LVwG N LVwG-AV-456/001-2020

LVwG-AV-456/001-2020State Administrative CourtOct 22, 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Prognose;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-456/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.456.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 24. März 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Ausspruch „auf die Dauer von längstens fünf Jahren“ durch den Ausspruch „bis 21. Dezember 2024“ ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. März 2020, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z 8 des NÖ Jagdgesetzes 1974, die am 11.06.2013, mit der Nr. ***, von der belangten Behörde ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und auf die Dauer von längstens fünf Jahren eingezogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet diese Jagdkarte unverzüglich der Polizeiinspektion *** vorzulegen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 20. April 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides gänzlich unbestimmt und schon aufgrund dessen rechtswidrig sei. Vorausgeschickt werde, dass in der Zwischenzeit zwar ein waffenbehördliches Verfahren wegen eines allfälligen Waffenverbots bei der belangten Behörde anhängig sei, bis dato jedenfalls kein Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Üblich und nachvollziehbar erscheine, dass aufgrund eines rechtskräftigen Waffenverbotes der Entzug der Jagdkarte immanent sei. Gerade hier sei dies nicht der Fall. Wenn die belangte Behörde nunmehr den Entzug der Jagdkarte auf die Dauer von längstens fünf Jahren ausspreche, so greife sie dem Verfahren über das Waffenverbot vor, obwohl Letzteres noch nicht einmal bescheidmäßig verhängt bzw. ausgesprochen worden sei.

Wie bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgeführt, sei der Beschwerdeführer aufrecht bemüht (und gewesen), an der Rekonstruktion des Herganges des Jagdunfalles mitzuwirken. Der Beschwerdeführer bedaure die Verletzung des Jagdhelfers C sehr.

Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass der Jagdunfall auf eine Verkettung unglücklicher und schicksalhafter Umstände zurückzuführen sei. Die Annahme, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers besorgen lasse, dass dieser Jagdwaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit diesen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werde, sei nicht gerechtfertigt.

Wenn auch dem Beschwerdeführer allenfalls vorgeworfen werden könne, dass er in gerader Linie nach vorne geschossen habe, so dürfe nicht übersehen werden, dass er zum Zeitpunkt des Abfeuerns des Schrotschusses den Jagdhelfer C nicht gesehen habe. Dies resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Auffliegens des Fasans vor einer 30 cm breiten Esche gestanden sei, welche den Jagdhelfer völlig verdeckte. Zu diesem Zeitpunkt - wie bereits ausgeführt und übereinstimmend mit den Bildern des Amtssachverständigen auf Seite 5 des Gutachtens – sei der Jagdhelfer für den Beschwerdeführer nicht bemerkbar gewesen. Wenn man nunmehr aus der Jagdpraxis den Verlauf der Schussabgabe auf fliegendes Wild nachskizziere, so sei es geradezu typisch, nach Auffliegen des Fasans das Gewehr hochzuziehen und über die Flintenschiene den Fasan anzuvisieren. Dabei habe der Schütze das Wild zu überholen und in einer Entfernung von 20m den Schuss etwa 0,5m vor dem fliegenden Fasan abzufeuern, sodass dieser getroffen werden könne. Diese Bewegung geschehe in einem Schwung und fließend. In diesem Fall sei es technisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während des Mitziehens den Jagdhelfer nicht gesehen habe, da dieser von der Esche verdeckt worden sei. Als der Beschwerdeführer jedoch mit dem Flintenlauf die Esche passierte und hierbei offensichtlich gleichzeitig der Jagdhelfer vor die Esche trat, sei es durchaus möglich, dass in diesem Schwung der Schuss abgefeuert worden sei. Ob der Treffer nunmehr gänzlich direkt bzw. abgelenkt worden sei, bleibt offen.

