LVwG N LVwG-AV-941/001-2020

LVwG-AV-941/001-2020State Administrative CourtSep 24, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Subsidiaritätsprinzip;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-941/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.941.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.08.2020, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag des Herrn A vom 07.07.2020, eingelangt am 08.07.2020, auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ SAG wird teilweise stattgegeben. Herrn A stehen für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 550,41 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 244,29 zu, wobei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Soforthilfe im Ausmaß von € 500,- lediglich € 294,70 zur Auszahlung direkt an den Beschwerdeführer gelangen.

Für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.12.2020 sind dem Beschwerdeführer jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 550,41 pro Monat sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 366,94 pro Monat zu gewähren, wobei die Sachleistungen direkt an den Vermieter, die B GmbH, ausbezahlt werden.“ und als der im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeführte Zeitraum der Gewährung von Leistungen bei Krankheit von 01.08.2020 bis 31.12.2020 auf 01.09.2020 bis 31.12.2020 korrigiert wird.

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert aufrecht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Am 08.07.2020 brachte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen schriftlichen Antrag (datiert mit 07.07.2020) auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen und auf Zuerkennung der Krankenhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ein.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.08.2020, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von einmalig € 500,- gewährt. Zudem wurden ihm für denselben Zeitraum Leistungen bei Krankheit durch Übernahme der Kosten der Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse gewährt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2020, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2020, eingelangt am 08.07.2020, teilweise stattgegeben. Im Konkreten wurden ihm für die Zeiträume von 01.08.2020 bis 31.08.2020, von 01.09.2020 bis 30.09.2020, von 01.10.2020 bis 31.10.2020, von 01.11.2020 bis 30.11.2020 sowie von 01.12.2020 bis 31.12.2020 jeweils Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 550,41 sowie für dieselben Zeiträume Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von jeweils € 366,94 gewährt (Spruchpunkt I.). Für den Zeitraum von 08.07.2020 bis 31.07.2020 wurde der Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Überdies wurden dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Leistungen bei Krankheit durch Übernahme der Kosten der Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.12.2020 gewährt, im Übrigen wurde der Antrag auf Krankenhilfe abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergebe. Im Zeitraum von 08.07.2020 bis 31.07.2020 habe sich der Beschwerdeführer in keiner sozialen Notlage befunden, weil sein anzurechnendes Einkommen über dem anzuwenden Richtsatz gelegen sei und der Beschwerdeführer zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit würden in diesem Zeitraum ebenso wenig vorliegen. Die Auszahlung im Monat August 2020 verringere sich um € 500,- weil dem Beschwerdeführer bereits mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 eine unmittelbare Soforthilfe in Höhe dieses Betrages gewährt worden sei. Die Sachleistungen in Höhe von € 366,94 würden im Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.12.2020 an die B GmbH und für den Monat August 2020 in der Höhe von € 366,94 an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte:

„[…] Hiermit lege ich mit sofortiger Wirkung und rückwirkend zum Antragsdatum in 07/2020 Widerspruch zu ihren gesamten Bescheid ein!

1. Die Bezirkshauptmannschaft verweigert die Zahlung meiner Krankenkassenbeiträge

2. Die Bezirkshauptmannschaft verweigert mir die Sozialleistungen für den Monat 07/2020; meine Gehaltszahlung für Juni 2020 war nachträglich, die 400,- € Fahrtkosten waren ebenfalls 4 Monate zu spät und nachträglich von der AG bezahlt worden.

3. Ich verlange einen Nachweis darüber warum nur 550,41 €/Monat für den Lebensunterhalt von Ihnen festgesetzt wurde, da mir in Wien 917,34 €/Monat zugestanden wurden!

