LVwG N LVwG-S-2897/001-2019

LVwG-S-2897/001-2019State Administrative CourtSep 16, 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Denkmalschutz; Verwaltungsstrafe; Kumulationsprinzip; Verjährungsfrist; Denkmal; Veränderung; Bewilligungspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2897/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2897.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als

Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch A Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. November 2019, Zl. ***, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung

gemäß §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 2 Z. 1 erstes Tatbild Denkmalschutzgesetz bestraft worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht

erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

(VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die

Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß

§ 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesdenkmalsamtes (BDA) vom 28. November 2005, GZ ***, wurde festgestellt, dass die Erhaltung von Teilen des, auf Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ***, Grundbuch der Katastralgemeinde ***, mit der topographischen Adresse ***, ***, befindlichen Schlosses ***, und zwar dessen dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten, im öffentlichen Interesse gelegen ist (Teilunterschutzstellung).

1.1.2.

Am 19. September 2017 war Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) zu 2466/2750-tel Anteilen Miteigentümer des Grundstücks Nr. *** inneliegend der EZ ***, Grundbuch der Katastralgemeinde *** mit der topographischen Adresse ***, ***. Das obgenannte Schloss (Denkmal) steht ebenfalls in seinem Eigentum. Die C GmbH,

FN ***, ist zu 284/2750-tel Anteilen Miteigentümerin des genannten Grundstücks. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Die C GmbH ist Eigentümerin des Innenhofs.

1.1.3.

Da der Bestand des Denkmals zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer stark gefährdet war (vgl. Schreiben des BDA vom 30. April 2008), erfolgten unmittelbar nach dem Erwerb Notsicherungsarbeiten am Dach und im Bereich der Fundamente mit dem Ziel der Instandsetzung der bereits ruinösen Bausubstanz unter teilweiser Modifikation von Bauteilen. In der Folge wurden zu Wohnungen, Ateliers und Geschäftslokale eingebaut. Diese Arbeiten wurden in zahlreichen Besprechungen vor Ort vom BDA begleitet (vgl. Aktenvermerk des Sachbearbeiters des BDA D vom 28. Oktober 2008)

1.1.4.

In weiterer Folge gab es zunächst drei Einreichplanphasen für die Umbauarbeiten am Denkmal:

Mit Bescheid des BDA vom 27. Oktober 2008, GZ ***, wurde dem Antrag auf Bewilligung zur Veränderung des Schlosses *** entsprechend den, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichplänen

Nr. ***, ***, *** vom 25. Juni 2008 von Baumeister E (Planverfasser) und der Baubeschreibung vom 14. September 2008 gemäß

§ 5 Abs.1 Denkmalschutzgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 170/1999 unter einer Vielzahl von Auflagen stattgegeben. Die geplante Veränderung des Objekts sah vor, dass im Zuge einer Generalinstandsetzung die Trockenlegung des Mauerwerks, Reparatur und Ergänzung der Dachdeckung, Erneuerung der Wasserabläufe, Restaurierung der Fassaden, Reparatur bzw. Erneuerung der Fenster und der Einbau eines Liftes im Inneren des Denkmals durchgeführt werden. Dieser Bescheid wurde hinsichtlich des Einbaus eines Aufzugs nicht konsumiert.

Am 21. November 2012 war die Restaurierung des Denkmals weitgehend abgeschlossen und wurde diese vom BDA unter Beisein des Restaurators besichtigt (vgl. Aktenvermerk des BDA, D, vom 20. Dezember 2012).

Am 28. Juli 2014 legte der Beschwerdeführer dem BDA eine baubehördlich bereits genehmigte Planung für die Generalsanierung und Umbauarbeiten am Denkmal zur Genehmigung vor. Diese Planung sah unter anderem die Errichtung einer Tiefgarage sowie eines im Hof freistehenden, westseitig der Durchfahrt im *** angeordneten gläsernen Aufzugs mit Pyramidendach vor. Mit Schreiben des BDA zu GZ *** wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass die vorgelegte Planung in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 13. März 2015, GZ ***, bewilligte das BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG die im Antrag vom 23. Oktober 2014 angesuchten baulichen Veränderungen am verfahrensgegenständlichen Objekt entsprechend den, einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Einreichplänen Nr. 01, 02 und 03 der F GmbH, welche unter anderem den Einbau eines Innenlifts vorsahen.

1.2. Zum Verwaltungsstrafverfahren:

1.2.1.

Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 13. September 2017 teilte das BDA der belangten Behörde mit, dass es am 5. Juli 2017 via E-Mail auf möglicherweise „unpassende“ Baumaßnahmen am verfahrensgegenständlichen Denkmal aufmerksam gemacht wurde. Im Zuge eines am 7. August 2017 durchgeführten Lokalaugenscheins habe das BDA unter anderem wahrgenommen, dass anstelle einer Errichtung eines im Gebäudeinneren befindlichen Aufzugs ein solcher freistehend vor den Fassaden des Schlosses mit geschossweisen Verbindungsgängen unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parabete errichtet worden war. Weiters sei festgestellt worden, dass auf der Dachfläche Solarpaneele angebracht worden waren. Das BDA übermittle daher den Akt an die Bezirkshauptmannschaft Melk, erstattete Strafanzeige und beantragte einen gemeinsamen Begehungstermin. Diese Anzeige wurde von letztgenannter Behörde zur Zahl *** protokolliert.