Wenn auch dem Beschwerdeführer insofern (leichte) Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, dass sich bei Schussabgabe offensichtlich eine Person in Schussdistanz befand, so sei doch gerade von keiner Leichtfertigkeit auszugehen, die einen Jagdkartenentzug rechtfertigen würde. Trotz Übernahme der Verantwortung und des Bedauerns des Beschwerdeführers dürfe nämlich nicht vernachlässigt werden, dass der Jagdhelfer zu diesem Zeitpunkt etwa 30 bis 40m vor der Schützenlinie gewesen sei und es überhaupt keinen Grund gegeben habe, warum sich dieser dort befunden haben. Hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass hinter der Esche ein Jagdtreiber stehe, hätte er niemals einen Schuss abgefeuert. Insgesamt sei das Verhalten des Beschwerdeführers dahin zu prüfen, ob dieser auch in Hinkunft mit Jagdwaffen leichtfertig umgehen würde.

Ein Linieren, wie es im Gutachten ausgeführt sei, habe zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Die Treiber- bzw. Schützenkette sei auf derselben Höhe wie der Beschwerdeführer gewesen. Die vorstehenden Jagdkollegen seien etwa 140 bis 170m entfernt, wobei nicht in direkter Schussrichtung gestanden. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei der Schuss nach schräg links abgefeuert worden, während die Ansteller 140 bis 170m in Geradeaus-Richtung standen.

Die Ausführungen im Jagdprüfungsbehelf, wonach bei einem 3,5mm starken Schrot ein Gefahrenbereich von etwa 350m gegeben wäre, seien lediglich als Faustregel anzunehmen. Tatsächlich bestehe in einem Abstand von 140 bis 170m kein Gefährdungsbereich mehr, wobei auf die beiliegenden Ausführungen über die Gefährlichkeit des Schrotschusses von Peter Pulver in der Zeitschrift „Jagd und Natur“ verwiesen werde.

Ein horizontaler Schuss etwa 2m über der Erde sei ebenso wie ein Schuss in die Luft schon naturgemäß ohne Kugelfang. Lediglich ein Schuss auf Wild, das sich auf dem Boden befinde, könne naturgemäß durch einen Kugelfang – insbesondere durch gefestigte Erde – abgefangen werden. Wie bereits ausgeführt, sei die Ansteher-Truppe so weit entfernt und nicht in direkter Schussrichtung gewesen, sodass der Beschwerdeführer durchaus einen Schuss in horizontaler Linie abgeben durfte.

Der Beschwerdeführer sei durch den gegenständlichen Jagdunfall auf die mannigfaltigen Gefahren der Jagd hingewiesen worden und werde in Zukunft akribisch überprüfen, ob sich im Schussfeld (Gefährdungsbereich) Personen befinden. Dennoch sei in diesem Fall von einem Zusammenwirken unglücklicher Umstände auszugehen, die nicht rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer die Jagdkarte entzogen werde.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung und Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Jagdkarte dem Beschwerdeführer nicht entzogen wird, in eventu den Entzug der Jagdkarte mit maximal einem Jahr zu befristen, beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am 19. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer nahm am 21.12.2019 an einer Treibjagd im in der Genossenschaftsjagd D teil.

Beim vierten Trieb an diesem Tag hat der Beschwerdeführer gegen 13:45 in der Riede „***“, GSN ***, KG ***, vom Boden aus zwei Schrotschüsse Kaliber 12/70, Schrotgröße 3,5 mm, auf einen ca. 20-30 m entfernt fliegenden Fasan getätigt. Dabei wurde der Jagdhelfer (Treiber) C von einem Schrotkorn am Hinterkopf und von einem Schrotkorn im Fersenbereich des linken Fußes getroffen.

Bei der am 21.12.2019 stattgefundenen Jagd handelte es sich um eine Treibjagd, bei der einerseits Schützen angestellt wurden und andererseits Treiber und Schützen das Wild in Richtung der angestellten Schützen treiben sollten.

Vor Beginn der tatsächlichen Jagd wurde vom Jagdleiter E eine ordnungsgemäße Belehrung samt Überprüfung der gültigen Jagdpapiere aller anwesenden Jäger vorgenommen.

