LVwG N LVwG-AV-737/001-2020

LVwG-AV-737/001-2020State Administrative CourtSep 29, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Wohngemeinschaft; Bemessung von Leistungen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-737/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.737.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17.06.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2020, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum ab 06.04.2020 bis 30.09.2020 in im angefochtenen Bescheid bestimmter festgestellter Höhe gewährt.

Begründend dazu wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Mietwohnung als Untermieter bewohne, für die eine monatliche Miete in der Höhe von EUR 650,- inkl. Betriebskosten zu bezahlen sei. Die Wohnkosten werden vom Beschwerdeführer in der Höhe von € 450,-- und von der Untervermieterin in der Höhe von € 200,-- getragen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebe in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Untervermieterin B. Er beziehe AMS-Leistungen über den Zeitraum von 01.05.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von täglich EUR 18,67 sowie habe er zuvor von 01.01.2020 bis 30.04.2020 täglich EUR 17,74 bezogen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der eine Neubemessung der zuerkannten Leistung beantragt und begehrt wird. Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, es liege eine Wohngemeinschaft vor. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer nur den „Richtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft“ gewährt, obwohl er bloß Untermieter sei und seinen Haushalt getrennt von seiner unter demselben Dach wohnenden Hauptmieterin Frau B führe. Jeder sorge für die Sauberkeit seiner Räumlichkeiten; nur Badezimmer und Küche werden gemeinsam benützt. Der Beschwerdeführer bezahle monatlich EUR 450,- an Mietkosten inkl. Strom. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, den Lebensunterhalt mit monatlich EUR 190,- bestreiten zu müssen. Den Wohnzuschuss leiste der Beschwerdeführer an seine Vermieterin Frau B.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 15.07.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ZI. ***.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in ***, ***, und ist Untermieter von – der ebenfalls dort wohnenden – B. Die Mietkosten des gegenständlichen Objekts betragen monatlich inklusive Betriebskosten EUR 650,-, wovon der Beschwerdeführer monatlich EUR 450,- aufwendet. Zudem bezieht der Beschwerdeführer gegenwärtig AMS-Leistungen in der Höhe von EUR 18,67 täglich. Zuvor bezog er über den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 täglich EUR 17,74 an AMS-Leistungen. Darüber hinaus konnte beim Beschwerdeführer kein Vermögen festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Untervermieterin B an derselben Wohnadresse und teilen sich die beiden die für die Haushaltsführung notwendigen Räumlichkeiten, nämlich Küche, Badezimmer und WC. Davon abgesehen, führt jeder seinen Haushalt selbst. Die dort ebenfalls wohnende Untervermieterin verfügt über ein Einkommen in der Höhe von ca. EUR 1.986,34 monatlich.

Die zu gewährenden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind aus den nachstehenden Zeiträumen vom 06.04.2020 bis 30.04.2020 sowie vom 01.05.2020 bis 30.09.2020 zu errechnen.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zl. ***. Die Feststellungen betreffend die Haushalts- und Wohngemeinschaft ergeben sich einerseits aus dem im Akt inne liegendem Untermietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B sowie aus den der im genannten Akt befindlichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

6. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 1 NÖ SAG

„Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

[…]“

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

[…]“

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

[…]“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

[…]“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

[…]“

§ 12 NÖ SAG

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

[…]“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ....................... 100%

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person .................................................... 70%

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person............................. 45%

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

[…]

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: ................. € 550,41;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person ............................................. € 385,29;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person .................... € 247,69;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: ....... bis zu € 366,94;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a.pro leistungsberechtigter Person ................................... bis zu € 256,86;

b.ab der drittältesten leistungsberechtigten Person........... bis zu €165,12.

[…]“

§ 3 NÖ RSV

„(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

[…]“

3. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmung in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zunächst sei festzuhalten, dass dem im § 1 Z 1 NÖ SAG normierten Ziel der Leistungen der Sozialhilfe entsprechend diese zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen soll. Diese Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich die Notlage des Beschwerdeführers, welcher aus eigenen Kräften und Mitteln nicht fähig ist, seinen Lebensunterhalt sowie Wohnbedarf ausreichend zu decken. Weiters war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Untervermieterin in einer Haushaltsgemeinschaft mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, nämlich in ***, wohnhaft ist.

