LVwG N LVwG-AV-1035/001-2020

LVwG-AV-1035/001-2020State Administrative CourtOct 6, 2020

Regest

Apothekenrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Akteneinsicht; Umfang; Parteistellung; Verfahrensanordnung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1035/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1035.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 12. August 2020, Zl. ***, mit welchem ein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegten Verfahrensakt kann nachstehender relevanter Sachverhalt festgestellt werden:

Mit Schreiben vom 10.04.2020 beantragte B die Erteilung einer apothekenrechtlichen Konzession für die Neuerrichtung einer Apotheke für einen näher umschriebenen Standort in der Marktgemeinde ***.

Die Verlautbarung des Konzessionsansuchens gemäß § 48 Apothekengesetz erfolgte in „Amtliche Nachrichten Niederösterreich“ – Ausgabe Nr. ***.

Gegen dieses Konzessionsansuchen wurde insbesondere von der Apotheke D KG, vertreten durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin A und von A („Beschwerdeführerin“), jeweils vertreten durch Rechtsanwalt C, Einspruch erhoben.

Von der Beschwerdeführerin wurde am 26.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs persönlich ein Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der gegenständlichen Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in *** eingebracht. Im Zuge dessen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs als Termin zur Akteneinsicht der 27.05.2020 festgelegt und wurde die Akteneinsicht in weiterer Folge auch - in eingeschränktem Ausmaß - gewährt.

Mit Schreiben vom 29.06.2020 ersuchte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin um erweiterte Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin begehre Einsicht in den zwischen der Gemeinde *** und der Konzessionswerberin betreffend die in Aussicht genommene Betriebsstätte abgeschlossenen Vertrag, der sich im gegenständlichen Verfahrensakt befinde. Bei diesem Aktenbestandteil handle es sich keinesfalls um eine Urkunde, die gem. § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen wäre. Dies schon deshalb, da im Apothekenkonzessionsverfahren die Konzessionswerberin die Verfügbarkeit einer Betriebsstätte für die in Aussicht genommene Apotheke zu bescheinigen habe. Unabhängig davon, ob insoweit ein Einspruchsrecht zukomme, handle es sich doch um einen wesentlichen Aktenbestandteil, der der Akteneinsicht jedenfalls zugänglich zu machen sei. Dazu komme, dass Frau B sich in einem Dienstverhältnis zu ihr befunden habe und durch den Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung offensichtlich auch gegen ihre als Dienstnehmerin bestehende Treuepflicht verstoßen habe. Auch zur Abklärung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist die Akteneinsicht von besonderem rechtlichem Interesse.

Sollte die Behörde dennoch die Akteneinsicht verweigern, werde um Ausstellung eines anfechtbaren Bescheids ersucht, damit der Rechtsweg beschritten werden könne. Die Geltendmachung als Verfahrensmangel im weiteren Verfahren in diesem Zusammenhang werde ausdrücklich vorbehalten.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 12.08.2020, Zl. ***, zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass Inhaber bestehender Apotheken bei der Bedarfsfrage nur ihre Existenzgefährdung geltend machen könnten und die Parteistellung nur soweit reiche, als die Bedarfsfrage betroffen ist. Aus diesem Grund sei der Antragstellerin Akteneinsicht im entsprechend beschränkten Ausmaß gewährt worden. Es sei die Einsicht in die Unterlagen, welche zur Prüfung der persönlichen Eignung der Konzessionswerberin erforderlich sind und den zwischen der Gemeinde *** und Frau B abgeschlossenen Vertrag verwehrt worden, da hinsichtlich dieser keine Parteistellung und somit auch kein Akteneinsichtsrecht bestehe.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Existenzgefährdung der Antragstellerin und dem abgeschlossenen Vertrag zwischen der Gemeinde *** und Fr. B könne nicht festgestellt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt C, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird Nachstehendes vorgebracht:

„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 12.8.2020, GZ. ***, zugestellt am 14.8.2020, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht NÖ wegen Gesetzwidrigkeit und stelle die

Anträge,

das LVwG NÖ möge:

a.den angefochtenen Bescheid der BH Scheibbs vom 12.8.2020, GZ. ***, dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben und mir Einsicht in den zwischen der Gemeinde *** und der Konzessionswerberin abgeschlossenen Vertrag gewährt wird; oder

b.den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Zur Begründung führe ich aus:

Gem. § 17 Abs. 1 AVG können Parteien bei der Behörde in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Auszüge erstellen lassen.