Konkret waren bei jenem Trieb, bei dem sich der Jagdunfall ereignete, mehrere Jäger im Bereich der GSN ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, in einer nach Osten offenen U-Form am Waldrand bzw. am freien Feld angestellt.

Die Treiber-Schützen-Kette, bei welcher sich auch der Beschwerdeführer befand, bewegte sich von Osten kommend auf die angestellte Schützenkette durch ein mit Bäumen und Sträuchern bestocktes Waldstück zu. Der Abstand zwischen den Jägern und den Treibern war in dieser Treiber-Schützenkette in etwa 25 Meter. Der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem linken Nachbarschützen war auf Grund des dazwischen befindlichen Baches in etwa 30 Meter.

Als die Treiber-Schützen-Kette etwa das östliche Drittel des GSN *** kurz vor einem dort von Nord nach Süd querenden Graben erreichte, stand einer der mitgeführten Jagdhunde in einer Entfernung von ca. 15-20 m vom Beschwerdeführer vor, um so das Vorhandensein von Wild anzuzeigen.

Zeitnah haben die beiden Herren F und C diese Treiber-Schützen-Kette in Richtung Westen verlassen und waren somit im Vergleich zu den anderen Treibern und Schützen dieser Treiber-Schützen-Kette ca. 25-30 m Richtung Westen vorgerückt.

Die Aufstellung der Treiber und Schützen war zum Zeitpunkt der Schussabgabe in etwa wie folgt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

In weiterer Folge machte der Jagdhund den Fasan hoch, welcher Richtung Nordwesten abstrich.

Dieser abstreichende Fasan wurde vom Beschwerdeführer zweimal beschossen.

Herr C ging zum Zeitpunkt der Schussabgabe in einer Entfernung von ca. 37,5 m zum Beschwerdeführer Richtung Westen in gebückter Haltung unter einem Ast durch. Herr C war mit einer Jacke sowie Hose in gelber Signalfarbe bekleidet.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten C befanden sich mehrere Bäume und Sträucher. Einschüsse bzw. Streifschüsse einer oder mehrerer Schrotgarben waren nachweislich an 2 Bäumen sowie an mehreren Zweigen bzw. Ruten einer Haselnussstaude, welche sich in direkter Richtung zwischen den beiden genannten Personen (Beschwerdeführer und Geschädigter) befanden. Herr C befand sich zum Zeitpunkt der Schussabgaben ca. 3-5 m in gerader Richtung zum Beschwerdeführer hinter einer Haselnussstaude.

Der Schrotschuss wurde mit einer Abweichung von der Horizontalen von etwa + 2-3 Grad nach oben abgegeben. Die Entfernung zwischen Schütze und Haselnussstaude betrug dabei ca. 32,5 bis 34,5 m.

Die beiden Schrotkörner, welche aus dem Kopf- bzw. Fersenbereich des Herrn C entfernt wurden, zeigten eine nur sehr geringe Verformung bzw. kaum einen Masseverlust.

Dieser Sachverhalt ergab sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere des zweifelsfreien Befundes im jagdfachlichen Gutachten vom 25. Februar 2020, ***. Dieser Befund wurde auch vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt und dieser Sachverhalt eingestanden.

Auch konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen angesehen werden, dass zum Zeitpunkt der Schussabgabe die Sichtverhältnisse schlecht waren, es hatte bereits geregnet und war dämmrig.

