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LVwG-AV-415/001-2020•LVwG N LVwG-AV-415/001-2020
LVwG-AV-415/001-2020State Administrative CourtSep 22, 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Einkünfte; Prognose; ortsübliche Unterkunft; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. A, geb. ***, StA. Serbien, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Februar 2020, Zl. ***, mit dem der am 24.09.2019 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Antrages auf § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 11 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gestützt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG 130,-- Euro als die Hälfte der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.09.2020, zur GZ. LVwG-AV414/0022020 mit 260,-- Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 24. August 2020 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Am 24.09.2019 wurde für die nunmehrige Beschwerdeführerin, A, eine am *** in *** geborene serbische Staatsangehörige, durch deren Mutter und gesetzliche Vertreterin, Frau C, eine am *** geborene Staatsangehörige Serbiens, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in St. Pölten unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerin, Herrn D (im Folgenden: der Vater der Beschwerdeführerin), gestellt.
Parallel dazu stellte die Mutter der Beschwerdeführerin auch für sich selbst einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn D als ihrem Ehemann (vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag mit der Zahl LVwG-AV-414/001-2020).
Weiters stellte die Mutter der Beschwerdeführerin rund einen Monat später auch für die (Halb-)Schwester der Beschwerdeführerin, die mj. E, geb. ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG.
Bei Antragstellung für die Beschwerdeführerin und deren Mutter wurden eine Reihe an Unterlagen vorgelegt. Konkret wurden bei Antragstellung insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Kopie der ersten Seite des bis zum 10.06.2022 gültigen serbischen Reispasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie der durch das Standesamt *** ausgestellten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin, eine Kopie des bis zum 10.06.2029 gültigen serbischen Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin, serbischer Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung der Mutter der Beschwerdeführerin, eine durch das Innenministerium der Republik Serbien am 13.09.2019 ausgestellte Bestätigung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Serbien unbescholten ist samt Übersetzung, eine Kopie der E-Card der Mutter der Beschwerdeführerin, eine Geburtsurkunde der Mutter der Beschwerdeführerin im Original, ein der Mutter der Beschwerdeführerin am 23.08.2019 ausgestelltes „ÖSD-Zertifikat A1“, wonach diese am Prüfungszentrum in ***/Serbien am 15.04.2019 das schriftliche Modul und am 16.08.2019 das mündliche Modul der A1-Prüfung bestanden hat, ein weiteres der Mutter der Beschwerdeführerin am 26.04.2019 ausgestelltes „ÖSD-Zertifikat A1“, wonach diese am Prüfungszentrum in ***/Serbien am 15.04.2019 die das schriftliche Modul der A1-Prüfung bestanden hat, eine Kopie der durch den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** ausgestellte Heiratsurkunde, wonach der Vater der Beschwerdeführerin, Herr D und die Mutter der Beschwerdeführerin am 22.04.2017 in *** die Ehe geschlossen haben, Plankopien des Hauses an der Adresse ***, *** sowie dem Vater der Beschwerdeführerin von der F GmbH für die Monate Juni, Juli und August 2019 ausgestellte „Abrechnungsbelege“.
1.1.2. Am 01.01.2020 konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin (ebenso wie dem Antrag ihrer Mutter) ein Quotenplatz zugeteilt werden.
1.1.3. Mit Schreiben vom 14.01.2010 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auf entsprechende Anfrage der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass die Unterkunft mit der Adresse ***. *** ortüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.
1.1.4. Auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 10.01.2020 mit, dass gegen die Mutter der Beschwerdeführerin eine am 20.09.2017 rechtskräftig gewordene Bestrafung wegen Übertretung von § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG (verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro) aufscheine.
1.1.5. Mit Schreiben vom 10.01.2010 forderte die belangte Behörde zur Vorlage näher angeführter Unterlagen auf.
1.1.6. In der Folge wurden mit E-Mails vom 17.02.2020 eine Reihe an weiteren Unterlagen vorgelegt.
Konkret wurden (erneut) Pläne des Hauses an der Adresse ***, ***, dem Vater der Beschwerdeführerin von der F GmbH für die Monate August 2019 bis Jänner 2020 ausgestellte „Abrechnungsbelege“, eine Übersicht über die Kontoumsätze des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.06.2019 bis zum 29.01.2020, das Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 27.03.2017, mit dem die frühere, am 18.12.2004 geschlossene Ehe des Vaters der Beschwerdeführerin mit Frau G, geb. ***, geschieden und festgelegt wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin für dessen zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe (H, geb. *** und I, ***, monatlich jeweils 5.000,-- Dinar leisten muss); Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 27.03.2017, mit dem die am 23.10.2010 geschlossene Ehe der Mutter der Beschwerdeführerin mit K, geb. ***, geschieden und festgelegt wurde, dass der frühere Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin für E Unterhalt in der Höhe von monatlich 4.000,-- Dinar bezahlen muss;
ein KSV-Auszug des Vaters der Beschwerdeführerin vom 12.02.2020 (in dem ein Abstattungskredit bei der J GmbH sowie eine Kreditkateneintragung aufscheinen, Sozialversicherungsdatenauszug des Vaters der Beschwerdeführerin vom 29.01.2020, Bestätigung von Frau L, wonach der Vater der Beschwerdeführerin in dem im Eigentum von Frau L stehenden Haus unentgeltlich wohne, Grundbuchsauzug betreffend die Liegenschaft an der Adresse *** und ein durch Frau G, die frühere Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführers unterschriebenes Schreiben, wonach diese darauf verzichte, dass ihr der Vater der Beschwerdeführerin für H und I Unterhalt bezahle, vorgelegt.
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.09.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ab.
1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des Verfahrensgangs ausgeführt, für die Beschwerdeführerin sei am 24.09.2019 durch deren Mutter beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, gestellt worden, wobei die Mutter der Beschwerdeführerin auch für sich selbst und für die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin, E, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG eingebracht habe. Am 01.01.2020 sei dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt worden. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck in der Ermöglichung der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet niedergelassenen Vater der Beschwerdeführerin bestehe und dass der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet in ***, ***, sein solle.
1.2.3. Der Vater der Beschwerdeführerin sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sowie für deren Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin. Weiters sei der Vater der Beschwerdeführerin auch für dessen beiden minderjährigen, im Bundesgebiet lebenden Kinder aus dessen erster Ehe unterhaltspflichtig.
Da dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht alle für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beigelegt gewesen seien, sei nachweislich eine Aufforderung zur Vorlage näher angeführter Unterlagen ergangen. Innerhalb der gesetzten Frist seien der Behörde die zur Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden.
So seien trotz entsprechender Aufforderung Nachweise zu den (vom Vater der Beschwerdeführerin) zu tragenden monatlichen Belastungen „wie z.B. Miete, Betriebskosten, Kreditraten, Unterhaltskosten, Alimente etc. –für alle Ausgänge ab Juni 2019 mangelhaft“ vorgelegt worden.
Im vorgelegten Grundbuchauszug sei ein Pfandrecht der M in der Höhe von 396.000,-- Euro vermerkt. Zwar seien betreffend die monatlichen Belastungen Unterlagen in Form von Kontoauszügen des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Juni 2019 bis 29.01.2020 vorgelegt worden. Es seien jedoch keine Nachweise vorgelegt worden, die die monatlichen Belastungen, die auf Grund des Kaufs vom Eigenheim entstanden seien, dokumentieren. Auch seien der Behörde weder ein Kaufvertrag noch ein Kreditvertrag vorgelegt worden. Im vorgelegten, am 12.02.2020 (dem Vater der Beschwerdeführerin) ausgestellten KSV1870 Info Pass, seien weiters Forderungen der J GmbH in der Höhe von 22.979,-- Euro und der N S.A. ersichtlich, wobei die genaue Höhe der Forderung der N S.A. mangels Vorlage eines Kreditvertrages nicht angeführt werden könne. Es sei lediglich ein Nachweis einer Überweisung an die J GmbH in der Höhe von 1.228,42 Euro vorgelegt. In den Kontoauszügen des Vaters der Beschwerdeführerin sei beginnend mit 03.06.2019, eine regelmäßige monatliche Abbuchung der P GmbH in der Höhe von 500,-- Euro ersichtlich. Betreffend die Einkommenssituation seien Lohnzettel des Arbeitgebers des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Juni 2019 bis Jänner 2020 und Kontoauszüge betreffend die Überweisungen des Lohnes auf das Gehaltskonto des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt worden.
Mangels Vorlage von Nachweisen betreffend die aktuellen Belastungen des Vaters der Beschwerdeführerin könne die Höhe der aktuell zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel nicht berechnet werden und könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet egelmäßige Einkünfte erzielen werde, die dem Richtsatz des § 293 ASVG entsprechen. Aus Sicht der Behörde sei es sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG erfüllt werde.