Ich habe im gegenständlichen Apothekenkonzessionsverfahren fristgerecht Einspruch erhoben und kommt mir daher Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Ich habe daher ein Recht auf Akteneinsicht in dem gesamten Verfahrensakt.

Gem. § 17 Abs. 3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Weitere Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vor. Im gegenständlichen Falle liegt keiner der Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 3 AVG vor. Berechtigte Interessen einer Partei oder dritter Personen werden durch die Akteneinsicht nicht verletzt. Eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde wird durch die Akteneinsicht nicht herbeigeführt. Der Zweck des Verfahrens wird durch die Akteneinsicht nicht beeinträchtigt. Mir ist daher Akteneinsicht zu gewähren.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist die Akteneinsicht nicht auf jene Bereiche beschränkt, hinsichtlich derer mir subjektiv öffentliche Parteirechte zukommen. Hat eine Partei als Nachbar im Baubewilligungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben, kann sie in den gesamten Verfahrensakt Einsicht nehmen und nicht nur hinsichtlich jener Bereiche, hinsichtlich derer ihr subjektiv öffentliche Rechte zukommen. Dies entspricht der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ich nicht nur ein Recht auf Akteneinsicht in jene Aktenteile habe, die das Thema Bedarfsprüfung/Existenzgefährdungsprüfung betreffen. Ich habe vielmehr das Recht, in den gesamten Verfahrensakt Einsicht zu nehmen. Mir kommt daher jedenfalls auch ein Recht auf Einsicht in den zwischen der Gemeinde *** und der Konzessionswerberin abgeschlossenen Vertrag zu.

Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Argumentation weiter, dass die Konzessionswerber im Apothekenkonzessionsverfahren auch die Verfügbarkeit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zu bescheinigen hat. Dies hat auch Einfluss auf die Bedarfsprüfung, da nur ausgehend von dieser konkreten bescheinigten Betriebsstätte die Bedarfsprüfung/Existenzgefährdungsprüfung durchgeführt werden kann. Ich gehe davon aus, dass der Vertag zwischen der Gemeinde *** und der Konzessionswerberin gerade den Nachweis der Verfügbarkeit einer potentiellen Betriebsstätte betrifft. Die Einsicht in diese Urkunde hat daher jedenfalls auch Auswirkungen auf die Bedarfsprüfung/Existenzgefährdungsprüfung und kommt mir ein Recht auf Akteneinsicht zu.

Der Umstand, ob diese Vereinbarung mittlerweile von den Vertragsparteien aufgehoben bzw. für ungültig erklärt wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Urkunde wurde im Verwaltungsverfahren vorgelegt, ist damit Aktenbestandteil geworden und unterliegt der Akteneinsicht. Gleiches muss im Übrigen für jene Urkunde gelten, mit der diese Vereinbarung allenfalls für nichtig oder ungültig erklärt wurde.

Dazu kommt noch folgende Überlegung:

Die Konzessionswerberin war bis zuletzt Angestellte meines Apothekenunternehmens in ***. Sie hatte mir gegenüber Treuepflichten wahrzunehmen gehabt, die von ihr möglicherweise durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Gemeinde ***, verbunden mit ihren Plänen, eine Konkurrenzapotheke in *** aufzumachen, konterkariert wurden. Die Konzessionswerberin wäre arbeitsrechtlich zumindest verpflichtet gewesen, mich über ihre diesbezüglichen Pläne in Kenntnis zu setzen. Dies hat Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Beziehung zwischen mir bzw. meinem Apothekenunternehmen und der Konzessionswerberin und habe ich daher auch aus diesem Grunde ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die gegenständliche Urkunde; dies vor allem auch im Hinblick auf den mittlerweile zwischen der Konzessionswerberin und mir beim Arbeits- und Sozialgericht *** abhängig gewordenen Rechtsstreit (AZ. ***)

Ich ersuche das Verwaltungsgericht daher, meiner Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.“

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 18.09.2020 samt Verwaltungsakt vor, wobei ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.

3. Rechtliches:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes in der derzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 9 Apothekengesetz lautet:

§ 9.