Ebenso ergab sich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst unstrittig, dass dieser unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Schussabgabe zweimal auf einen Hasen nach hinten geschossen, sich dann umgedreht und nachgeladen und auf den Fasan geschossen hat, wobei dies alles sehr schnell gegangen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen ASV der belangten Behörde (vgl. Gutachten vom 25. Februar 2020, ***) ebenso als erwiesen an, dass keine der beiden (im Befund des Gutachtens erwähnten) Eschen den direkten Sichtkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeschossenen Treiber C verhindert hat. Wenngleich der jagdfachliche Amtssachverständigen im Befund ausführte, dass sich je nach genauem Standort des Beschwerdeführers zwischen dem Standort des Beschwerdeführers und Herrn C sich eine von zwei stärkeren Eschen mit einem Durchmesser von ca. 30-40 cm befand und eine kleine Seitwärtsbewegung von etwa 30-50 cm des Beschwerdeführers genügte hätte, um den Standort des Treibers Herrn C durch eine dieser beiden Eschen visuell zu verdecken, ergab sich aus dem Gutachten unzweifelhaft, dass der direkt Sichtkontakt durch keine dieser Eschen verhindert war, da bei einer derartigen Situation die Schrotgarbe eines Schusses bzw. beider Schüsse eine der beiden Eschen getroffen haben müsste, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.

Weiters kann auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der jagfachlichen Amtssachverständigen (sowohl des ASV der belangten Behörde – vgl. Gutachten vom 25. Februar 2020, ***, als auch des im Beschwerdeverfahren beigezogenen ASV) als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer den sich in Schussrichtung befindlichen Treiber C bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits vor Abgabe des Schusses hätte wahrnehmen müssen. Dies auch wenn dieser unerwartet die Treiber-Schützen-Kette vorzeitig verlassen hatte. Eine Schussabgabe hätte bei einer derartigen Situation unterbleiben müssen. Die gegenständliche Schussabgabe war zweifelfrei aus jagdfachlicher Sicht als unvorsichtig und unsachgemäß anzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

§ 61 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet auszugsweise:

„(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:

(…)

8. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,

(…)

(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.“

§ 62 NÖ Jagdgesetz lautet:

„Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.“

Aus den §§ 61 Abs. 1 Z 8 iVm 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche in Bezug auf den Gebrauch von Jagdwaffen als nicht verlässlich gelten, die Jagdkarte zu entziehen ist. Wenngleich das Kriterium der Verlässlichkeit im Gesetz nicht explizit genannt ist, so ergibt es sich doch zweifelsfrei aus der oben zitierten Bestimmung.

Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse anlässlich einer Treibjagd, muss von einem Schützen, dem volle Verlässlichkeit zukommt, verlangt werden, dass dieser sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist. (VwSlg 14.155 A/1994)

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der Ausführungen der jagfachlichen Amtssachverständigen ergab sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer jedenfalls unvorsichtig und damit auch unsachgemäß agiert hat und die Schussabgabe – vermutlich durch hektisches Verhalten im Zuge des Nachladens und gleichzeitigen Aufstehens des Fasanes – als leichtfertige Verwendung bzw. und damit auch missbräuchliche Verwendung der Jagdwaffe anzusehen war.

Der beigezogen jagdfachliche Amtssachverständigen führte auch aus, dass bei einer Niederwildjagd grundsätzlich von jedem Schützen striktest darauf zu achten ist, dass keine weiteren Personen (Jäger oder Treiber) eben so wenig wie Hunde, jemals durch eine Schussabgabe gefährdet werden. Umso intensiver hat man diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, wenn die Sicht bereits schlecht wird oder durch klimatische Verhältnisse beeinträchtigt ist, oder der vorhandene Bewuchs eine nur mögliche Gefährdung für eben Personen oder auch Hunde darstellen könnte.

Unabhängig davon, hat jeder Schütze auch das gesamte mögliche Gefährdungsgebiet unablässig zu kontrollieren. Es könnte ja durchaus auch sein, dass sich andere Personen, die nicht an der Jagd teilnehmen, in diesem aufhalten. Jeder Schuss, bei dem der Schütze nicht grundsätzlich ausschließen kann, dass eine Person oder ein Hund oder jemand anderer in diesem Gefährdungsbereich ist hat zu unterbleiben.

Auch hat ein Schütze, wenn er zunächst nach hinten schießt und sich umdreht und dann nach vorne einen (bzw. zwei) Schüsse abgibt, sich erst recht umso genauer vorher davon zu überzeugen, dass in diesem Gefährdungsbereich niemand befindlich sein kann.