1.2.4. Zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten am 22.04.2017 am Standesamt in *** die Ehe geschlossen und verfüge der Vater der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet. Wie sich aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der Beschwerdeführerin ergebe, habe sich diese bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufgehalten. Über einen Aufenthaltstitel für Österreich habe die Beschwerdeführerin aber noch nie verfügt. Es sei davon auszugehen, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und dass Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sei daher festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, kein größeres Gewicht beizumessen sei, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des NAG. Durch den Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich, die vorzunehmende Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere des NAG, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst der Sache nach vorgebracht, dass mit den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nunmehr die zur Beurteilung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorlägen und dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, insbesondere die Erteilungsvoraussetzung des Nachweises hinreichender finanzieller Mittel, erfüllt sei.
Im Einzelnen wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde habe die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen betreffend die Unterkunft missdeutet und sei offenbar davon ausgegangen, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein Eigenheim gekauft und aufgrund des im Grundbuchsauszug ersichtlichen Pfandrechtes der M in der Höhe von 396.000,-- Euro Kreditraten an die M zu leisten habe. Diese Annahme sei unzutreffend. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die diesem gehört habende Liegenschaftshälfte mit Kaufvertrag vom 24.3.2016 an dessen Schwester, Frau L, verkauft. Der Vater der Beschwerdeführerin sei somit nicht mehr Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft mit der EZ *** KG ***, sondern stehe diese Liegenschaft im Alleineigentum von L und sei somit der Vater der Beschwerdeführerin auch nicht zur Zahlung von Kreditraten an die M verpflichtet. Weiters habe der Vater der Beschwerdeführerin der Behörde bereits mitgeteilt, dass er aufgrund einer mit seiner Schwester getroffenen Vereinbarung berechtigt sei, das im Eigentum seiner Schwester stehende Haus auf der Liegenschaft EZ ***, KG *** unentgeltlich zu bewohnen.
Zu den im Bescheid angesprochenen, im dem Vater der Beschwerdeführerin am 12.02.2020 ausgestellten KSV1870-InfoPass aufgelisteten Forderungen der J GmbH und der N s.A. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich aus einem Schreiben der P GmbH CO KG vom 16.03.2020 ergebe, dass die Forderung der J GmbH durch Zahlung des Betrages in der Höhe von 1.228,42 Euro am 12.02.2020 zur Gänze getilgt worden sei. Es würden daher keine Abbuchungen von Kreditraten in der Höhe von 500,-- Euro monatlich mehr vorgenommen.
Die Höhe der bei der N S.A. noch aushaftenden Kreditverbindlichkeit betrage lediglich 800,-- Euro und werde der Vater der Beschwerdeführerin diesen Betrag noch im März 2020 bezahlen, sodass diese Kreditverbindlichkeit ebenfalls getilgt sein werde.
Zum Beweis des gemachten Vorbringens wurden als Beilagen zur Beschwerde ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft mit der EZ *** KG ***, aus dem sich ergibt, dass die Liegenschaft nunmehr im Alleineigentum der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin steht, und eine Übersicht über die Kontoumsätze des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.03.2020 bis 19.03.2020, in denen keine Abbuchung der P GmbH und Co KG aufscheint, vorgelegt.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen sowie eine Anfrage an den ÖSD betreffen die Echtheit des durch die Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Sprachzertifikates sowie eine Anfrage an die LPD Niederösterreich gerichtet.
1.4.3. Mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde die Echtheit des durch die Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten und im Original im Akt befindlichen Sprachzertifikates mit der Nummer *** bestätigt.
1.4.4. Am 02.06.2020 teilte die LPD Niederösterreich mit, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der Mutter der Beschwerdeführerin wegen Übertretung von § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, rechtskräftig seit 20.09.2017 aufscheine.
1.4.5. Nachdem die Beschwerdeführerin und deren Mutter mit der Ladung zur zunächst für den 17.07.2020 und nach Vertagungsbitte für den 24.08.2020 anberaumten gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgefordert worden waren, eine Reihe an näher angeführten Unterlagen vorzulegen, wurden seitens der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 10. und 20.08.2020 eine Reihe an Unterlagen vorgelegt.
Konkret wurden mit Eingaben vom 10. bzw. 20.08.2020 folgende Unterlagen vorgelegt:
Kopien der Reisepässe von C und A samt Ein- und Ausreisestempeln
Bestätigung des serbischen Innenministerium vom15.06.2020, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin unbescholten ist, samt beglaubigter Übersetzung
Kopie der bis zum 08.06.2023 gültigen Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Vaters der Beschwerdeführerin
Kopie der E-Card des Vaters der Beschwerdeführerin
Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom 07.08.2020
Kopie des keine Befristung aufweisenden Arbeiterdienstvertrages, abgeschlossen zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und der F GmbH vom 31.01.2019, nach dem ein Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.925,51 Euro zuzüglich Sonderzahlungen sowie eine Staplerzulage in der Höhe von 263,18 Euro brutto monatlich und eine Erschwerniszulage in der Höhe von 83,91 Euro brutto monatlich vereinbart wurden
von der F GmbH ausgestellte Abrechnungsbelege für den Vater der Beschwerdeführerin betreffend die Monate Jänner bis Juni 2020
Übersicht über die Kontoumsätze des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.07.2020
Kopie eines Kontoauszuges, auf dem eine Abbuchung zugunsten der N S.A. am 03.04.2020 in der Höhe von 846,77 Euro markiert ist, zum Nachweis der Bezahlung der Kreditverbindlichkeit bei der N S.A
E-Mail der N S.A. vom 07.08.2020, in dem bestätigt wird, dass der aktuelle Guthabenstand des Vaters der Beschwerdeführerin 15,04 Euro betrage
Kopie der *** des Vaters der Beschwerdeführerin
KSV1870-Auszug betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom 04.08.2020, ausweislich dessen ausschließlich positive Einträge aufscheinen und in dem abgesehen von der Kreditkarteneintragung der N S.A. keine Kredite aufscheinen
Übersetzung des Scheidungsurteils des Grundgerichts *** vom 26.12.2013, mit dem die Ehe zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemann K geschieden und dieser zur Leistung von Unterhalt für E in der Höhe von 4.000,-- Dinar verpflichtet wurde
eine durch Frau G am 29.05.2020 unterzeichnete Bestätigung, wonach diese sich verpflichtet, den Vater der Beschwerdeführerin für Unterhaltsbeträge, die dieser bis zur Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen früherer Ehefrau, zu leisten hat, schad- und klaglos zu halten
Übersicht über die Kontoumsätze des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 31.01.2020
durch Frau L, die Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin, unterzeichnete Bestätigung, wonach der Vater der Beschwerdeführerin im Haus seiner Schwester unentgeltlich wohne
Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft mit der EZ ***, KG ***
Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen Frau L und D am 19.08.2020, durch die dem Vater der Beschwerdeführerin, der Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst von 11.08.2020 bis zum 10.08.2023 ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird
Plan des Obergeschosses des im Eigentum der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin stehenden Hauses, hinsichtlich dessen das Wohnrecht eingeräumt wurde
Weiters wurde mit der Eingabe vom 10.08.2020 bekannt gegeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin aktuell über kein Sparguthaben verfüge, aber auch keine Kredite zu begleichen habe und dass er keine Schulden habe. Zur im vorgelegten KSVAuszug vom 04.88.2020 vermerkten „Kreditkarteneintragung“ von 998,-- Euro wurde ausgeführt, dass es sich dabei um den nicht ausgeschöpften Rahmen der *** des Vaters der Beschwerdeführerin handle, die laut vorgelegtem EMail der N S.A. vom 09.08.2020 ein Guthaben von 15,04 Euro aufweise. Zu E, der minderjährigen Tochter der Mutter der Beschwerdeführerin aus deren ersten Ehe wurde in der Eingabe vom 10.08.2020 ausgeführt, dass diese derzeit bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, Frau O, in Serbien, ***, ***, wohnhaft sei und von ihrer Großmutter betreut und versorgt werde, wobei der Kindesvater K, der auf Grund des Scheidungsurteils verpflichtet sei, für E monatlich 4.000,-- Dinar an Unterhalt zu leisten, dieser Verpflichtung zur Unterhaltsleistung auch nachkomme.
Hinsichtlich der durch den Vater der Beschwerdeführerin für dessen beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe zu leistenden Unterhaltszahlungen wurde mitgeteilt, dass die geschiedene Gattin des Vaters der Beschwerdeführerin, Frau G, weder rückwirkend noch künftig Kindesunterhaltsansprüche gegen D geltend machen werde. Diese habe sich mit der vorgelegten Bestätigung vom 29.05.2020 zur Schad- und Klagloshaltung des Vaters der Beschwerdeführerin bezüglich des Kindesunterhaltsanspruches der beiden mj. Kinder I und H verpflichtet, sodass sie dem Vater der Beschwerdeführerin von ihm geleistete Unterhaltszahlungen zu refundieren hätte.
