LVwG N LVwG-S-171/001-2020

LVwG-S-171/001-2020State Administrative CourtSep 30, 2020

Regest

Tierrecht; Verwaltungsstrafe; Hunde; Attacken; Bissvorfall; Schäden;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-171/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.171.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als im ersten Satz der Tatbeschreibung die Wortfolge „und bissen“ sowie der letzte Satz der Tatbeschreibung („Sie haben – trotz Aufforderung – nichts unternommen, um Ihre beiden Hunde von dem attackierten Hund zu trennen und es somit unterlassen, die notwendige Sorgfalt aufzuwenden diesen Vorfall zu verhindern.“) ersatzlos zu entfallen haben.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Zeit: 22.04.2019

Ort: ***, Hundeauslaufzone *** westlich des ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Halterin zweier Hunde der Rasse Australien Cattle Dog zu verantworten, dass diese Tiere am 22.04.2019 zwischen 13:00 und 13:15 Uhr in der Hundeauslaufzone *** westlich des *** in ***, den Hund (Rasse Australien Shephard) einer anderen Hundebesitzerin attackierten und bissen und ihm dadurch Schmerzen und Schäden (Kratzwunde, zahlreiche Blutergüsse) zufügten, obwohl es gemäß § 5 Abs. 1 TSchG verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Sie haben – trotz Aufforderung – nichts unternommen, um ihre beiden Hunde von dem attackierten Hund zu trennen und es somit unterlassen, die notwendige Sorgfalt aufzuwenden diesen Vorfall zu verhindern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz“

Über die Beschuldigte wurde eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) gemäß § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.

Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei. Die Beschuldigte habe die andere Hundehalterin ersucht mit dem Betreten der Hundezone zu warten, bis sie mit ihren Hunden die Hundezone verlassen habe und habe daher ausdrücklich auf eine allfällige Gefahr aufmerksam gemacht. Dessen ungeachtet habe die andere Hundehalterin trotzdem und auf eigene Gefahr die Hundeauslaufzone betreten. Richtig sei, dass die Hunde der Beschuldigten hingelaufen seien und es zu einer lauten Auseinandersetzung der Hunde gekommen sei. Es sei anerkannt und werde auch in Hundeschulen so gelehrt, dass man bei „raufenden“ Hunden nicht hineingreifen solle. Sie sei nicht untätig gewesen, sondern habe mehrmals Kommandos gegeben und hätten die Hunde schließlich auch abgelassen und umgedreht. Dies sei dem letztlich dann doch (nach mehrmaligen Versuchen) fruchtbaren Rückruf der Beschuldigten zu verdanken. In der Hundeauslaufzone bestehe weder ein Leinen- noch ein Maulkorbzwang und sei dies die einzige Möglichkeit, auch einem Listenhund oder „gefährlichen“ Hund den erforderlichen Auslauf zu geben. Als die Beschuldigte die Hundeauslaufzone betreten habe, sei kein anderer Hund in der Hundezone gewesen, weshalb ihr nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass sie ihre Hunde in der Zone laufen gelassen habe, ohne diese mit einem zusätzlichen Maulkorb zu versehen.

Sie habe weder die Hunde auf den anderen Hund gehetzt noch habe sie die Möglichkeit gehabt, den Vorfall zu verhindern, indem ein Eingreifen im Sinne von tatsächlichem physischen Trennen nicht erwartet werden könne, da eine akute Verletzungsgefahr für alle Beteiligten bestanden hätte.

Die Beschuldigte und ihre Hunde seien einem Mobbing ausgesetzt, was sich durch zahlreiche Privatanzeigen manifestiere.

Die Beschuldigte habe weder vorsätzlich noch fahrlässig einem anderen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt. Die Hundehalterin habe umgehend die Hundezone verlassen, ohne dass an ihrem Hund Verletzungen sichtbar gewesen wären.

Es müsse auch festgehalten werden, dass es unter Hunden immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen komme, die aber keine Tierquälerei, sondern vielmehr eine Klarstellung der Rangordnung darstellten, die halt mit kleineren Blessuren einhergehe.

Die Beschuldigte stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einstellung des Verfahrens.

Das Landesverwaltungsgericht für NÖ hat am 14. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer eine Beweisaufnahme erfolgte durch Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugin C und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen D sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Gerichtsakt.

Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an:

„Ich war damals mit zwei Hunden in der Hundeauslaufzone ***. Es waren meine eigene Australian Cattle Dog-Hündin, damals etwa 2,5 Jahre und der Australian Cattle Dog-Rüde meines Sohnes, welcher damals etwa 6 Monate alt war. Ich habe beim Betreten der Hundezone darauf geachtet, ob jemand drinnen ist, weil ich weiß, dass mein Hund auf andere - fremde - Hunde nicht gut reagiert. Das bedeutet, dass sie an der Leine randaliert, wenn ihr andere Hunde zu nahe kommen. Es gab mit meinen Hund ein Jahr zuvor, im April 2018, einen Vorfall, wo meine angeleinte Hündin einen Chihuahua gebissen hat, welcher eine Stunde später an diesen Verletzungen verstorben ist. Vom Gericht wurde dieser Vorfall als Unfall eingestuft. Es wurde damals eine behördliche Verfügung erlassen, wonach der Hund beim Spazierengehen mit Maulkorb und Leine zu führen ist. Der Amtstierarzt hat mir damals gesagt, ich könne den Hund in der Hundeauslaufzone frei laufen lassen. Ich habe beim Betreten der Hundeauslaufzone darauf geachtet, ob sich schon jemand darin befindet und bin hineingegangen, als ich gesehen habe, dass niemand drinnen ist. Ich habe mit einem Maulkorb die Eingangstür der Hundeauslaufzone quasi zugebunden. Es handelte sich um jenen Maulkorb, den meine Hündin getragen hat, als wir zur Hundeauslaufzone gegangen sind. Meine Tochter hat dann zu mir gesagt – ich bin nämlich mit dem Rücken zum Eingang gestanden – dass jemand hereinkomme. Ich habe mich umgedreht und „nein“ gebrüllt und gesagt, dass die eintretende Person warten soll. Die Dame hat das aber ignoriert und ist mit ihrem Hund, der nicht angeleint war, einfach hereingekommen. Ihr Hund ist sofort auf meine zugelaufen, es hat sich sofort eine Situation ergeben, die ich als Kommentkampf beschreiben würde. Die Hunde sind umeinander herumgelaufen, waren sehr laut, und kam es auch zu Körperkontakten. Ein Kommentkampf ist ein ritualisiertes Verhalten, eine Beschädigungsabsicht ist nicht dahinter. So war es auch bei meinen Hunden. Ich schließe aus, dass der andere Hund bei diesem Vorfallsgeschehen verletzt wurde. Wir haben gemeinsam den Hund ganz genau angeschaut und keinerlei Art von Verletzung gesehen, insbesondere keinen Kratzer und keine Blutergüsse. Das Geschehen hat nur kurz gedauert, meine Tochter hat dann den Rüden E meines Sohnes am Halsband genommen, meine Hündin F ist dann zu mir gekommen und bei mir geblieben. Es ist nicht so, wie von der Zeugin beschrieben, dass ihre Hündin nichts gemacht hat, die hat nämlich fleißig mitgemischt.

Ich glaube nicht, dass meine Hunde bei dem Vorfall verletzt wurden, ich habe sie aber auch nicht explizit untersucht. Ich bewerte aber auch Kratzer oder dgl. nicht als schwerwiegend, das haben meine Hunde immer wieder mal, es ist eben eine robuste Hunderasse.

Der ganze Vorfall hat nur 1-2 Minuten gedauert, der Rest war eine Diskussion mit der anderen Hundehalterin, wo ich diese gefragt habe, warum sie trotz zugebundener Tür hereingekommen ist. Sie hat geantwortet, das sei ihr gutes Recht. Ich bin auch nach diesem Vorfall noch in der Hundeauslaufzone geblieben und haben sich meine Hunde mit den anderen Hunden, die noch gekommen sind, gut verstanden.

Die Situation ist nur deshalb so eskaliert, weil die Hündin so hereingeschossen ist, worauf meine Hündin eben nicht gut reagiert. Hätte ich sie an die Leine nehmen und eine vorsichtige Zusammenführung machen können, dann wäre wahrscheinlich nichts passiert.

