LVwG N LVwG-AV-520/001-2020

LVwG-AV-520/001-2020State Administrative CourtNov 26, 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Antrag; Mängel; Verbesserungsauftrag; Frist;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-520/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.520.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18. Februar 2020, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Anbringen vom 18. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und schloss dem Anbringen (je dreifach) zum einen einen Einreichplan, zum anderen einen Energieausweis an. Aus dem ursprünglichen Einreichplan lässt sich eine Aussage darüber, ob das Grundstück bereits zum Bauplatz erklärt wurde, ebenso wenig entnehmen wie Angaben zur Bauklasse, zum Brandschutz sowie zum Teil hinsichtlich des Schallschutzes (maßgeblicher Außenlärmpegel; Schalldämmung für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen; bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w; bewertetes Schalldämm-Maß Rw von Türen; Standard-Trittschallpegel L´nT,w; maximaler Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT der haustechnischen Anlagen aus anderen Nutzungseinheiten). Eine gesonderte Baubeschreibung findet sich im Akt nicht.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist bis 2. Juli 2019 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag, in dem sie u.a. ausführte: „Aufgrund der Vorprüfung des Bauvorhabens müssen die Einreichunterlagen, eingereicht am 18.03.2019, in folgenden Punkten noch ergänzt werden: [] Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;

2. die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;

3. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-‚ SchalI- und Wärmeschutz; []“

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer einen überarbeiteten Einreichplan vor, in dem Angaben dazu, ob das Baugrundstück bereits zum Bauplatz erklärt wurde, ebenso unverändert fehlten wie solche zum Brandschutz und zum Schallschutz.

Mit Bescheid vom 23. September 2019, GZ. ***, wies die Baubehörde I. Instanz den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, zumal dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass „[d]er Bauplan [] nach gültiger Bauordnung erstellt“ worden sei und ihm seine „Beauftragten“ versichert hätten, dass dieser „alle Anforderungen“ erfülle. Weiters habe ihm ein Mitarbeiter beim Bauamt während der Einreichung zugestimmt, dass „alle Dokumente und Anforderungen erfüllt“ seien. Unter einem stellte er den Antrag, ihm eine weitere Frist zur Verbesserung einzuräumen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und erhob der Beschwerdeführer hiegegen Beschwerde. In dieser führte er aus, dass bereits im „Einreichplan [] alle relevanten Informationen, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan, Bauteilbeschreibung, etc. eingezeichnet“ gewesen seien. Sehe man davon ab, dass der Verbesserungsauftrag bloß den Gesetzeswortlaut wiedergäbe und alle Informationen bereits ursprünglich vorgelegen seien, habe der Beschwerdeführer einen verbesserten Einreichplan vorgelegt. Es sei ihm jedoch aufgrund der kurzen Verbesserungsfrist nicht möglich gewesen, einen neuen Planer zu beauftragen. Schlussendlich habe ein weiterer Planer den letztgültigen Einreichplan vom 22. November 2019 erstellt. Im Ergebnis sei daher zunächst der Verbesserungsauftrag unzulässigerweise ergangen, zumal nur die Vorlage solcher Unterlagen verlangt werden dürfe, die für die Entscheidung notwendig seien. Weiters sei dieser zu unbestimmt gehalten gewesen und wäre schlussendlich innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden. Nicht zuletzt wäre die Behörde gehalten gewesen, angesichts behaupteter und verbesserter Mängel noch einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ausführungen dazu, dass sich zumindest ein Teil der erforderlichen Informationen in einer gesonderten Baubeschreibung befunden hätten, enthält auch die Beschwerde nicht.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer – nach Konfrontation mit dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, in der dieser auf das Fehlen einer Baubeschreibung hinwies – eine mit dem Plandatum 14. März 2019 versehene Baubeschreibung vor, die er seinen Ausführungen zufolge gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (ebenso dreifach) bei der Gemeinde abgegeben habe. Dabei habe ihn der Zeuge C begleitet. Dieser bestätigte derartiges in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung und führte aus, dem Beschwerdeführer einen Tag vor der Einreichung alle Unterlagen übergeben zu haben. Am Tag der Einreichung selbst habe er sich mit dem Beschwerdeführer bei der Gemeinde getroffen und habe bei der Baubehörde vorgesprochen. Bei der Einreichung sei u.a. dem Zeugen D das Fehlen der Baubeschreibung aufgefallen. Zumal sie der Beschwerdeführer in seiner Tasche nicht habe finden können, habe man sie im Büro des Zeugen C nochmals ausgedruckt und noch am selben Tag der Behörde, konkret dem Zeugen D, vorgelegt.