Konzession.

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

§ 10 Apothekengesetz lautet auszugsweise:

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

§ 48 Apothekengesetz lautet:

(1) Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.

§ 49 Apothekengesetz lautet:

(1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.

(2) Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991:

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Im Gegenstand ist unstrittig, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ein Apothekenkonzessionsverfahren anhängig ist, in welchem der Beschwerdeführerin – als Inhaberin einer bestehenden öffentlichen Apotheke - aufgrund fristgerechter Einspruchserhebung Parteistellung zukommt.

Nach ständiger hg. Judikatur können die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur ihre Existenzgefährdung geltend machen, also nur vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, bzw. die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen.

Das Apothekengesetz 1907 räumt im Detail dem Inhaber einer bestehenden Apotheke im Verfahren zur Erteilung der Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke kein subjektives Recht darauf ein, dass die Errichtung der geplanten neuen Apotheke an der beantragten Betriebsstätte gesichert ist (vgl. VwGH 6.5.1996, Zl. 95/10/0072; VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, VwGH 25.11.2015, Zl. 2013/10/0102).

Gemäß § 17 Abs. 2 AVG muss in Mehrparteienverfahren die Akteneinsicht dennoch allen am Verfahren beteiligten Parteien – also auch Parteien mit bloß beschränktem Mitspracherecht – auf ihr Verlangen in gleichem Umfang gewährt werden. Der Partei wird durch § 17 AVG ein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht eingeräumt, in alle Aktenteile Einsicht zu nehmen, die entweder nicht iSd § 17 Abs. 3 AVG davon ausgenommen sind oder in die einer anderen Partei entgegen § 17 Abs. 3 AVG Einblick gewährt wurde. Im Interesse des „gleichmäßigen“ Rechtsschutzes geht also insoweit das Gebot der Gleichbehandlung der Verpflichtung zur Geheimhaltung vor.

Im Gegensatz zur Gewährung der Akteneinsicht kann aber ihre Verweigerung stets nur auf § 17 Abs. 3 AVG gestützt werden. (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 12)

Von der Akteneinsicht sind demnach nur Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht bloß mit der Begründung eingeschränkter Parteistellung ist mit dem Gesetzestext nicht vereinbar.

Eine Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt im Hinblick auf § 17 Abs. 4 AVG darüber hinaus immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 394, die in E. 46 angeführte hg. Judikatur).

Daraus folgt, dass in einem anhängigen Verfahren, das Einsichtsbegehren durch Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG formlos „abzuweisen“ ist. Nur wenn die Partei – wie hier gegenständlich - auf einer bescheidmäßigen Erledigung beharrt, ist dieses Begehren (d.h. auf bescheidmäßige Erledigung, nicht auf Akteneinsicht) in Bescheidform zurückzuweisen, weil ein solcher Bescheid nicht vorgesehen ist (VfSlg 14.089/1995; 14.430/1996; vgl. auch VwGH 24. 3. 1999, 99/12/0036).

Die gegenständliche Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs stellt somit eine bloße Verfahrensanordnung dar. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die in der Sache ergangene Entscheidung, die der Rechtskraft fähig ist, wegen der dadurch jedenfalls berührten Rechte der Beschwerdeführerin aufzuheben.

In dem Fall, dass die Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens verweigert wird, steht der Partei die Möglichkeit offen, die Verweigerung der Akteneinsicht als wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen.

Angemerkt wird vom Landesverwaltungsgericht, dass die Ermöglichung der Einsichtnahme anderer Parteien in wirtschaftliche Betriebsgeheimnisse (wie hier allfällige Vertragsdaten hinsichtlich der in Aussicht genommenen Betriebsstätte) oder höchstpersönliche Daten (Gesundheitsdaten der Konzessionswerberin, etc.) eine Schädigung berechtigter Interessen der Konzessionswerberin herbeiführen können und daher eine Einschränkung der Akteneinsicht im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG nahe liegt.

Soweit die Einsichtnahme in die Äußerung bzw. das Interventionsschreiben der Marktgemeinde *** zum Konzessionsansuchen von der Beschwerdeführerin begehrt wird, ist dem Landesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage nicht erschließbar, weshalb eine Akteneinsicht dahingehend verwehrt werden sollte.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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