LVwG N LVwG-AV-1045/001-2019

LVwG-AV-1045/001-2019State Administrative CourtOct 28, 2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Kürzung; Arbeitskraft; Arbeitsfähigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1045/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1045.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter HR Dr. Becksteiner über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.07.2019, Zl. ***, betreffend Kürzung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF – VwGG

§ 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-0, idF LGBl. Nr. 23/2018 – NÖ MSG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2019, Zl. ***, wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheid derselben Behörde vom 19.02.2019, Zl. ***, gewährten monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz für den Monat Juli 2019 auf € 553,47 gekürzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Frau A aufgrund des angeführten Bescheides monatliche Leistungen in der Höhe von € 885,47 beziehe. Zudem sei festgestellt worden, dass Frau A die Teilnahme an einem Kurs beim Arbeitsmarktservice *** verweigert habe bzw. die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme zum zweiten Mal vorliege.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.05.2019 führte die belangte Behörde weiters aus, dass unstrittig eine Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ MSG vorliege. Ob das Arbeitsmarktservice zu Recht eine Sperre gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungs-gesetz (AlVG) ausgesprochen habe, sei jedenfalls mit dem Arbeitsmarktservice abzuklären.

Nach § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG würden jedenfalls jene Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung. Verhänge das Arbeitsmarktservice eine Sperre analog zu § 10 AlVG, so sei diese Bestimmung anzuwenden. Folglich sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Zunächst führte die Beschwerdeführerin aus, dass feststehe, „dass [sie] lediglich die Annahme eines einzigen Vermittlungsvorschlages des AMS – und zwar der regionalen Geschäftsstelle *** – abgelehnt habe, [sei ihr] doch stets derselbe Vermittlungsvorschlag – in Form einer Projektmitarbeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme – zugewiesen“ worden. Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge ausführlich dar, welche Aufforderungen sie vom Arbeitsmarktservice betreffend Vorstellungsgespräche und Zuweisungen zur Projektmitarbeit beim Verein B, Verein B (im Folgenden: B) bisher erhalten hat und wie die Vorstellungstermine abgelaufen sind. Ebenso führte sie ausführlich ihre Gründe für die Ablehnung einer Projektmitarbeit beim Verein B, die bisher geführte persönliche und schriftliche Korrespondenz mit dem Arbeitsmarktservice, die im Jahr 2018 von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verfügte Kürzung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen einer verhängten § 10 AlVG- Sperre, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, Zl. LVwG-AV-1289/001-2018, mit welchem die Kürzung der Leistungen dem Grunde nach - nicht der Höhe nach - bestätigt worden sei, sowie den Verfahrensgang zu dem hier vorliegenden Bescheid an.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine sonstigen Bezugssperren gemäß § 10 AlVG als jene vom 10.09.2018 wegen der Weigerung an der Maßnahme beim Verein B teilzunehmen und jener vom 11.02.2019 wegen der Ablehnung eben dieser Maßnahme vorliegen würden.

Nach allgemeinen Ausführungen zum Betreuungsplan einer arbeitslosen Person brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass das Arbeitsmarktservice sich – in Verkennung der Rechtslage – bei der Zuweisung ihrer Person zur Projektmitarbeit beim Verein B ausschließlich an ihrer Langzeitarbeitslosigkeit orientiert hätte, ohne jedoch die Erforderlichkeit der Maßnahme einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen, aus der eine Begründung der objektiven Notwendigkeit der Maßnahme erst abgeleitet werden könne. Seitens des Arbeitsmarktservice werde ausschließlich auf die lange Vormerkdauer abgestellt, eine Notwendigkeit und Nützlichkeit der zugewiesenen Maßnahme sei nicht vorgebracht worden. Im Gegenteil, das Arbeitsmarktservice selbst wisse, dass das größte Einstellungshindernis der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Bewerbungen aufgrund von Vermittlungsvorschlägen des Arbeitsmarktservice und auch Eigenbewerbungen, ihre hohe Qualifizierung darstelle, was auch stets vom Arbeitsmarktservice im Betreuungsplan vermerkt worden sei. Schon allein diese Tatsache unterstreiche, dass die Erforderlichkeit der Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme gerade nicht gegeben sei und hebe dies das widersinnige Verhalten des Arbeitsmarktservice hervor. So konstatiere das Arbeitsmarktservice in seinem Betreuungsplan stets die überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Vermittlungshindernis – ein Tatbestand, der die Notwendigkeit und Nützlichkeit der zugewiesenen Maßnahme von vornherein ad absurdum führe. Es erhelle daher in keiner Weise, warum das Arbeitsmarktservice von einer ungerechtfertigten Weigerung an einer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme ausgegangen ist. Die Weigerung, der Zuweisung Folge zu leisten, könne somit nicht als Weigerung mit Rechtsfolgen des § 10 AlVG angesehen werden. Zudem sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine. Die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt würden hingegen nicht dazu dienen, vermeintliche Arbeitsunwilligkeit oder Langzeitarbeitslosigkeit zu sanktionieren. Die wiederholte Zuweisung der Maßnahme beim Verein B lasse sich nur damit begründen, ihr Arbeitsunwilligkeit zu unterstellen, um Sanktionsmaßnahmen einleiten zu können, die letztendlich zur endgültigen Leistungsbezugssperre führen.

