LVwG N LVwG-AV-907/001-2020

LVwG-AV-907/001-2020State Administrative CourtNov 26, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Rückerstattung; Sachverhaltsänderung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-907/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.907.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.08.2020, ***, betreffend Verpflichtung zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 gewährten Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in der Höhe von insgesamt € 108,56 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist zur Rückerstattung des Betrages von Euro 108,56 wird mit 31.12.2020 neu festgelegt.

3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 29 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer verpflichtet, die mit Bescheid derselben Behörde vom 27.04.2020 in Spruchpunkt II. gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 in der Gesamthöhe von € 108,56 rückzuerstatten.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit dem erwähnten Bewilligungsbescheid vom 27.04.2020 im nunmehr verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt € 690,33 an Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.08.2020 sei eine rückwirkende Neubemessung dahingehend vorgenommen worden, dass für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 lediglich ein Anspruch in der Gesamthöhe von € 581,77 besteht. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund dieser rechtskräftigen rückwirkenden Neubemessung hat die Bezirks-hauptmannschaft Baden nunmehr mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid die Rückerstattung des Differenzbetrages vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass er für die Zeit vom 16.03.2020 bis 30.09.2020 zumindest bis zum heutigen Tage die überwiesenen Beträge in bestem Glauben und Gewissen bereits für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unbestritten hat die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 27.04.2020, ***, Herrn A Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 bewilligt, wobei die Höhe der Leistungen pro Kalendermonat individuell festgelegt wurden.

Für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 wurden Geld- und Sachleistungen in der Gesamthöhe von € 690,33 bewilligt, diese Entscheidung ist auch in Rechtskraft erwachsen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 11.08.2020 wurden die Geld- und Sachleistungen für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 30.09.2020 rückwirkend neu bestimmt, wobei für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.05.2020 bis 31.07.2020) das Gesamtausmaß der neu festgelegten Geld- und Sachleistungen einen Betrag von € 581,77 ausmacht. Damit ist für diese drei Monate um insgesamt € 108,56 der Gesamtbetrag niedriger festgelegt worden als ursprünglich bewilligt. Auch dieser Bescheid betreffend Neubemessung vom 11.08.2020 wurde nicht bekämpft und ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Damit ist eine allfällige Frage dahingehend, ob die rückwirkende Neubemessung mit einem geringeren Betrag rechtens war oder nicht, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Zu klären im gegenständlichen Verfahren ist lediglich, ob der rechtskräftig festgestellte Überbezug in Höhe von € 108,56 vom Beschwerdeführer rückzuerstatten ist oder nicht.

Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG haben Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder aufgrund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf gutgläubigen Verbrauch der ihm ausbezahlten Leistungen. Mit diesem Argument kann er aber die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht entkräften.

Bereits im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27.04.2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer auf gesetzliche Verpflichtungen hingewiesen und zwar dahingehend, dass der Leistungsbezieher verpflichtet ist, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Bezirkshauptmannschaft Baden mitzuteilen. Insbesondere gehören dazu Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und dergleichen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass insoweit eine Änderung bei den Einkommens-verhältnissen des Beschwerdeführers eingetreten ist, als eine Erhöhung der AMS-Leistung stattfand, die der Bezirkshauptmannschaft Baden vom Beschwerdeführer nicht gemeldet wurde und nach Bekanntwerden die rückwirkende (niedrigere) Neubemessung mit Bescheid vom 11.08.2020 erfolgte. Wäre der Beschwerdeführer unverzüglich seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, hätte die Bezirkshaupt-mannschaft Baden zeitnah die niedrigere Neubemessung bescheidmäßig vornehmen können und wäre es daher nicht zu einem Überbezug gekommen. Durch das Nichtmelden der Erhöhung der AMS-Leistung an die Bezirkshauptmannschaft Baden kann sich der Beschwerdeführer daher nicht mehr auf einen „gutgläubigen“ Verbrauch der zuerkannten Leistungen berufen.

Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen. Dem entsprechend war auch eine neue Leistungsfrist zur Rückerstattung festzulegen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Natur abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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