LVwG N LVwG-S-642/001-2020

LVwG-S-642/001-2020State Administrative CourtOct 15, 2020

Regest

Ordnungsrecht; Nichtraucherschutz; Verwaltungsstrafe; Hersteller; Tabakerzeugnisse;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-642/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.642.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über die Beschwerde der A, geboren ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – vom 10.03.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem TNRSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 am Sitz der belangten Behörde rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG idgF verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.03.2020, Zl. ***, wurde über A wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 24 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 14 Abs 1 Z 1 leg. cit. verhängt mit der Begründung im Straferkenntniss, dass spruchgenanntes Rauchtabakerzeugnis mit einem nicht zulässigen Element auf der Packung in Verkehr gebracht wurde.

Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Beschwerde eingebracht, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, insbesondere auf ein taugliches Kontrollsystem in der Person der Bestraften verwiesen und sohin begehrt, gegenständliches Verfahren mangels Verschuldens zur Einstellung zu bringen.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 25.09.2020 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha durchgeführt, den gesamten bisherigen Akteninhalt mit der Rechtsvertreterin und der anwesenden Beschwerdeführerin erörtert, das ergänzende rechtliche Vorbringen und insbesondere die Rechtfertigung der Einschreiterin zu Protokoll genommen, und erweist sich schlussendlich deren gegenständliche Verantwortung als berechtigt, ist – ohne auf weiteres materiell-rechtliches Vorbringen in vorliegender umfangreicher Beschwerde einzugehen – vom Fehlen eines subjektiven Verschuldens in der Person der A auszugehen.

Mit diesbezüglichem Vorbringen erweist sich der Rechtsvertreter der Bestraften im Recht.

Entscheidungsrelevant ist der nach durchgeführtem Beweisverfahren erhobene und der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt, dass – ausgehend vom objektiven Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenständliches Rauchtabakerzeugnis in ihrer Trafik zum Zeitpunkt der Kontrolle führte – der Umstand, dass A von einem Stammkunden ihrer Tabak/Trafik gefragt wurde, ob sie verfahrensgegenständlichen Pfeifentabak führe.

A hat – da zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Produkt nicht im Sortiment vorrätig war – sich im Rahmen ihrer Zumutbarkeit kundig gemacht, ob es in Österreich eine Vertreiberfirma gebe, über welche dieser Pfeifentabak zu beziehen sei.

A hat – zu ihrer eigenen Absicherung – sich vergewissert, ob diese Bezugsquelle als Händler bei der Monopolverwaltung gelistet ist und als empfohlener Händler bzw. Großhändler aufscheint.

Bei gegenständlicher Firma C GmbH in *** handelt es sich um einen in Österreich vom Bundesministerium für Finanzen zugelassenen Großhändler.

Dieser wird auch bei der Monopolverwaltung, handelt es sich bei Letzterer um das oberste Gremium, welches für das Trafikantengewerbe und auch für die Vergabe der Lizenzen für das Betreiben von Trafiken zuständig ist, ausgewiesen und hat sich A auf die im Internet eingeholte aktuelle Auskunft verlassen.

Dieses Produkt hat sie in Kleinmenge über ausdrücklichen Kundenwunsch einer Einzelperson bezogen und war auch hinsichtlich dieses Produktes für sie als langjährig erfahrene Trafikantin keinerlei optische Auffälligkeit erkennbar, weder dem Geruch noch der Beschreibung, noch den Inhaltsstoffen nach, erkennbar.

Nachdem im Zuge der Kontrolle dieser Pfeifentabak beanstandet wurde, hat A diesen umgehend wiederum aus ihrem Sortiment genommen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der äußerst glaubwürdigen, nachvollziehbaren, Rechtfertigung der Einschreiterin, welche auch persönlichkeitsmäßig auf das Gericht einen äußerst positiven, glaubwürdigen, Eindruck hinterlassen hat, deren offene, nicht formelhaft vorgebrachten Angaben auch im Einklang mit der gesamten Rechtfertigung stehen und sich mit der Rechtsansicht ihres Rechtsanwaltes decken, die Rechtfertigung der A in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt, ein äußerst glaubwürdiges, in sich geschlossenes Ganzes ergibt und die Beschwerdeführerin das Bild erhöhter Glaubwürdigkeit auf das Gericht hinterlassen hat, darüber hinaus ihr Vorbringen durch die unbedenklichen, aktuellen, vorgelegten, bezuggenommenen, Urkunden in der Verhandlung erwiesen ist.

Es besteht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Grund, auch nur im Geringsten an der Glaubwürdigkeit der Rechtfertigung der A zu zweifeln.

Rechtlich folgt:

Im Lichte des als obig als erwiesen anzusehenden, feststehenden, entscheidungsrelevanten, Sachverhaltes steht fest, dass die Rechtsmittelwerberin an gegenständlicher angelasteter Übertretung keinerlei subjektives Verschulden trifft.

Bei vorliegend beanstandetem Produkt handelt es sich ausschließlich um die Frage der Aufschrift einer Marke, wird auf den Packungsinhalt per se dezidiert nicht eingegangen.

Nach Art 23 Abs 2 der Richtlinie 2014/40/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Tabakerzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und Delegiertenrechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden.

Diese Verpflichtung obliegt – und da schließt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückhaltlos den Ausführungen in vorliegender Beschwerde an – in erster Linie den Herstellern bzw. dem Importeur in die EU, wobei Aufschriften ausschließlich der Erzeuger anbringt, die Waren danach über Großhändler vertrieben werden.

Aus der Bestimmung des § 14 Abs 3 TNRSG ist abzuleiten, dass die Kennzeichnungspflicht nur den Hersteller oder den Importeur von Tabakerzeugnissen trifft (vgl. LVwG OÖ – 000342/2/Geschäftsführer/RoK vom 28.05.2019).

Aus vorliegender obig zitierter EU-Richtlinie ist ableitbar und dies auch im Zuge der authentischen Interpretation anzunehmen und gegenständlicher Entscheidung zu Grunde zu legen, dass das Kontrollsystem hinsichtlich seiner Wirksamkeit bereits beim Hersteller im EU-Raum oder beim Importeur in die EU und somit vor Abgabe von Lieferung von Waren an Trafikanten im Kleinhandel Platz greifen muss.

Dahingehend eine Kontrollpflicht auf einen Kleinhändler zu verlagern und diesen für eine allfällige Verletzung von EU-Richtlinie haftbar machen zu wollen, dies im Zuge der Annahme eines subjektiven Verschuldens, ist auch im Lichte der ergangenen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu obiger Zahl verfehlt.

In diesem Sinn konnte sich A als Trafikantin auf das ihr gremial übergeordnete funktionierende Kontrollsystem verlassen, dahingehend ihr auch nicht der leichteste Grad der Fahrlässigkeit hinsichtlich der sie treffenden, ihr zumutbaren Kontrollpflicht angelastet werden kann, dies insbesondere auch in Hinblick auf die von ihr zur rechtlichen Absicherung eingeholten, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden, Auskunft bezüglich der Rechtmäßigkeit der gelisteten Waren durch einen Großhändler.

Diese Rechtsauffassung vertritt auch – bezogen auf das gesamte gegenständliche Verfahren – in einem ähnlich zur Anwendung zu bringenden Rechtsfall das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.06.2020, LVwG-2020/40/0892-1.

Es war sohin allein in Hinblick auf das Fehlen subjektiven Verschuldens in der Person der A gegenständlicher Beschwerde Rechnung zu tragen, das Verfahren daher nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4

B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die zu lösende Rechtsfrage im Einklang mit der bisher ergangenen Judikatur steht und auch fallbezogen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.