Eine Haushaltsgemeinschaft bilden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. E contrario normiert § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG, dass Alleinstehende jene Personen sind, die nicht mit anderen in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Zur Haushalts- und Wohngemeinschaft ist anzuführen, dass der Gesetzgeber bei deren Vorliegen von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinlebenden Personen ausgeht, unabhängig davon, ob zwischen den im gemeinsam Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen (Materialien zu § 11 Abs. 1 NÖ MSG, LTG.-515/A-1/32-2010, S.28).

Folglich liegt nach dem Willen des Gesetzgebers dann ein gemeinsamer Haushalt vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Dabei wird darauf abgestellt, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (vgl. das zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216). Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen wäre etwa dann gegeben, wenn der Untermieter Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Hierdurch entstehen Synergieeffekte, welche regelmäßig durch die Mitbenutzung der notwendigen Einrichtungen mit einer Kostenersparnis verbunden sind, da sanitäre Anlagen, Waschmaschine und Küchengeräte mitbenutzt werden. Dies begründet sohin – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung (vgl. Erkenntnis VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Weist der untergemietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des NÖ SAG (vormals NÖ MSG) anzunehmen sein, wenn der Beschwerdeführer nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheiten zu befriedigen (vgl. Erkenntnis VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).

Die Literatur stellt in der Begriffsdefinition der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen nicht auf eine allfällige Leistungsberechtigung aller dort Wohnenden ab. Wesentlich ist einzig und alleine, ob eine Haushalts- oder Wohngemeinschaft besteht. So ist den Materialien eindeutig zu entnehmen, dass einer in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Person ein gesetzlicher Mindeststandard gebührt, selbst wenn deren Mitbewohner keine Leistungen erhalten (Materialien zu § 11 Abs. 1 NÖ MSG, LTG.-515/A-1/32-2010, S. 13).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergibt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Untervermieterin in einer Haushaltsgemeinschaft und hat er auch angeführt, mit seiner Untervermieterin jene Räumlichkeiten, welche für die Haushaltsführung notwendig sind, nämlich insbesondere Küche und Badezimmer, gemeinsam zu nutzen. De facto begründet dies nach der Rsp. des VwGH eine einheitliche Wirtschaftsführung. Die Tatsache, dass seine in Haushaltsgemeinschaft lebende Untervermieterin keine Sozialleistungen erhält, ist sowohl für die die Gewährung der Sozialhilfe, als auch für die Beurteilung der gemeinsamen Haushaltsführung unerheblich.

Gegenwärtig bezieht der Beschwerdeführer AMS-Leistungen in der Höhe von EUR 18,67 täglich. Darüber hinaus verfügt er über kein Vermögen, welches gemäß § 6 NÖ SAG auf die ihm zustehenden Sozialleistungen anzurechnen und in Abzug zu bringen sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit a NÖ SAG stehen für eine in Haushaltsgemeinschaft volljährige Person 70% an Sozialleistungen zu, sohin gebühren dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit a NÖ RSV EUR 385,29 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit a NÖ RSV EUR 256,86 zur Befriedigung des Wohnbedarfs vor Abzug des anrechenbaren Einkommens.

Nach Abzug des Einkommens in Form von AMS-Leistungen der oben festgestellten Leistungszeiträume ist der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG dahingehend aufzuteilen, dass 60% hiervon zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie 40% an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu gewähren sind. Exemplarisch ist daher vom Leistungszeitraum 01.05.2020 bis zum 31.05.2020 das anrechenbare Einkommen in der Höhe von EUR 578,77 den Leistungen in der Höhe von EUR 642,15 anzurechnen, wodurch dem Beschwerdeführer EUR 38,03 (60%) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie EUR 25,35 (40%) zur Befriedigung des Wohnbedarfs gebühren. Dies wurde von der belangten Behörde über die festgestellten Zeiträume im Sinne des Gesetzes richtig ausgeführt und berechnet. Das erkennende Gericht sieht auch keine Unrechtmäßigkeit darin, dass die Sachleistungen an den Vermieter des Hauses, Herrn C, direkt angewiesen werden, da Frau B ihrerseits lediglich Untervermieterin ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ist der Gesetzeswortlaut sowie die zum Gesetzeswortlaut ergangenen Erläuterungen auf Grund höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig. Norme Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, 2017/05/0098).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.