1.2.2.

Am 30. November 2017 fand eine gemeinsame Begehung im Beisein von Vertretern der belangten Behörde, des BDA und des Beschwerdeführers am Denkmal statt, anlässlich welchem festgestellt wurde, dass unter anderem in Abweichung zum Änderungsbescheid vom 13. März 2015, GZ ***, ein freistehender Aufzug errichtet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass eine Solaranlage auf der Dach-Süd-Seite in Richtung Innenhof angebracht wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte die Übermittlung von Ausführungsunterlagen bzw. Unterlagen im Sinn einer Auswechslungsplanung zwecks Beurteilung durch das BDA in Aussicht. Das Verfahren bei der belangten Behörde wurde zwecks Einigungsversuch ausgesetzt.

1.2.3.

Der Beschwerdeführer führte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Stellungnahme vom 30. Jänner 2018 zur Niederschrift der Begehung unter anderem aus, dass die Errichtung im Inneren des Denkmals nicht möglich gewesen sei, als dass einerseits dadurch eine teilweise Zerstörung der unter Denkmalschutz stehenden Holzdecke ebenso erforderlich gewesen wäre wie der Abbruch des Kachelofens. Des Weiteren hätte man im Erdgeschossbereich die tragenden Teile von Gewölben devastieren müssen, was zwangsweise zu einem Einsturz des Gebäudes hätte führen müssen. Diese Umstände wären bei der ursprünglichen Genehmigung seitens des BDA nicht berücksichtigt worden. Die nunmehrige Errichtung im Innenhof bzw. Außenbereich in der bestehenden Form werde damit begründet, dass in einem ähnlich gelagerten Fall seitens des Denkmalamts die Errichtung des Aufzugschachtes im Innenhofbereich nur unter der Bedingung genehmigt worden sei, dass dieser in Massivbetonausführung errichtet werde, weshalb von einer Errichtung unter Verwendung von Glas und Stahl Abstand genommen worden sei. Die Errichtung im Hofbereich sei daher aus wirtschaftlichen Gründen unabdingbar gewesen. Darüber hinaus sei auch das Ansetzen des Aufzugsturmes unmittelbar an die Mauer nicht möglich, als im Zuge der Fundamentierungsarbeiten grundsätzlich geplant gewesen sei, dass abschnittsweise von ca. 2 Metern die Unterfangung des Schlossmauerwerks erfolge. Aufgrund des nicht fest anstehenden Materials sei es zum Einsturz in den Grubenbereich gekommen, wodurch es erforderlich gewesen sei, dass ein größerer Bereich sofort betoniert werde. Dieser Einsturz habe bewirkt, dass eine Untertunnelung des Mauerwerks und die Errichtung des Aufzugs im Innenbereich auch aus diesem Grund nicht mehr möglich gewesen sei. Hinsichtlich der Solaranlage wurde unter Hinweis auf beigelegte Fotos vorgebracht, dass diese von außen nicht eingesehen werden könnten. Die Verwendung alternativer Energien sei auch aufgrund des hohen Heizbedarfs unumgänglich notwendig. Die Solaranlage sei darüber hinaus bereits im Jahr 2012 durch den Sachbearbeiter des BDA, Herrn D, berücksichtigt worden und seien keinerlei Beanstandungen erfolgt.

1.2.4.

Mit E-Mail-Schreiben vom 8. Mai 2018 und Urgenz vom 13. Juni 2018 fragte die belangte Behörde beim BDA an, ob es zwischenzeitig zu einer Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem BDA gekommen sei. Das BDA teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit, dass von einer Einigung im Moment nicht gesprochen werden könne. Es werde derzeit an einem Fachgutachten zur Frage der Denkmalverträglichkeit gearbeitet.

1.2.5.

Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte das BDA der belangten Behörde mit, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Amtssachverständigengutachten

G vom 20. Juli 2018 eine nachträgliche Bewilligung betreffend die Errichtung des Aufzuges im Innenhof sowie der Anbringung der Solarpaneele nicht erteilt werden könne.

1.2.6.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. September 2018 zu

*** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu äußern. Demnach habe er in der Zeit von 7. August 2017 bis dato als Eigentümer ein Denkmal, und zwar Schloss ***, durch darin näher ausgeführte Bauarbeiten verändert.