Zu betonen sei, dass dem Akt keinerlei Hinweise entnommen werden könnten, dass jemals eine andere Stelle zugewiesen worden wäre, deren Annahme verweigert worden wäre. Es sei lediglich ein einziger Vermittlungsvorschlag des Arbeitsmarktservice abgelehnt worden, sei sie doch wiederholt ein und derselben Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt worden. Insofern könne aus der Entscheidung dem Projekt nicht beizuwohnen nicht abgeleitet werden, dass sie arbeitsunwillig sei, habe sie doch stets ausdrücklich und begründet angegeben, nur diese eine konkrete Stelle nicht annehmen zu wollen.

Zusammengefasst sei das Arbeitsmarktservice somit zu Unrecht von einer die § 10 AlVG-Sperre auslösenden Pflichtverletzung aufgrund einer „Nichtannahme“ bzw. einem „Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ ausgegangen, womit auch kein Handeln der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 7 NÖ MSG angezeigt sei.

Mit Schreiben vom 13.09.2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorent-scheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 21.10.2020 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht auf telefonische Nachfrage mit, dass nach Beschwerdevorlage keine weiteren Unterlagen in verfahrensgegenständlicher Sache bei der belangten Behörde eingebracht worden seien. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sei.

Auf telefonische Anfrage bestätigte am 21.10.2020 das Arbeitsmarktservice, dass die Angaben des im Verwaltungsakt inneliegenden Auszuges aus dem AMS-Behördenportal vom 25.07.2019 korrekt seien. Ferner wurde mitgeteilt, dass das Arbeitsmarktservice über die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres drei Maßnahmen nach § 10 AlVG verhängt habe, was zu einer Maßnahme nach § 9 AlVG und damit zur Abmeldung deren Vormerkung beim Arbeitsmarktservice wegen Arbeitsunwilligkeit geführt habe. Mitgeteilt wurde zudem, dass die Beschwerdeführerin bis dato wegen der Maßnahme nach § 9 AlVG beim Arbeitsmarktservice nicht vorgemerkt und eine Vormerkung derselben erst nach dem Erwerb von Versicherungszeiten möglich sei.

Das erkennende Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1045/001-2019.

Von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus:

Frau A, geboren am ***, ist österreichische Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Für ihre Wohnung hat die Beschwerdeführerin eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,- zu leisten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2019, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin ua für den Zeitraum von 01.03.2019 bis 29.02.2020 monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 885,47 gewährt.

Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice am 30.09.2018 eine Projektmitarbeit (vollversicherungspflichtige, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung) beim Verein B, Verein B, zugewiesen. Die Beschwerdeführerin lehnte dieses Beschäftigungsangebot ab und verhängte das Arbeitsmarktservice über dieselbe gemäß § 10 AlVG eine (erstmalige) Sanktion für den Zeitraum vom 10.09.2018 bis 21.10.2018.

Am 14.05.2019 erfolgte an die belangte Behörde eine AMS-Meldung, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin neuerlich (zum 2. Mal) die Arbeitsaufnahme verweigert habe, weshalb eine Sperre gemäß § 10 AlVG von 11.02.2019 bis 07.04.2019 erfolgte. Hierbei handelte es sich (neuerlich) um die Ablehnung einer Projektmitarbeit beim Verein B, Verein B beginnend mit 01.02.2019 (Arbeitsbeginn am 11.02.2019).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2019, Zl. ***, wurden die mit Bescheid derselben Behörde vom 19.02.2019 gewährten monatlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat Juli 2019 auf € 553,47 gekürzt.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 24.06.2019 innerhalb eines Jahres zum dritten Mal die vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Projektmitarbeit beim Verein B, Verein B, abgelehnt hatte, wurde ihre Vormerkung beim Arbeitsmarktservice mangels Arbeitswilligkeit analog zu § 9 AlVG mit 15.07.2019 beendet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1045/001-2019.