In weiterer Folge gab es im Mai 2019 einen weiteren Vorfall mit meiner Hündin, wo sie über den Zaun gesprungen ist und es zum Zusammenstoß mit einem anderen Hund kam. Dem anderen Hund ist nichts passiert, ich habe alle behördlichen Verfahren in diesem Zusammenhang gewonnen. Dieser Vorfall wurde sehr hochgespielt und hat mein Nachbar gesagt, er werde dies zum Anlass nehmen, dass mir mein Hund abgenommen wird.

Über Befragen durch den vet.med. ASV:

Das Untersuchen des anderen Hundes hat sicher einige Minuten gedauert, wir haben überall dort, wo das lange Fell feucht war, darunter geschaut und habe ich keine Verletzungen gesehen.

Ich habe zur anderen Hundehalterin gesagt, dass wenn etwas wäre, wir unsere Daten austauschen könnten. Ich habe eine Haftpflichtversicherung und würde die die Tierarztkosten übernehmen.

Wir sind aber so auseinander gegangen, dass sie keine Verletzungen ihres Tieres dargetan hat.

Sie hat mich und meine Tochter fotografiert, worauf ich gesagt habe, dass das nicht in Ordnung sei. Sie hat mich nicht nach meinen Daten gefragt.

Ich bin jetzt in die Steiermark gezogen und habe in Absprache mit dem dortigen Amtstierarzt einen geeigneten Zaun errichtet. Seitdem gab es keine Vorfälle mehr und habe ich hier einen herrlichen Frieden.“

Die Zeugin C gab Folgendes an:

„Ich war damals am 29.4.2019 mit meiner Hündin in *** spazieren und habe dabei die verfahrensgegenständliche Hundeauslaufzone gesehen. Ich war dort noch nie und war das für meine, also *** Verhältnisse, eine relativ große Hundeauslaufzone, welche mit Bäumen bewachsen und solchermaßen teilweise uneinsichtig war.

Ich habe meinen Hund abgeleint, die Türe aufgemacht und bin mit meinem Hund hineingegangen. Während ich noch die Türe geschlossen habe, sind sogleich zwei Australian Cattle Dogs auf meine Hündin zugestürzt. Ich habe beim Hineingehen diese Hunde nicht gesehen, sondern nur in einiger Entfernung eine Person stehen gesehen. Diese Person hat aber beim Betreten der Hundeauslaufzone zu mir nichts gesagt.

Die beiden Hunde haben sich sofort auf meine Hündin gestürzt, ich habe versucht, sie zu trennen, es ist mir aber nicht gelungen. Es ist dann Frau A hergegangen und hat erstaunlicherweise sich nicht sofort um die Hunde gekümmert, sondern hat mich im scharfen Ton angesprochen, dass es ein Fehlverhalten von mir gewesen sei, die Hundezone zu betreten, ohne mich vorher angemeldet zu haben. Meine Hündin hat sich geduckt, die Hunde haben sie von beiden Seiten angegriffen. Meine Hündin hat die Angriffe über sich ergehen lassen, hat teilweise versucht, die Angriffe abzuwehren, war aber gegen die beiden Hunde chancenlos. Meine Hündin war nach diesem Angriff sehr verschreckt, hat gezittert und war auch die nächsten Tage bei Hundebegegnungen sehr unsicher. Ich schließe daraus, dass sie bei diesem Angriff sehr große Angst gehabt hat.

Frau A hat nicht versucht, die Hunde abzurufen oder an sich zu nehmen oder ihrer habhaft zu werden. Ich habe sie dann aufgefordert, ihre Hunde zu nehmen, worauf sie antwortete: “Sicher nicht!“ Es ist dann ein junges Mädchen gekommen, welches versucht hat, die Hunde zu erwischen und am Halsband zu fassen, was aber nicht gelungen ist.

Auch ich habe versucht, einen Hund zu fassen, habe ihn aber wieder ausgelassen, weil es ohnehin nichts gebracht hat, weil die Angreifer ja zu zweit waren. Die Hundebesitzerin hat nur mich gemaßregelt, dass man sich so nicht benimmt, dass man nicht einfach so in eine Hundezone hineingehen darf. Irgendwann haben die Hunde von sich aus von meiner Hündin abgelassen, da habe ich sie an mich genommen. Ich habe dann meinen Hund auf Verletzungen untersucht. Vorerst habe ich nichts gesehen, erst später, als ich in Ruhe genau nachgesehen habe, habe ich gesehen, dass meine Hündin Verletzungen hatte, nämlich eine kleine blutende Wunde, ca. 1,5x1 cm, nicht von einem Biss, sondern ein Kratzer. Außerdem hatte sie zahlreiche Blutergüsse im hinteren Bereich. Ich habe die Wunde anschließend selbst behandelt, ausgewaschen und desinfiziert. Nachdem sich die Wunde nicht entzündet hat, bin ich nicht zum Tierarzt gegangen.