Dieser Zeuge gab an, Einreichunterlagen generell bei der Übernahme auf die Vollständigkeit hin zu überprüfen, nämlich dahingehend, ob zumindest Einreichpläne und ein Energieausweis vorgelegt würden. Eine Detailprüfung erfolge aber erst in den darauffolgenden drei Monaten, wobei in sehr vielen Fällen nur Einreichpläne vorgelegt würden, aus denen sich aber alle Informationen ergeben würden, die an sich in der Baubeschreibung enthalten sein müssten. Demnach müsse eine gesonderte Baubeschreibung auch nur dann vorgelegt werden, wenn sich die erforderlichen Informationen nicht bereits aus den Einreichplänen ergäben. Das Fehlen einer gesonderten Baubeschreibung würde dem Zeugen daher bei einer ersten Sichtung nicht auffallen. An den Tag der konkreten Einreichung könne er sich nicht erinnern, doch sei ihm nicht erinnerlich, dass jemals (auf den Beschwerdeführer bezogen) bei einem Projekt ein Teil der Einreichunterlagen gefehlt habe, er diesen darauf aufmerksam gemacht habe und ihm die fehlenden Unterlagen noch am selben Tag vorgelegt worden seien. Der Zeuge gehe daher davon aus, dass keine Baubeschreibung vorgelegt worden sei.

