – wie die Beschwerdeführerin – einen gesetzlichen Vertreter für die Einkommensverwaltung, werde ein doppelgleisiges System etabliert. Diese Vorgangsweise sei mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht in Einklang zu bringen.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1.10.2020 bis zum 30.09.2021 eine monatliche Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich € 350,15 (Wohnaufwand von € 600,15 abzüglich Wohnzuschuss in Höhe von € 250) gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 24.11.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 02.12.2020 einen von der Beschwerdeführerin nachgereichten Lohnzettel für den Monat November 2020, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem Monatsgehalt in der Höhe von € 442,95 ein Urlaubszuschuss in Höhe von € 180,33 sowie eine Weihnachtsrenumeration in Höhe von € 180,33, sohin in Summe € 803,61, ausbezahlt wurde.

Am 15.12.2020 reichte die belangte Behörde Kopien des Bescheides des Sozialministeriumservice über die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff. BBG sowie des Behindertenpasses selbst nach, welche die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegt hatte und aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin mit Gültigkeitsbeginn 15.05.2020 ein Behindertenpass ausgestellt worden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. LVwG‑AV‑1363/001‑2020 sowie in den Verwaltungsgerichtsakt zur ZI. LVwG-AV-1252/001-2019.

Darüber hinaus wurde insbesondere Beweis erhoben durch die nachgereichte Lohn-Gehaltsabrechnung zum Monat November 2020 sowie die Unterlagen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses an die Beschwerdeführerin.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist österreichische Staatsbürgerin, alleinstehend und hat ihren Hauptwohnsitz in ***, ***.

Am 01.09.2020 brachte sie einen Antrag auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SAG bei der belangten Behörde ein. Hierbei handelte es sich um einen Weitergewährungsantrag für den Leistungszeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021.

Der monatliche Wohnaufwand für die geförderte Mietwohnung (51m2) beträgt € 600,15.

Für ihr Wohnverhältnis bezieht sie einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250.

Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und befindet sich in einer teilstationären Betreuung in der *** in ***, in der sie mehr als 5 Stunden täglich betreut wird und wo sie ein Mittagessen konsumiert. Ihre Arbeitskraft muss sie daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen.

Seit 05.08.2020 ist die Beschwerdeführerin bei den Psychosozialen Zentren in *** geringfügig beschäftigt und bezieht dafür ein Einkommen in der Höhe von € 442,95 netto pro Monat.

Im November 2020 wurden der Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem Monatsgehalt in der Höhe von € 442,95 ein Urlaubszuschuss in Höhe von € 180,33 sowie eine Weihnachtsrenumeration in Höhe von € 180,33 ausbezahlt.

Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit wurde in dem Beschwerdeverfahren zur ZI. LVwG-AV-1252/001-2019 (für den Leistungszeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020), das jenem zum gegenständlich angefochtenen Bescheid vorausgegangen ist, in den Monaten August und September 2020 nicht berücksichtigt, allerdings wurden der Beschwerdeführerin Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe für den gesamten damaligen Leistungszeitraum zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin von Pflegegeld der Pflegestufe 1 in der Höhe von € 100,1 monatlich und der erhöhten Familienbeihilfe.

Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin kein Einkommen und kein Vermögen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aus den Verwaltungsgerichtsakten zur Zl. LVwG‑AV‑1363/001‑2020 sowie ZI. LVwGAV1252/001-2019.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich die Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die Berechnung der monatlichen Leistungen aus den vorgelegten Unterlagen zur Gewährung eines Behindertenpasses ab 15.05.2020 und aufgrund der Lohn-Gehaltsabrechnung vom November 2020 ergibt.

Aufgrund der Angaben im Dienstvertrag, wonach von Seiten des Arbeitgebers alle Zahlungen am Monatsletzten im Nachhinein an die Beschwerdeführerin geleistet werden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin der Betrag in Höhe von € 803,61 im November 2020 zugeflossen ist.