Mit Fristerstreckungsantrag vom 2. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass der verfahrensgegenständliche Aufzug nicht im geschützten Bereich situiert sei, weiters, dass tatsächlich weder Fenster noch Parapete abgebrochen worden seien. Das Sachverständigengutachten, auf welches das BDA die Nichterteilung der Genehmigung der Errichtung des Aufzugs im Innenhof aufgrund denkmalschutzrechtlicher Bedenken und technischer Möglichkeit der Errichtung eines solchen im Innenbereich des Denkmals gründet, entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere hätte die Errichtung eines Aufzugs im Innenbereich des Denkmals einen massiven Substanzverlust zur Folge und eine Gefährdung des Objekts bewirkt. Es sei diese Haltung auch vor dem Hintergrund unverständlich, als dass in einem ähnlich gelagerten Fall eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Aufzugs im Außenbereich, dies in Betonausführung, erteilt worden sei. Die Montage der Solaranlage sei bereits im Jahr 2012 seitens des BDA abgenommen worden.

1.2.7.

Der Beschwerdeführer stellte am 10. Dezember 2018 beim BDA einen Antrag auf Genehmigung eines Aufzugs im Innenhofbereich samt Anbindung an die einzelnen Geschosse. Die Antragstellung bzw. Notwendigkeit der Errichtung im Außenbereich wird unter anderem damit begründet, dass es zu Problemen bei der Bauausführung kam, insbesondere drohte das Gebäude einzustürzen, als eine unsachgemäße Grabung durch den Baggerfahrer zu einem Unterhöhlen des Fundaments führte. Die ursprünglich, entsprechend den Wünschen des BDA beabsichtigte Errichtung des Aufzugs im Innenhof sei ohne massive Gefährdung der Bausubstanz und Zerstörung wesentlicher denkmalgeschützter Bereiche nicht möglich. Die beantragte Errichtung eines Aufzugs im Innenhof in Annäherung zum Gebäude stelle die einzige Möglichkeit dar, eine barrierefreie Anbindung zu erzielen. Dem Antrag beigefügt war eine Stellungnahme des Sachverständigen H vom 30. Jänner 2018, nach welcher ein Lifteinbau im Inneren des Denkmals einen sehr großen Eingriff in die tragende Struktur des Gebäudes verursachen und gravierende Änderungen und Erneuerungen der umgebenden statischen Bauteile nach sich ziehen würde, wobei die betroffenen Mauerwerks-, Gewölbe- und Deckenbauteile nicht mehr stilgerecht nachgebaut werden könnten, da dies die heutigen Normen und Regeln der Technik nicht mehr zuließen würden.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2019 erging seitens des BDA ein Verbesserungsauftrag an den Vertreter des Beschwerdeführers, da die im nunmehrigen Änderungsantrag vorgelegten Planunterlagen lediglich Kopien jener Planung aus dem Jahr 2014 zu *** seien, wobei das bezughabende Projekt seinerzeit nicht weiterverfolgt worden sei. Diese Planung sei im Hinblick auf das Fehlen von Grundriss- und Schnittdarstellungen als unvollständig anzusehen. Des Weiteren wies das BDA darauf hin, dass ein Veränderungsansuchen betreffend die Anbringung der Photovoltaikanlage bis dato nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 legte der Vertreter des Beschwerdeführen dem BDA ein Gutachten über die Vorprüfung des Aufzuges der I GmbH vom 1. Juni 2015 samt mit Prüfvermerk versehenen Einreichunterlagen vor. Mit Schreiben des BDA vom 21. Mai 2019 teilte dieses der belangten Behörde mit, dass eine fachliche Bewertung des Aufzugsanbaus mangels aktueller und aussagekräftiger Unterlagen bzw. Pläne nicht durchgeführt werden könne. Für die Photovoltaikanlage liege ein Ansuchen nach wie vor überhaupt nicht vor.

1.2.8.

In seiner Äußerung vom 8. August 2019 zur Aufforderung zur Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass nicht klar sei, welche weiteren Unterlagen das DBA zur Beurteilung einer Genehmigungsfähigkeit aus denkmalschutzrechtlicher Natur benötige, zumal diese anlässlich der durchgeführten Befundaufnahme über sämtliche solcher, insbesondere aufgrund deren eigenen Erhebungen hinsichtlich Positionierung und Abmessungen des Aufzugs verfügen müsste. Weiters wurde erneut darauf hingewiesen, dass ein Einbau des Aufzugs im Inneren des Denkmals aus statischer Sicht nicht möglich sei, da es im Zuge der Bauführung zu der Problemstellung kam, dass die nahezu meterweise Unterfangung des Fundamentes zum Abrutschen der Schotterschicht führte und ein massives Auffüllen mit Beton erforderlich gewesen sei, um einen Einsturz des Gebäudes zu vermeiden, weshalb, um einen Aufzug im Innenbereich aufstellen zu können, zumindest vier Meter Beton durchbohrt und wesentliche tragende Bauteile abgebrochen werden müssten. Betreffend die Photovoltaikanlage sei nicht nachvollziehbar, warum diese erneut als widerrechtlich bewertet werde, da zum Zeitpunkt der Erstsanierung in den Jahren von 2008 bis 2012 die laufende Betreuung durch das BDA erfolgte und die in diesem Zeitraum durchgeführten Arbeiten abgenommen worden seien. Dies sei auch im Behördenakt in Form des Aktenvermerks des zuständigen Sachbearbeiters des BDA, D, vom 20. Dezember 2012, in welchem festgehalten worden sei, dass die weitgehend abgeschlossene Restaurierung am 21. November 2012 mit dem Restorator besichtigt und abgenommen worden sei, bestätigt worden. Von dieser Besichtigung sei die Photovoltaikanlage umfasst gewesen. Die Einvernahme des D zur Frage der Abnahme der Tätigkeiten werde daher beantragt.