4. Die Vorauszahlung für Storm beträgt 114,- €/Quartal und ist am 12.09.2020 fällig

5. Die Vorauszahlung für Wärme und Wasser beträgt 252,- €/Quartal und war am 10.08.2020 fällig

6. Die monatliche Vorauszahlung an B GmbH beträgt 122,84 €/Monat für die Betriebskosten

7. Die Kücheneinrichtung wird in KW 39/40 geliefert, ab diesem Zeitpunkt muss die volle Miete von 579,14 €/Monat gezahlt werden, die Sie sich jetzt 3 Monate durch mein geschicktes Verhandeln ersparen, zahlen zu müssen

8. Ich fordere Sie hiermit auf bis spätestens 28.08.2020 die ausstehenden Sozialleistungen vom Antragsdatum im 07.July 2020 zu überweisen, nebst dem korrigierten Lebensunterhalt plus Nachzahlung für 07/2020, die Krankenkassenbeiträge für 07/2020 in Höhe von 65,03 € zu erstatten, an die Firma B GmBH nur 122,84 €/Monat Betriebskosten Vorauszahlung zu leisten und die Strom- und Wärmekosten-Vorauszahlung an mich frist gerecht zu überweisen, da Sie sich mir gegenüber in Zahlungsverzug befinden.

Daher waren auch die Strafanträge gegen Sie Frau C und Frau D zwingend erforderlich wegen der unkorrekt, fehlerhaften, unvollständigen und falschen Berechnung, Abrechnung und Zahlungsverweigerung seit spätestens 30.07.2020.

Ich fordere Sie erneut auf umgehend, also sofort meine Zahlungsansprüche zu erfüllen.

[….]“

Mit Schreiben vom 28.08.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.08.2020, brachte der Beschwerdeführer inhaltsgleich wie in der Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 26.08.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-941/001-2020.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist österreichischer Staatsangehöriger. Am 08.07.2020 brachte er bei der belangten Behörde einen Erstantrag (datiert mit 07.07.2020) auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SAG ein und beantragte zudem die Zuerkennung von Krankenhilfe.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und lebt seit 08.07.2020 alleine in einer Mietwohnung in ***, ***.

Der Beschwerdeführer hat für Wärme und Warmwasser vierteljährliche Teilbeträge zu je € 252,- zu leisten. Für Strom hat er € 114,- pro Quartal zu leisten. Die monatlichen Kosten für Wärme, Warmwasser und Strom belaufen sich sohin auf € 122,-.

Die Miete beträgt € 579,74 monatlich (inkl. Betriebskosten und USt), wobei diese in voller Höhe erst ab September 2020 zu leisten ist. In den Monaten Juli 2020 und August 2020 waren lediglich die Betriebskosten in Höhe von € 122,29 (inkl. USt) zu tragen.

Herr A ist seit September 2019 beim AMS als arbeitslos gemeldet. AMS-Leistungen bezieht er keine.

Im Zeitraum von 01.03.2020 bis 13.07.2020 war der Beschwerdeführer als Immobilienberater bei einem Immobilien-Vermittlungsunternehmen tätig.

Am 03.07.2020 erhielt der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber eine Gehaltsnachzahlung in der Höhe von € 733,34 und erhielt er von demselben am 15.07.2020 eine Nachzahlung in der Höhe von € 400,- (Kilometergeld).

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen und auch kein relevantes Vermögen.

Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 500,- gewährt und wurde der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Beweiswürdigung:

Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Verwaltungsgerichtsakt.

Im Besonderen ist hervorzuheben:

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zu den Kosten für Wärme, Warmwasser und Strom ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem im Akt inneliegenden Schreiben der F vom 14.07.2020 bzw. dem Schreiben der E vom 20.08.2020.

Die Feststellungen zu den Mietkosten ergeben sich zum einen aus dem im Akt inneliegenden Mietvertrag, in welchem die zu leistenden Beträge detailliert aufgeschlüsselt sind (Betriebskosten € 111,17 ohne USt, woraus sich Betriebskosten mit USt in der Höhe von € 122,29 errechnen) und zum anderen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte für das erkennende Gericht nachvollziehbar aus, dass er erst in den Kalenderwochen 39/40 seine Küche erhalten werde und auch erst mit diesem Zeitpunkt – sohin erst mit September 2020 – die volle Miete zahlen müsse. Dies steht auch mit den Angaben im Mietvertrag im Einklang, als festgehalten wurde, dass die gesamte monatliche Vorschreibung in der Höhe von € 579,74 nach Einbau der Küchenzeile fällig werde.