Darüber hinaus sind die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der sonstige festgestellte Sachverhalt unstrittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 1. Ziele

„Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,

3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.“

§ 2 Abs. 1 NÖ SAG

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 Abs. 1 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.

liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2.

sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3.

sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4.

bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.“

§ 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

[…]“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

  1. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“

§ 9 Abs. 1 und 7 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.“

§ 12 Abs. 1, 2, 4, 5 und 8 NÖ SAG

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

[…]

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

[…]

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person

100 %

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

b)

ab der drittältesten leistungsberechtigten Person

45 %

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)

bei einem Kind

25 %

b)

bei zwei Kindern pro Kind

20 %

c)

bei drei Kindern pro Kind

15 %

d)

bei vier Kindern pro Kind

12,5 %

e)

bei fünf oder mehr Kindern pro Kind

12 %

4.

Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %

5.

Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.“

§ 17 Abs. 1 NÖ SAG

„(1) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 14 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 handelt.

[…].“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) idF LGBL. Nr. 23/2020 (für das Jahr 2020):

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;

[…]

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) idF LGBL. Nr. 111/2020 (für das Jahr 2021):

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 569,68;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 379,78;

[…]

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 170,90.“

Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung):

§ 1. Wert der vollen freien Station

„(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:

-Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,

-die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,

-das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,

-das Mittagessen mit drei Zehntel,

-die Jause mit einem Zehntel,

-das Abendessen mit zwei Zehntel

[…]“

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO):

§ 1. Einkommen

„Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

[…]

7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

[…]“

§ 3. Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz 2000

„Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);

[…]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmung in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist - dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032).

Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruchs berechtigt und verpflichtet ist, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Solange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmen seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Prüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrer rechtzeitigen Beschwerde eine höhere Leistung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG); im Speziellen begehrte sie die Nichtanrechnung des Wohnzuschusses auf den Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um eine höhere Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zu erhalten.

Darüber hinaus monierte sie die Art und Weise der Leistungsberechnung der belangten Behörde sowie die Anweisung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung.

Leistungen der Sozialhilfe sollen nach § 1 NÖ SAG unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiäritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen, diese Notlage in angemessener und zumutbarerer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend handelt es sich bei Sozialleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese als österreichische Staatsbürgerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 NÖ SAG gehört, zumal auch ihr Hauptwohnsitz und tatsächlicher dauernder Aufenthalt in Niederösterreich liegt.

Hinsichtlich der in § 9 NÖ SAG geregelten Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft ist anzuführen, dass diesbezüglich die hilfesuchende Person arbeitsfähig sein muss. Gemäß § 9 Abs. 7 NÖ SAG gelten hilfesuchende Personen insbesondere dann als arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid sind.

Aus dem Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 1 erhält. Überdies leistet sie einen Kostenbeitrag für eine teilstationäre Betreuung in einer Tagesstätte. Die belangte Behörde geht folglich zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.09.2021 aufgrund des Aufenthaltes in der Tagesstätte nicht verpflichtet ist, im Sinne des § 9 NÖ SAG ihre Arbeitskraft einzusetzen, da auch ihre geringfügige Beschäftigung keine Änderung der mit ihrer Behinderung verbundenen Arbeitsunfähigkeit bewirkt.

Darüber hinaus muss nach § 3 Abs. 1 NÖ SAG für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe eine soziale Notlage vorliegen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diese auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Im nächsten Schritt ist folglich darauf einzugehen, inwieweit im verfahrensrelevanten Zeitraum der Bedarf der Beschwerdeführerin nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter abgedeckt werden kann und ihr somit ein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt.

Der Landesgesetzgeber hat in § 14 NÖ SAG die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz geschaffen.

Da die Beschwerdeführerin alleine in einer Mietwohnung lebt, beträgt der Richtsatz an Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ RSV monatlich € 550,41 (im Jahr 2020) bzw. € 569,68 (im Jahr 2021) und der Richtsatz an Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ RSV grundsätzlich monatlich € 366,94 (Jahr 2020) bzw. € 379,78 (Jahr 2021).

Nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 5 NÖ RSV gebührt der Beschwerdeführerin als Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice zudem ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 165,12 (Jahr 2020) bzw. € 170,90 (Jahr 2021).