1.2.9.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Strafen, vom 25. November 2019,

Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in der Zeit von 7. August 2017 bis 25. September 2018 als Eigentümer eines Denkmals, und zwar Schloss *** (dreigeschossiger Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten), welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes, ***, *** vom 28. November 2005, GZ: *** rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt wurde, dieses durch

a) die Errichtung eines freistehenden Aufzugs vor den Fassaden des Schlosses im *** mit geschossweisen Verbindungsgängen unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parapete und

b) die Montage von Solarpaneelen auf der Dachfläche,

ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, obwohl dies verboten ist, da die getroffenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Schlosses hinsichtlich der Kriterien "Substanz", "äußere Erscheinung" sowie "künstlerische Wirkung" darstellen. (Mit Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13. März 2015, GZ: *** wurde lediglich bezüglich Punkt a) ein im Gebäudeinneren situierter Aufzug, dessen Überfahrt das Dach nicht schneidet, bewilligt). Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 2 Z.1 erstes Tatbild Denkmalschutzgesetz eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 5.000,- verhängt, gegebenenfalls drohe im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit

€ 500,- festgesetzt. Das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund der Anzeige durch das Bundesdenkmalamt vom 13. September 2017 durchgeführt worden sei. Am 30. November 2017 fand eine Überprüfungsverhandlung durch die belangte Behörde statt, in der die vom Bundesdenkmalamt angezeigten Veränderungen in Augenschein genommen worden seien. Es stütze sich auch auf die bildliche Dokumentation im Gutachten der Amtssachverständigen G vom 20. Juli 2018 (S. 19 bis 23). Die Errichtung eines Aufzugs im Außenbereich des Denkmals werde auch nicht bestritten. Eine Bewilligung des Bundesdenkmalamts liege nicht vor, da keine der Einreichungen bzw. keiner der darauf ergangenen Bescheide der nunmehrigen Bauausführung entsprächen. Hinsichtlich des Verschuldens geht die belangte Behörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus, da der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg mit dem Bundesdenkmalamt bezüglich einer Renovierung und Sanierung des Gebäudes in Kontakt stand und ihm daher hätte bewusst sein müssen, dass eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung für die gesetzten Baumaßnahmen erforderlich sei. Zur Strafbemessung sei erwogen worden, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sei. Weiters seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es konnten keine Umstände als mildernd noch als erschwerend gewertet werden. Die angenommen Einkommens- und Vermögenverhältnisse wurden seitens der belangten Behörde geschätzt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der errichtete Aufzug auf einem Grundstück positioniert sei, welches nicht unter Denkmalschutz stehe, ein Ensembleschutz würde nicht einmal behauptet. Weiters seien keine Fenster abgebrochen worden, sondern wurden lediglich Öffnungen wiederhergestellt, die zuvor zugemauert worden waren. Lediglich der Austausch eines Fensters auf Türe sei erfolgt. Die Genehmigung für die Errichtung eines Aufzugs im Inneren sei erst sechs Monate nach der Beantragung und insbesondere nach bereits erfolgter Durchführung der Bauarbeiten erteilt worden. Eine Errichtung eines Aufzugs im Inneren des Denkmals hätte den Einsturz wesentlicher Teile des Gebäudes zur Folge, zumindest wäre die Vernichtung wertvollster Bausubstanz erforderlich gewesen. Die Substanz des Denkmals sei durch die Errichtung der Türen im ersten und zweiten Stock nicht beeinträchtigt, die äußere Erscheinung könne hier nicht schlagend werden, da das Schloss von der Außenseite begehbar ist, der Innenhofbereich sohin ein reiner Privatbereich sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus einen Anspruch auf die Ausführung von Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer barrierefreien Nutzung, sodass die Bauausführung keine Beeinträchtigung des Denkmals darstelle. Es handle sich nur um minimalistische Umbauarbeiten zur Erlangung eines Zutritts zum ersten und zweiten Stock. Der Beschwerdeführer sei auch davon ausgegangen, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Die Errichtung der Photovoltaik-Anlage hätte weder eine Beeinträchtigung der „Substanz“ noch der äußeren Erscheinung oder künstlerischen Wirkung zur Folge. Beide Baulichkeiten seien von außen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung des Verfahrens. In eventu sei die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt, Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und den NÖ Atlas (imap geodaten des Landes Niederösterreich) sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2020.