Ich habe diesen Vorfall erst später bei der Behörde gemeldet, weil ich dachte, dass es ohnehin aussichtslos sei, eine Anzeige gegen Unbekannt zu machen. Ich habe zwar damals gleich nach dem Vorfall ein Foto von der Beschwerdeführerin und ihrer mutmaßlichen Tochter gemacht, aber nur deshalb, weil ich eine Reaktion bei ihr hervorrufen wollte.

Später hat mir meine Freundin von einem Zeitungsbericht erzählt, in dem es darum ging, dass zwei Cattle Dogs einen Bissvorfall verursacht hätten und habe ich mir gedacht, dass das möglicherweise jene Hunde gewesen sein könnten, die auch meine Hündin angegriffen haben, indem diese Hunderasse bei uns ja sehr selten vertreten ist. Ich habe deshalb in Folge dann diese Anzeige erstattet.

Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin:

Ich hatte einen der beiden Hunde kurzfristig am Halsband zu fassen bekommen, habe aber wieder ausgelassen, weil es für mich eine gefährliche Situation war. Es ist immer gefährlich, bei kämpfenden Hunden dazwischen zu greifen.

Nach dieser Attacke haben die beiden Hunde nach einigen Minuten von selbst von meiner Hündin abgelassen, sind in einigem Abstand stehen geblieben und hatten sozusagen ihre Aktion beendet gehabt. Ich habe damals nicht das Verhalten der Hunde als primär problematisch angesehen, sondern das Verhalten der Hundehalterin, die keine Verantwortung für den Vorfall übernehmen wollte und mich bezichtigt hat, an dem Vorfall schuld zu sein.

Aus meiner Sicht hätte die BF mitr ihren Hunden gar nicht in eine Hundeauslaufzone gehen dürfen, wenn sie sich so benehmen bzw. hätte mich vorwarnen müssen, als ich die Hundezone betreten habe und ihre Hunde anleinen oder hätte, als es bereits zu den Angriffen gekommen ist, versuchen müssen, die Hunde abzurufen oder am Halsband zu nehmen oder diese irgendwie unter Kontrolle zu bringen.

Über Befragen der Beschwerdeführervertreterin:

Ich habe im Eingangsbereich der Hundeauslaufzone keinen Maulkorb hängen gesehen. Wie ich hineingegangen bin, ist die BF in einer Entfernung von etwa 20 Meter gestanden.

Über Befragen durch die Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsstelle:

Es war aus meiner Sicht ein ernsthafter Kampf, nicht etwa ein spielerisches Gerangel. Es ist klar, dass die Hunde einen viel ärgeren Schaden hätten anrichten können, wenn sie das gewollt hätten, aber es war definitiv ernsthaft.“

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 22.04.2019 zwischen 13:00 und 13:15 Uhr attackierten die Hunde der Beschwerdeführerin in der Hundeauslaufzone *** in *** die Hündin der Zeugin C, welche dadurch Verletzungen (Kratzwunde, zahlreiche Blutergüsse) erlitt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den nachvollziehbaren und detailgetreuen Angaben der Beschwerdeführerin und wurde der Geschehnisablauf von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, indem sie ausführte, dass es sofort nach dem Betreten der Hundezone zu einem „Kommentkampf“ gekommen sei, sich die Hunde umkreist hätten, sehr laut gewesen seien, es auch zu Körperkontakten gekommen sei.

