projects
LVwG-AV-565/001-2019•LVwG N LVwG-AV-565/001-2019
LVwG-AV-565/001-2019State Administrative CourtOct 2, 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Aufhebung; Gefährdungsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 15.04.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 19.09.2018 auf Aufhebung des Waffenverbotes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG idF. BGBl. I Nr. 97/2018
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln den vom Beschwerdeführer mit Datum 19.09.2018 gestellten Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründet wurde diese abweisende Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 22.07.2014 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei. Grund für die damalige behördliche Maßnahme sei gewesen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 21.10.2013 eine namentlich konkret bezeichnete Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt habe, indem er ihren rechten Arm mit einem Klammergriff umfasste und mit der rechten Hand ihre Brüste betastet sowie über den bekleideten Schambereich gestreichelt habe und dabei versuchte, in ihre Hose und auf ihren Genitalbereich zu greifen. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 04.02.2015, LVwG-AB-14-4028, abgewiesen.
Des Weiteren verweist die belangte Verwaltungsbehörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf, dass bereits mit Mandatsbescheid vom 31.08.2011 (bestätigt mit Vorstellungsbescheid vom 04.11.2011) ein Waffenverbot erlassen worden sei. Diesem Waffenverbot habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2011 einen Jagdkollegen dazu angestiftet habe, von einer 1,5 bis 2 m hohen Böschung neben der *** vom Fahrersitz eines KFZ aus durch das geöffnete Fenster mit einer geladenen Jagdwaffe über die stark befahrene *** hinaus auf einen Rehbock zu zielen, um diesen zu erlegen. Ein Schuss hätte die körperliche Sicht der vorbeifahrenden Fahrzeuglenker erheblich gefährdet. Dieses Waffenverbot sei in weiterer Folge mit Bescheid vom 07.11.2012 aufgehoben worden.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 sei ein Antrag auf Behebung des Waffenverbotes eingebracht worden, dieser Antrag sei mit Bescheid vom 22.11.2017 abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 sei nunmehr der letzte Antrag auf Behebung des Waffenverbotes gestellt und in diesem Zusammenhang sei auch eine psychologische Begutachtung gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996 mit Datum 26.11.2018 vorgelegt worden.
Ebenso verweist die belangte Verwaltungsbehörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf, dass der Beschwerdeführer eine gerichtliche Vorstrafe wegen geschlechtlicher Nötigung aufweise (Urteil des Landesgerichtes *** zu GZ. ***). Verhängt sei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt auf eine dreijährige Probezeit worden. Diese Probezeit sei am 24.09.2015 auf fünf Jahre verlängert worden.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht *** rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden.
Gegen den Beschwerdeführer sei auch ein Straferkenntnis mit Datum 21.11.2014 wegen Übertretung nach § 38 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz und wegen Übertretung nach § 38 Abs. 3 iVm § 15 Tierschutzgesetz verhängt worden. Außerdem bestünde über den Beschwerdeführer ein lebenslanges Tierhalteverbot (Bescheid vom 09.12.2014).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.07.2020 mit Fortsetzung 24.09.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, Vorbringen der Vertreterinnen der belangten Verwaltungsbehörde, der Vertreter des Beschwerde-führers und durch Einsicht in die vorgelegte Stellungnahme der dritten medizinischen Abteilung des Krankenhauses *** vom 16.09.2020 hinsichtlich des allgemeinen körperlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers war nicht möglich, da dieser trotz ausgewiesener Ladung zu beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen ist.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2011 einen Jagdkollegen dazu angestiftet, von einer etwa 1,5 bis 2 m hohen Böschung neben der Straße mit der Bezeichnung „“ vom Fahrersitz eines Kraftfahrzeuges aus durch das geöffnete Seitenfenster mit einem geladenen Jagdgewehr über die stark befahrene „“ hinaus auf einen Rehbock zu zielen, um diesen zu erlegen. Ein Schuss hätte die körperliche Sicherheit der vorbeifahrenden Fahrzeuglenker erheblich gefährdet. Aufgrund dieses Umstandes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Mandatsbescheid vom 31.08.2011 ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt, aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde dieses Waffenverbot mit Bescheid vom 04.11.2011, GZ. ***, bestätigt. Dieses Waffenverbot wurde in weiterer Folge mit Bescheid vom 07.11.2012 wieder aufgehoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** als Schöffengericht vom 19.02.2014, ***, wurde der Beschwerdeführer dahingehend schuldig gesprochen, dass er am 21.10.2013 in *** eine namentlich konkret bezeichnete weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt habe, indem er ihren rechten Arm mit einem Klammergriff umfasste und mit der anderen Hand ihre Brüste betastete sowie über den bekleideten Schambereich streichelte und versuchte, in ihre Hose und auf ihren Genitalbereich zu greifen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus diesem Grunde hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 22.07.2014, ***, abermals dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang, dass bereits das obig erwähnte Waffenverbot im Jahr 2011 ausgesprochen wurde und auch der Umstand, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gemäß § 5 Abs. 2 und 4 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz wegen des In-Verkehr-Bringens, den Erwerb und des Besitzes von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a leg.cit. nicht verwendet werden dürfen, vorliegt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 04.02.2015, LVwG-AB-14-4028, nicht Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.05.2015, ***, zurückgewiesen.
