LVwG N LVwG-S-1169/001-2020

LVwG-S-1169/001-2020State Administrative CourtSep 16, 2020

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hund; Haltung; Temperatur; Leiden;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1169/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1169.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.04.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, durch Verkündung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der Teilsatz „und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt haben“ ersatzlos zu entfallen hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 5.6.2019 zumindest zwischen 15:45 Uhr und 16:05 Uhr, in ***, *** (Parkplatz Firma B) als zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Halter eines kleinen weißen Hundes diesem dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt zu haben, dass er das Tier zu hohen Temperaturen ausgesetzt habe, indem das Tier in einem in der prallen Sonne stehenden Pkw bei einer Außentemperatur von 30 Grad eingesperrt wurde.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 12.06.2019, Gz.-P: ***. Dieser zufolge haben zwei Privatanzeigenleger wahrgenommen, dass am B-Parkplatz in *** der rote Alfa Romeo, ***, in der prallen Sonne bei einer Außentemperatur von 30 Grad abgestellt gewesen sei. Auf der Fahrerseite sei das Fenster ca. 3-4 cm geöffnet gewesen, im Auto sei ein kleiner, weißer Hund gewesen. Das Auto sei über einen Zeitraum von 16.45 Uhr bis 16.05 Uhr beobachtet worden, der Lenker sei während dieses Zeitraumes nicht gekommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 09.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die beiden Privatanzeigenleger C und D zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Privatanzeigenleger den oben angeführten Sachverhalt zur Anzeige brachten, nachdem sie ca. 20 Minuten lang das Fahrzeug mit dem eingeschlossenen Hund unbeschattet bei etwa 30 Grad Außentemperatur in der prallen Sonne stehen gesehen haben. Der Hund hat zuerst gebellt, sich dann in den Fußraum des Fahrersitzes verkrochen und hat heftig gehechelt. Der Motor des Autos ist nicht gelaufen.

Das ergibt sich aus den klaren und widerspruchsfreien Angaben der Privatmeldungsleger, die glaubwürdig angaben, nach einer Wartezeit von etwa 5 Minuten auf die Uhr geblickt, weitere 15 Minuten gewartet und sodann die Anzeige erstattet zu haben. Demgegenüber stehen die Angaben des Beschwerdeführers, der angab, lediglich für einen Zeitraum von „10 bis allerhöchstens 15 Minuten“ (Stellungnahme vom 14.7.2019) bzw. „keiner Viertelstunde“ (Beschwerde vom 1.6.2020) sein Fahrzeug mit dem Hund abgestellt zu haben, um seiner Exfrau in einem Geschäft zu helfen, welchen Angaben nicht zu folgen war, zumal die Zeugen übereinstimmend angaben, das Fahrzeug über einen Zeitraum von 20 Minuten beobachtet zu haben.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Klimaanlage mit einem Spalt breit geöffneten Fenster laufen gelassen, so wird diesen Angaben kein Glauben geschenkt, indem dem die Wahrnehmungen der Zeugen gegenüberstehen, die einerseits angaben, der Motor des Fahrzeuges sei nicht gelaufen, das Tier habe heftig gehechelt und sich im Fußraum des Wagens verkrochen.

Der veterinärmedizinische Amtssachverständige hat zur Frage, ob diese Haltung dem Tier Leiden verursacht hat, gutachtlich ausgeführt, dass aus veterinärfachlicher Sicht dem Hund zumindestens Leiden zugefügt wurden, weil sein Wohlbefinden über längere Zeit in nicht ganz geringem Ausmaß deutlich vermindert wurde, was sich dadurch ausgedrückt hat, dass er stark gehechelt hat. Es ist anzunehmen, dass die Temperatur in einem Fahrzeug mit schwarzem Verdeck oder schwarzem Dach bei einer Außentemperatur von 28 Grad, wenn es in der Sonne steht, auch bei weit geöffnetem Fenster auf ein sehr hohes Maß ansteigt, die dem Tier auf jeden Fall unangenehm ist und es hinsichtlich seiner Thermoregulation überfordert.