Zu den durch den Vater der Beschwerdeführerin zu tragenden, regelmäßigen Belastungen wurde mitgeteilt, dass dieser weder Miete noch Betriebskosten und auch keine Stromkosten oder sonstigen Prämien für private Versicherungen zu bezahlen habe und dass er aufgrund der mit seiner früheren Ehefrau getroffenen Vereinbarung, auch keinen Kindesunterhalt für die zwei minderjährigen Töchter aus erster Ehe zu bezahlen habe. Der Vater der Beschwerdeführerin zahle monatlich nur rund 38,-- Euro an Kosten für Telefonie, was sich auch aus den vorgelegten Kontoauszügen mit den entsprechenden Markierungen ergebe.
1.4.6. Durch die belangte Behörde wurde mit Eingabe vom 24.08.2020 bekannt gegeben, dass kein Vertreter an der für den 24.08.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Zu den vorgelegten Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 24.08.2020 zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:
Zunächst wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, der Nachweis über die in der Beschwerde angekündigte Begleichung der Kreditverbindlichkeit des Vaters der Beschwerdeführerin iHv 800,-- Euro bei N S.A. sei noch nicht erbracht worden.
Zur in Aussicht genommenen Unterkunft wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass an der in Frage stehenden Adresse bereits 7 Erwachsene mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Da die gemeldeten Personen unterschiedliche Namen hätten, sei eine Eingrenzung der Räumlichkeiten, die ausschließlich der Beschwerdeführerin und deren Familie zur Verfügung stehen werden, erforderlich. Eine Ortsunüblichkeit könne nicht ausgeschlossen werden.
Weiters wird in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.08.2020 ausgeführt, den mittels Urkundenvorlage vom 10.08.2020 übermittelten Reisepasskopien der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter lasse sich entnehmen, dass diese zuletzt am 02.03.2020 über die ungarische Grenze *** in den Schengenraum eingereist seien, wobei ein Ausreisedatum nicht bekannt sei, womit eine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes naheliegend sei.
Einem allfälligen Vorbringen, wonach eine Ausreise aufgrund der Covid19-Pandemie unmöglich gewesen sei, sei zu entgegnen, dass vor der letzten, in den mit Urkundenvorlage vom 10.08.2020 übermittelten Reisepasskopien ersichtlichen Einreise am 02.03.2020, die Einreise am 13.02.20 und die Ausreise am 28.02.20 stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich somit – wissend, dass die Corona-Krise die Reisebewegungen einschränken werde und entgegen der bisherigen Praxis mit einem Monat Pause – zu einer neuerlichen Einreise am 02.03.2020 entschlossen und seien diese seitdem im Bundesgebiet verblieben. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinne des Gesetzes und mache es aus Sicht der belangten Behörde einen großen Unterschied, ob Personen, die kurz vor dem Lockdown in Österreich aufhältig gewesen seien und das Gebiet aus faktischen Gründen nicht mehr verlassen hätten, weil etwa Flüge eingestellt worden seien oder ob Personen, die bereits ausgereist seien, nochmals eingereist und sich der Gefahr des illegalen Aufenthaltes bewusst ausgesetzt hätten.
Auch sei zu hinterfragen, weshalb die Beschwerdeführerinnen ihrer Pflicht zur Ausreise nach Wiederöffnung der Grenzen nicht nachgekommen seien.
Die Mutter der Beschwerdeführerin lege mit der mangelnden Bereitschaft zur Ausreise ein Verhalten an den Tag, das der österreichischen Rechtsordnung zuwiderlaufe. In Bezug auf die aktenkundige Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes im Jahr 2017 sei evident, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dass diese somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Aus Sicht der belangten Behörde sei weiters zu klären, ob der Vater der Beschwerdeführerin als Bürge für den Kredit seiner Schwester, L, hafte und ob die Familie der Beschwerdeführerin zum Ausgleich für das unentgeltliche Wohnrecht die Bezahlung der Stromkosten oder der Kosten von Lebensmitteln übernehme.
Hinsichtlich der vorgelegten Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach diese auf Unterhaltszahlungen verzichte, sei zu klären, wessen Idee die Bestätigung bzgl. der Schad- und Klagloshaltung der Unterhaltsansprüche der Kinder aus der vorigen Beziehung gewesen sei und wie diese zustande gekommen sei. Es sei weiters zu fragen, ob der geschiedenen Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin ein Vorteil versprochen worden sei und wie diese ihr Leben finanziere und ob sich diese einen faktischen Verzicht auf die Alimente überhaupt leisten könne.
Es werde beantragt, die geschiedene Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin, Frau G, zur Frage der vorgelegten Bestätigung hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung der Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder, I und H, einzuvernehmen und sei zu klären, ob eine solche Bestätigung zu ihrer Gültigkeit nicht einer besonderen Form bedürfe. Schließlich sei aus Sicht der belangten Behörde auch die Frage zu klären, warum der Antrag für die minderjährige E, geb. am ***, erst über einen Monat später als jener der obsorgeberechtigten Mutter der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei.
1.4.7. Am 24.08.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine – gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, zur Zahl LVwG-AV-415/001-2020 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin und auf die zur Zahl LVwG-AV-414/001-2020 protokollierte Beschwerde von Frau C (der Mutter der Beschwerdeführerin) bezogene – öffentliche mündliche Verhandlung durch. Da auf telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts bei der anwaltlichen Vertretung bekannt gegeben worden war, dass für die Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin ein Dolmetscher für die serbische Sprache benötigt werde, wurde ein solcher zur Verhandlung geladen.
An der mündlichen Verhandlung nahmen die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerinnen und die Mutter der Beschwerdeführerin, C, als Beschwerdeführerin zu LVwG-AV-414/001-2020, teil.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden die vorgelegten Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, aus denen ersichtlich ist, dass diese seit dem 02.03.2020 bis zum Tag der Verhandlung am 24.08.2020 nicht mehr aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum ausgereist waren, kopiert; weiters wurde ein Schreiben der N vom 10.08.2020, wonach der Vater der Beschwerdeführerin keine Schulden mehr bei dieser habe, vorgelegte. In diese Unterlagen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ebenso Einsicht genommen, wie in den restlichen Akteninhalt, wobei der Akteinhalt als verlesen in das Verfahren einbezogen wurde.
Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn D, dem Vater der Beschwerdeführerin, und von Frau L, der Schwester und Unterkunftgeberin des Vaters der Beschwerdeführerin, wobei die Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines nicht-amtlichen gerichtlich beeideten Dolmetschers für die serbische Sprache erfolgte.
2.1. Die Beschwerdeführerin, A, wurde am *** in ***, Österreich, geboren und ist Staatsangehörige Serbiens. Sie besitzt einen Reisepass der Republik Serbien, der bis zum 10.06.2022 gültig ist.
2.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C, schloss am 22.04.2017 in *** mit Herrn D, dem Vater der Beschwerdeführerin die Ehe. Die Ehe der Mutter der Beschwerdeführerin mit dem in Österreich niedergelassenen Vater der Beschwerdeführerin ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde am *** als gemeinsame Tochter ihrer Eltern in *** geboren.
2.3. Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr D wurde am *** in ***, Serbien, geboren und ist Staatsangehöriger Serbiens. Herr D kam im Jahr 2000 nach Österreich, wo er seither auch durchgehend lebt und gemeldet ist. Er verfügt seit 25.06.2013 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für Österreich.
2.4. Die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin stellte für die Beschwerdeführerin zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Vater am 24.09.2019 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Parallel dazu stellte die Mutter der Beschwerdeführerin auch für sich selbst sowie rund einen Monat später für deren Tochter aus erster Ehe, E, ***, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
2.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin konnte am 01.01.2020 ein Quotenplatz zugeteilt werden.
2.6. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Obergeschoß des im Eigentum der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin, Frau L, stehenden Haues an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Das Obergeschoß dieses Hauses weist eine Fläche von rund 120 m2 auf und befinden sich dort neben Küche, Bad und WC vier Wohnräume. Im Obergeschoß des Hauses an der Adresse ***, ***, sollen nach Zuzug der rund dreieinhalb Jahre alten Beschwerdeführerin neben dieser deren Eltern und – wenn dieser der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird – auch E, die neunjährige Tochter der Mutter der Beschwerdeführerin (Halbschwester der Beschwerdeführerin) wohnen.
