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LVwG-AV-773/008-2019•LVwG N LVwG-AV-773/008-2019
LVwG-AV-773/008-2019State Administrative CourtSep 18, 2020
Infrastruktur und Technik; Berichtigungsbeschluss;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Auflassungsmaßnahmen nach dem EisbG, den
BESCHLUSS:
1. Spruchpunkt 5. des Erkenntnisses vom 7. August 2020, LVwG-AV-773/004-2019, wird gemäß den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in den Spruchpunkten II.2. und II.3. des abgeänderten angefochtenen Bescheides jeweils die Zahl „“ durch die Zahl „“ ersetzt wird.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2019 wurden der A GmbH folgende Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen bis zum 30. Juni 2021 aufgetragen:
„1. Die im Bereich von km *** bis km *** befindlichen Holzschwellen sind zu entfernen und gesichert zu entsorgen.
2. Die im Bereich von km *** bis km *** aufgestapelten Holzschwellen-Stöße sind zu entfernen und zu entsorgen. Der Eisenbahnbehörde ist ein Nachweis der gesicherten Entsorgung der gefährlichen Abfallart ‚Eisenbahnschwellen‘ vorzulegen.
3. Die im Bereich von km *** bis km *** bei den (ehemaligen) schienengleichen Eisenbahnübergängen vorhandenen Andreaskreuze und Privatwegtafeln sind ersatzlos zu entfernen.“
2. Mit Spruchpunkt 5. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. August 2020, LVwG-AV-773/004-2019, wurde dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:
„1. Die im Bereich von km *** bis km *** befindlichen Holzschwellen sind gänzlich zu entfernen.
2. Die im Bereich von km *** bis km *** aufgestapelten Holzschwellenstöße sind zu entfernen. Der Eisenbahnbehörde ist hierüber ein Nachweis vorzulegen.
3. Die im Bereich von km *** bis km *** bei den (ehemaligen) schienengleichen Eisenbahnübergängen vorhandenen Andreaskreuze sind zu entfernen.“
Der tragende Grund für die Abänderungen bei den Spruchpunkten II.1. und II.2. des angefochtenen Bescheides lag alleine darin, dass § 29 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, nicht erkennen lasse, dass er – etwa in Ergänzung bzw. Konkurrenz zu abfallrechtlichen Vorschriften – auch dazu ermächtigen würde, über eine Beseitigung von ehemaligen Eisenbahnanlagen hinaus nähere Anordnungen über deren „Entsorgung“ zu treffen. Eine Entsorgung in dem Sinn, dass die ehemaligen Anlagenteile vom ehemaligen Eisenbahngrundstück abzutransportieren sind, sei in der Entfernungsanordnung ohnehin enthalten. Allenfalls erforderliche weitere Anordnungen zur Entsorgung könnten nicht auf Grundlage des EisbG (sondern nur des AWG 2002 bzw. des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992) getroffen werden (vgl. Punkt III.4.5. letzter Absatz der Entscheidungsgründe).
Der tragende Grund für die Abänderung des Spruchpunktes II.3. des angefochtenen Bescheides lag alleine darin, dass den Ausführungen des Sachverständigen für Eisenbahntechnik beim Ortsaugenschein vom 20. Mai 2019 keine Gefährdung von öffentlichen Interessen durch die wahrgenommenen Andreaskreuze und Privatwegtafeln zu entnehmen sei. Eine solche Gefährdung folge hinsichtlich der Andreaskreuze dennoch aus rechtlichen Überlegungen (nämlich des sich aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ergebenden besonderen Schutzes dieser Zeichen). Diese Überlegungen seien aber auf die Privatwegtafeln nicht übertragbar. Ihnen komme eine den Andreaskreuzen vergleichbare, rechtlich gewährleistete Exklusivität nicht zu. Da sich weder aus der Äußerung des Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein noch aus sonstigen Beweismitteln ein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass von der Belassung dieser Tafeln eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, ausgehen würde, sei der Auftrag zur Entfernung dieser Tafeln aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu streichen.
Ein Grund für eine Einschränkung der in den Spruchpunkten II.2. und II.3. ausgesprochenen Anordnungen bloß auf den Streckenteil von km *** bis km *** (anstatt sie wie im angefochtenen Bescheid von km *** bis km ***, also den gesamten im Eigentum der A GmbH stehenden Streckenteil, auszusprechen) ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Auch in den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung war eine solche Einschränkung niemals ein Thema. Vielmehr handelt es sich bei dieser Änderung in den Spruchpunkten II.2. und II.3. des angefochtenen Bescheides um einen bloßen Schreibfehler des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Auf diesen wurde das Gericht anlässlich der von der belangten Behörde am 10. September 2020 gegen das Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision aufmerksam.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
3.2. Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzu-haltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 62 Abs. 4 AVG auf Grund des § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Eine Berichtigung ist auch nach Erhebung einer Revision zulässig. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (VwGH 15.07.2019, Ra 2019/09/0038, mwN).
5. Der erörterte Schreibfehler (Ersetzung der Zahl „48,985“ durch „45,985“) in den durch Spruchpunkt 5. des angefochtenen Erkenntnisses geänderten Spruchpunkten II.2. und II.3. des angefochtenen Bescheides ist daher entsprechend zu berichtigen. Damit ist auch klargestellt, dass sich die in diesen Aufträgen enthaltenen Entfernungsaufträge auf sämtliche Holzschwellenstöße bzw. Andreaskreuze an dem im Eigentum der A GmbH befindlichen Streckenteil (von km *** bis km ***) beziehen.
6. Die Revision ist nicht zulässig, da im Berichtigungsverfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG und des § 62 Abs. 4 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Fall etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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