Die Feststellungen zur Meldung der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug beruhen auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von März bis Juli 2020 als Immobilienberater tätig war, konnte ebenso aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2020 eine Gehaltsnachzahlung und eine Kilometergeld-Nachzahlung von seinem Arbeitgeber in der Höhe von insgesamt € 1.133,34 erhalten hat, beruht auf den im Akt inneliegenden Kontoauszügen. Dies wurde zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten; vielmehr gab dieser in der Beschwerde selbst bekannt, dass es sich bei den von der belangten Behörde berücksichtigten Zahlungen um Nachzahlungen seines Arbeitgebers handelte.

Die Feststellungen zum Mandatsbescheid beruhen auf dem Akteninhalt und ist dies unbestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

[…]

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

[…]“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]“

§ 9 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]“

§ 12 NÖ SAG

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

[…]“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person

100 %

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

[…]“

§ 18 NÖ SAG

„(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.

(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.

(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.

(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.

(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.“

§ 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:

€ 550,41;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:

bis zu € 366,94;

[…]“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorab ist festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von 08.07.2020 bis 31.12.2020 in der nach den Bestimmungen des NÖ SAG iVm der NÖ RSV zustehenden Höhe, dies aufgrund des am 08.07.2020 eingebrachten Antrages des Beschwerdeführers.

In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Festzuhalten ist zudem, dass Sozialhilfeleistungen gemäß § 12 Abs. 6 NÖ SAG aliquot ab Antragstellung gebühren und gemäß § 12 Abs. 8 NÖ SAG entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen sind, wobei bei erstmaliger Gewährung eine Befristung im Ausmaß von maximal sechs Monaten möglich ist. Die gewählte Befristung der belangten Behörde bis 31.12.2020 ist demnach nicht zu beanstanden.

Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser als österreichischer Staatsbürger zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählt (vgl. § 5 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ SAG). Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt unbestritten in Niederösterreich.

Hinsichtlich der geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unbestritten beim AMS als arbeitslos gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Einsatzbereitschaft vorliegt.

Der Beschwerdeführer erfüllt sohin grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des Hauptwohnsitzes und dauernden Aufenthaltes in Niederösterreich sowie der dauernden Aufenthaltsberechtigung im Inland; im Detail ist aber noch zu prüfen, ob er sich in einer sozialen Notlage (vgl. § 5 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 14ff NÖ SAG) befindet, was ebenso eine notwendige Voraussetzung für einen Leistungsanspruch darstellt.

Da der Beschwerdeführer alleine in einer Mietwohnung in *** lebt, kommen auf ihn die Richtsätze für Alleinstehende gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ RSV zur Anwendung. Demnach beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes € 550,41 pro Monat, während sich der Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfes auf bis zu € 366,94 pro Monat beläuft.

Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Besteht kein oder ein geringerer Wohnaufwand oder werden bedarfsdeckende Leistungen bezogen, sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes um diese Anteile entsprechend zu kürzen (vgl. § 14 Abs. 2 NÖ SAG).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für Wärme, Warmwasser und Strom Kosten in der Höhe von monatlich € 122,- zu tragen hat. Zudem musste der Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2020 und August 2020 die Betriebskosten in der Höhe von jeweils € 122,29 leisten, ab September 2020 muss er die gesamten Mietkosten in der Höhe von € 579,74 monatlich leisten.

Folglich errechnet sich für den Monat Juli 2020 ein (theoretischer) aliquoter Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 195,43, für den Monat August 2020 ein Anspruch in der Höhe von € 244,29 und für den Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.12.2020 ein Anspruch in der Höhe von € 366,94.

Der zu beachtende Richtsatz zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt in den Monaten Juli 2020 bis Dezember 2020 € 550,41 monatlich.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der zustehenden Leistungen das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Zudem hat die Bemessung der zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens zu erfolgen.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, verfügt der Beschwerdeführer über kein relevantes Vermögen, doch hat derselbe im Monat Juli 2020 Nachzahlungen von seinem Arbeitgeber in der Höhe von insgesamt € 1.133,34 erhalten und sind diese im Monat Juli 2020 bei der Bemessung der zustehenden Leistungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Festzuhalten ist, dass entsprechend dem NÖ SAG allein ausschlaggebend ist, wann die (Gehalts)Zahlungen dem Beschwerdeführer zufließen, nicht jedoch aus welchem Grund Zahlungen zufließen oder in welchem Monat der Anspruch auf diese Zahlungen entstanden ist.

