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LVwG-AV-1059/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1059/001-2020
LVwG-AV-1059/001-2020State Administrative CourtNov 18, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide vertreten durch Herrn C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31. August 2020, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrags, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Abbruch bis zum 30. April 2021 durchzuführen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Nr. ***. KG ***. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 29. Jänner 2020 stellte die Baubehörde fest, dass auf diesem Grundstück neben dem Hauptgebäude an der östlichen Grundstücksgrenze zwei Nebengebäude mit einer Fläche von je mehr als 15 m2 errichtet wurden (aus dem Luftbild gemessen beträgt die Fläche des einen Gebäudes rund 31m2, jene des anderen rund 19 m2). Während für das Hauptgebäude im vorgelegten Bauakt baubehördliche Bewilligungen (Baubewilligungen vom 28. Mai 1957 und vom 23. Dezember 1964 sowie Bewohnungs- und Benützungsbewilligung vom 8. September 1967 jeweils samt Anträgen, Einreichunterlagen, Niederschriften etc.) vorliegen, lässt sich ihm für die verfahrensgegenständlichen Nebengebäude derartiges nicht entnehmen. Anhaltpunkte für entsprechende Bewilligungen lassen sich auch den den Baubewilligungen für das Hauptgebäude zugrundeliegenden Einreichunterlagen (insbesondere den Plänen) nicht entnehmen; diese weisen vielmehr den gesamten Garten als unbebaut aus.
Aufgrund dessen erteilte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 31. Jänner 2020, ***, einen auf § 35 NÖ BauO 2014 gestützten Abbruchsauftrag und erhoben die Beschwerdeführer hiegegen fristgerecht Berufung. Darin führen sie aus, dass die beiden Gebäude, also die „Waschküche“ und die „Blechgarage“ nicht von ihnen errichtet worden seien, sondern bereits aus den „1964er-Jahren“ stammten. Weiters sei ihnen der Abbruch aus finanziellen Gründen nicht möglich und wollten sie die Nebengebäude erhalten, da sie in Benutzung stünden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 2020, ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung ab und änderte die Frist zum Abbruch der Nebengebäude auf drei Monate ab Rechtskraft des Bescheides ab.
Die Beschwerdeführer führten in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde aus, dass die beiden Nebengebäude laut den ihnen vorliegenden Plänen und Bewilligungen bereits 1964 bewilligt worden seien. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzten sie dahingehend, zwar keine weiteren, über die im von der Gemeinde vorgelegten Akt hinausgehenden Unterlagen zu verfügen. Sie leiteten die Tatsache der Bewilligung jedoch aus dem Umstand ab, dass im Bescheid betreffend Bewohnungs- und Benützungsbewilligung von einer „Waschküche“ die Rede sei. Diese sei aber im Bauplan aus 1964 nicht enthalten, sodass man darauf geschlossen habe, dass jenes Nebengebäude, in dem sich nunmehr die Waschküche befände, von der Bewilligung umfasst sei. Abgesehen davon lägen jedoch auch bei den Beschwerdeführern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines vermuteten Konsenses vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.
Im konkreten Fall handelt es sich unstrittig um zwei Nebengebäude iSd § 4 Z 7 NÖ BauO 2014, wobei die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäß § 17 Z 8 NÖ BauO 2014 aufgrund der ebenso unstrittigen Größe der Nebengebäude mit jeweils mehr als 15 m2 nicht zur Anwendung kommt. Die Herstellung von Gebäuden bedarf (mangels Anwendbarkeit von Ausnahmen) nicht nur nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung, sondern bedurfte einer solchen auch unter den Vorgängerregimen (§ 14 Z 1 NÖ BauO 1996, § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883 [zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung vgl. etwa schon VwGH 6.7.1899, BudwSlg. 13.059, sowie die bei Kurz, Die Bauordnung für Niederösterreich1 [1930], 59 f zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Tatsache der Bewilligung aus dem Wort „Waschküche“ im Bescheid betreffend Bewohnungs- und Benützungsbewilligung ergäbe, verkennen sie, dass sich dieser Bescheid ausdrücklich auf das Hauptgebäude und seine Bestandteile bezieht. Der von den Beschwerdeführern angenommenen Inhalt kann ihm daher nicht entnommen werden und finden sich auch in der bezughabenden Niederschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Nebengebäude Thema der Verhandlung gewesen sei.
Weiters liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines vermuteten Konsenses vor. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung des VwGH dann an, wenn der Zeitpunkt der Herstellung eines Objekts so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht, wobei insoweit neben Aktenverlusten im Zuge von Kriegen, Bränden oder Elementarereignissen namentlich auch solche im Zuge von Gemeindezusammenlegungen Bedeutung zukommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014). Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist aber nicht als alter Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen (VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0264). Zumal aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, die eine solche Annahme tragen könnten, und auch von den Beschwerdeführern diesbezüglich nichts behauptet wurde, kann vom Vorliegen eines vermuteten Konsenses nicht ausgegangen werden.
Für die verfahrensgegenständlichen Gebäude besteht daher kein Konsens, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchsauftrags gegeben waren.
Die von der belangten Behörde angesetzte, grundsätzlich angemessene Leistungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft war jedoch im Hinblick auf die derzeitigen Corona-bedingten Beschränkungen sowie die bevorstehende kalte Jahreszeit spruchgemäß zu erstrecken.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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