Besonders hervorzuheben ist:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin und der Leistungsgewährung im Zeitraum von 01.03.2019 bis 29.02.2020 ergeben sich aus dem Leistungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.02.2019, Zl. ***.

Die Feststellungen zur angebotenen und abgelehnten Projektmitarbeit beim Verein B im Jahr 2018 beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerde-führerin in ihrer Beschwerde, dem Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom 19.02.2019 und dem (frei über das Rechtsinformationssystem des Bundes zugänglichen, der Beschwerdeführerin bekannten und von dieser in ihrer Beschwerde zitierten) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurZl. LVwG-AV-1289/001-2018.

Die Feststellungen zur zweiten Sperre nach § 10 AlVG im Zeitraum von 11.02.2019 bis 07.04.2019 konnten aufgrund des im Akt inneliegenden Protokollblattes vom 14.05.2019 und des Auszuges aus dem AMS-Behördenportal vom 15.05.2019 getroffen werden.

Die Feststellungen zur Beendigung der Vormerkung der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice beruhen auf dem im Verwaltungsakt inneliegenden Ausdruck aus dem AMS-Behördenportal vom 25.07.2019 und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice vom 21.10.2020.

Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205-0, idF LGBl. Nr. 23/2018 (NÖ MSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 NÖ MSG lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

[…]

§ 7 NÖ MSG lautet:

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,

1.

eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,

2.

sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

3.

an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

4.

von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

5.

von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(4) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1.

deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2.

deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.

(5) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(6) Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

3.

pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;

5.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,

a)

die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder

b)

die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder

c)

den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;

6.

eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.

(7) Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(8) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

(9) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH Ra 2015/18/0134, Ro 2015/19/0001, ua).

Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Kürzung der Mindestsicherungsleistungen im Monat Juli 2019 zum einen dem Grunde nach rechtens war und zum anderen der Höhe nach richtig bemessen wurde.

Aus dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, insbesondere aus § 2 Abs. 1 NÖ MSG, und den Erläuterungen zu diesem Gesetz ergibt sich, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur subsidiär, d.h. nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarktservice Folge zu leisten (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 10).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass das Konzept der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar (vgl. zB VwGH Ro 2015/10/0034, Ro 2015/10/0051). Dies ergibt sich eindeutig auch aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG, demzufolge es sich bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt; vielmehr werden die Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 24).

§ 7 Abs. 1 NÖ MSG wiederholt das Subsidiaritätsprinzip und macht die Leistungsgewährung an arbeitsfähige Hilfe suchende Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, von deren Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung abhängig.

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie im Hinblick auf die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung wird im System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosen-versicherung geltenden Maßstäbe (§§ 7ff AlVG) abgestellt (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 24f; Ltg.-96/M-6-2013, S. 8). Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden (vgl. hierzu VwGH 2012/10/0191, Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 25).

Festzuhalten ist, dass sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig ist. Im Übrigen wurde das von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch gar nicht behauptet, weshalb von deren Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ MSG auszugehen ist.

In § 7 Abs. 6 NÖ MSG werden Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Diese Ausnahmen sind teilweise großzügiger als die Kriterien der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen wesentlich höheren Stellenwert haben (müssen) als im AlVG, wo die Verfügbarkeit und die Vermittel-barkeit von Arbeitslosen im Mittelpunkt steht (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 25).

Im gegenständlichen Fall haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben – und wurde dies auch nicht behauptet – dass ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 6 NÖ MSG vorliegt.

Gemäß § 7 Abs. 3 NÖ MSG ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzu-nehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend der persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Ergänzend zu § 7 Abs. 3 NÖ MSG wird in Abs. 4 eine Regelung getroffen, wann eine Person jedenfalls als nicht bereit zum Einsatz der Arbeitskraft angesehen wird. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich hierbei um eine demonstrative Regelung handelt.

