LVwG N LVwG-AV-597/001-2020

LVwG-AV-597/001-2020State Administrative CourtSep 24, 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Personenkreis; dauernder Aufenthalt;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-597/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.597.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau B, des mj. A, des mj. C, des mj. D und des mj. E, alle wohnhaft in ***, ***, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch B als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 07. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Am 30.04.2020 brachte Frau B (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) beim Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) einen schriftlichen Antrag auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07. Mai 2020, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen und bezüglich die gegenständlichen Beschwerdeführer begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 4 NÖ SAG nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend dazu ausgeführt, dass neben den fünf gegenständlichen Beschwerdeführern am 30.04.2020 auch die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, F, und die Enkelin der Erstbeschwerdeführerin, G, um Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und um Leistung bei Krankheit angesucht hätten. Da sich die beiden jedoch noch im Asylverfahren befänden, richte sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Abweisung der Anträge der fünf nunmehrigen Beschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und ihre vier minderjährigen Kinder jeweils über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Da die Erstbeschwerdeführerin vor sechs Jahren eine Perforation im Ohr hatte, verbunden mit starken Kopfschmerzen und Gedächtnisschwäche, hätte sie die Deutschprüfung bisher nicht ablegen können, um ein Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Die belangte Behörde knüpfe bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistungen bei Krankheit auf die Anspruchsvoraussetzungen für Leistung auf Sozialhilfe an und begründe die Abweisung des Antrages auf Leistung bei Krankheit damit, dass die Voraussetzungen für die Sozialhilfe nicht vorliegen würden, weshalb auch der Antrag auf Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen sei.

Die Beschwerdeführer seien aber durch ihre Aufenthaltsverfestigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt und stünden ihnen Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes inklusive Leistung bei Krankheit gemäß NÖ SAG zu.

Auch wenn die Beschwerdeführer nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt wären, müsste die belangte Behörde in ihrem Fall auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 NÖ SAG bezüglich der Übernahme der Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit prüfen.

Die Beschwerdeführer verfügten über keine Krankenversicherung.

Die Übernahme der Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit gemäß § 18 NÖ SAG sei im Sinne der Ziele des § 1 NÖ SAG, sohin im Sinne der Ziele der Vermeidung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausschließung und anderen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 NÖ SAG würde besagen, dass soweit die Einbeziehung der hilfsbedürftigen Personen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich sei, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz beziehen würden, die Kosten für Leistungen zum Schutz bei Krankheit für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit beanspruchen könnten, von der Behörde zu übernehmen wären. Als Kosten für diese Leistungen könnten gemäß § 18 Abs. 5 NÖ SAG auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Die Übernahme der Kosten für die Leistungen zum Schutz bei Krankheit bzw. die Kosten für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung sei auf Grund der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung von sozialer Härte und gesundheitlicher Gefährdung dringend zu gewähren.

Das Recht auf Gesundheitsschutz sei auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Art. 35 verankert.

Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführern Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhaltes, zur Befriedung des Wohnbedarfes und Leistung bei Krankheit zu gewähren in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend die fünf Beschwerdeführer sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-597-2020.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Erstbeschwerdeführerin, Frau B, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, lebt gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) in ***, ***.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit ca. 2012 in Österreich aufhältig und hat seit 01.05.2019 ihren Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern gemeldet.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügte laut Abfrage im Zentralen Fremdenregister über den bis 01.09.2020 gewährten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“.

Über Befragen des Magistrates der Stadt St. Pölten wurde mitgeteilt, dass sämtliche Beschwerdeführer am 7.8.2020 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bei der Behörde eingebrachte haben und sämtlichen Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel befristet von 02.09.2020 bis zum 01.09.2023 erteilt wurde.

Der Zweitbeschwerdeführer A, geboren am ***, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig. Er verfügt über den bis 01.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

Der Drittbeschwerdeführer C, geboren am ***, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, verfügt einen bis 01.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

Der Viertbeschwerdeführer D, geboren am ***, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, verfügt ebenso über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welcher bis 01.09.2023 gültig war.

Der Fünftbeschwerdeführer E, geboren am ***, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, verfügt aktuell über einen bis zum 01.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.

Sämtliche Beschwerdeführer leben in Wohn- und Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung, wofür eine monatliche Miete in Höhe von € 855,-- zu bezahlen ist.

Die Beschwerdeführer haben weder Einkommen noch Vermögen.

Beweiswürdigung:

Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, den eingeholten Auskünften aus dem zentralen Fremdenregister (ZFR) sowie dem Verwaltungsgerichtsakt. Darüber hinaus wurde betreffend die Verlängerung der Aufenthaltstitel Auskunft beim Magistrat St. Pölten eingeholt Der Sachverhalt ist zudem unstrittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 2 NÖ SAG

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

[…]“

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.

liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2.

sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3.

[…]

4.

bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2.

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)

“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)

“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.

Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.

Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4.

Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5.

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

§ 21 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)

im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)

durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.

(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

[…]“

Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG):

§ 8 NAG

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

4.

„Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

[…]“

§ 20 NAG

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2.

in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. […]“

§ 43 NAG

„[…]

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1.

eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,

2.

eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,

3.

eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder

4.

eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

verfügen.

[…]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zuvorderst ist festzuhalten, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 30.04.2020 eingebracht wurde, sind für die Beurteilung eines Leistungsanspruches der Beschwerdeführer ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der hier verfahrensrelevante Bescheid der belangten Behörde aktenkundig ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin zugestellt wurde. Im Bescheid wurde sowohl über die Leistungen der Erstbeschwerdeführerin als auch über die Leistungen der übrigen Beschwerdeführer abgesprochen. Die Beschwerde wurde unzweifelhaft von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen durch die Hilfe suchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Wenngleich sich § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren. Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die belangte Behörde ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer.

Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid als an alle Beschwerdeführer zugestellt anzusehen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach § 5 Abs. 2 NÖ SAG sind zum dauernden Aufenthalt im Inland österreichische Staatsangehörige, Familienangehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen, Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005, unter näher angeführten Umständen Unionsbürger sowie deren Familienangehörige, sowie Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 NAG oder „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG berechtigt.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie aus dem zu diesen Bestimmungen verfassten Motivenbericht (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019) ergibt sich, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein soll. § 5 Abs. 2 NÖ SAG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen im Inland aufenthaltsberechtigten Personen. Demnach kommt neben österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich nur jenen Personen ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zu, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, was sich aus den Verweisen auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, „Familienangehöriger“ bzw. auf das Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht, ergibt. Zudem wird diese allgemeine Feststellung durch die abschließende Aufzählung in § 5 Abs. 2 NÖ SAG konkretisiert und auf Grundlage des Unionsrechts um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthaltsrechtes ergänzt. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland u.a. sichergestellt werden, dass die Geldleistungen nicht in das Ausland exportiert werden können. Eben daraus ergibt sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung kann deshalb nicht erblickt werden.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügen die Beschwerdeführer jeweils über einen befristeten Aufenthaltstitel. Demnach verfügen die Beschwerdeführer aber über keinen dauernden Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie durch ihre Aufenthaltsverfestigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien, konnte den Beschwerdeführern auch nicht zum Erfolg verhelfen, als ein tatsächlicher langandauernder Aufenthalt bzw. Wohnsitz oder eine vormalige Erwerbstätigkeit in Österreich nicht automatisch eine – für einen Leistungsanspruch nach dem NÖ SAG erforderliche – Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland begründet. Inwieweit und in welcher Form den Beschwerdeführern in weiterer Folge, nach Ablauf der Befristung des derzeit gültigen Aufenthaltstitels und nach allfälliger, entsprechender Antragstellung ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wird in einem eigenen Verfahren von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu prüfen sein.

Abgesehen davon, dass sich sowohl aus den einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als auch aus dem festgestelltem Sachverhalt ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin innehabende Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich befristet ist, wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland darstellt (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.03.2019, Ro 2018/10/0040). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass etwa die Prüfung einer Aufenthaltsverfestigung, worauf das Beschwerdevorbringen ebenso hinzielt, im Sinne des § 9 BFA-VG auf die hier maßgebliche Rechtslage schon deshalb nicht übertragbar ist, weil es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG eben um eine taxative Aufzählung des Personenkreises, die zu einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland berechtigt sind, handelt.

Da die Beschwerdeführer mangels eines dauernden Aufenthaltsrechtes in Österreich nicht zu den anspruchsberechtigten Personen iSd § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gehören, hat die belangte Behörde zu Recht deren Antrag auf Zuerkennung von

Sozialhilfeleistungen abgewiesen.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr zumindest jedenfalls Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung zustehen würden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer wie festgestellt eben nicht die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG iVm § 5 Abs. 2 NÖ SAG („zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“) erfüllen, weshalb sie nicht anspruchsberechtigt sind und daher auch keine Leistungen zum Schutz bei Krankheit gemäß § 18 NÖ SAG zustehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführern selbstverständlich freisteht, jederzeit einen neuen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen einzubringen. Im Hinblick auf die oben angeführte Rechtslage wird ein solcher aber nur dann von Erfolg sein (und stattgebend entschieden werden können), wenn die Beschwerdeführer einen unbefristeten Aufenthaltstitel nachweisen können.

Abschließend ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach den derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich bei Vorliegen eines Rechtsanspruches gewährt werden können. Eine Leistungsgewährung als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung ist anders als nach der alten Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 4 NÖ MSG) im NÖ SAG nun nicht mehr vorgesehen.

Betreffend das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer zumindest gemäß § 18 NÖ SAG bei Krankheit zu gewähren sind, ist auszuführen, dass auch Leistungen gemäß § 18 NÖ SAG prinzipiell voraussetzen, dass die Antragsteller antragsberechtigt sind und grundsätzlich zur Erzielung von Leistungen berechtigt sind.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen war der Sachverhalt unstrittig.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage lag ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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