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LVwG-AV-1389/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1389/001-2019
LVwG-AV-1389/001-2019State Administrative CourtSep 24, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.9.2019, ***, betreffend Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1.4.2016, *** wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** KG *** der Abbruch zweier dort konsenslos errichteter Gebäude angeordnet. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde vom Stadtrat abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 11.5.2017 keine Folge gegeben (LVwG-AV-1317/001-2016).
Die Beschwerdeführerin kam ihrer rechtskräftigen Verpflichtung zum Abbruch nicht nach, weshalb auf Ersuchen der Baubehörde von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 31.10.2018 eine Nachfrist zur Erbringung dieser Leistung von sechs Monaten gewährt sowie die Ersatzvornahme angedroht.
Da von der Baubehörde am 6.8.2019 mitgeteilt wurde, dass die Gebäude nicht abgebrochen worden sind, wurden von der belangten Behörde verschiedene Unternehmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages ersucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen 6.648 Euro zu überweisen.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen der Begründung, dass die beiden Gebäude teilabgebrochen seien. Die linke und rechte Außenwand des Bootshauses könne sie erst nach dem Ablassen des Teiches abtragen, und vom Gebäude mit Pultdach wolle sie die Außenwände als Zaun stehen lassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde diese Beschwerde am 9.12.2019 mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat einen neuen Kostenvoranschlag über die Kosten des Abbruchs der Bauwerksreste eingeholt. Mit dessen Ergebnis (5.343,60 Euro) und der Judikatur, wonach die Ersatzvornahme so lange zulässig ist, als der Verpflichtung aus dem Abbruchbescheid nicht nachgekommen ist, konfrontiert, hat die Beschwerdeführerin angekündigt, den gänzlichen Abbruch durchzuführen. Mit Eingabe vom 27.7.2020 hat sie schließlich berichtet, dass sie die restlichen Holzwände entfernt habe. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 11.9.2020 bestätigt, dass nunmehr dem Abbruchbescheid entsprochen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Festzuhalten ist zunächst der Vollständigkeit halber, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (VwGH 13.12.1988, 88/05/0141); Beschwerdegegenstand war daher ausschließlich der Kostenvorauszahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.9.2019, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1.4.2016.
Eine Ersatzvornahme ist solange zulässig, als der Verpflichtung aus dem Titelbescheid nicht zur Gänze nachgekommen wurde; ein teilweises Erfüllen eines Auftrages ist – wie der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden ist – nicht ausreichend und schließt die Ersatzvornahme für die übrigen Teile der von einem Beseitigungsauftrag umfassten Verpflichtungen nicht aus (VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).
Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist aber dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung zur Gänze erfüllt wurde (VwGH 8.4.2014, 2012/05/0112). Sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen bereits erfüllt worden, hat eine Ersatzvornahme und demnach auch die Anordnung einer Kostenvorauszahlung hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (VwGH 14.12.2000, 99/07/0185, VwGH 28.2.2012, 2009/05/0046).
Nachdem der angeordnete Abbruch von der Beschwerdeführerin zunächst zum Teil und schlussendlich vollständig durchgeführt wurde, ist somit von einer relevanten und vom erkennenden Gericht zu beachtenden Sachverhaltsänderung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl und von der Unzulässigkeit der Ersatzvornahme auszugehen, sodass spruchgemäß der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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