Des Weiteren hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer untersagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits insgesamt drei Mal rechtskräftig wegen Übertretung des Tierschutz-gesetzes bestraft worden sei (in allen drei Fällen wegen Tierquälerei iSd § 5 Tier-schutzgesetz). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.04.2015, LVwG-AV-128/001-2015, abgewiesen. Im Rahmen der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdeverhandlung wurden mehr als 10 Zeugen einvernommen, u.a. auch der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Tulln. Dieser gab zu Protokoll, dass der Erstkontakt mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer bis in das Jahr 2007 zurückreiche und es immer wieder anonyme Anzeigen gegeben habe. Bei einer Kontrolle habe er festgestellt, dass die Tiere kein Wasser gehabt hätten, ein Jahr später sei die Zwingeranlage adaptiert gewesen. Im Jahre 2009 habe es einen Hinweis darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer Hunde schlage. Der Amtstierarzt hat mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer über Erziehungsmethoden gesprochen und habe sich der Beschwerdeführer einsichtig gezeigt. Darüber hinaus habe es weitere Vorfälle bis in das Jahr 2014 gegeben.
Neben diesem Zeugen schilderten noch weitere Zeugen persönliche Erlebnisse dahingehend, dass der Beschwerdeführer Gewalt (schwere Schläge) gegen Hunde ausgeübt hat. Einer der Zeugen schilderte im Rahmen seiner Einvernahme auch, dass der Beschwerdeführer vier Jahre zuvor seine Frau in einem Ausmaß geschlagen hat, dass sie sogar einen Arzt aufsuchen musste. Der Zeuge ergänzte dahingehend, dass er oftmals gesehen hat, dass der Beschwerdeführer seine Frau geschlagen hat, dass der Beschwerdeführer mit einem Hammer oder der Mistgabel um sich geworfen hat und dabei sowohl seine Frau als auch ein Tier verletzt hat.
Ein weiterer Zeuge schilderte einen Vorfall, dass im Zuge einer Jagd ein Hund des Beschwerdeführers auf der Ladefläche des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sich befunden und dabei geknurrt und mit einem anderen Hund gerauft hat. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit dem Gewehrlauf massiv auf den Hund hingestoßen und nicht mehr aufgehört, sodass sich der Hund in eine Ecke verkrochen und rund 7 oder 8 Jagdkollegen den Beschwerdeführer von weiterer Gewaltausübung abhalten wollten. Da ihnen dies nicht gelang, hat der Zeuge seinerseits dem Beschwerde-führer einen Stoß in die Rippen gegeben. Erst daraufhin hat der Beschwerdeführer von der Gewaltausübung gegen den Hund abgelassen und in weiterer Folge das Gewehr auf den Kopf des Zeugen geschlagen.
Gegenüber einer weiteren Zeugin hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gespräches über Welpen mitgeteilt, dass für den Fall, dass ihm die Farbe des Welpen nicht zusage, er die Welpen in den Ofen schmeißt. Sollte ein Hund bei der Abrichtung nicht funktionieren, würde er ihn stundenlang in der Sonne sitzen lassen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer mache, wenn sich der Hund niederlegen würde gab der Beschwerdeführer an, dass der Hund dies gar nicht könne, weil er so hoch angebunden sei, dass er gerade noch sitzen kann.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes beantragt. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 22.11.2017 abgewiesen.
Mit weiterem Antrag vom 19.09.2018 hat der Beschwerdeführer abermals die Aufhebung des Waffenverbotes beantragt, der abweisende Bescheid vom 15.04.2019 ist nun Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Vorgelegt wurde im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Verwaltungsbehörde ein psychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 mit Datum 21.11.2018, erstellt durch C (psychologische und therapeutische Praxis in ***, ***).
Der Beschwerdeführer wurde weiters vom Landesgericht *** am 24.09.2015 zur Zl. *** nach den §§ 15, 12 zweiter Fall und 288 Abs. 1 StGB (versuchte falsche Beweisaussage) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Neben der bedingt verhängten Freiheitsstrafe folgte aber auch der Ausspruch einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen.
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Verwaltungsbehörde wurden Stellungnahmen des zuständigen Amtsarztes eingeholt, wobei jene vom 30.09.2018 dahingehend lautete, dass dzt. ein ausreichendes Problembewusstsein für sein Fehlverhalten vorliege und kein Grund zur Annahme bestehe, dass Waffen mißbräuchlich verwendet werden. Dieser Stellungnahme ging eine Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft vom 20.09.2018 an den Beschwerdeführer voraus, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergänzend teilte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft noch mit, dass auf Grund der Vorgeschichte eine psychiatrische Untersuchung empfohlen wird.
Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 31.10.2018 aufgefordert, ein psychiatrisches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er hat lediglich den Befund über die waffenpsychologische Befundung gem. § 8 Abs. 7 WaffG vorgelegt. In diesem wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft vom 20.09.2018 und 22.11.2017 vorgelegt habe. Dabei handelt es sich bei erstgenanntem Schreiben um die Aufforderung sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bei zweitgenanntem Schriftstück handelt es sich um einen abweisenden Bescheid betreffend eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes. In keinem der beiden Schriftstücke wird die Ausübung brutaler physischer Gewalt gegen Menschen und Tiere über einen längeren Zeiraum ausreichend behandelt, sodass dieser Umstand auch bei der waffenpsychologischen Testung keine Berücksichtigung finden konnte.
Auf Grund dieser waffenpsychologischen Testung hat der Amtsarzt eine weitere Stellungnahme abgegeben, diese lautet wie folgt:
„Es wurde eine psychologische Testung vorgelegt, die derzeit keine Einwände gegen den Waffenbesitz von Herrn A erkennen lässt. Die nicht unauffällige Vorgeschichte, die mehrere Anhaltspunkte dafür liefert, dass Herr A eine nur mäßige Affinität zur Normgebundenheit zeigt (lebenslanges Tierhalteverbot, fahrlässiger Umgang mit der Schusswaffe mit Fehleinschätzung des Gefährdungspotenzials) lässt mit der zunehmenden altersbedingten Reduktion der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und den bestehenden Einschränkungen, Sehleistungsminderung und des rechten – führenden Auges, welches eine natürliche Schießhaltung erfordert, eine Besserung der Gesamtsituation nicht annehmen. Der Antragswerber befindet sich im 78. Lebensjahr. Dieser Umstand ergibt eine natürliche Progression altersbedingter Leiden.“
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist auch unbestritten. Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (Tierhalteverbot) vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einvernommenen Zeugen und deren Aussagen verhält es sich so, dass im Rahmen der gegenständlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung dies der Vertreterin des Beschwerdeführers vorgehalten wurde und diese Vorwürfe nicht dezidiert bestritten wurden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte dazu lediglich aus, dass für den Fall, dass die Vorwürfe zutreffen sollten, diese Vorwürfe schon Jahre zurückliegen würden.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 1 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 7 leg.cit. ist ein Waffenverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Tilgung von Strafen kann dafür ein Anhaltspunkt sein, allerdings besteht diesbezüglich kein unmittelbarer Zusammenhang. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen sei seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots muss der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können, wobei in diesem Zusammenhang ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Im gegenständlichen Fall ist von besonderer Bedeutung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, die einmalig ein Fehlverhalten gesetzt hat, welches zur Verhängung eines Waffenverbotes geführt hat und seither ein ausreichend langer Zeitraum verbunden mit korrektem Verhalten verstrichen ist. Vielmehr handelt es sich beim Berufungswerber aufgrund der aufgenommenen Beweise um eine Person, die über einen längeren Zeitraum (über Jahre hinweg) wiederholt brutale physische Gewalt gegen Menschen und Tiere ausgeübt hat. Eine medizinische Behandlung dieses auffälligen Verhaltens ist nicht bekannt und wurde auch nicht behauptet.
Neben der Ausübung von brutaler physischer Gewalt über einen längeren Zeitraum liegen auch Verurteilungen vor wegen falscher Beweisaussage, darüber hinaus hat er auch einen Jagdkollegen dazu angestiftet, über eine stark befahrene Straße hinweg zu schießen um Wild zu erlegen.
In der Gesamtschau steht für das erkennende Verwaltungsgericht fest, dass es zum Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht, sich für wenige Jahre unauffällig zu verhalten, auch nicht unter Vorlage eines positiven Gutachtens über eine Testung nach § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996. In diesem Zusammenhang ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der betreffenden Person zu verweisen. Die bloße Unauffälligkeit über wenige Jahre und der Hinweis des Beschwerdeführers bei der waffen-psychologischen Testung, er sei nunmehr einsichtig, ist für das erkennende Verwaltungsgericht bei weitem unzureichend. Daran kann auch das Ergebnis der waffenpsychologischen Testung nichts ändern, da einerseits der Beschwerdeführer für diese Untersuchung wesentlich Umstände verschwiegen hat und andererseits dies keinen Ersatz für ein psychiatrisches Gutachten, insbesondere zum Thema der massiven Neigung zur wiederholten Gewaltausübung, darstellt.
Völlig losgelöst davon ist auch festzustellen, dass das erkennende Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist, sich von der Person, die die Aufhebung eines Waffenverbotes begehrt, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, insbesondere durch eingehende Befragung. Trotz zweimaliger Ladung war der Beschwerdeführer dazu nicht bereit. Dies alleine ist auch unter Berück-sichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht Grund genug dafür, von der bisher bestandenen Gefährdungsprognose nicht abgehen zu können und daher den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abzuweisen bzw. den bekämpften abweisenden Bescheid zu bestätigen.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die derzeit vorherrschende Situation im Zusammenhang mit „COVID-19“ verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine erhöhte gesundheitliche Gefährdung darstellt. Im Gebäude des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind ausreichende Sicherungs-maßnahmen vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.