Hinsichtlich der monierten Festlegung des maßgeblichen Richtsatzes zur Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist zu erwähnen, dass Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach § 13 Abs. 2 NÖ SAG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfassen. Besteht kein oder ein geringerer Wohnaufwand oder werden bedarfsdeckende Leistungen (beispielsweise ein Wohnzuschuss) bezogen, sind gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

Insofern die Beschwerdeführerin auf das zum § 11 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. Nr. 9205-0 idF. LGBl. Nr. 9205/3, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.2016, Ra 2016/10/0025, verweist, wonach eine Anrechnung des Wohnzuschusses nur insoweit in Betracht komme, als der Wohnzuschuss den angemessenen Wohnaufwand abzüglich des 40%-Anteils des Richtsatzes übersteige, ist dem zu entgegnen, dass der Landesgesetzgeber in Folge dieser Judikatur § 11 Abs. 3 NÖ MSG mit Beschluss vom 18.02.2016, kundgemacht im LGBl. Nr. 24/2016 am 04.04.2016 (in Kraft seit 05.04.2016), novelliert hat.

Darüber hinaus wäre nach damaliger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (28.06.2016, Ra 2016/10/0025) eine Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Sozialhilfeanspruch im vorliegenden Fall ohnehin auch zulässig.

Die 51m2 große Mietwohnung der Beschwerdeführerin kann als angemessene Wohnfläche für eine alleinstehende Person angesehen werden. Auch die dafür aufzuwendenden Kosten in der Höhe von € 600,15 erscheinen dem Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass darin bereits sämtliche Betriebs- und Nebenkosten enthalten sind, als angemessen.

Zieht man vom angemessenen Wohnaufwand in Höhe von € 600,15 den 40%-Anteil des Richtsatzes in der Höhe von € 366,94 (Jahr 2020) bzw. € 379,78 (Jahr 2021) ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 233,21 bzw. € 220,37, welcher durch den gewährten monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 250 abgedeckt wird, so dass die Anrechnung des Wohnzuschusses demnach rechtmäßig erfolgte.

Davon abgesehen ist jedoch die in Folge der Novellierung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen (zuletzt VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0038), wonach der Wohnzuschuss nicht vom jeweiligen konkreten Wohnaufwand, sondern vom Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes (nunmehr: Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs) abzuziehen ist. Die (anteilige) Anrechnung des Wohnzuschusses reduziert somit die Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs.

Laut den Materialien zu § 14 Abs. 2 2. Satz NÖ SAG, der dem Wortlaut des früheren § 11 Abs. 3 NÖ MSG gleicht, ist auch bei der Bemessung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz zu berücksichtigen, „wenn im Einzelfall der Wohnbedarf bereits gänzlich oder teilweise gedeckt ist, weil zB. Wohnraum von Dritten zur Verfügung gestellt wird oder eine Subjektförderung im Rahmen der NÖ Wohnungsförderung (Wohnzuschuss/ Wohnbeihilfe) gewährt wird“ (Antrag zu Ltg. 690/A-1/50-2019, Seite 27 zu § 14 Abs. 2 NÖ SAG).

Des Weiteren wird in Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Berücksichtigung von Leistungen Dritter gemäß § 8 NÖ SAG ein Wohnzuschuss (neben Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld etc.) als Beispiel für eine Leistung Dritter genannt, die von einer Person in Notlage geltend gemacht werden kann und durch deren Inanspruchnahme ein Bedarf nach §§ 14 bis 18 NÖ SAG zumindest zum Teil gedeckt werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung durch derartige Leistungen berücksichtigt werden kann, sondern bereits die Möglichkeit einen Bedarf durch Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter zu decken.

Hierbei sind mit „bedarfsdeckenden“ Leistungen, die eine Sozialhilfeleistung entsprechend reduzieren, solche Leistungen Dritter gemeint, die einen Bedarf nach §§ 14 bis 18 zumindest zum Teil decken (vgl. Antrag zu Ltg. 690/A-1/50-2019, Seite 14 bis 16 zu § 8 NÖ SAG).

Durch die Anrechnung eines allfälligen Wohnzuschusses auf die Leistungen der Sozialhilfe wird auch den Vorgaben des § 2 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz entsprochen, wonach die Landesgesetzgebung sicherzustellen hat, dass ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, und der Sozialhilfe ausgeschlossen ist (vgl. auch Antrag zu Ltg. 690/A-1/50-2019, Seite 27 zu § 14 Abs. 2 NÖ SAG).

Wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, ist demnach durch Bestimmungen der Landesgesetzgebung ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen, die der Minderung des individuellen Wohnaufwandes dienen und angesichts ihrer Einkommensabhängigkeit oder ähnlicher Kriterien ebenso an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen (wozu auch der NÖ Wohnzuschuss zu zählen ist), und Sozialhilfeleistungen nach §§ 5 und 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz „im Ergebnis auszuschließen“ (ErlRV 514 BlgNR XXVI. GP, 3).

