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LVwG-AV-763/001-2020•LVwG N LVwG-AV-763/001-2020
LVwG-AV-763/001-2020State Administrative CourtOct 5, 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einstellung von Leistungen; Anzeigepflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2020, Zl. ***, wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 19.7.2019 und 15.4.2020 jeweils in Spruchpunkt 1. gewährten Leistungen mit Ablauf des 31.5.2020 eingestellt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen wäre und sich ab 1.5.2020 in einem Beschäftigungsverhältnis befunden hätte. Diesen Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer nicht angezeigt.
In seiner am 17. Juli 2020 eingebrachten Beschwerde gegen diesen Einstellungsbescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab 1.5.2020 eine Beschäftigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter begonnen hätte, aufgrund einer Beschäftigung auf Stundenbasis wäre bei Antritt Anfang Mai nicht bekannt gewesen, wieviel Geld er tatsächlich verdienen würde. Zusätzlich hätte die Covid19-Pandemie eine persönliche Vorsprache nicht ermöglicht und wäre es daher zur Versäumung dieser Meldung gekommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm bewusst wäre, dass er durch die unterlassene Meldung seine Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SAG verletzt hätte. Es wäre jedoch der Behörde freigestanden, direkt eine Dienstgeberauskunft einzuholen. Desweiteren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden wäre und die nunmehr vorgelegten Beweismittel Berücksichtigung zu finden hätten. Es wurde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. auf Zurückverweisung gestellt.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde zur Zl. ***. Demnach ist von folgenden Feststellungen auszugehen:
Dem Beschwerdeführer A, geboren am ***, wurden zuletzt mit Bescheid vom 15.4.2020 Leistungen nach dem NÖ SAG zugesprochen. Dies sowohl zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes als auch Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Mit 1.5.2020 begann der Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B in ***. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde der Behörde nicht angezeigt.
Durch Einholung einer Auskunft im Zuge des AJ-Web-Auskunftsverfahrens wurde die Behörde davon informiert, dass der Beschwerdeführer ab 1.5.2020 als geringfügig Beschäftigter in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Mit Anschreiben vom 3. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 mitgeteilt. Es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass die monatlichen Geldleistungen in Höhe von € 485,29 per 31.5.2020 eingestellt werden würden. Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. April 2020 ergeben sich aus eben diesem selbst, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ab 1.5.2020 ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web-Auskunftsverfahrens und wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang vor der belangten Behörde ergeben sich aus den bezughabenden Schriftstücken.
§ 2 Abs. 1 NÖ SAG:
Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
§ 3 NÖ SAG:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 29 Abs. 1 NÖ SAG:
Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
§ 26 Abs. 2 NÖ SAG:
Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 4 nicht in Betracht kommen,
2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten erkannte dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem NÖ SAG mit Bescheid vom 15. April 2020 rechtswirksam zu. Bereits in diesem Bescheid wurde auf § 27 Abs. 1 NÖ SAG hingewiesen, desweiteren wurde ausdrücklich erwähnt, dass jede bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung beim Bürgermeister der Stadt St. Pölten mitzuteilen ist.
Wie unbestritten feststeht, wurde mit 1.5.2020 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, dieser Umstand wurde dem Bürgermeister der Stadt St. Pölten vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Entsprechend des § 26 Abs. 2 Z 2 wurde dem Beschwerdeführer mit Anschreiben des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 3. Juni 2020 mitgeteilt, dass eine Einstellung der Geldleistungen aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht erfolgen wird. Dieses Anschreiben wurde nachweislich zugestellt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass seitens des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten auf Basis des festgestellten Sachverhaltes rechtens von der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 2 Gebrauch gemacht wurde. Dass der Bürgermeister der Stadt St. Pölten seinen Bescheid irrtümlich auf § 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz anstatt auf § 26 NÖ SAG stützte, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der zu Unrecht in Anspruch genommene Betrag an Sozialhilfeleistungen mit dem Aufwand einer Rückforderung in keinem Verhältnis stehe, wird ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid keine Rückforderungsansprüche des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten gegenüber dem Beschwerdeführer beinhaltet.
Wenn sodann vom Beschwerdeführer noch auf das gesetzlich verankerte Neuerungsverbot hingewiesen wird und demnach das Landesverwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hätte, wird darauf hingewiesen, dass diesen Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich beizupflichten ist. Im Gegenstand wurde jedoch die Einstellung aufgrund eines verfahrensrechtlichen Bescheides verfügt, weil die Mitwirkungsverpflichtung nicht eingehalten wurde und steht der Umstand der mangelnden Anzeige des Beschäftigungsverhältnisses außer Streit. Im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommen daher nur all jene Beweismittel zum Tragen, die sich auf die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses und die daran anschließende Einstellung der Sozialhilfeleistungen beziehen. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer jedoch keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt bzw. wurde die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht bestritten bzw. in Abrede gestellt. Dieser Umstand ist daher als erwiesen anzunehmen und knüpfen an diesen Umstand die weiteren behördlichen Schritte, welche eben zur Einstellung dieser Sozialhilfeleistungen nach § 26 NÖ SAG geführt haben.
Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass am 3.7.2020 ein neuerlicher Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG gestellt wurde und sich die Nichtgewährung daher lediglich auf den Zeitraum 1.6.2020 bis 2.7.2020 bezieht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ist der Sachverhalt insgesamt unstrittig.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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