In den Fällen des § 7 Abs. 4 Z 1 und Z 2 besteht vorübergehend kein Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG und demnach auch kein Anspruch auf Bedarfsorientier-ten Mindestsicherung. Damit soll vermieden werden, dass arbeitslosen-versicherungsrechtliche Bestimmungen unterlaufen werden (vgl. Ltg.-96/M-6-2013, S. 4).

Im Konkreten gelten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG jene Personen jedenfalls als nicht bereit ihre Arbeitskraft einzusetzen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.

Dem Gesetzgeber zufolge gebietet der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung es gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweilige Leistung geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Im Rahmen eines letzten sozialen Netzes kommt jedoch primär eine Leistungskürzung in Betracht (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 26; siehe hierzu auch VwGH 2011/10/0210).

Gemäß § 7 Abs. 7 NÖ MSG sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50 % zu kürzen, wobei die Kürzung jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen erfolgt. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist aus-nahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, zulässig.

Demnach setzt eine Kürzung von Mindestsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 7 NÖ MSG stets voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Mindestsicherungsleistung zugesprochen wurde (vgl. VwGH Ra 2019/10/0188).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle von Kürzungen von Leistungen wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. hierzu § 7 Abs. 8 NÖ MSG).

Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2019 für den Zeitraum von 01.03.2019 bis 29.02.2020, sohin jedenfalls auch für den verfahrensgegenständlichen Monat Juli 2019, Geldleistungen in der Höhe von € 885,47 monatlich gewährt.

Festgestellt wurde zudem, dass die Vormerkung der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice aufgrund dreimaliger Weigerung einer Arbeitsaufnahme beim Verein B innerhalb eines Jahres mangels Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG mit 15.07.2019 beendet wurde.

Wenngleich nach § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG dem Wortlaut nach bloß jene Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, anzusehen sind, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, muss nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes – insbesondere unter Berücksichtigung, dass § 7 Abs. 4 NÖ MSG unzweifelhaft eine bloß demonstrative Aufzählung enthält, die in Abs. 4 Z 2 leg. cit. gewählte Formulierung „insbesondere nach § 10 AlVG“ auf eine bloß demonstrative Aufzählung relevanter Sanktionen seitens des Arbeitsmarkt-service hindeutet und demnach auch andere Sanktionen seitens des Arbeitsmarkt-service von Bedeutung sein können und der Gesetzgeber offenkundig einen weitest möglichen Gleichlauf der Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anstrebt – § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG dahingehend verstanden werden, dass jedenfalls auch strengere Maßnahmen (als jene des § 10 AlVG) nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – wie gegenständlich vorliegend eine Sanktion iSd § 9 AlVG (mangelnde Arbeitswilligkeit) – die Bereitschaft der Hilfe suchenden Person ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen ausschließen.

Aus den angeführten Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der seitens des Arbeitsmarktservice verfügten Sperre iSd § 9 AlVG mit 15.07.2019 als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, gilt.

Aus der vorhin zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG folgt daher, dass die der Beschwerdeführerin zuvor gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu kürzen waren, weil diese nach Gewährung der Mindest-sicherungsleistungen ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt hat.

Die von der belangten Behörde verfügte Kürzung der der Beschwerdeführerin gewährten Leistungen im Monat Juli 2019 war deshalb dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 7 Abs. 8 NÖ MSG darf durch eine verfügte Kürzung wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person nicht beeinträchtigt werden. Wie festgestellt, muss die Beschwerdeführerin Mietkosten in der Höhe von € 250,- tragen. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine Kürzung des Wohnbedarfes vorgenommen hat, sondern augenscheinlich ausschließlich die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von 50% kürzte, war die von der belangten Behörde verfügte Kürzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zuweisung der Beschäftigung beim Verein B und der daraus folgenden gerechtfertigten Weigerung der Zuweisung Folge zu leisten, welche auch dem Arbeitsmarktservice gegenüber kundgetan worden waren, ist abschließend auszuführen, dass diese schon die Sperren durch das Arbeitsmarktservice nicht zu hindern vermochten und für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz waren. Von Bedeutung war, dass eine Sperre iSd § 9 AlVG durch das Arbeitsmarktservice verfügt wurde, dadurch die Beschwerdeführerin als nicht bereit galt, ihre Arbeitskraft einzusetzen und damit die Voraussetzung für eine Kürzung der Leistungen nach § 7 Abs. 7 NÖ MSG erfüllt war.

Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren Rechten verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend erhoben war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ferner konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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