Aus den vorliegenden Unterlagen und Aussagen ist zu schließen, dass die Haltungsbedingungen für den Hund des Beschwerdeführers am 5.6.2019, von 15:45 bis 16:05 Uhr in der prallen Sonne im Inneren eines KFZ Leiden verursacht haben. Das ist damit zu begründen, dass die Temperatur im Aufenthaltsbereich sehr deutlich über der Körpertemperatur des Hundes gelegen ist und die Möglichkeiten, die Wärme abzuführen beschränkt sind. Der Hund hat nach Angaben der Zeugen stark gehechelt, dies ist eine Maßnahme die dazu dienen soll, die Körpertemperatur zu senken.

Unter Leiden ist eine nicht ganz kurz dauernde Verminderung des Wohlbefindens zu verstehen, die über eine normale Belastung hinausgeht. Sie waren ungerechtfertigt, weil das Tier anders untergebracht hätte werden können.

Nach der Hitzeentwicklung im geschlossenen Auto nimmt bei einer Außentemperatur von 28°C die Innentemperatur bereits nach 10 Minuten auf 35°C, nach 30 Minuten auf 44 °C zu. Dies verursacht nach den schlüssigen Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zwar noch keine Schmerzen oder Schäden beim Tier, jedoch führt diese Temperatur gleichwohl dazu, dass ein Hund leidet.

Daraus ergeben sich nachstehende objektive Erwägungen im Zusammenhang mit im Fahrzeug zurückgelassenen Tieren:

Die Innentemperatur eines Fahrzeuges wird durch die solare Strahlung erhöht. Dem entgegen steht die Abgabe der Wärme ebenfalls durch Strahlung oder Konvektion. Die Konvektion spielt bei einem sich bewegenden Fahrzeug aufgrund der hohen Ventilation durch die relative Windgeschwindigkeit eine große Rolle und trägt wesentlich zur Kühlung der Fahrzeuginnentemperatur bei (wie auch starker Regen). Bei einem abgestellten Fahrzeug ist diese annähernd Null und hat keine Bedeutung.

Aufgrund der aufgenommenen sowie der abgegebenen Strahlung stellt sich über einen gewissen Zeitraum eine Gleichgewichtstemperatur ein. Eine weitere Erwärmung erfolgt dann nicht mehr. Diese Gleichgewichtstemperaturen stellen sich in einem Zeitraum von ca. einer Stunde ein, wobei nach ca. 30 Minuten bereits 80 % der Temperaturerhöhung erreicht wird.

Aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten zeigt sich, dass das Öffnen von einem oder mehreren Fenstern von ca. 5 cm nur einen geringen Einfluss hat. In diesem speziellen Fall war die 3-4 cm breite Öffnung des Fahrerfensters für die Innentemperatur des Fahrzeugs und damit für den Zustand des Hundes unbedeutend.

Die Aufheizung eines PKW ist nahezu unabhängig von der Außentemperatur. Der bestimmende Faktor für die Autoinnentemperatur ist vielmehr die Strahlungsintensität. Die auf ein Fahrzeug auftreffende Sonnenstrahlung erwärmt die Karosserie und tritt durch die Fensterflächen in den Innenraum. Die Inneneinrichtung absorbiert die einfallende kurzwellige Strahlung, erwärmt sich und emittiert langwellige Wärmestrahlung. Da die Fahrzeugfenster für langwellige Strahlung nicht durchlässig sind, tritt der bekannte Glashauseffekt ein und der Fahrzeuginnenraum erwärmt sich bis zu einem stationären Gleichgewicht. Nachdem keine Innenraumtemperaturmessung des abgestellten Kfz durchgeführt wurde, keine tierärztliche Untersuchung des Hundes direkt nach der Befreiung dem Akt beiliegt, bleibt nur eine Berechnung der Innenraumtemperatur aufgrund von Untersuchungen des Instituts für Medizinische Physik der Veterinärmedizinischen Universität über, die je nach Messort im Kfz zwischen 40 °C (bodennahe im Fahrgastraum) und 50 °C (in Personenkopfhöhe) ergeben. Hunde verfügen über einen Thermoregulationsmechanismus, der versucht, eine konstante innere Körpertemperatur von in diesem Fall 38 bis 38,5 °C aufrecht zu erhalten. Die Wärmeabgabe erfolgt bei Hunden primär ca. 70 % durch Strahlung und Konvektion, die in der ersten Phase durch Gefäßweitstellung in der Peripherie gesteigert wird. Bei Umgebungstemperaturen von ca. 36 °C erfolgt die Wärmeabgabe nur noch über Verdunstung über die Haut (Diffusion). Unterstützt wird der Thermoregulationsmechanismus durch Hecheln, wobei die Atemfrequenz auf bis zu 400 Atemzüge pro Minute ansteigt. Die Wasserverdunstung kann bis zu 200 g/h erreichen. Somit kommt es vorerst bei großer thermischer Belastung zu einer Bluteindickung.