1.4.2.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache durch. Seitens der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung kein Vertreter erschienen. Der Beschwerdeführer verwies hierbei auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen und gab zum Sachverhalt befragt an, dass Eigentümer des Schlosses der Beschwerdeführer, Eigentümerin des Innenhofs die C GmbH sei. Der Aufzug sei auf dem Grundstück der C GmbH und auch von dieser errichtet worden. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht Eigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 sei die Liegenschaft von der J GmbH, an welcher der Beschwerdeführer nur indirekt geringe Anteile hält, erworben worden. Zwei bis drei Jahre später habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft erworben. Die Kosten der Renovierung des Schlosses würden sich bislang rund € 6 bis 7 Millionen belaufen. Im Objekt seien 20 Wohnungen parifiziert und seit dem Jahr 2010 die ersten, nunmehr alle Wohnungen vermietet. Im Jahr 2014 sei die Tiefgarage errichtet worden, wobei aufgrund der Dringlichkeit in diesem Zusammenhang eine Errichtung des Aufzugs im Innenbereich beantragt worden sei. Im Zuge der Errichtung der Tiefgarage sei bekannt geworden, dass sich unter dem Schloss schotterhaltiges Material befände, weshalb zwecks Stabilisierung des Objekts um den Innenhof Beton eingebracht werden musste. Nachdem es im Bereich des Aufzugs links vom Tor zu massiven Einbrüchen kam, sei dort ebenfalls Beton eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich herausgestellt, dass ein Untergraben des Objekts nahezu unmöglich sei. Der Lift sei im Dezember 2014 tatsächlich im Außenbereich errichtet worden, und zwar auf einem eigenen Grundstück, und sei der Lift nur über drei Übergänge mit dem Denkmal verbunden. Es sei diesbezüglich Verjährung eingetreten. Betreffend die Photovoltaikanlage, welche zeitlich bereits vor Errichtung der Tiefgarage bzw. des Lifts angebracht worden sei, sei beim BDA nicht um Bewilligung angesucht worden, da eine solche nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht nötig sei, da unter Hinweis auf die handschriftlichen Vermerke des Sachbearbeiters des BDA, D, eine Abnahme durch das BDA bereits erfolgt sei. Die Renovierung des Schlosses sei im Jahr 2012 beendet gewesen, wobei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich sei, ob die Photovoltaikanlage zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet war. Er habe lediglich die Steuerelemente im Erdgeschoss gesehen und daraus geschlossen, dass eine Anlage vorhanden sein müsste. Ein Antrag auf Bewilligung des im Innenhof errichteten Lifts durch das BDA sei per 10. Dezember 2018 eingebracht worden. Eine Entscheidung stehe noch aus. Eine gutachterliche Stellungnahme des Denkmalbeirats sei zwischenzeitig ergangen. Nach dieser könne die Errichtung des Lifts im Innenhof nicht befürwortet werden.

1.4.3.

Das erkennende Gericht hat durch Einsichtnahme in den Niederösterreich ATLAS erhoben, dass in den Jahren 2010, 2014, 2017 aufgenommene Luftbildaufnahmen vom verfahrensgegenständlichen Denkmal vorliegen. Das im Jahr 2014 aufgenommene Luftbild zeigt die bereits montierten Solarpaneele. Das im Jahr 2017 aufgenommene Luftbild zeigt den bereits errichteten Aufzug im Innenhof.

1.5. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesdenkmalsamtes (BDA) vom 28. November 2005, GZ ***, wurde das auf Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ***, Grundbuch der Katastralgemeinde ***, mit der topographischen Adresse ***, ***, befindliche Schoss *** teilweise unter Denkmalschutz gestellt. Der Denkmalschutz bezieht sich auf dessen dreigeschossigen Schlossbau samt Altane und Rundturm, jedoch ohne den zweigeschossigen Anbau im Südwesten.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, GZ ***, wurde seitens des BDA der Einbau eines Lifts im Inneren des Denkmals bewilligt. Einem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2014 auf Genehmigung einer baubehördlich bereits genehmigten Planung für die Generalsanierung und Umbauarbeiten am Denkmal, welche unter anderem die Errichtung eines im Hof freistehenden, westseitig der Durchfahrt im *** angeordneten gläsernen Aufzugs mit Pyramidendach vorsieht, wurde seitens des BDA nicht stattgegeben. Mit Bescheid des BDA vom

13. März 2015, GZ ***, wurde der Einbau eines Aufzugs im Inneren des Denkmals wiederum bewilligt.

Eine Bewilligung der Veränderungen des Denkmals durch Anbringung einer Solaranlage auf der Dach-Süd-Seite des Denkmals in Richtung Innenhof und durch Errichtung eines Aufzugs freistehend vor den Fassaden des Schlosses (Denkmals) mit geschossweisen Verbindungsgängen unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parabete durch das BDA liegt nicht vor.

Das BDA hat anlässlich eines am 7. August 2017 durchgeführten Lokalaugenscheins Kenntnis von konsenslos am Denkmal vorgenommenen Veränderungen erlangt. So war unter anderem ein Aufzug freistehend vor den Fassaden des Schlosses (Denkmals) mit geschossweisen Verbindungsgängen unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parabete errichtet und eine Solaranlage auf der Dach-Süd-Seite in Richtung Innenhof angebracht worden. Die Arbeiten waren unstrittig zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

Das BDA erstatte mit Schreiben vom 13. September 2017 Strafanzeige bei der belangten Behörde, aufgrund welcher am 30. November 2017 ein Lokalaugenschein im Beisein von Vertretern der belangten Behörde, des BDA und des Beschwerdeführers am Denkmal durchgeführt wurde. Dabei wurden wiederum die obgenannten Veränderungen festgestellt.