Derzeit sind an der Adresse ***, ***, sieben Personen Hauptwohnsitz gemeldet, nämlich der Vater der Beschwerdeführerin, Herr D, die Großeltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin, Q und R, die Tante der Beschwerdeführerin, L, und deren Ehemann, S, sowie Herr T, der 20jährige Sohn der Tante der Beschwerdeführerin aus erster Ehe und Frau U, eine Bekannte der Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin, die sich nur zu Besuchszwecken in Österreich aufhält.
Die Großeltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin halten sich vorwiegend in Serbien auf. Wenn sie sich in Österreich aufhalten, wohnen sie ebenfalls im Haus in der ***, ***, wobei ihnen ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.
Der Vater der Beschwerdeführerin und dessen Schwester L haben am 19.08.2020 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, nach der dem Vater der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und deren Mutter für den Zeitraum von 11.08.2020 bis 10.08.2023 ein unentgeltliches Wohnrecht für die in Unterkunft an der Adresse ***, ***, eingeräumt wurde.
Seitens der Stadtgemeinde *** wurde die Ortsüblichkeit der Unterkunft mit Schreiben vom 14.01.2020 bestätigt.
2.7. Die Beschwerdeführerin (ist bereits und) wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem unselbständigen erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Vater bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.
2.8. Der Vater der Beschwerdeführerin steht seit 11.02.2019 durchgehend bei der F GmbH, ***, ***, in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Der Vater der Beschwerdeführerin ist Vollzeit beschäftigt. Von Kurzarbeit war der Vater der Beschwerdeführerin auch während oder in Folge des Covid19-bedingten Lockdowns nicht betroffen. Aufgrund dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit hat der Vater der Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.925,51 Euro zuzüglich Sonderzahlungen. Zusätzlich zum vereinbarten Brutto-Monatslohn hat der Vater der Beschwerdeführerin einen im Arbeitsvertrag vereinbarten Anspruch auf eine Staplerzulage in der Höhe von 263,18 Euro brutto im Monat und auf eine Erschwerniszulage in der Höhe von 83,91 Euro brutto im Monat. Insgesamt hat der Vater der Beschwerdeführerin somit Anspruch auf ein Brutto-Entgelt in der Höhe von 2.272,60 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin während des Prognosezeitraumes – ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und ohne Berücksichtigung des Familienbonus plus – ein Einkommen in der Höhe von rund 1.954,98,-- Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.
2.9. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben keine Ersparnisse. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben keine Schulden und sind diese auch nicht zur Zahlung monatlicher Kreditraten verpflichtet.
2.10. Für den Vater der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Eheschließung mit der Mutter der Beschwerdeführerin um dessen zweite Eheschließung. Die erste Ehe des Vaters der Beschwerdeführerin mit Frau G wurde am 18.12.2004 geschlossen und mit Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 27.03.2017 geschieden. Aus der ersten Ehe des Vaters der Beschwerdeführerin mit Frau G entstammen zwei minderjährige Töchter, die am *** in *** geborene H und die am *** in *** geborene I. Das Sorgerecht für die beiden nunmehr 15 bzw. 10 Jahre alten Halb-Schwestern der Beschwerdeführerin kommt deren Mutter, der geschiedenen ersten Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin, Frau G, zu.
Grundsätzlich leben die beiden nunmehr 10 bzw. 15jährigen Töchter des Vaters der Beschwerdeführerin aus erster Ehe bei deren Mutter, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers in ***. Der Vater der Beschwerdeführerin hält mit seinen beiden Töchtern aus erster Ehe regelmäßig Kontakt. Er sieht sie regelmäßig einmal pro Woche und manchmal bleiben die beiden minderjährigen Töchter des Vaters der Beschwerdeführerin aus erster Ehe auch länger beim Vater der Beschwerdeführerin und wohnen dann auch in dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin nach Zuzug Unterkunft nehmen möchte.
Aufgrund des Scheidungsurteils ist der Vater der Beschwerdeführerin verpflichtet, für seine beiden Töchtern aus erster Ehe Unterhalt in der Höhe von jeweils 5.000,-- Dinar, insgesamt somit rund 10.000,-- Dinar (was ausweislich des Währungsrechners rund 85,-- Euro entspricht) zu leisten.
Die geschiedene Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin hat sich zivilrechtlich verpflichtet, den Vater der Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher den beiden Töchtern aus erster Ehe gebührenden Unterhaltsansprüche schad- und klaglos zu halten.
2.11. Auch für die Mutter der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Eheschließung mit dem Vater der Beschwerdeführerin um deren zweite Eheschließung. Die erste Ehe der Mutter der Beschwerdeführerin mit Herrn K wurde am 23.10.2010 geschlossen und mit Scheidungsurteil des Grundgerichts *** vom 26.12.2013 geschieden. Dieser ersten Ehe der Mutter der Beschwerdeführerin entstammt ein Kind, die minderjährige, am *** geborene Halb-Schwester der Beschwerdeführerin, E. Das Sorgerecht für die nunmehr 9 Jahre alte E kommt der Mutter der Beschwerdeführerin zu. Für E wurde durch die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels in Österreich gestellt, über den noch nicht entschieden wurde.
E lebt grundsätzlich in Serbien, wo sie auch die Schule besucht. Während der Ferien hält sie sich im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthalts gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen Mutter beim Vater der Beschwerdeführerin in Österreich auf. Während der Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin und deren Mutter in Serbien aufhalten, lebt E mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter im Haus des nunmehrigen Ehemannes der Mutter der Beschwerdeführerin. Wenn sich die Mutter der Beschwerdeführerin ohne E in Österreich aufhält, wie dies etwa von März bis Juli dieses Jahres der Fall war, lebt E bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, O, in Serbien, ***, ***, und wird sie von ihrer Großmutter betreut und versorgt.
Der Vater von E, der geschiedene erste Ehemann der Beschwerdeführerin, ist aufgrund des Scheidungsurteils verpflichtet, für E Unterhalt in der Höhe von 4.000,-- Dinar (entspricht laut Währungsrechner rund 34,-- Euro) zu leisten und kommt dieser dieser Verpflichtung auch nach.
2.12. Der Vater der Beschwerdeführerin hat im Monat insgesamt rund 227,-- Euro an regelmäßig anfallenden Kosten zu tragen: So hat er monatlich rund 40,-- Euro für Telefonie und rund 102,-- Euro an Kfz-Versicherung zu bezahlen und ist er aufgrund des Scheidungsurteils verpflichtet, rund 85,-- Euro an Unterhalt für seine zwei minderjährigen Töchter aus erster Ehe zu bezahlen. Die Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin hat diesem, der Beschwerdeführerin und deren Mutter ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Der Vater der Beschwerdeführerin muss weder Miete noch Betriebskosten bezahlen und muss dieser auch nichts für Strom und Heizung bezahlen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat – abgesehen von der Kfz-Versicherung – keine privaten Versicherungen abgeschlossen.
2.13. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich und auch in Serbien unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
2.14. Im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 24.09.2019, hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthaltsrechts rechtmäßig in Österreich auf.
Nach Antragstellung reiste die Beschwerdeführerin am 27.09.2019 aus dem Schengenraum aus.
In der Folge reiste sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder aus, bevor sie am 24.10.2019 wieder in den Schengenraum ein-, und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder ausreiste.
In weiterer Folge hielt sich die Beschwerdeführerin von 13.02.2020 bis 28.02.2020 im Schengenraum auf.
Nach Ausreise am 28.02.2020 reiste die Beschwerdeführerin am 02.03.2020 wieder in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein. Von 02.03.2020 an hielt sich die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 24.08.2020 ununterbrochen in Österreich auf.
Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste mit der Beschwerdeführerin zunächst aufgrund der Covid19-Situation, in der Folge, wegen der erwarteten öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Erkundigungen bei österreichischen Behörden, dahingehend, ob aufgrund der durch die Covid19-Pandemie verursachten besonderen Situation die Möglichkeit besteht, über den zulässigen visumsfreiem Aufenthalt hinaus rechtmäßig in Österreich verbleiben zu können, holten die Eltern der Beschwerdeführerin nicht ein. Den Eltern der Beschwerdeführerin war bewusst, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Nicht-Ausreise die Dauer des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes überschritt. Um durch die Nicht-Ausreise nach Ablauf der visumsfreien Aufenthaltsdauer verursachte Probleme zu vermeiden, erfolgte keine Wohnsitzmeldung.
2.15. Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und ist somit derzeit knapp dreieinhalb Jahre alt. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich (***) geboren und hielt sich in den rund dreieinhalb Jahren ihres Lebens immer wieder – zunächst im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthaltes und jedenfalls von 02.03.2020 bis 24.08.2020 durchgehend, dies in Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes – in Österreich auf.