Wenn vorher nach rückwärts geblickt wurde, dann später nach vorne, muss bewusst sein, dass sich in dieser Zeitspanne hier etwas verändert haben kann, was die Gefährdungslage erhöht. Verstärkt wird dieses Problem dadurch, wenn zunächst ein Schuss auf einen Hasen auf der anderen Seite abgegeben wurde und auch durch schnelles Nachladen oder sofortiges Schießen auf den aufsteigenden Fasan eine entsprechend ausreichende Erkundung des Gefährdungsbereiches in diesem Fall nicht stattgefunden hat.

Unterlässt es ein Schütze bei einer Treibjagt vor der Abgabe eines Schusses sich zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist, kann die Persönlichkeit des Schützen dahin beurteilt werden, dass seine Verlässlichkeit nicht zweifelsfrei angenommen werden kann. (vgl. auch VwSlg 14.155 A/1994)

Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls vor Abgabe eines jeden Schusses, egal in welche Richtung, prüfen müssen, ob eine sichere Schussabgabe ohne Gefährdung anderer, mit seiner Jagdwaffe und der speziell von ihm verwendeten Munition möglich war. Als Jagdkarteninhaber ist er dazu verpflichtet, über die von ihm verwendeten Jagdwaffen und Munition sowie die jeweiligen, davon ausgehenden Gefahrenbereiche zu kennen und bei der Verwendung zu berücksichtigen. Gegenständlich hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Treiber bereits vor Abgabe des Schusses wahrnehmen (sehen) müssen, sodass jedenfalls eine Schussabgabe unterbleiben hätte müssen.

Es kann, auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger keinesfalls als verlässlich angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0040).

Bei der Entziehung der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei ein Schussverhalten gesetzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist. Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich sein Fehlverhalten eingesehen, jedoch auch stets im Verfahren – vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter - lediglich mit leichter Fahrlässigkeit argumentiert bzw. dass nicht alles ihm vorzuwerfen sei. Damit werde aber auch aufgezeigt, dass er nach wie vor nicht die gesamte Tragweite seines Fehlverhaltens einsehe. Wie bereits ausgeführt muss von einem Schützen bei einer Treibjagd verlangt werden, dass dieser sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist. Die volle Verantwortung für die Schussabgabe bleibt einzig und allein beim Schütze (auch unabhängig von den Vorgaben des Jagdleiters). Die Verletzung des Treibers war keiner, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, Verkettung unglücklicher und schicksalhafter Umstände geschuldet, sondern ausschließlich im Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründet.

Auf Grund der Umstände kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht ausreichend sein eigenes Fehlverhalten vor und bei der Schussabgabe anerkennt, sodass zu befürchten ist, er könne in Hinkunft geschützte Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährden. (vgl. VwGH vom 15.11.2007, 2007/03/0178)

Es kann aus einem erst etwa ein Jahr zurückliegenden Fehlverhalten (Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd, wobei ein Jäger verletzt wurde) auch dann auf das Fehlen der für den Besitz der Jagdkarte geforderten Verlässlichkeit geschlossen werden, wenn für den Zeitraum davor und danach kein (vergleichbares) Fehlverhalten gesetzt wurde (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040 – hier lag das Fehlverhalten etwa zwei Jahre zurück).

Diese Entscheidung ist auch auf das NÖ Jagdgesetz und die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen übertragbar.

Die belangte Behörde hat im Spruch keine konkrete Dauer der Entziehung („….bis längstens fünf Jahren…“) ausgesprochen, sodass diesbezüglich der Spruch zu ändern war. Auf Grund der konkreten Prognose war aus Sicht des erkennenden Gerichts die Entziehungszeit bis 21. Dezember 2024 (fünf Jahre ab der Tathandlung) festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund des ausdrücklichen Verzichts und der notwendigen Überlegungen entfallen.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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