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LVwG-AV-388/003-2015•LVwG N LVwG-AV-388/003-2015
LVwG-AV-388/003-2015State Administrative CourtSep 22, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauplatzerklärung; anzuwendende Rechtslage; Bauverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel von Frau A und Herrn B gegen den Berufungsbescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2013, ***, mit welchem der gestellte Antrag auf Bauplatzerklärung für eine Grundstücksfläche von 836,4 m2 auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:§ 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-21§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (Sachverhalt):Mit Eingabe vom 26. November 2012 ersuchten die beiden rechtsmittelwerbenden Parteien, welche je zur Hälfe Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr. ***, ***, EZ ***, GB *** sind, einen Teil ihres Grundstückes im Ausmaß von 836,4 m2 zum Bauplatz zu erklären, welcher mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 13.08.2008 in Grünland-Grüngürtel mit der Zweckbestimmung „Bachbegleitgrün“ umgewidmet worden war.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Dezember 2012 wurde dieser Antrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Teilfläche des Grundstückes Nr. *** im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland-Grüngürtel-Bachbegleitgrün ausgewiesen sei und für die Entscheidung über einen im Sinne des § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gestellten Antrag auf Bauplatzerklärung der gültige Flächenwidmungsplan, da er sich auf das gegenständliche Grundstück beziehe, präjudiziell sei. Eine Bauplatzerklärung dürfe nur im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan erfolgen und weise die gegenständliche und bezeichnete Teilfläche nicht die erforderliche Widmung „Bauland“, sondern „Grünland-Grüngürtel-Bachbegleitgrün“ auf.
Gegen diesen vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erlassenen Bescheid haben die Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz diese Berufung mit Bescheid vom 5. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie rechtlich relevanter Bestimmungen, insbesondere des § 11 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass für die Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz ausdrücklich eine Baulandwidmung vorgesehen sei, diese allerdings für das gegenständliche Teilstück allerdings nicht vorhanden sei, weshalb es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal für die Bauplatzerklärung fehle.
Die Vorstellung gegen diese Entscheidung hat wiederum die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 07.03.2013, *** als unbegründet abgewiesen und dazu nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen ausgeführt, es werde von den Rechtsmittelwerbern nicht bestritten, dass die Teilfläche des in Rede stehenden Grundstückes, auf welches sich der gestellte Antrag beziehe, nach dem rechtsgültig verordneten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung „Grünland-Grüngürtel-Bachbegleitgrün“ aufweise. Weder den Baubehörden der Marktgemeinde *** noch der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde stehe eine Prüfung dieser Verordnung zu und sei die Berufungsbehörde zu Recht bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Bauplatzerklärung von der derzeitig bestehenden Widmung der Teilfläche des Grundstückes ausgegangen.
Wie sich aus der Bestimmung des § 11 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 i.V.m. § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergebe, komme auch die Bauplatzerklärung für eine Teilfläche eines Grundstückes nur dann in Betracht, wenn dieses im Bauland liege. Eine Bauplatzerklärung hinsichtlich einer Teilfläche eines Grundstückes im Grünland sei daher ausgeschlossen und der gegenständliche Antrag deshalb abzuweisen.
Nach Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diese Entscheidung der NÖ Landesregierung leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2014 von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** in der vom Gemeinderat am 13.08.2008 beschlossenen Fassung ein, soweit dieses für einen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, die Widmung „Grünland-Grüngürtel“, Funktionsfestlegung „Bachbegleitgrün“, vorsehe. Mit Erkenntnis vom 25.09.2014, *** hob der Verfassungsgerichtshof das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** in der oben angeführten Fassung für diesen Teil des Grundstückes Nr. *** aufgrund mangelnder Grundlagenforschung als gesetzwidrig auf. Aus diesem Grunde erkannte er in der Folge in der Beschwerdesache mit Erkenntnis vom 08.10.2014, *** dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aufgrund der Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Verordnung es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bescheiderlassende Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die Verordnung nicht angewendet hätte. Da sohin durch den angefochtenen Bescheid aufgrund der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden sind, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 04.07.2013 aufgehoben.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Feber 2015 den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Beachtung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zurückverwiesen hatte, hob der Verfassungsgerichtshof diesen Beschluss nach erfolgter Beschwerde durch die Marktgemeinde *** auf und sprach aus, dass diese durch den angefochtenen Beschluss in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde. Dies mit weiterer Begründung dahingehend, dass gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 NÖ ROG 1976 bzw. § 42 Abs. 6 Z 1 NÖ ROG 2014 ein Bauverbot für Flächen gelte, deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, und die Gemeinde in diesem Fall innerhalb eines Jahres ab Aufhebung der Widmung oder ab Kenntnis des Widmungsmangels neuerlich eine Widmung festzusetzen hat, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seiner Entscheidung, an welche der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Rahmen des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens gebunden wäre, diesbezüglich die Rechtslage grob verkannt habe. Durch die angefochtene Entscheidung sei deshalb die Marktgemeinde *** im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden und die Entscheidung aus diesem Grunde aufzuheben gewesen.
2. In rechtlicher Hinsicht gelangt auf den gegenständlichen Fall ausgehend von der Übergangsbestimmung des § 70 NÖ Bauordnung 2014 noch die NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf.
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder
5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiet des Straßenbaus, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
Abs. 3:
Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
Abs. 4:Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.
Abs. 5:
Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, deren eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit.c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
Abs. 6:
Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Betreffend den sich aus der Darstellung des Verfahrensablaufes ableitenden Sachverhalt ist es zunächst so, dass bei einem präjudiziellen Flächenwidmungsplan gegen einen solchen – wie im vorliegenden Verfahren – ein Individualantrag gemäß Art. 139 B-VG wegen Zumutbarkeit des Umweges eines Bauplatzerklärungsverfahrens jedenfalls unzulässig ist. Die Durchführung eines Bauplatzerklärungsverfahrens, um im weiterführenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans geltend machen zu können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zumutbar.
Aufgrund der erfolgten Aufhebung des örtlichen Rauordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** für das in Rede stehende Grundstück durch den Verfassungsgerichtshof ist auf Basis der diesbezüglichen Judikatur des Gerichtshofes und den heranzuziehenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 davon auszugehen, dass für das von der Aufhebung erfasste Grundstück keinerlei Widmungs- und Nutzungsakt vorliegt. Dies jedenfalls über jenen Zeitraum, bis die Gemeinde über eine neuerliche Widmung entschieden und diese festgelegt hat.
Wobei nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Bauplatzerklärung im Sinn des § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur für ein Grundstück im Bauland in Betracht kommt und darüber hinaus auch ein gesetzliches Bauverbot für jene Flächen besteht, deren Widmung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Ein bestehendes Bauverbot schließt sohin eine Bauplatzerklärung im Sinne des § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks aus. Eine Bauplatzerklärung, wie von den Beschwerdeführern beantragt, wäre deshalb erst nach entsprechender Widmung des Grundstückes möglich, weshalb im gegenständlichen Fall der erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
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