LVwG N LVwG-AV-1189/001-2017

LVwG-AV-1189/001-2017State Administrative CourtNov 6, 2020

Regest

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherungsmaßnahmen; Auflassung; Rechtskraft;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1189/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1189.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde vom 18.09.2017, ***, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.09.2017, ***, betreffend Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen für die in Km. *** der ***-Strecke - – *** gelegene Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde Sicherungsmaßnahmen für die Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ***-Strecke - – *** mit einer Gemeindestraße verfügt. Konkret wurde vorgeschrieben, dass in allen Quadranten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV die Eisenbahnkreuzung durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist. Die höchstzulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der vorstehenden Eisenbahnkreuzung wurde für beide Fahrtrichtungen auf maximal 25 km/h festgelegt. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat), wobei der vorgenannte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich in vollem Umfang angefochten wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom 26.03.2020, ***, über Antrag der A AG vom 22.01.2020 die Auflassung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung angeordnet, für die Umsetzung der Anordnung wurde eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Gestützt wurde der Bescheid auf § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG 1957. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Des Weiteren hat die A AG mit Schriftsatz vom 04.11.2020 dem erkennenden Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung bereits aufgelassen wurde und nicht mehr existiert.

Aufgrund des Umstandes der nicht mehr vorhandenen Existenz der in Frage stehenden Eisenbahnkreuzung scheidet begrifflich die Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen und damit die Fortführung des Rechtsmittelverfahrens aus, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls ersatzlos zu beheben ist. Weitere Maßnahmen sind seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu treffen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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