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz nur dann zu reduzieren sei, wenn durch den Bezug von bedarfsdeckenden Leistungen der Wohnungsaufwand im Ergebnis zur Gänze gedeckt ist, ist demnach zum einen der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 2 NÖ SAG sowie die Intention des Gesetzgebers (arg. wenn der Wohnbedarf bereits teilweise gedeckt ist, weil der Person zB. ein Wohnzuschuss gewährt wird) und andererseits die zum – nahezu ident lautenden - § 11 Abs. 3 2. Satz NÖ MSG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten.

Ebenso impliziert die Formulierung „sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren“ des § 14 Abs. 2 NÖ SAG die Anrechnung von (bedarfsdeckenden) Leistungen, die den jeweiligen Wohnaufwand nicht zur Gänze abdecken.

Der Begriff „bedarfsdeckend“ kann folglich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung und auf die obigen Ausführungen keinesfalls als bedarfsabdeckend interpretiert werden.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass der niederösterreichische Landesgesetzgeber § 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, der die Zuerkennung einer um bis 30% erhöhten Wohnkostenpauschale ermöglicht, nicht umgesetzt hat, ist darauf zu verweisen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz als Möglichkeit der Landesgesetzgebung, ortsbedingt höhere Wohnkosten angemessen zu berücksichtigen, vorgesehen ist. Als Beispiele sind Innsbruck und Salzburg-Stadt angeführt (vgl. ErlRV 514 BlgNR XXVI. GP, 6).

Diesem Argument ist folglich für die Anrechnung des Wohnkostenzuschusses im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin, die in *** wohnt, nichts abzugewinnen.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach Intention des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Sozialhilfeleistungen nicht den tatsächlichen Wohnbedarf abdecken sollen, sondern lediglich zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen sollen, also zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt werden sollen (vgl. ErlRV 514 BlgNR XXVI. GP, 1).

Im Ergebnis erfolgte die Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 250 auf den Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 366,94 (Jahr 2020) bzw. € 379,78 (Jahr 2021) durch die belangte Behörde demnach rechtmäßig. Im Folgenden ist somit betreffend die Beschwerdeführerin von einem Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von €116,94 (Jahr 2020) bzw. € 129,78 (Jahr 2021) auszugehen.

Ebenso erweist sich die Berechnung der belangten Behörde in Bezug auf die der Beschwerdeführerin monatlich konkret zustehenden Sozialhilfeleistungen als korrekt.

Wie bereits ausgeführt, ist das Prinzip der Subsidiarität ein tragender Grundsatz des Sozialhilferechts. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Sozialleistungen berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Sozialhilfe nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (vgl. VwGH Ra 2015/10/0047; LVwG NÖ, LVwG-AV-1244/001-2016).

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist folglich bei der Bemessung der konkret zustehenden Leistungen das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe bezieht, welche allerdings gemäß § 6 Abs. 3 NÖ SAG iVm § 3 Z 6 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) bei der Bemessung der zustehenden Leistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Hingegen ist das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nach § 6 Abs. 1 NÖ SAG in Abzug zu bringen.

In § 17 Abs. 1 NÖ SAG wurde ein Anreiz für Sozialhilfebezieher, eine Beschäftigung aufzunehmen, dergestalt geschaffen, dass ein Freibetrag in der Höhe von 35% des monatlichen Nettoeinkommens nicht als Einkommen berücksichtigt wird, sofern zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen nach § 14 NÖ SAG bezogen wurden und sodann Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden (vgl. Antrag Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 32 zu § 17).

Die Beschwerdeführerin ist seit August 2020 geringfügig beschäftigt und bezieht dadurch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 442,95. Im Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.07.2020 sind ihr - wie festgestellt - Sozialhilfeleistungen nach § 14 NÖ SAG zugestanden. Somit hat sie nach Bezug von Leistungen im Ausmaß von durchgehend einem Monat eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit ihr der Einkommensfreibetrag nach § 17 Abs. 2 NÖ SAG grundsätzlich für den Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021 zugutekommt.