In Österreich lebt insbesondere der Vater der Beschwerdeführerin. Dieser hält sich seit dem Jahr 2000 durchgehend in Österreich auf und verfügt dieser seit dem Jahr 2013 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht („Daueraufenthalt – EU“).
Der Vater der Beschwerdeführerin ist in Österreich erwerbstätig ist und kommt dieser auch für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter auf. Der Vater der Beschwerdeführerin ist ebenso wie diese selbst serbischer Staatsangehöriger, spricht Serbisch und leben viele seiner Verwandten, insbesondere grundsätzlich auch dessen Eltern, in Serbien, wo der Vater der Beschwerdeführerin auch ein Haus hat, in dem die Beschwerdeführerin, ihre neunjährige Halbschwester und die Mutter der Beschwerdeführerin leben, wenn sie sich in Serbien aufhalten. In Österreich leben zwei minderjährige, 10 bzw. 15jährige, in Österreich dauerhaft lebende und zur Schule gehende Töchter des Vaters der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, für die deren Mutter, die geschiedene erste Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin obsorgeberechtigt ist, für die der Vater der Beschwerdeführerin aber gerichtlich zu Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet ist und mit denen der Vater der Beschwerdeführerin auch regelmäßig in Kontakt steht.
Weiter lebt die Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin, sohin deren Tante, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, sowie deren Familie in Österreich. Die Großeltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin leben überwiegend in Serbien, teilweise, etwa im Anschluss an Arzttermine oder Kuraufenthalte in Österreich, halten sich diese auch in Österreich, wo sie im im Eigentum der Tante der Beschwerdeführerin stehenden Haus auch Haupt-Wohnsitz gemeldet sind, auf. Weiter leben Onkel und Tanten des Vaters der Beschwerdeführerin sowie dessen Taufpaten in Österreich.
Während der Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält, lebt sie gemeinsam mit ihrer Mutter, der Ehefrau des in Österreich lebenden Vaters der Beschwerdeführerin, und ihrer minderjährigen, rund 9 Jahre alten (Halb)Schwester E, der Tochter der Mutter der Beschwerdeführerin aus deren ersten geschiedenen Ehe, in Serbien.
Die Beschwerdeführerin selbst hat ebenso wie ihre Mutter noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sie zur Niederlassung oder zu einem längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt hätte. Seit ihrer Geburt als gemeinsames Kind ihrer Mutter und ihres in Österreich dauerhaft niedergelassenen Vaters, D, vor rund drei Jahren hält sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter (und während deren Schulferien auch gemeinsam mit ihrer neunjährigen Halb-Schwester E) immer wieder – grundsätzlich im Rahmen der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer – bei ihrem Vater in Österreich auf und leben sie, ihre Halb-Schwester E und die Mutter der Beschwerdeführerin bei diesen Besuchen mit dem Vater der Beschwerdeführerin (und dessen in Österreich lebender Familie) gemeinsam in dem Haus an der Adresse ***, ***.
Die neunjährige Halb-Schwester der Beschwerdeführerin, E, besucht in Serbien die Schule. Die dreijährige Beschwerdeführerin selbst besucht weder in Serbien noch in Österreich einen Kindergarten.
Während der Zeiten, in denen der Beschwerdeführerin ein visumsfreier Aufenthalt in Österreich nicht möglich ist und sie und ihre Mutter sich in Serbien aufhalten, besucht der Vater der Beschwerdeführerin diese und seine Ehefrau ca. einmal pro Monat am Wochenende, wenn ihm dies aus beruflichen Gründen möglich ist. Ansonsten halten der Vater der Beschwerdeführerin und die Mutter der Beschwerdeführerin via Telefon und Internet-Video-Telefonie miteinander Kontakt.
Wenn die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Serbien sind, leben diese (gemeinsam mit E) im Haus des Vaters der Beschwerdeführerin.
Für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kommt grundsätzlich der in Österreich niedergelassene und unselbständig erwerbstätige Vater der Beschwerdeführerin auf, indem dieser, wenn er sich in Serbien aufhält bzw. wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Österreich aufhalten, für die Lebenshaltungskosten bezahlt und der Mutter der Beschwerdeführerin für die Zeiten, in denen diese sich mit ihren Töchtern ohne den Zusammenführenden in Serbien aufhält, entweder via PayPal oder indem er Bekannten, die nach Serbien fahren, Geld mitgibt, Geld schickt. Darüber hinaus unterstützen auch die Großeltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin, die einen Großteil des Jahres in Serbien leben, die Beschwerdeführerin und deren Mutter finanziell. Für E, die neunjährige Halbschwester der Beschwerdeführerin, leistet deren Vater, der geschiedene erste Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin, entsprechend dem Scheidungsurteil Unterhalt in der Höhe von monatlich 4.000,-- Dinar (entspricht laut Währungsrechner rund 34,-- Euro).
Neben ihrer Mutter und ihrer Halb-Schwester E leben in Serbien zum einen aich die Großmutter und zwei Onkel der Beschwerdeführerin mütterlicherseits. Zum anderen leben auch die Großeltern väterlicherseits sowie eine Reihe sonstiger Verwandter väterlicherseits in Serbien.
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind gesund.
3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Mutter der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die serbische Sprache befragt und der Vater der Beschwerdeführerin und dessen Schwester als Zeugen einvernommen wurden, getroffen.
Allgemein ist hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese zwar keinen allgemein unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelte und ihre bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben größtenteils auch mit den vorgelegten Unterlagen und den glaubwürdigen Angaben der befragten Zeugen übereinstimmten, sodass diese insoweit den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden können.
Dies trifft grundsätzlich auch auf die durch die Mutter der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Einreise der Beschwerdeführerin und deren Mutter im März 2020 und der damit in Zusammenhang stehenden Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes zu. So gestand die Mutter der Beschwerdeführerin zu, dass sie und die Beschwerdeführerin seit 02.03.2020 nicht mehr aus Österreich ausgereist seien und gestand diese auch zu, dass sie bei österreichischen Behörden keine Erkundigungen angestellt habe und dass sie schon wisse, dass sie jedenfalls nunmehr wieder nach Serbien reisen könnte.
Was jedoch die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin für den Grund für die sehr kurzfristig nach der letzten Ausreise im Februar 2020 erfolgte Wiedereinreise am 02.03.2020 betrifft und auch was den Grund dafür, dass während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 02.03.2020 bis jedenfalls 24.08.2020 keine Wohnsitzmeldung erfolgt ist, betrifft, so waren die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Unterschied zu ihren sonstigen Angaben auffallend vage bzw. gab die Mutter der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Gerichts wenig glaubwürdig an, den Grund für die nicht erfolgte Anmeldung nicht zu kennen und steht ihre dazu geäußerte Vermutung, die Anmeldung durch die Tante der Beschwerdeführerin sei wohl nicht erfolgt, weil wegen der Covid19-Pandemie die Ämter geschlossen gewesen seien, was in Widerspruch zu den uneingeschränkt glaubwürdigen Angaben sowohl des Vaters der Beschwerdeführerin als auch dessen Schwester, die beide angaben, die Anmeldung sei nicht erfolgt, um eine Abschiebung oder sonstige Probleme durch die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes zu verhindern, steht. Da die diesbezüglichen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts wenig nachvollziehbar sind und überdies im Widerspruch zu den glaubwürdigen Angaben des als Zeugen und unter Wahrheitspflicht einvernommenen Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Schwester stehen, werden den diesbezüglichen Feststellungen nicht die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, sondern jene der einvernommenen Zeugen zugrunde gelegt.
Zu den einvernommenen Zeugen, dem Vater der Beschwerdeführerin und dessen Schwester, ist allgemein auszuführen, dass diese einen durchwegs glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen, ihre Antworten und Ausführungen in keiner Weise vorgefertigt oder gekünstelt, sondern in sich schlüssig und nachvollziehbar und somit grundsätzlich glaubwürdig waren und überdies auch mit den vorgelegten Unterlagen im Einklang standen.
Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin und zu den festgestellten Daten des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin beruhen auf den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunde, Reisepässe, Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Vaters der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und sind diese im Übrigen auch unstrittig. So ist insbesondere unstrittig, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Auch ist unstrittig, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin bis zum 10.06.2022 gültig ist. Dass es sich bei der Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin um eine rechtmäßige Eheschließung handelt, wurde seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bezweifelt und besteht auch für das erkennende Verwaltungsgerichtsvor dem Hintergrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks der Eltern der Beschwerdeführerin, die mit der Beschwerdeführerin auch ein gemeinsames Kind haben, kein Zweifel daran, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt.
3.3. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich durch die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung gestellten verfahrenseinleitenden Antrages ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.
3.4. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk ***.
