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LVwG-AV-364/001-2019•LVwG N LVwG-AV-364/001-2019
LVwG-AV-364/001-2019State Administrative CourtOct 9, 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdung; Prognose; Verurteilungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (wohnhaft in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06.03.2019, ***, betreffend das Verbot Waffen und Munition zu besitzen, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus einem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 22.12.2018 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin am 20.12.2018 gegen 22.04 Uhr in ihrer Wohnhausanlage Herrn B mit einer Gartensäge sowie den Worten „Was machst du in meinem Keller und was machst du in meiner Wohnung du Hurenkind. Ich steche dich ab.“ bedroht habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin am gleichen Abend Herrn C bedroht und ihm mitgeteilt, dass sie ihn niederschießen werde. Überdies habe sie ihm eine Schüssel aus dem Fenster ihrer Wohnung nachgeworfen. Des Weiteren wurde auf zwei rechtskräftige Vorstrafen wegen versuchten Diebstahls und eine rechtskräftige Vorstrafe wegen gefährlicher Bedrohung verwiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis und dem Ersuchen, in Ruhe gelassen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe noch nie im Leben eine Waffe besessen und besitze auch derzeit keine. Einen Herrn B kenne sie nicht und habe ihn auch nicht bedroht. Zur angelasteten Zeit habe sie ihre Wohnung nicht verlassen und hätte auch geschlafen. Sie wohne in dieser Wohnung schon seit 30 Jahren und habe sie bisher nie jemanden bedroht. Auch wurde die Frage aufgeworfen, wie ein Waffenverbot möglich sei, wenn man eine Waffe gar nicht besitze. Es ginge lediglich um Rache. Sie leide an verschiedenen konkret bezeichneten Krankheiten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Derzeit scheinen im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – folgende rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen auf:
1. Verurteilung durch das Bezirksgericht *** zur Zl. *** vom 06.03.2012, rechtskräftig seit 09.03.2012. Die Verurteilung erfolgte wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl). Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (NEF 15 Tage).
2. Verurteilung durch das Landesgericht *** zur Zl. *** vom 20.10.2016, rechtskräftig seit 25.10.2016. Die Verurteilung erfolgte wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung). Die Beschwerde-führerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die Freiheitsstrafe wurde bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, wobei mit Entscheidung des BG *** vom 24.09.2018, *** die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde.
3. Verurteilung durch das Bezirksgericht *** zur Zl. *** vom 24.09.2018, rechtskräftig seit 28.09.2018. Die Verurteilung erfolgte wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl). Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. Die Probezeit wurde nach Entscheidung des Landesgerichtes *** zur Zl. *** vom 10.04.2019 auf 5 Jahre erhöht und letztendlich durch Entscheidung des Bezirksgerichtes *** *** vom 15.01.2020 widerrufen.
4. Verurteilung durch das Landesgericht *** zur Zl. *** vom 10.04.2019, rechtskräftig seit 10.04.2019. Die Verurteilung erfolgte nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung). Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
5. Verurteilung durch das Bezirksgericht *** zur Zl. *** vom 15.01.2020, rechtskräftig seit 22.06.2020. Die Verurteilung erfolgte wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung). Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Sämtliche Verurteilungen sind zwangsläufig der Beschwerdeführerin bekannt, weshalb ein Vorhalt im Rahmen des Parteiengehörs oder einer mündlichen Verhandlung entbehrlich ist.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art dient. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Nach der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur und dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG fordert eine Prognose (Annahme), dass aus dem bisherigen Verhalten die Prognose zulässig sein muss, die betroffene Person werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes hingegen ist nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist. Ebenso wenig ist Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes, dass die betreffende Person im Besitz von Waffen ist.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund diverser rechtskräftiger Verurteilungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dreimal rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls, einmal rechtskräftig wegen versuchter gefährlicher Drohung, einmal rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung und einmal rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt wurde.
Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur besteht nicht der geringste Zweifel, dass bei einer Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Drohung, einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und einer weiteren Verurteilung wegen Körperverletzung der Ausspruch eines Waffenverbotes jedenfalls gerechtfertigt ist, dies auch gegenüber Personen, die möglicherweise bis dato gar nicht im Besitz einer Waffe waren. Wie bereits dargelegt, dient die Verhängung eines Waffenverbotes vorbeugend gegen eine mögliche Gefährdung.
Aufgrund des dargelegten bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Vorfall vom 22.12.2018.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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