Im Zeitraum von 08.07.2020 bis 31.07.2020 errechnet sich ein aliquoter Leistungsanspruch in der Höhe von insgesamt € 635,76. Von diesem Richtsatz sind die tatsächlich zugeflossenen Gehaltszahlungen in der Höhe von € 1.133,34 in Abzug zu bringen und ergibt sich dadurch, dass der Bedarf des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum gänzlich gedeckt ist. Der Beschwerdeführer verfügt im Monat Juli 2020 über einen beträchtlichen Einkommensüberschuss und befindet er sich demnach in keiner sozialen Notlage, weshalb ihm in diesem Monat keine Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind.

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist sohin nicht zu beanstanden.

Im Monat August 2020 errechnet sich ein Leistungsanspruch in der Höhe von insgesamt € 794,70, welcher sich aus einem Anspruch von € 244,29 an Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes und einem Anspruch von € 550,41 an Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zusammensetzt. Vom errechneten Leistungsanspruch ist die bereits gewährte Soforthilfe in der Höhe von € 500,- in Abzug zu bringen, weshalb nur € 294,70 zur Auszahlung gelangen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Leistungen im Monat August 2020 direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt, weil dies am zweckmäßigsten erscheint.

Im Zeitraum von 01.09.2020 bis 31.12.2020 stehen dem Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt € 917,35 zu, wobei jeweils monatlich Geldleistungen in der Höhe von € 550,41 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen in der Höhe von € 366,94 zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu gewähren sind.

Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde angekündigte direkte Ausbezahlung der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes an den Vermieter nicht zu beanstanden ist (vgl. § 12 Abs. 4 NÖ SAG).

Entsprechend den obigen Ausführungen war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.

Hinsichtlich der Aufforderung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, „die Krankenkassenbeiträge für 07/2020 in Höhe von 65,03 € zu erstatten“, ist festzuhalten, dass das Subsidiaritätsprinzip auch betreffend den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 18 NÖ SAG zur Anwendung gelangt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Land die Krankenversicherungsbeiträge (bloß) für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten hat.

§ 18 Abs. 4 NÖ SAG enthält eine Sonderregelung für jene Fälle, in denen eine Einbeziehung der Hilfe suchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil diese keine Leistungen nach dem NÖ SAG bezieht, diese jedoch einer Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung bedarf. In diesem Fall sind die Kosten für die im Einzelfall erforderlichen Leistungen für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung von der Behörde zu übernehmen (vgl. Motivenbericht Ltg-690/A-1/50-2019, S. 33f).

Wie bereits ausführlich dargestellt, stehen dem Beschwerdeführer im Monat Juli 2020 keine Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes zu, da derselbe in diesem Monat über ein Einkommen verfügte das dem ihm zustehenden Richtsatz überschritten hat. Aufgrund des (beträchtlichen) Einkommensüberschusses konnte der Beschwerdeführer im Juli 2020 seinen gesamten Bedarf nach § 14 bis § 18 NÖ SAG aus eigenen Kräften und Mitteln decken. Leistungen bei Krankheit waren deshalb nicht zu gewähren.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommensüberschuss den Bedarf nach § 18 NÖ SAG nicht decken hätte können, hätten bloß die Kosten

für die im Einzelfall erforderliche Leistung bei Krankheit im Sinne des § 18 Abs. 4 NÖ SAG übernommen werden können; § 18 Abs. 4 NÖ SAG stellt jedoch keine rechtliche Grundlage für eine Rückerstattung von vom Beschwerdeführer geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen dar und bietet das NÖ SAG auch keine andere Rechtsgrundlage für derartige Rückerstattungsansprüche, weshalb die belangte Behörde bzw. das Land Niederösterreich zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen gar nicht verpflichtet werden könnte. Folglich ging das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bzw. die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung seiner Kosten ins Leere.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Lediglich der Leistungszeitraum musste angepasst werden, da dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 gewährt worden waren und sohin einem neuerlicher Abspruch über diesen Zeitraum das Entscheidungshindernis der res iudicata entgegenstand.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend erhoben und unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ferner konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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