Am 19. September 2017 war Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) zu 2466/2750-tel Anteilen Miteigentümer des Grundstücks Nr. *** inneliegend der EZ ***, Grundbuch der Katastralgemeinde *** mit der topographischen Adresse ***, ***. Das obgenannte Schloss (Denkmal) steht ebenfalls in seinem Eigentum.

Die Errichtung eines freistehenden Aufzugs im Innenhof sowie die Anbringung einer Solaranlage auf der Dach-Süd-Seite in Richtung Innenhof wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

1.6. Beweiswürdigung:

Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden, unbedenklichen Akteninhalt zu *** der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Melk, dem auszugsweise vorliegenden, unbedenklichen Akteninhalt des BDA zu *** sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2020.

Weiters sind durch Einsichtnahme in den NÖ ATLAS (imap geodaten des Landes Niederösterreich) und die dort vorhandenen Luftbilder die Baufortschritte nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die in Rede stehenden Veränderungen am Denkmal zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Bundesdenkmalamt am 7. August 2017 bereits abgeschlossen, das heißt der Aufzug im Innenhof bereits errichtet und die Solaranlage am Dach bereits angebracht war. Nicht zu entnehmen ist dahingegen dem Akt jeglicher Hinweis darauf, dass die Veränderungen an dem hier verfahrensgegenständlichen Denkmal zu dem von der belangten Behörde angelasteten Tatzeitraum, und zwar vom 7. August 2017 – offenbar das Datum der Kenntnisnahme der Veränderungen durch das BDA – bis

25. September 2018 – offenbar das Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde – noch nicht beendet gewesen wären.

Der Zeitpunkt der Beendigung der gegenständlichen verändernden, baulichen Maßnahmen ist vielmehr gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Solaranlage bereits im Jahr 2012/2013 montiert und der Aufzug bereits Ende des Jahres 2014, Anfang des Jahres 2015 fertig gestellt war, anzusetzen, zumal die belangte Behörde diesem zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:

§ 25. (2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zur berücksichtigen wie die belastenden. …

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat; …

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.4. Denkmalschutzgesetz 1923 – DMSG , BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 92/2013

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. …

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.

Strafbestimmungen

§ 37. (2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert … ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen. …

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

2.5. Denkmalschutzgesetz 1923 – DMSG , BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. …

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch – ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 – mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde. …

Strafbestimmungen

§ 37. (2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen – des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder – der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92, und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner – wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. …

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat. …

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1):

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe vorsätzlich als Eigentümer in der Zeit vom 7. August 2017 (nach dem Akteninhalt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Veränderungen durch das BDA) bis 25. September 2018 (nach dem Akteninhalt der Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung) das teilweise unter Denkmalschutz stehende Schloss *** einerseits durch die Errichtung eines freistehenden Aufzugs vor den Fassaden des Schlosses im *** mit geschossweisen Verbindungsgängen unter Abbruch der dort einst situierten Fenster und Parapete und andererseits durch die Montage einer Solaranlage auf der Dachfläche ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verändert, wobei diese getroffenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Schlosses hinsichtlich der Kriterien "Substanz", "äußere Erscheinung" sowie "künstlerische Wirkung" darstellen würden, und wurde hiefür durch die belangte Behörde eine Gesamtstrafe iHv € 5.000,- verhängt.

3.1.2.

Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Tatvorwurf einer das Denkmal verändernden und konsenslosen „Errichtung eines freistehenden Aufzugs“ sowie „Montage von Solarpaneelen auf der Dachfläche“ zwei selbständige strafbare Handlungen vorgeworfen werden, sodass gemäß § 22 Abs. 2 VStG Strafen nebeneinander zu verhängen sind. In beiden Fällen entspricht der Tatvorwurf dem Tatbestand des

§ 37 Abs. 2 Z 1 erstes Tatbild Denkmalschutzgesetz. Diese Bestimmung verbietet bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, jede Veränderung, die den Bestand (Substanz) die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Vorliegen einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz.

Die Behörde hat durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen. Dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 2 VStG) und aus dem Umstand, dass das VStG seit jeher keine gesonderten „Anrechnungsregelungen“ enthält. Da einzelne Strafen nach dem VStG nebeneinander zu verhängen sind, sind die Strafen nicht zu einer Gesamtstrafe zu addieren (vgl. Raschauer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 22 VStG;

LVwG-S-371/001-2019).

Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 2013/17/0274).

3.1.3.

Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die konsenslose Vornahme einer bewilligungspflichtigen Veränderung am Denkmal ausdrücklich für den Tatzeitraum vom 7. August 2017 bis 25. September 2018 vorgeworfen. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung explizit genannte Tatzeitraum von 7. August 2017 bis dato wurde demnach lediglich um ein Enddatum ergänzt.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG dann entsprochen ist, wenn einerseits im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und andererseits der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. VwGH 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985). Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 2011/17/0210).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann und muss das mittels Beschwerde angerufene Gericht richtigstellen und ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 2011/07/0205). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Im Zuge der Richtigstellung darf es jedoch nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; Präzisierungen ohne Auswechslung der Tat (vgl. VwGH Ra 2018/02/0086) sowie Berichtigungen, die bloß auf einem für die Partei erkennbaren Versehen beruhen (vgl. VwGH Ro 2015/10/0013) sind zulässig.

Ohne Zweifel ist die Angabe der Tatzeit ein wesentliches Element einer ausreichend konkreten Tatumschreibung.

Der Begründung des vorliegenden Straferkenntnisses ist keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, warum die belangte Behörde den angenommenen Tatzeitraum gewählt hat. Ein bloßes Versehen ist dabei nicht offenkundig, vielmehr lässt die explizite Angabe des Tatzeitraums sowohl in der Verfolgungshandlung als auch im Straferkenntnis den Schluss zu, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Dauerdelikts ausgegangen ist, das nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert.

Der Rechtsprechung des VwGH zufolge ist die bewilligungslose Veränderung eines Denkmals jedoch als Begehungsdelikt zu qualifizieren, das als Zustandsdelikt anzusehen ist, da sich das Unrecht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft. Der Tatbestand, den das Gesetz mit Strafe bedroht, ist dann hergestellt, wenn entgegen den Bestimmungen des §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 DMSG, sohin konsenslos Veränderungen an einem Denkmal vorgenommen werden. Dass für die Erfüllung des strafbaren Tatbestands die durch den verbotenen Eingriff bewirkten Veränderungen beseitigt sein müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 2571/55 und 3083/55 = Slg. 4546 A; VwGH 0356/68). Dessen Aufrechterhaltung ist sohin nicht pönalisiert. Die strafbare Handlung ist daher mit der Durchführung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderung abgeschlossen und beginnt (mangels anderweitiger Bestimmung in den Verwaltungsvorschriften) mit deren Beendigung der Lauf der Verjährung nach § 31 VStG (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 162). Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die das Aufrechterhalten des konsenswidrigen Zustandes gesondert unter Strafe stellen würde oder den strafbaren Tatbestand der Veränderung auf die Aufrechterhaltung des konsenswidrigen Zustandes erstrecken würde, liegt daher nach dem Abschluss der Veränderung kein deliktisches Handeln (mehr) vor.

Der konkrete Fall ist mit einer Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung im Baustrafrecht, welche ebenfalls als Zustandsdelikt zu qualifizieren ist, vergleichbar. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt in diesen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden können (vgl. VwGH 89/06/0138 und VwGH 2009/03/0105). Es reicht im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand „anlässlich einer Überprüfung“ festgestellt wurde. Vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (vgl. VwGH 91/06/0161). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen reicht es auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG für die Anlastung der Vornahme einer Veränderung an einem Denkmal ohne entsprechende behördliche Bewilligung als zeitliches Element ebenfalls nicht aus, dass der Zustand anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde. Der Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung hätte im Spruch genannt werden müssen. Dieser ist nicht nur einerseits für die Feststellung der Täterqualifikation von Relevanz, als über die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft bzw. einer anderen Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, abzusprechen ist (vgl. VwGH Ra 2017/17/0902). Der Zeitpunkt des Abschlusses der verändernden, baulichen Maßnahme ist jedoch nicht zuletzt auch für die Beurteilung der von Amts wegen wahrzunehmenden Frage von Bedeutung, ob die Verfolgung nicht infolge Verjährung im Sinne des § 31 VStG unzulässig ist, wie im nachfolgenden Punkt aufgezeigt werden wird, sondern auch, welche Fassung der jeweiligen Rechtsvorschrift Anwendung findet.

Aus den obigen Erwägungen folgt auch, dass, selbst wenn der Zeitpunkt der Beendigung der beiden verändernden, baulichen Maßnahmen im konkreten Fall hätte ermittelt werden können, dem erkennenden Gericht eine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens - konkret des Tatzeitraums - im Sinn des § 50 VwGVG nicht beizumessen ist. Eine Ausdehnung bzw. Änderung des Tatzeitraums im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht wäre als unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens anzusehen. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Insbesondere die Ausdehnung des Tatzeitraumes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt jedoch eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinn des § 50 VwGVG dar (vgl. VwGH Ro 2014/04/0072 und VwGH Ra 2017/17/0591 mwN).

Eine Spruchkorrektur wäre auch wegen der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG iVm § 37 Abs. 7 DMSG verwehrt gewesen. Demzufolge ist, wie im nächsten Punkt noch ausgeführt wird, die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Bundesdenkmalamts von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. Pürgy in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 32 Rz 5).

