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LVwG-AV-1038/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1038/001-2020
LVwG-AV-1038/001-2020State Administrative CourtOct 15, 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 31. Juli 2020, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B nach dem Führerscheingesetz (FSG) den
Beschluss:
1. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 31. Juli 2020, ***, wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadt *** zurückverwiesen.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.
Begründung:
Der Beschwerdeführer suchte niederschriftlich am 10. Juli 2020, um Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B bei der belangten Behörde an. Diese wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2020 den Antrag wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach §§ 3, 5 und 7 Führerscheingesetz (FSG) ab. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes *** vom 11. Juni 2018, welche rechtskräftig geworden ist, eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) vorliege (§ 87 Strafgesetzbuch (StGB) und wegen noch nicht lange verstrichener Zeit
seit der Verurteilung ein Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum nachzuweisen wäre. Dies sei nicht erfolgt, weshalb der Antrag wegen Verkehrsunzuverlässigkeit abgewiesen werden hätte müssen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er zwar vom Landesgericht *** zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 29 davon bedingt, verurteilt worden wäre, aber dass es teilweise bei einem Versuch geblieben wäre. Auch wäre von der Richterin das teilweise Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd herangezogen worden. Der Haftprüfungsrichter hätte ihn positiv eingeschätzt und wäre er damals aus der U-Haft entlassen worden. Er würde seit August 2018 wegen dieser Verurteilung im Rahmen der Bewährungshilfe betreut und nehme die Termine verlässlich war. Laut Aussage der Sozialarbeiterin würde der Beschwerdeführer eine positive Entwicklung vorweisen. Auch hätte er seit April 2018 versucht, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und wäre er seit dieser Zeit deliktsfrei. Der Beschwerdeführer hätte im Jänner 2019 den Kranführerausweis und im September 2019 den Staplerführerausweis beim B absolviert. Er gehe einer geregelten Anstellung nach und arbeite schon das zweite Jahr im Gastrobereich des C. Die Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe würde Juni 2021 enden. Auch vor der Deliktsbegehung hätte er einen ordentlichen Lebenswandel vorzuweisen. Er ersuche um nochmalige Überprüfung des Antrages.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2020 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B beantragt. Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes *** vom 11. Juni 2018 wegen der Straftatbestände nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 15 iVm § 87 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten – 29 Monate davon bedingt – bei gleichzeitigem Ausspruch einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt worden.
Das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die für gegenständlichen Rechtsfall relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
§ 5. (1) …
…
(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5) …
…
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(2) …
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
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(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) …
…“
Mit angefochtenem Bescheid vom 31. Juli 2020 wird der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. In der Begründung nimmt die belangte Behörde Bezug auf ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes *** vom 11. Juni 2018 wegen Straftaten nach § 107 Strafgesetzbuch (StGB) und § 87 Abs. 1 iVm § 15 Strafgesetzbuch (StGB). Eine bedingte Freiheitsstrafe von 29 Monaten sowie ein Monat unbedingt wurde verhängt, eine Probezeit von 3 Jahren sowie Bewährungshilfe angeordnet.
Gegenständlich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit verfügt.
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewerbers ist, wie der Wortlaut des Abs. 1 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 3 (vgl. VwGH vom 23. Mai 2006, 2004/11/0201).
Eine solche Tatsache liegt hinsichtlich der Straftat nach § 87 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vor.
Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit erfordert, dass die bestimmte Tatsache einer Wertung nach § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) zu unterziehen ist.
Weiters ist das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen, demnach auch, wie lange dem Antragsteller eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung ist aufgrund aller bis zur Erlassung des abweisenden Bescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. hierzu VwGH vom 12. Jänner 1993, 92/11/0205).
Auch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes nach § 87 Strafgesetzbuch (StGB) in Form des Versuches stellt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 9 FSG dar. Es handelt sich nämlich dabei auch um eine strafbare Handlung nach dieser Gesetzesstelle, wenn auch in der geringer verwerflichen Form des Versuches.
Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache alleine ist zwar grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der betreffende Lenker verkehrsunzuverlässig ist, diese bestimmte Tatsache bedarf in der Regel aber noch einer Wertung anhand der Kriterien des § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG). Eine derartige Wertung lässt der angefochtene Bescheid vom 31. Juli 2020 aber vermissen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VwGH zur Entziehung einer Lenkberechtigung, wonach eine solche wegen eines Deliktes im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gerechtfertigt erscheint, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu VwGH vom 23. März 2004, 2004/11/0008 u.a.). Diese Judikaturlinie lässt sich sinngemäß auf den Fall einer Erteilung einer Lenkberechtigung anwenden.
Die gerichtliche Verurteilung liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück.
Der Beschwerdeführer bringt seit Deliktsbegehung im April 2018 Wohlverhalten vor, indem er auf ein deliktsfreies Leben seither verweist. Weiters führt er an, den Kranführerausweis und den Staplerführerausweis erworben zu haben, was auch durch Kopien dieser Dokumente im Anschluss an seine Stellungnahme vom 23. Juli 2020 belegt erscheint. Auch bringt er vor, schon das zweite Jahr im Gastgewerbebereich im C tätig zu sein. Auch ein Schreiben des Wohnheimes, in dem der Beschwerdeführer wohnt, vom 25. August 2020 zeigt dessen ordentlichen Lebenswandel auf.
Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist aber nicht nur die Verkehrszuverlässigkeit, sondern auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen, die fachliche Befähigung und ein Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall.
Der Sachverhalt ist in diesen Punkten insgesamt ergänzungsbedürftig.
Es fehlt die Durchführung einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) sowie die Prüfung des Vorliegens der oben genannten weiteren Voraussetzungen.
Bei der Wertung können im Sinne der Judikatur des VwGH zu § 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), die vom Strafgericht zu berücksichtigenden Umstände auch für die Wertungskriterien nach Abs. 4 von Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0266).
Der Sachverhalt ist in entscheidenden Punkten ergänzungsbedürftig.
Es wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Fahrzeugklassen geeignet und fachlich befähigt ist. Für letzteres wird er eine Fahrprüfung abzulegen haben. Weiters ist ein Nachweis für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder in Erste Hilfe vom Beschwerdeführer vorzulegen.
Es ist – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf den gesetzlichen Richter – nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, erstmals umfangreiche Sachverhaltserhebungen durchzuführen, um darauf aufbauend eine Entscheidung nach einer Verwaltungsmaterie zu treffen. Bei fehlenden wesentlichen Ermittlungsergebnissen, wie im gegenständlichen Fall, ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/07/0001) eine Behebung und Zurückverweisung zulässig.
Abschließend wird angemerkt, dass in einem Antragsverfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung im Rahmen einer Prognoseentscheidung von der Behörde auch auszusprechen ist, wie lange einem Antragsteller eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Bescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da aufgrund der Aktenlage der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
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