Für jede Tierart besteht eine Temperaturzone (thermoneutrale Zone) innerhalb derer die Thermoregulation bloß durch Änderung der Durchblutung erfolgt. Diese Zone liegt beim Hund zw. rund 21-26 °C. Steigt die Umgebungstemperatur weiter als bis 36°C, bleibt auch damit die innere Körpertemperatur nicht mehr konstant, bei über 40°C iKt entstehen vorerst reversible Schädigungen des Körpers. Steigt die Körpertemperatur aufgrund steigender Umgebungstemperatur weiter, sterben ab 42°C iKt etwa 50% der Patienten, ab 44°C bis zu 100%.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Im konkreten Fall führt der Beschwerdeführer zunächst aus, nur kurz im Geschäft gewesen zu sein. Es sei bei dem Fahrzeug die Klimaanlage gelaufen und sei das Fenster einen Spalt breit geöffnet gewesen.

Dem stehen die Angaben der Privatmeldungsleger gegenüber, die den Hund stark hechelnd in dem in der Sonne stehenden Fahrzeug vorgefunden haben, wobei die Außentemperatur 28°C betragen hat und sich der Hund in weiterer Folge im Fußraum des PKW verkrochen hat, sie das Fahrzeug über 20 Minuten beobachtet haben.

Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass vorliegend mit Sicherheit von der Zufügung von Leiden ausgegangen werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass durch die Positionierung des Fahrzeugs direkt in der Sonne die Innentemperatur so hoch war, dass diese Haltung über einen Zeitraum von ca. 20 Minuten dem Tier Leiden verursachte.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass im Fahrzeug, welches über zumindest 20 Minuten in der Sonne stand, die Innentemperatur jedenfalls anstieg und keine ausreichende Luftzirkulation trotz des einen Spalt geöffneten Fahrerfensters im Fahrzeug erfolgen kann. Fest steht aufgrund der Einvernahme der Zeugen aber auch, dass am fraglichen Tag im Tatzeitraum Sonnenschein herrschte und das Fahrzeug ungeschützt in der Sonne stand. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Klimaanlage laufen gelassen, war diesen Ausführungen schon aufgrund der praktischen Lebenserfahrung zu widersprechen, weil eine Klimaanlage nicht funktioniert, wenn der Motor nicht läuft, da Klimaanlagen mit Kompressor funktionieren, eine batteriebetriebene Klimaanlage bei üblichen Batterien nur wenige Minuten laufen könnte.

Diesem Vorbringen stehen weiters die glaubwürdigen Angaben der Zeugen gegenüber, wonach der Hund stark hechelte und sich im Fußraum des Autos verkroch. Diese Verhalten ist dadurch erklärbar, dass bei gegenständlichen Außentemperaturen sich das Fahrzeuginnere nach kürzester Zeit erheblich aufheizt und ein Tier keinesfalls darin belassen werden darf, da ein Hund Schweißdrüsen nur an den Pfoten hat und nur durch Hecheln Kühlung erlangt.

Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Die Frage, ob dem gegenständlichen Hund durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2009/02/0344).

Das bedeutet, dass der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn dem Tier eine der im § 5 TSchG genannten Qualen zugefügt wurde und hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige eindeutig Leiden diagnostiziert. Es war daher der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Haltungsumstände Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist.

Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte nicht mit der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden.

Milderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

(So liegt ein von der erstinstanzlichen Strafbehörde als Strafmilderungsgrund herangezogenes Geständnis in keiner Weise vor und bildet der Umstand, dass keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen bestehen, ebenfalls keinen Strafmilderungsgrund. Strafmildernd wirkt nur absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, wohingegen ein Straferschwerungsgrund vorliegen würde, wenn zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen vorliegen würden.)

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst bei – vom Beschwerdeführer angegebenen, äußerst bescheidenen – persönlichen Verhältnissen.

Indem sich die herabgesetzte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 7 500 Euro) bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Bestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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