3.5. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Zuzug nach Österreich im Obergeschoß des Hauses an der Adresse ***, *** Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus den Ausführungen ihrer Eltern und ihrer Tante bei der mündlichen Verhandlung und aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe der Unterkunft, zur Zahl der vorhandenen Zimmer und deren Aufteilung sowie die Feststellung dazu, wer nach Zuzug der Beschwerdeführerin an dieser Adresse wohnen wird, konnten auf Grundlage der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, den vorgelegten Plänen des Hauses sowie auf Basis der Zeugenaussagen des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Schwester getroffen werden.
Dazu, dass seitens der Stadtgemeinde *** die Ortsüblichkeit der Unterkunft bestätigt wurde, ist auf das im Akt befindliche Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.01.2020 zu verweisen. Angesichts der Größe und Beschaffenheit des Hauses bzw. des durch die Beschwerdeführerin und deren Familie nach deren Zuzug bewohnten Obergeschoß des Hauses und der nach Zuzug der Beschwerdeführerin dort lebenden Personen besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt.
3.6. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin als dessen minderjähriges, bei Zuzug nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit ihrem Vater mitversichert ist.
3.7. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters der Beschwerdeführerin basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen befragten Vaters der Beschwerdeführerin und den mit dessen Angaben in Einklang stehenden diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich auf dem Sozialversicherungsdatenauszug für den Vater der Beschwerdeführerin vom 07.08.2020, dem zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und der F GmbH vorgelegten Arbeiterdienstvertrag vom 31.01.2019, den vorgelegten, durch die F GmbH für den Vater der Beschwerdeführerin ausgestellte (Lohn-)Abrechnungsbelegen und den vorgelegten Kontoauszügen des Vaters der Beschwerdeführerin, aus denen die tatsächliche Überweisung des diesem gebührenden Lohnes ersichtlich ist. .
Aus den oben angeführten Unterlagen – insbesondere aus dem Arbeiterdienstvertrag – ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei der F GmbH nachgeht, aufgrund derer er Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von insgesamt 2.272,60 Euro (Grund-Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.925,51 Euro zuzüglich vertraglich vereinbarter Stapler- und Erschwerniszulagen in der Höhe von 263,18 Euro bzw. 83,91 Euro brutto monatlich, jeweils 14 Mal pro Jahr) hat.
Ausweislich des Brutto-Netto-Rechners ergibt sich bei einem monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 2.272,60 Euro unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und ohne Berücksichtigung von Familienbeihilfe und Familienbonus ein Brutto-Jahres-Lohn in der Höhe von 23.459,72 Euro, was umgerechnet einem monatlichen Netto-Einkommen in der Höhe von 1.954,98 Euro entspricht.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, auch nach Zuzug der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter weiterhin dieser Erwerbstätigkeiten nachgehen zu wollen. Da dieser über einen unbefristeten Dienstvertrag verfügt und auch während des Covid19-bedingten Lockdowns nicht von Kurzarbeit betroffen war, sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum aus seiner Tätigkeit für die F GmbH nicht weiterhin ein durchschnittliches Netto-Einkommen in der festgestellten Höhe erzielen wird.
3.8. Dass der Vater der Beschwerdeführerin keine Schulden hat und ihn keine monatlichen Kredit-Rückzahlungsverpflichtungen treffen, kann aufgrund dessen glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, dem vorgelegten KSV-Auszug, dem E-Mail der N, wonach dieser einen aktuellen Kontostand von 15,04 Euro aufweise und den vorgelegten Kontoauszügen, auf denen keine Überweisungen für Kreditraten (mehr) ersichtlich sind, festgestellt werden.
3.9. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin weder Ersparnisse, noch Schulden haben, beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, wobei es keine Hinweise dafür gibt, dass diese unrichtig sein könnten.
3.10. Die Feststellungen zu den durch den Vater der Beschwerdeführerin zu tragenden regelmäßigen Belastungen beruhen auf den durch diesen als Zeuge somit unter Wahrheitspflicht gemachten diesbezüglichen Angaben, auf den ebenfalls zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen der Schwester des Vaters bei der mündlichen Verhandlung, auf der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, in der Unentgeltlichkeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und den vorgelegten Kontoübersichten des Vaters der Beschwerdeführerin, in denen abgesehen von den Abbuchungen für dessen Telefonrechnungen keine regelmäßigen Abbuchungen für Strom, Heizung, Versicherungsprämien oder Sonstiges aufscheinen.
3.11. Die Feststellungen zu den geschiedenen Ehen der Mutter der Beschwerdeführerin einer- und des Vaters der Beschwerdeführerin andererseits und zu den aus diesen früheren Ehen hervorgegangenen Kindern und den betreffend die Kinder der Eltern der Beschwerdeführerin aus deren geschiedenen Ehen bestehenden Unterhaltsvereinbarungen beruhen auf den diesbezüglichen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Scheidungsurteilen. Dass die neunjährige Halb-Schwester der Beschwerdeführerin, E, von deren Großmutter mütterlicherseits in Serbien unentgeltlich betreut wird, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Österreich aufhalten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass für diese ebenfalls ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt wurden, aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin.
3.12. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum beruhen auf den in deren Reisepässen ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln und den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, ihres Vaters und dessen Schwester bei der mündlichen Verhandlung. Daraus ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Antragstellung den visumsfreien Aufenthalt überschritten hat.
3.13. Die insbesondere in Pkt. 2.15. in Hinblick auf Art 8 EMRK relevanten Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und auch übereinstimmenden Angaben der Mutter, des Vaters und der Schwester der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
[…]“
4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:
„§ 292. […]
[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €, gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 € und gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 299,95) heranzuziehen ist; […]
[…]
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €; Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“.)
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
747,00 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres274,76 €,
(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)
falls beide Elternteile verstorben sind412,54 €,
(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres488,24 €,
(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)
falls beide Elternteile verstorben sind747,00 €.
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
[…]
Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019
§ 727. (1) […]
(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“
5. Erwägungen (zu Spruchpunkt 1):
5.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) zum Zweck des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem im Bundesgebiet niedergelassenen Vater, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Dieser Abweisungsgrund kann ausgehend von den auf Grundlage der nunmehr vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden:
5.1.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
5.1.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die F GmbH im Prognosezeitraum monatlich insgesamt rund 1.954,98 Euro netto ins Verdienen bringen wird.
Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 227,-- Euro (Summe aus rund 40.-- Euro an Telefonkosten, monatliche Kfz-Prämie in der Höhe von rund 102,-- Euro und rund 85,-- Euro an Unterhalt für seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe) und übersteigen diese somit den „Wert der freien Station“ (in der Höhe von aktuell 299,95 Euro) nicht.
Das prognostizierte monatliche Nettofamilieneinkommen in der Höhe von 1.954,98 Euro liegt damit deutlich über dem zu erreichenden gesetzlichen Richtsatz für Ehegatten mit einem im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kind (1.524,99 Euro als Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar zuzüglich 149,15 Euro für ein minderjähriges im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, insgesamt somit 1.674,14 Euro) und wäre auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an die minderjährige (Halb-)Schwester der Beschwerdeführerin, A, der zu erreichende Richtsatz (der dann insgesamt 1.823,29 Euro betragen würde) erreicht.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt und kann der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden.
5.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).
Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft durch die Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung vom 19.08.2020 erbracht wurde, wobei angesichts der Größe des Obergeschoß des im Eigentum der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin stehenden Hauses, der Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Zimmer und der Anzahl der dort künftig lebenden Personen (rund 120m2 Fläche, Küche, Badezimmer und WC sowie vier Wohnräume für ein Ehepaar und deren gemeinsame rund dreijährige gemeinsame Tochter sowie allenfalls auch die rund neunjährige Tochter der Mutter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe) auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keinerlei Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181).
Darauf hinzuweisen ist, dass auch seitens der – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG bestätigt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Prognosezeitraum ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr befriedigen können sollten und die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht, zumal das Haus im Eigentum der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin steht und diese glaubwürdig angegeben hat, dass der Vater der Beschwerdeführerin und dessen Familie solange in diesem Haus wohnen können, wie sie wollen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.
5.3. Als minderjährige Tochter ihres serbischen, in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügenden Vaters erfüllt die Beschwerdeführerin die Begriffsdefinition der Familienangehörigen und handelt es sich beim Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen Staatsangehörigen der Republik Serbien und somit iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.
Da dem – durch die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gestellten – Antrag der Beschwerdeführerin auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG normierten Voraussetzungen erfüllt.
5.4. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Vaters nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168).
5.5. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
5.6. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.
Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach (u.a.) § 21 Abs. 2 Z 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG einerseits einen sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthaltes voraus. Der Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG liegt darin, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist daher nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich selbst dann entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (s. VwGH 28.5.2019, Ro 2016/22/0016).