Gegenständliches Verfahren berücksichtigt auf Grund der zeitraumbezogenen Beurteilung den verfahrensgegenständlichen Zeitraum beginnend mit 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021

Folglich ist das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde angenommen - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.07.2021 in Höhe von € 287,9175 anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Z 7 NÖ EigenmittelVO gelten Sonderzahlungen ebenso als Einkommen. Die Beschwerdeführerin hat im Monat November neben ihrem regelmäßigen Entgelt in Höhe von € 442,95 auch eine Weihnachtsrenumeration in Höhe von € 180,33 und einen Urlaubszuschuss in Höhe von € 180,33 erhalten.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 NÖ SAG ist der Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, wozu Sonderzahlungen nicht zählen, so dass sich die Weihnachtsrenumeration in Höhe von € 180,33 und der Urlaubszuschuss in Höhe von € 180,33 im Monat November 2020 gänzlich anspruchsmindernd auswirken.

Des Weiteren zählen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, zum Einkommen.

Die belangte Behörde hat das Mittagessen, das die Beschwerdeführerin in der teilstationären Betreuung erhält, als 3/10 des Werts der sogenannten „freien Station“ bei ihrer Berechnung herangezogen und diesen Sachbezug als Einkommen iSd § 1 NÖ EigenmittelVO bewertet.

Dazu ist unter Bezugnahme auf den § 13 Abs. 1 NÖ SAG auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes umfassten Bedarfsbereichen gehört.

Aus der eindeutigen Formulierung des § 8 Abs. 1 NÖ SAG ergibt sich, dass Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Nach dem Einleitungssatz des § 1 der - aufgrund der §§ 6 und 35 NÖ SAG erlassenen – NÖ EigenmittelVO ist unter „Einkommen" die „Summe aller Geld- und Sachbezüge" zu verstehen.

Auch aus den Erläuterungen zu § 6 NÖ SAG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf einen umfassenden Einkommensbegriff abzielte. Für die Frage der Abgrenzung, ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, ist demnach der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend (Antrag zu Ltg.-690-1/A-1/50-2019, Seite 12 zu § 6). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen.

Es ist somit davon auszugehen, dass der Begriff des Einkommens iSd § 6 Abs. 2 NÖ SAG nicht nur Geld-, sondern auch Sachleistungen umfasst.

Das von der Beschwerdeführerin täglich konsumierte Mittagessen stellt demgemäß zweifelsfrei eine Sachleistung dar, die einen Teil ihres Bedarfs deckt, und somit beim Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt.

Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II. Nr. 221/2020) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen (vgl. VwGH vom 20.05.2015, 2013/10/0181).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung beträgt der Wert der vollen freien Station € 196,20 monatlich. In diesem Wert ist das Mittagessen mit drei Zehntel enthalten. 3/10 des Wertes der „freien Station“ (€ 196,20) ergeben grundsätzlich einen Betrag in Höhe von € 58,86. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen (Normerlass des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales vom 14. Jänner 2010, GZ. GS5A-713/009-2010). Unter Einbeziehung von Wochenenden und Urlaubstagen ergibt sich ein Wert in Höhe von € 38,05.

Die von der belangten Behörde auf die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 14 als Einkommen angerechneten 3/10 der „freien Station“ erfolgte daher rechtmäßig.

Zusammengefasst beträgt das Einkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober und Dezember 2020 sowie Jänner bis Juli 2021 folglich € 325,9775 [38,06 + 287,9175], im Monat November 2020 € 686,6375 [325,9775 + 180,33 + 180,33] und in den Monaten August und September 2021 € 481,01 [442,95 + 38,06].

Dieses Einkommen ist im Zuge der konkreten Berechnung der der Beschwerdeführerin monatlich zustehenden Sozialhilfeleistungen – wie von der belangten Behörde berechnet - jeweils prozentuell auf den Richtsatz der Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs inklusive Zuschlag für Inhaber eines Behindertenpasses in Höhe von € 715,53 (Jahr 2020) bzw. € 740,58 (Jahr 2021) und auf den Richtsatz der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 116,94 (Jahr 2020) bzw. € 129,78 (Jahr 2021) anzurechnen.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober und Dezember 2020 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs in Höhe von € 435,34 [715,53 - 280,186] und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 71,15 [116,94 - 45,7912] zu gewähren sind.