Nunmehr ergibt sich aus den vorlegten, unbedenklichen Verwaltungsakten, dass bei dem am 7. August 2017 vorgenommenen Lokalaugenschein durch die Organe des Bundesdenkmalamtes die Veränderungen am Denkmal in schon fertiggestelltem Zustand vorgefunden wurden (vgl. u.a. Schreiben des Bundesdenkmalamtes an die belangte Behörde vom 13. September 2017). Wann die als Verwaltungsübertretung vorgeworfenen Veränderungen tatsächlich abgeschlossen wurden, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Auch hat die belangte Behörde diesbezüglich keine Feststellungen getroffen, der Zeitpunkt des Abschlusses der Verwirklichung dieser Maßnahmen ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

Wenn, wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Bundesdenkmalamt keine verändernden Maßnahmen mehr gesetzt wurden, sondern die in Rede stehenden Veränderungen am Denkmal bereits beendet waren, kann dem Beschwerdeführer die konsenslos vorgenommene Veränderung an einem Denkmal zu dem von der Behörde herangezogenen, das heißt inkriminierten Tatzeitraum auch nicht mehr zur Last gelegt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um den Vorwurf eines Zustandsdelikts handelt, träfe diese Annahme der belangten Behörde nämlich nur dann zu, wenn tatsächlich im Zeitraum vom 7. August 2017 bis 25. September 2018 entsprechende verändernde Maßnahmen gesetzt worden wären. Mit anderen Worten hört das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt auf, in dem die Veränderung, im konkreten Fall die bauliche Maßnahme abgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür lassen sich jedoch den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Aus diesen sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich vielmehr, dass die gegenständlichen Veränderungen bereits Jahre zuvor abgeschlossen waren. Davon ausgehend konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung im Zeitraum vom

7. August 2017 bis 25. September 2018 nicht (mehr) begangen haben, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.

3.1.4.

Die Feststellung des Tatzeitpunkt bzw. des Zeitpunkts der Beendigung der Durchführung der verändernden Maßnahmen ist auch vor dem Hintergrund einer Prüfung des Eintritts der Verjährung, welche in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH 1795/73), unerlässlich. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 37 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz sieht von § 31 VStG abweichende Verjährungsbestimmungen vor. Demnach beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG (gemeint: § 31 Abs. 1 VStG idgF, siehe dazu im nachfolgenden Absatz) erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist. Die Frist endet jedoch jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

Mit der Neufassung des § 31 VStG durch die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von

§ 31 Abs. 2 VStG in § 31 Abs. 1 VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG (statt in § 31 Abs. 3 VStG) ihren Niederschlag gefunden hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in § 37 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz normierten Beginn der Verfolgungsverjährung mit Kenntniserlangung durch das Bundesdenkmalamt bzw. den Eintritt derselben jedenfalls nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat einerseits dahingehend verändern wollte, dass dieser Beginn lediglich für die Strafbarkeitsverjährung gelten sollte, der gemäß § 31 Abs. 3 VStG alte Fassung zuvor durch Verweis auf § 31 Abs. 2 VStG alte Fassung mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung gleichgesetzt war. Auch aus den Materialien (RV 2013 BlgNR 2189. GP 24) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des

§ 37 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über den Beginn der Verfolgungsverjährung durch Kenntniserlangung durch die Behörde bzw. Festlegung des Eintritts derselben jedenfalls mit fünf Jahren nach Beendigung der Tat ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die ursprüngliche Ausdehnung der Verjährungsfristen darauf beruhte, dass im Bereich des Denkmalschutzrechtes viele Delikte erst spät, vielfach nur zufällig aus Anlass bei Begehungen von Denkmalen erkannt werden können (Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, S. 171). Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 37 Abs. 7 DMSG der vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 bestehende Beginn der Verfolgungsverjährung mit Kenntniserlangung durch das Bundesdenkmalamt bzw. Eintritt derselben jedenfalls nach fünf Jahren nach Beendigung der Tat sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung, dessen Beginn in jenem Zeitpunkt, in dem auch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt, sohin mit Kenntnisnahme des Bundesdenkmalamts anzusetzen ist, weiter in Geltung geblieben sind (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 31). Der dynamische Verweis auf

§ 31 VStG bedeutet außerdem, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung ab Kenntniserlangung des Bundesdenkmalamts von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen ein Jahr beträgt.

Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung prüfen zu können, ist sohin nicht nur eine Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des BDA von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen erforderlich, sondern hat auch eine Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der Tat(en) zu erfolgen.

Ob die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen war und eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf den ausgedehnten Tatzeitraum grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, ist jedoch im vorliegenden Fall ohne Relevanz, weil der ausgedehnte Tatzeitraum jedenfalls nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht ist.

Hinsichtlich der Strafbarkeitsverjährung wird jedoch angemerkt, dass unter Berücksichtigung des Beginns derselben mit Kenntnisnahme des BDA von den unerlaubt vorgenommenen Veränderungen am 7. August 2017 und Dauer von drei Jahren, wobei der Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in diese Frist gem. 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, nicht einzuberechnen ist, diese nicht eingetreten ist.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal es sich im vorliegenden Fall lediglich um die Anwendung der durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall handelte. Die ordentliche Revision (Art 133 Abs 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.

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