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Republik Serbien handelt, ist diese grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigt ist. Während sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 24.09.2019 unrechtmäßig in Österreich aufgehalt hat, bzw. dass sie zum damaligen Zeitpunkt die Zeiten ihres zulässigen visumsfreien Aufenthaltes überschritten hätte, hat die Beschwerdeführerin durch ihren durchgehenden Aufenthalt von 02.03.2020 bis zumindest 24.08.2020 die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes überschritten.
Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist somit unzweifelhaft verwirklicht.
5.7. Zur Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG:
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Die 2017 geborene Beschwerdeführerin wurde in Österreich als gemeinsames Kind ihres dauerhaft in Österreich niedergelassenen Vaters und ihre über (noch) keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügenden Mutter, die ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst beide serbische Staatsangehörige sind, geboren, und hält sie sich seit ihrer Geburt grundsätzlich gemeinsam mit ihrer Mutter abwechselnd rund drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien auf. Zuletzt hielt sie sich – in Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes – für etwas weniger als ein halbes Jahr, von 02.03.2020 bis jedenfalls 24.08.2020 durchgehend in Österreich auf.
Der Vater der Beschwerdeführerin, Herrn D, verfügt seit dem Jahr 2013 über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Daueraufenthalt – EU) in Österreich und ist hier dauerhaft niedergelassen, unselbständig erwerbstätig und auch sozial integriert und verfügt dieser insbesondere durch seine beiden minderjährigen Töchter, zu denen er, wenngleich diese grundsätzlich bei deren obsorgeberechtigten Mutter, der geschiedenen ersten Ehefrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin, leben, regelmäßig Kontakt und eine durchaus enge Beziehung hat, familiäre Bindungen nach Österreich hat.
Weiters leben mit der Schwester, Onkeln und Tanten des Vaters der Beschwerdeführerin neben den zwei Halb-Schwestern der Beschwerdeführerin (den zwei Töchtern ihres Vaters aus erster Ehe) auch eine Tante mit deren Familie sowe Groß-Onkeln und Groß-Tanten der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Großeltern väterlicherseits wohnen teilweise, etwa im Anschluss an Arzt-Termine oder Kuraufenthalte in Österreich.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit insbesondere aufgrund dessen, dass ihr Vater dauerhaft in Österreich niedergelassen ist, aber auch durch ihre sonstigen in Österreich lebenden Verwandten über erhebliche familiäre Bindungen nach Österreich, denen großes Gewicht beizumessen ist und aufgrund derer die Versagung des beantragten Aufenthaltsrechts jedenfalls einen auf seine Rechtfertigbarkeit zu prüfenden Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt.
Zur bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist festhalten, dass diese als eher kurz zu bezeichnen ist, zumal sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Rahmen ihres zulässigen visumsfreien Aufenthaltes wiederholt für unterschiedlich lange, aber mit maximal drei Monaten nur für relativ kurze Zeiträume in Österreich. Von 02.03.2020 bis zumindest 24.08.2020 hielt sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich auf, wobei dieser zuletzt vergleichsweise etwas längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich von rund einem halben Jahr in – ihren Eltern bewusster – Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes erfolgte. Abgesehen davon hielt sich die Beschwerdeführerin stets nur kurzfristig im Rahmen des ihr als serbische Staatsangehörige zustehenden visumsfreien Aufenthaltsrechts in Österreich auf. Der Aufenthaltsdauer ist somit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kein besonderes Gewicht beizumessen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/22/0037).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich noch nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt hat und dass sich die Unsicherheit des weiteren Aufenthaltes mit der Antragsabweisung durch die belangte Behörde noch zusätzlich intensiviert hat ist.
Den Eltern der Beschwerdeführerin war die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nach Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes – wie sich schon daran zeigt, dass zur Vermeidung von dadurch verursachten Problemen keine Wohnsitzmeldung erstattet wurde – durchaus bewusst. Dennoch holten diese weder Erkundigungen bei österreichischen Behörden darüber, ob und wie die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aufgrund der zunächst angenommenen Unmöglichkeit, aufgrund der Covid19-bedingten Reisbeschränkungen nach Serbien zu reisen, rechtmäßig in Österreich bleiben könnten, ein, noch reiste die Mutter der Beschwerdeführerin mit dieser nach erfolgter und ihr erklärtermaßen auch bekannter erfolgter und auch medial berichteter Grenzöffnung ohne nachvollziehbaren Grund (– soweit die Mutter der Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, sie sei wegen der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht ausgereist, so ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, da in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei Entsendung eines informierten Vertreters nicht erforderlich sei und hätte auch die Möglichkeit bestanden, aus- und in der Folge wieder einzureisen und allenfalls um Vertagung der Verhandlung auf einen Termin, zu dem sich die Beschwerdeführerin in Österreich wieder in Österreich aufhalten darf, zu ersuchen –) nach Serbien.
Zwar handelt es sich bei der durch Covid19-Pandemie verursachten Lage und den damit einhergehenden Reisebeschränkungen, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, tatsächlich um eine besondere Situation, in der zum einen Unklarheiten darüber, ob eine Rückreise in den Herkunftsstaat tatsächlich möglich ist oder nicht, nachvollziehbar sind und aufgrund derer auch Konstellationen vorstellbar sind, in denen den Betroffenen eine Ausreise tatsächlich – etwa wegen nicht vorhandener Flugverbindungen in anderen nicht zu erreichende Staaten – nicht möglich war, was im Zuge der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Dementsprechend wäre eine während des Covid19-bedingten Lockdowns erfolgte Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes, die durch eine tatsächliche faktische Unmöglichkeit – etwa wegen Streichung von Flügen in Herkunftsstaaten, die anderes kaum oder nicht zumutbar erreichbar sind oder wegen einer vorliegend nicht gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Ausreise im Einzelfall nicht zumutbar erscheinen ließ – einer Ausreise in ein Herkunftsland verursacht wurde, insbesondere dann als weniger stark zu Lasten der Betroffenen zu gewichten, wenn die Betroffenen entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt oder versucht hätten, eine Ausnahmegenehmigung oder ein Visum D zur Legalisierung ihres Aufenthalts auch nach Überschreiten des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zu erlangen und wenn diese nach erfolgter Beendigung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise den rechtswidrigen Zustand durch eine Ausreise wieder beendeten hätten.
In einer Konstellation wie der vorliegenden hingegen durfte die Beschwerdeführerin, die ebenso wie ihre Mutter gesund ist und war und die auch, nachdem ihren Eltern erklärtermaßen bekannt war, dass jedenfalls zwischenzeitig eine Rückweise nach Serbien möglich gewesen wäre, ihren rechtswidrigen Aufenthalt jedenfalls bis 24.08.2020 nicht beendet hat, nicht begründet darauf hoffen, dass sie bei einem andauernden Verbleib in Österreich ihren Aufenthalt legal fortsetzen werde können, zumal im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0027). Der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen (vgl. etwa VwGH 18.03.2010, 2008/22/0006) und dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status wird in der höchstgerichtlichen Judikatur große Bedeutung beigemessen (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752/2013; VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003). Wenngleich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Grund ihres Alters keine Verantwortung trifft, so schlägt das Bewusstsein ihrer Eltern um die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes letztendlich dennoch auch auf sie durch (vgl. etwa VfSlg. 19.086/2010; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/22/0044).
Die gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit der minderjährigen Beschwerdeführerin vermag deren persönliches Interesse an einem Verbleib bzw. einem (sofortigen) Familiennachzug ohne Einhaltung von § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht zu verstärken.
Abgesehen von den bestehenden familiären Bindungen insbesondere zu ihrem in Österreich rechtmäßig dauerhaft niedergelassenen Vater, zu ihren Halb-Schwestern und zu ihrer Tante samt Familie, wurden keine eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich begründenden Umstände vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar. Schon angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin, die in Österreich auch keinen Kindergarten besucht, ist auch von keinen über die Familie hinausgehenden sozialen Bindungen nach Österreich auszugehen.
In Serbien leben sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin und deren neunjährige Tochter aus erster Ehe, eine weitere Halb-Schwester der Beschwerdeführerin, die sich zwar gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ebenso wie diese im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes immer wieder in Österreich aufhalten, die jedoch beide derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, in Serbien, wo insbesondere die ältere Tochter der Mutter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe aufgrund deren Schulbesuchs in Serbien ebendort auch stark sozial verankert ist.
