projects
LVwG-AV-920/001-2020•LVwG N LVwG-AV-920/001-2020
LVwG-AV-920/001-2020State Administrative CourtSep 29, 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Personenkreis; dauernder Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerden des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 14. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 14.05.2020, Zl. ***, wurde unter anderem der Antrag der Beschwerdeführer vom 11.05.2020 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, zur Befriedigung des Wohnbedarfs und auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abgewiesen.
Begründend dazu wurde unter Anführung der rechtlichen Grundlagen des § 5 NÖ SAG ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation seien und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot plus“ verfügen würden. Es liege daher keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vor. Die Beschwerdeführer hätten daher keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Da die Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nicht vorliegen würden, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhoben Herr A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und Frau B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde und brachten auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig seien, ihr tatsächliches Familienleben hier bestünde und sie keinerlei Bindung mehr zu ihrem Heimatland hätten. Daher könne ihre Aufenthaltsverfestigung materiell-rechtlich zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 9 BFA-VG berechtigen. somit stünden ihnen Leistungen nach dem NÖ SAG zu.
Die Beschwerdeführer seien durch ihre Aufenthaltsverfestigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und unter der Annahme nicht zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt zu sein, müsste die belangte Behörde in ihrem Fall auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 NÖ SAG bezüglich der Übernahme der Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit prüfen.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu 60% behindert. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer degenerativen Gelenksveränderung, an Hypertonie und an Pneumonie. Der Beschwerdeführerin sei am 06.02.2018 auch ein Magenbypass im Landesklinikum *** eingeführt worden. Auf Grund dieser Krankheit befinde sich die Zweitbeschwerdeführerin laufend in Therapien im Universitätsklinikum *** und müsse auch regelmäßig Kontrolltermine im Landesklinikum *** wahrnehmen. Sie benötige zusätzlich auch medikamentöse Therapien. Die Übernahme der Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit gemäß § 18 NÖ SAG sei im Sinne der Ziele der § 1 NÖ SAG, sohin im Sinne der Ziele der Vermeidung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausschließung und anderen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
Die Übernahme der Kosten für die Leistungen zum Schutz bei Krankheit bzw. die Kosten für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei auf Grund der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Vermeidung von sozialer Härte und gesundheitlicher Gefährdung dringend zu gewähren.
Das Recht auf Gesundheitsschutz sei auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.
Abschließend wurde beantragt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und die Leistungen zuzusprechen in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der 1. Beschwerdeführer ist am *** geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist mit der am *** geborenen 2.Beschwerdeführerin verheiratet, welche ebenso Staatsangehörige der Russischen Föderation ist. Sie leben in Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung in ***, ***. Die Miete beträgt monatlich € 515,--.,
Zurzeit verfügt der 1. Beschwerdeführer im Bundesgebiet über den bis 26.06.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Die 2. Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet ebenso über den bis 26.06.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Die Beschwerdeführer haben weder Einkommen noch Vermögen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt des dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. ***.
Unstrittig ist insbesondere und ergibt sich dies auch aus aktuell eingeholter Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ in Österreich, derzeit eben gültig bis zum 26.06.2021 verfügen.
Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Abs. 1 NÖ SAG:
„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ SAG:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;“
§ 5 NÖ SAG:
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“
Weiters lauten folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wie folgt:
§ 18 NÖ SAG:
„(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.“
§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(..)
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;“
§ 20 Abs. 1, 1a und 2 NAG:
„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“
§ 41a Abs. 9 NAG:
„(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“
Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst im Grundsätzlichen, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses vollinhaltlich das zuvor in Geltung gestandene NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin wurde am 11.54.2020 gestellt, sodass für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin demnach ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG anzusehen sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer, welche in Niederösterreich ihren dauernden Aufenthalt hat, über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, welcher zurzeit bis 26.06.2021 gültig ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zu letzterem Personenkreis gehören nicht nur österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt deren seit mindestens fünf Jahren in Österreich lebenden Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, sondern auch Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Grundvoraussetzung ist somit unter anderem, dass die antragstellende Person zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein muss. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung sowie aus dem zu dieser Bestimmung verfassten Motivenbericht (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019) ergibt sich, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein soll. Ausgenommen österreichischer Staatsbürger soll demnach ein Anspruch auf Leistung der Sozialhilfe nur jenen Personen zukommen, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, was sich aus den Verweisen auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und „Familienangehöriger“ bzw. auf das Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht ergibt. Der diesbezügliche anspruchsberechtigte Personenkreis ist im § 5 Abs. 2 NÖ SAG taxativ aufgezählt. Mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Geldleistungen nicht in das Ausland exportiert werden können, woraus sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen, die über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, ergibt.
Abgesehen davon, dass sich sowohl aus den einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als auch aus dem festgestelltem Sachverhalt ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin innehabende Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich befristet ist, wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland darstellt (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.03.2019, Ro 2018/10/0040). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass etwa die Prüfung einer Aufenthaltsverfestigung, worauf das Beschwerdevorbringen ebenso hinzielt, im Sinne des § 9 BFA-VG auf die hier maßgebliche Rechtslage schon deshalb nicht übertragbar ist, weil es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG eben um eine taxative Aufzählung des Personenkreises, die zu einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland berechtigt sind, handelt.
Zusammengefasst ergibt sich somit aus dem festgestelltem Sachverhalt in Verbindung mit der dargestellten Rechtslage, dass die Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigtem Personenkreis nach § 5 NÖ SAG zählen, zumal sie lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. Inwieweit und in welcher Form die Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Ablauf dieser Befristung ihres derzeit gültigen Aufenthaltstitels und nach allfälliger entsprechender Antragstellung ein weiterer – allenfalls auch unbefristeter – Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Falle der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels steht es den Beschwerdeführern sodann aber auch jedenfalls frei, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu stellen.
Nach den jetzt in Geltung stehenden Bestimmungen des NÖ SozialhilfeAusführungsgesetz können Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich bei Vorliegen eines Rechtsanspruches gewährt werden; eine Leistungsgewährung als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung ist anders als nach der alten Rechtslage nunmehr im NÖ Sozialhilfe Ausführungsgesetz nicht mehr vorgesehen.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihnen jedenfalls Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung zustehen würden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer wie festgestellt eben nicht die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG iVm § 5 Abs. 2 NÖ SAG („zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“) erfüllen, weshalb sie nicht anspruchsberechtigt sind und ihnen daher auch keine Leistungen zum Schutz bei Krankheit gemäß § 18 NÖ SAG zustehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich insbesondere auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die eindeutige Rechtslage verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.