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LVwG-AV-212/001-2020•LVwG N LVwG-AV-212/001-2020
LVwG-AV-212/001-2020State Administrative CourtSep 30, 2020
Verkehrsrecht; Führerschein; Duplikat; Lichtbild; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Wohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts-Partnerschaft, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates mit den beigebrachten Lichtbildern, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung, welche durch einen am 05. November 2001 von der (damals) Bundespolizeidirektion St. Pölten ausgestellten „Papier“-Führerschein dokumentiert wird. Dieser Führerschein ist nach wie vor gültig, es liegen also keine der zur Ungültigkeit iSd § 14 Abs. 4 letzter Satz FSG führenden Umstände vor; der Beschwerdeführer ist insbesondere auf dem Lichtbild nach wie vor zweifelsfrei erkennbar.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz seit 2008 in ***.
1.3. Am 19. November 2019 stellte er bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats, wobei er im Formular „wegen Scheckkartenführerschein“ ankreuzte. Diesem Antrag war ein Lichtbild beigelegt, welches den Beschwerdeführer mit einem Nudelsieb am Kopf zeigt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag „gemäß § 15 FSG 1997 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. h GSG-DV“ abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. April 2018 bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Neuausstellung des Führerscheins gestellt habe, dem ebenfalls ein Lichtbild mit einem Nudelsieb als Kopfbedeckung beigelegt gewesen sei. Dieser Antrag sei im Rechtsmittelverfahren mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Jänner 2019, Zl. ***, abgewiesen worden. Weiters führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe kein den Anforderungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung entsprechendes „und im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung als üblich einzuordnendes Lichtbild“ für die Ausstellung eines Führerscheins als amtliches Ausweisdokument vorgelegt. Aus den Anforderungen der zitierten Verordnung könne geschlossen werden, dass die abgebildete Person keine wie immer geartete Kopfbedeckung zu tragen habe. Religiöse Gründe (Anmerkung: der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde u.a. vor, ein „Pastafari“ zu sein und das Nudelsieb „aus religiösen Gründen“ zu verwenden) seien hier nicht anwendbar.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, näher begründete Beschwerde u.a. mit dem Antrag, dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des Aktes der Landespolizeidirektion Wien bzw. des Verwaltungsgerichts Wien (jeweils betreffend den bei der Landespolizeidirektion Wien gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2018.
Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben, dass er nicht von einer Ungültigkeit seines aktuellen Führerscheins ausgehe. Auch das Landesverwaltungsgericht hegt aufgrund des Führerscheins des Beschwerdeführers, insbesondere eines Vergleichs des Lichtbilds mit dem Aussehen des Beschwerdeführers keinen Zweifel an der Gültigkeit des aktuellen Dokuments.
3.1.1. § 15 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 15/2017, lautet auszugsweise:
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
[…]“
3.1.2.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 FSG besteht eine Zuständigkeit „unabhängig vom Wohnsitz“ des Antragstellers nur in den zwei in Abs. 2 genannten – hier nicht einschlägigen – Fällen des Abhandenkommens bzw. der Ungültigkeit des „alten“ Führerscheins. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sich die Zuständigkeit in allen anderen Fällen mangels gegenteiliger Anordnung im FSG nach den allgemeinen Bestimmungen und somit gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers richtet.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts darf auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (hier etwa die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1073 BlgNR 22. GP, 1 und 9) nicht zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 13. Februar 2018, Ra 2017/02/0219, sowie zB VwGH vom 14. Mai 2020, Ro 2020/13/0003).
3.1.2.2. An diesem Ergebnis ändert auch der Verweis der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 auf den „Einführungserlass zum Scheckkartenführerschein“ nichts, vermag doch dieser das Landesverwaltungsgericht nicht zu binden (zB VwGH vom 04. April 2019, Ra 2017/11/0302). Die in diesem Schreiben geäußerte Rechtsansicht, § 15 Abs. 1 FSG sei betreffend den „Scheckkartenführerschein“ nicht als „abschließende Regelung“ zu verstehen, scheitert am dargestellten, eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.
3.1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer auf eine mittels Analogie zu schließende Lücke verweist, ist ihm zuzugestehen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat.
Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (zB VwGH vom 31. Juli 2020, Ra 2020/11/0086).
Derartiges ist gegenständlich nicht zu erkennen, kann doch der Beschwerdeführer einen Antrag bei der (Haupt)Wohnsitzbehörde stellen; eine „verfassungswidrige Ungleichbehandlung“ ist durch diesen Umstand nicht zu erkennen.
3.1.2.4. Schließlich kann der Beschwerdeführer aus einer (anscheinend bestehenden) Behördenpraxis keine Rechte ableiten (vgl. VwGH vom 30. Jänner 1998, 96/19/3577).
3.1.3. Da keiner der in § 15 Abs. 2 FSG genannten Fälle vorliegt und Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in *** liegt, war die belangte Behörde unzuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen; sie hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen gehabt.
In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde unzuständig war, deren Entscheidung bekämpft wird, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat. Der bekämpfte Bescheid ist ersatzlos zu beheben (zB VwGH vom 29. Jänner 2020, Ra 2018/08/0234).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung stützt. Zwar liegt keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob aus § 15 Abs. 1 und 2 FSG auch für in Abs. 2 nicht genannten Fällen eine „Aufgabe der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde“ ableitbar ist, der Wortlaut der Bestimmung ist jedoch eindeutig, sodass diesbezüglich von einer klaren Rechtslage auszugehen ist (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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