Weiters leben in Serbien die Großmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführerin, zwei Onkel mütterlicherseits und eine Reihe an Verwandten väterlicherseits. Auch die Großeltern der Beschwerdeführerin väterlicherseits halten sich überwiegend in Serbien auf und unterstützen die Beschwerdeführerin und deren Mutter finanziell.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit auch über starke familiäre Bindungen im Herkunftsstaat. Auch besteht für die Beschwerdeführerin nicht nur eine Wohnmöglichkeit im Haus ihres Vaters, in dem sie, wenn sie sich in Serbien aufhält, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer neunjährigen Halbschwester A lebt, sondern erfolgen die finanziellen Unterstützungsleistungen durch den Vater der Beschwerdeführerin auch, wenn sich diese in Österreich aufhält und ist nicht zu sehen, warum dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Auch durch die in Serbien lebende Großmutter mütterlicherseits und durch die überwiegend ebenfalls in Serbien lebende Großeltern väterlicherseits werden die Beschwerdeführerin und ihre Mutter finanziell unterstützt, wenn sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in Serbien aufhält.
Aufgrund dessen, dass die gerade einmal dreieinhalbjährige Beschwerdeführerin bisher stets gemeinsam mit deren Mutter entweder in Serbien oder in Österreich gelebt hat, ist – ungeachtet der zweifellos auch bestehenden engen Beziehung zum Vater – davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin – die bei der mündlichen Verhandlung auch angegeben hat, sie würde die Beschwerdeführerin nicht alleine beim Vater in Österreich lassen – als deren Hauptbezugsperson anzusehen ist, was im Zuge der im Hinblick auf Art. 8 EMRK und unter Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführenden Interessenabwägung entsprechend stark zu gewichten ist. im Fall der Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Mutter und bisherige Hauptbezugsperson der mj. Beschwerdeführerin, verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrer neunjähriger Halb-Schwester E, der Tochter der Mutter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, sowie mit ihrer Großmutter und ihren Onkeln mütterlicherseits sowie den Großeltern und weiteren Verwandten väterlicherseits auch in Serbien über zumindest gleich intensive, wenn nicht sogar intensivere familiäre Bindungen, wie in Österreich.
Wenngleich bei einem Kind in einem so jungen Alter dem persönlichen unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen eine besondere Bedeutung beizumessen ist und das Kontakthalten zu einem Elternteil via Telefon oder Internet-Video-Telefonie bei Kindern in diesem Alter den persönlichen Kontakt nicht zu ersetzen vermag, so ist vorliegend aus folgenden Gründen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch dann, wenn der Beschwerdeführerin und deren Mutter zum jetzigen Zeitpunkt wegen Vorliegens des Versagungsrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (noch) kein Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht aufgrund der damit allenfalls verbundenen vorübergehenden räumlichen Trennung vom Vater der Beschwerdeführerin nicht von einer Verletzung des Kindeswohls auszugehen .
Zwar kann im Hinblick darauf, dass der Vater der Beschwerdeführerin schon seit Jahren in Österreich lebt und seit sieben Jahren über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, er hier einer dauerhaften unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er hier insbesondere auch zwei minderjährige Töchter aus erster Ehe hat, zu denen er ein enges Verhältnis hat und die dauerhaft in Österreich leben und zur Schule gehen und deren Kindeswohl ebenfalls nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin und Mutter ohne Weiteres für die gesamte Dauer eines Familienverfahrens nach Serbien begleiten kann.
Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem Festhalten am gesetzlich vorgesehenen Weg der Familienzusammenführung zum einen keine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen wird und dass ein neuerlicher Antrag bei Einhaltung der visumfreien Zeiträume vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen durchaus erfolgsversprechend erscheint (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12).
Darüber hinaus ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass bei Abweisung der aktuellen Anträge ein Zusammenleben zwischen dem zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin für die gesamte Dauer eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens verunmöglicht wird. Dies insbesondere deshalb, weil sowohl für die noch weder eine Schule noch einen Kindergarten besuchende dreijährige Beschwerdeführerin als auch für deren nicht erwerbstätige Mutter die Möglichkeit besteht, im Rahmen des zulässigen visumsfreien Aufenthaltes in Österreich aufhältig zu sein und es auch dem Vater der Beschwerdeführerin, der serbischer Staatsangehöriger ist, in Serbien Verwandte und ein Haus hat, die serbische Sprache spricht und der die Beschwerdeführerin und deren Mutter bereits in der Vergangenheit regelmäßig, rund einmal im Monat in Serbien besucht hat, möglich ist, sich jedenfalls an arbeitsfreien Wochenenden und im Urlaub in Serbien aufzuhalten, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht ohnehin in Österreich aufhalten dürfen.
Dass der Zusammenführende allenfalls dadurch für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Familienverfahrens einen größeren Teil seiner Freizeit in Serbien verbringt, als er dies bei (sofortiger) Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Beschwerdeführerin und ihre Tochter täte, ist auch nicht mit dem Kindeswohl der in Österreich lebenden minderjährigen Töchter des Zusammenführenden aus erster Ehe unvereinbar, zumal diese zum Zusammenführenden zwar ein durchaus enges Verhältnis haben, aber grundsätzlich bei deren obsorgeberechtigten Mutter leben und sich diese sich auch in einem Alter befinden (10 bzw. 15 Jahre), in dem es zumindest vorübergehend zumutbar ist, mit einem nichtobsorgeberechtigten Elternteil via Telefon und Internet-Video-Telefonie Kontakt zu halten.
Wenngleich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art 8 EMRK sowohl dem Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit einem dauerhaft in Österreich niedergelassenen Partner verheiratet ist (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224) als auch dem Interesse und Recht der Beschwerdeführerin auf persönlichen Kontakt zu und Zusammenleben möglichst mit beiden Elternteilen gerade in einem so jungen Alter ein sehr hohes Gewicht beizumessen ist und auch dem Kindeswohl der von einer abweisenden Entscheidung zumindest mittelbar betroffenen Kinder des Vaters der Beschwerdeführerin aus erster Ehe hohe Bedeutung beizumessen ist, so steht dem gegenüber, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017) und dass der im Bewusstsein der Eltern der Beschwerdeführerin, dass der zulässige visumsfreie Aufenthalt überschritten war, erfolgte und trotz Wissens der Eltern der Beschwerdeführerin um die zumindest wieder gegebene Möglichkeit, auszureisen, bis zum 14.08.2020 aufrecht erhaltene unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Österreich darauf hinausläuft, vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125; VfSlg. 19.086/2010).
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller oben dargelegten, vorliegend zu berücksichtigenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund der eher kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, der bestehenden familiären Situation samt Wohnmöglichkeiten und Unterstützung im Herkunftsstaat sowie der nicht unerheblichen Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes – von einem Überwiegen des Gewichts der öffentlichen Interessen über das Gewicht der zu berücksichtigenden persönlichen Interessen an einem (sofortigen) Familiennachzug auszugehen. Auch ist aus den oben dargelegten Gründen angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles nicht von einer Verletzung des Kindeswohls auszugehen (vgl. insb. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0102; 23.01.2020, Ra 2016/22/0102).
Der Vollständigkeit halber ist – wenngleich diesbezüglich im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern ein solches Vorbringen allenfalls implizit gemacht bzw. angedeutet wurde – festzuhalten, dass, soweit mit dem Verweis auf die Covid19-Pandemie nicht nur auf geschlossene Grenzen, sondern auch auf eine im Hinblick auf das junge Alter der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder sicherheitstechnischen Gründen allenfalls angenommene Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Serbien angedeutete wurde, damit der Sache nach eine Verletzung von Art. 3 EMRK angesprochen wird.
Eine allfällige auch Covid19-bedingte Gefährdungs- oder Bedrohungssituation bei Rückkehr in das Herkunftsland ist aber nicht im Verfahren zu Erteilung des hier beantragten Aufenthaltstitels zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0050; vgl. zur „Covid-19 Situation“ und Art. 3 EMRK auch etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Darüber hinaus wurde im Verfahren auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern sich im konkreten Fall, wo sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Mutter gesund sind und die neunjährige Halbschwester der Beschwerdeführerin in Serbien geblieben ist, um die zur Schule gehen zu können, eine derartige Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich ergeben würde, dass alleine deshalb – oder allenfalls auch in Zusammenschau mit anderen Aspekten – der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
Ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf (sofortigen) Familiennachzug ohne Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist daher zu verneinen und der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abzuweisen.
5.8. Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Antragsabweisung auf § 11 Abs. 1 Z 5 NAG iVm § 11 Abs. 3 NAG gestützt wird.
5.9. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, C, mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wurde (LVwGAV414/0012020).
6. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache für die Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin war unstrittig notwendig. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gelegten Gebührennote wurden seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsanwältin keine Einwendungen erhoben.
Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit insgesamt 260,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz der Hälfte (anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung der Rechtssache der Beschwerdeführerin und der Rechtssache ihrer Mutter) dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen und somit der Betrag von 130,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorzuschreiben (vgl. zB VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der (vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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