Im Monat November 2020 errechnet sich ein Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs in Höhe von € 125,35 [715,53 – 590,183] und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 20,49 [116,94 – 96,454].]

In den Monaten Jänner bis Juli 2021 ergibt sich aufgrund der Indexanpassung der Richtsätze ein Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs in Höhe von € 463,21 [740,58 – 277,370] und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 81,17 [129,78 – 48,606].

In den Monaten August und September sind der Beschwerdeführerin Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensbedarfs in Höhe von € 331,29 [740,58 – 409,287] und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 58,06 [129,78 – 71,723] zu gewähren.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Berechnung der Leistungen der belangten Behörde rechtswidrig sei, ist demnach nicht zu folgen. Gerade die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte doppelte Teilung des Leistungsanspruches im Verhältnis 60/40 findet sich in der aufgeschlüsselten Berechnungsweise der Leistungen (Email vom 09.11.2020 und Berechnungsblätter als Beilage zum Bescheid) nicht wieder.

Gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG beinhalten Sozialhilfeleistungen eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 60% und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%.

Die Behörde geht von den laut § 14 Abs. 2 NÖ SAG iVm § 1 NÖ RSV im Verhältnis 60/40 geteilten Richtsätzen aus und vermindert in einem ersten Schritt den Richtsatz für die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs um den Wert des Wohnzuschusses. Danach zieht sie von dem vollen Richtsatz für die Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und dem reduzierten Richtsatz Wohnen jeweils das Einkommen der Beschwerdeführerin prozentuell im Verhältnis der (errechneten) Richtsätze ab. Die Differenz gewährt sie als Sozialhilfeleistung.

Aufgrund § 12 Abs. 4 NÖ SAG sind Sozialhilfeleistungen vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Dies betrifft vor allem Leistungen für den Wohnbedarf, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.

Ziel und Zweck der Leistungsgewährung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ist unter anderem die Abdeckung von Grundbedürfnissen. Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung einer Sachleistung (zB. Direktüberweisung an den Vermieter) zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Hinblick auf die höhere Effizienz betreffend die Wohnungssicherung von SozialhilfebezieherInnen zu sehen.

Die errechneten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen im vorliegenden Fall zwischen 3 und 16% des tatsächlichen Wohnaufwandes der Beschwerdeführerin.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es folglich weder effizient noch wirtschaftlich und zweckmäßig die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 20,49 bzw. € 71,15 bzw. € 81,17 als Sachleistung zu gewähren. Auch die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheids vom 14.10.2020 angeführt, die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs würden angesichts der Tatsache, dass der zuerkannte Wohnbedarf nur 10 % des Wohnaufwandes betrage, direkt an die Beschwerdeführerin ausgezahlt. Dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Spruch des Bescheids als Sachleistungen angeführt wurden, dürfte folglich ein Versehen darstellen.

Dementsprechend erübrigen sich nähere Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin monierten Anweisung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung.

Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Bestimmungen des NÖ SAG sowohl für Menschen mit und ohne Behinderung sowie für Personen mit und ohne Erwachsenenvertretung gleichermaßen gelten, wenngleich die Überlegungen zur Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sowie zur Unzweckmäßigkeit der Anweisung von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung an Menschen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, für das erkennende Gericht nachvollziehbar sind.

Sowohl die Behörden als auch die Verwaltungsgerichte sind jedoch an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden, die sie bei ihren Entscheidungen anzuwenden und zu vollziehen haben. Es ist die Aufgabe des Gesetz- und Verordnungsgebers, beispielsweise Menschen mit Behinderungen mehr Rechte zukommen zu lassen bzw. für diese spezielle (Ausnahme-)Bestimmungen oder alternative Regelungen zu treffen, damit diese ihren Bedürfnissen entsprechend finanziell versorgt werden.

Die Neuberechnung der Geldleistungen ergibt sich aufgrund der Indexanpassung der Richtsätze mit 01.01.2021 sowie daraus, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens Unterlagen zur Gewährung des Behindertenpasses sowie zum Einkommen im Monat November 2020 vorgelegt wurden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche zwar von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, abgesehen

werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging, und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegensteht. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche den Parteien nicht ohnehin bekannt sind und war mit den festgestellten und unstrittigen Sachverhaltselementen die Sozialhilfeleistung neu zu berechnen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

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