Wenn die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass die Hündin der Zeugin bei dem Vorfall verletzt wurde, indem sie gemeinsam mit der Zeugin die Hündin genau angeschaut und keinerlei Verletzung gesehen habe, so wird in dieser Hinsicht durchaus geglaubt, dass anlässlich dieser ersten Examination keine Verletzungen bemerkt wurden. In dieser Hinsicht wird jedoch den Ausführungen der Zeugin C Glauben geschenkt, welche – in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin – angab, vorerst keine Verletzungen ihres Hundes gesehen zu haben, erst später, bei genauerer Untersuchung in Ruhe, die Verletzungen (Kratzwunde und zahlreiche Blutergüsse) entdeckt zu haben. Zur Frage der eingetretenen Verletzungen der Hündin der Zeugin C wird den Angaben der Zeugin mehr Glauben geschenkt als dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche Verletzungen der Hündin in Abrede stellte. So ist kein Grund denkbar, warum die Zeugin eine ihr nicht bekannte Person zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung bezichtigen und sich dadurch selbst einer behördlichen Verfolgung wegen Falschaussage aussetzen sollte, während es der Beschuldigten freigestanden ist, ihre Verantwortung ohne Gefahr von strafrechtlichen Konsequenzen frei zu wählen. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass eine 1,5x1cm große Kratzwunde sowie Blutergüsse im langen Fell eines Australian Shepherd nicht unmittelbar sofort nach dem Kampf festgestellt wurden, ist doch davon auszugehen, dass sowohl das Tier als auch die beiden Hundebesitzerinnen ob des Vorfallsgeschehens aufgeregt, verängstigt und nervös waren.

Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte aus, dass die von der Zeugin beschriebenen Verletzungen dem Hund Schmerzen zugefügt haben. Diese waren auch ungerechtfertigt, weil der Angriff hätte verhindert werden können. Die Hunde hätten so gehalten werden müssen, dass sie gar nicht zu anderen Hunden hinlaufen können bzw. so erzogen werden müssen, dass sie nicht unkontrolliert zu anderen Hunden hinlaufen und mit diesen eine Auseinandersetzung beginnen oder sich auf eine solche einlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Indem durch die Attacke der Hunde der Beschwerdeführerin die Hündin der Zeugin Verletzungen erlitten hat, welche ihr ungerechtfertigt Schmerzen zufügten, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Der Beschwerdeführerin ist zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen, indem sie die beiden Hunde ohne Maulkorb frei in einer Hundeauslaufzone herumlaufen ließ, obwohl sie wusste, dass ihre Hündin zuvor bereits einen tödlichen Bissvorfall verursacht hatte (Verhandlungsschrift Seite 4,5), dass ihre Hündin „auf fremde Hunde nicht gut reagiert“ (Verhandlungsschrift Seite 4), ihre Hündin aufgrund behördlicher Verfügung beim Spaziergang mit Leine und Maulkorb zu führen ist (Verhandlungsschrift Seite 5), ihre Hündin auf andere Hunde, die sich ihr schnell nähern, „nicht gut reagiert“ (Verhandlungsschrift Seite 6).

Die Beschwerdeführerin hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass ihre Hunde nicht unkontrolliert zu einem anderen Hund hinlaufen und diesen attackieren und verletzen können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Eingangstüre mit einem Maulkorb zugebunden und anderen Hundehaltern zugerufen hat (Verhandlungsschrift Seite 5), welche berechtigterweise das Betreten einer öffentlich zugänglichen Hundeauslaufzone beabsichtigen, handelt es sich offensichtlich nicht um geeignete Maßnahmen, um die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verhindern, zumal die Hunde offenkundig nicht abrufbar waren, sich dem Einflussbereich der Beschwerdeführerin entzogen hatten und von dieser nicht umgehend unter Kontrolle zu bringen waren („mehrmals Kommandos gegeben“, „nach mehrmaligen Versuchen fruchtbaren Rückruf“ – Beschwerdeschrift Seite 3).

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die der Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten, sodass schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommt.

Die nunmehr verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschuldigte und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen von ca. 1400 Euro (zuzüglich Unterhaltszahlungen für zwei Kinder in nicht bezifferter Höhe), hat kein Vermögen, Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. 40.000 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren.

Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor, straferschwerend wirkt eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte einschlägige Verwaltungsvormerkung.

Indem sich die verhängte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen (Geldstrafe bis zu 7.500 Euro), erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen.

Der Tatvorwurf war entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens einzuschränken.

Die Einvernahme der Zeugin G, der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, zum Beweis dafür, dass sich das Vorfallsgeschehen wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen habe, ist unerheblich, indem bereits jener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, welcher von der Beschwerdeführerin dargestellt wurde.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.