Nach Vernehmung der Zeugen führte der Beschwerdeführer in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, die Baubeschreibungen bei der Vorsprache am Bauamt zwar in seiner Tasche gehabt, sie aber dort „in der Eile nicht gefunden“ zu haben. Er habe sie erst zwei Tage danach in der Tasche gefunden. Unter einem verwies er darauf, dass es sich um jene Laptop-Tasche handelte, die er auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei sich hatte.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht lässt das Landesverwaltungsgerichten Niederösterreich als erwiesen an, dass weder der ursprüngliche noch der verbesserte Einreichplan Angaben zur Frage der Bauplatzerklärung, zum Brandschutz sowie zu Aspekten des Schallschutzes (maßgeblicher Außenlärmpegel; Schalldämmung für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen; bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w; bewertetes Schalldämm-Maß Rw von Türen; Standard-Trittschallpegel L´nT,w; maximaler Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT der haustechnischen Anlagen aus anderen Nutzungseinheiten) enthielt. Weiters wurde der Baubehörde I. Instanz weder im Zuge der Antragstellung selbst noch infolge des Verbesserungsauftrags eine gesonderte Baubeschreibung vorgelegt, aus der sich die entsprechenden Informationen ergeben. Die Vorlage erfolgte vielmehr erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Dass sich die erforderlichen Informationen weder aus dem ursprünglichen noch aus dem verbesserten Einreichplan ergeben, ergibt sich aus dem eingeholten bautechnischen Gutachten und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen führt er aus, bereits bei der Antragstellung (dreifach) eine Baubeschreibung mit diesen Informationen vorgelegt zu haben. Dem steht nicht nur die Aktenlage (auf Baubeschreibungen finden sich im gesamten Akt keinerlei Hinweise), sondern zunächst auch die Aussage des Zeugen D entgegen, wonach dieser die „Vollständigkeit“ von Antragsunterlagen nur bezogen auf das Vorhandensein eines Bauplans und eines Energieausweises beschränkt, wohingegen das Fehlen einer gesonderten Baubeschreibung erst infolge einer inhaltlichen Prüfung auffallen würde. Damit steht auch die vom Zeugen D vertretene, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegte Rechtsmeinung im Einklang, wonach eine (gesonderte) Baubeschreibung nicht notwendiger Bestandteil eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung sei. Vor diesem Hintergrund ist es aber zunächst unglaubwürdig, wenn der Zeuge C darauf verweist, dass das Fehlen der Baubeschreibung dem Zeugen D sogleich bei Antragstellung aufgefallen sei, hätte dies doch zumindest eine Grobprüfung des Einreichplans vorausgesetzt. Dass eine solche sogleich stattfand, wird aber nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptete. Darüber hinaus fällt auf, dass der Umstand der Vorlage einer (gesonderten) Baubeschreibung erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ins Treffen geführt wurde, wohingegen während des gesamten Verfahrens ausschließlich die Rede vom „Einreichplan“ war. Nicht zuletzt ist es unglaubwürdig, dass es dem Beschwerdeführer bei Kenntnisnahme des Fehlens der angeblich übernommenen Baubeschreibung nicht möglich gewesen wäre, diese (in dreifacher Ausfertigung!) in einer schlichten Laptop-Tasche zu finden. Dass auch dieser Umstand erst zum Abschluss des Beweisverfahrens ins Treffen geführt wurde, rundet das Bild ab, wonach es sich bei diesem Vorbringen um eine mit den Tatsachen nicht in Übereinstimmung stehende Behauptung handelt.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass dem Antrag entgegen § 19 Abs. 2 Z 1 und 4 NÖ BauO 2014 Angaben zur Frage der Bauplatzerklärung, zum Brandschutz (gänzlich) sowie zu Aspekten des Schallschutzes (maßgeblicher Außenlärmpegel; Schalldämmung für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen; bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w; bewertetes Schalldämm-Maß Rw von Türen; Standard-Trittschallpegel L´nT,w; maximaler Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT der haustechnischen Anlagen aus anderen Nutzungseinheiten) fehlten. Nicht nur dass diese Informationen vom Gesetzgeber ausdrücklich gefordert werden, sind insbesondere jene zum Brandschutz (die völlig fehlen) unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Konsensfähigkeit, sodass in einem ersten Schritt von (verbesserungsfähigen) Mängeln i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG auszugehen ist.

Zutreffend durfte und musste die Baubehörde I. Instanz daher mit einem Verbesserungsauftrag vorgehen, der sich ausdrücklich (auch) auf diese Umstände bezog. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde dabei nicht gleichsam der gesamte Gesetzestext wiedergegeben, sondern – bezogen auf die Baubeschreibung – lediglich drei konkrete Aspekte herausgenommen. Der Verbesserungsauftrag wird daher zumindest insoweit auch den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung gerecht.

Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, dass die ihm zur Verbesserung eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei. Für die Angemessenheit der Frist ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. ausschlaggebend, ob bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, oder nicht. Während die Frist im letztgenannten Fall so zu bemessen ist, dass dem Einschreiter die Beischaffung der fehlenden Unterlagen bzw. ihre Erstellung ermöglicht wird (VwGH 27.3.2008, 2005/07/0070), entspricht sie bei eindeutiger Erkennbarkeit der erforderlichen Unterlagen oder Informationen der Voraussetzung der Angemessenheit schon dann, wenn sie für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend ist (z.B. VwSlg 18.459 A/2012). Dies trifft vorliegend zu, zumal die erforderlichen Informationen unmittelbar aus dem Gesetz ersichtlich sind. Von einer unangemessen kurzen Frist kann der nicht die Rede sein.

Zumal die erforderlichen Informationen auch innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist nicht nachgereicht wurden, kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nach, sodass mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vorzugehen war. An der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vermag im Übrigen auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die belangte Behörde das ausdrückliche Ersuchen um Fristverlängerung nicht gesondert behandelt hat, sondern zugleich mit Zurückweisung vorgegangen ist (VwGH 23.5.1979, 0398/79).

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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