LVwG N LVwG-AV-540/002-2020

LVwG-AV-540/002-2020State Administrative CourtSep 15, 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Blutabnahme; Datenübermittlung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-540/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.540.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die behördlich verfügte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von zehn Monaten für die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Klassen auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 05. Mai 2020 am 06. Mai 2020, herabgesetzt wird, sodass diese mit Ablauf des 06. Jänner 2021 endet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06. Mai 2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Rechtsmittelwerber innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. Auch wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und BE innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 03. März 2020 um 23:10 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Personenkraftwagen gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, da er in einer leichten Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit, rechts von der Fahrbahn abgekommen wäre, eine Straßenlaterne überfahren habe und anschließend frontal gegen einen Baum geprallt sei. Seine Alkoholisierung sei aufgrund der Blutabnahme am 04. März 2020 um 00:58 Uhr mit 2,1 Promille erwiesen.

Aufgrund der Tatsache, dass zwischen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Blutabnahme eine Stunde und 48 Minuten gelegen sei, müsse angenommen werden, dass die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt höher wäre. Daher sei eine Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchgeführt worden. Aus dieser Rückrechnung ergebe sich ein Alkoholgehalt von 2,27 Promille zum Unfallzeitpunkt.

In seiner Stellungnahme vom 27. März 2020 bzw. 03. April 2020 habe er zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass die Blutabnahme im Krankenhaus nach dem Unfall für medizinische Zwecke für die weitere Heilbehandlung durchgeführt worden wäre und es unzulässig sei, ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. Zustimmung des Betroffenen das Ergebnis der Blutabnahme für ein verwaltungsrechtliches Verfahren heranzuziehen. Weiters sei die angeführte Alkoholkonzentration für ihn nicht erklärbar und werde die Richtigkeit in Frage gestellt.

Nach Wiedergabe der relevanten führerscheinrechtlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde davon aus, dass eine „Tatsache“ iSd § 7 Abs. 1 FSG vorliege und der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei. Aufgrund der ausgesprochen hohen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und dem dabei verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden könne mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wäre der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Die genannten Feststellungen der Behörde sind sachlich unrichtig. Diese stützen sich darüber hinaus auf ein Beweismittel, welches im Verwaltungsverfahren (und auch im Verwaltungsstrafverfahren) keine Verwendung finden darf. Dies aus nachstehenden Gründen:

3.1.

Gemäß § 5 Abs 5 StVO ist an Personen, die gemäß Absatz 4a StVO zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs 4a StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs 2 leg. cit. Aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Alkoholgehaltes zu bringen.

Generell ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** – und dies wurde bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.03.2020 ausführlichst dargelegt, allerdings von der belangten Behörde gänzlich ignoriert – dass keine Polizeieinsatzkräfte an der Unfallstelle waren. Vor Ort waren ein Notarztwagen, ein Einsatzfahrzeug des ASBÖ *** und insgesamt 22 Personen der Feuerwehr *** und ***.

Die polizeiliche Erstmeldung erfolgte nach dem Inhalt des Berichts am 04.03.2020 gegen 01:50 Uhr, demnach rund 2 Stunden und 40 Minuten nach dem Verkehrsunfall. Eine Verständigung von Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgte nicht; auch ein Amtsarzt wurde weder hinzugezogen noch verständigt. Eine Atemalkoholuntersuchung vor Ort wurde nicht durchgeführt und hätte wegen der Verletzungen des Beschwerdeführers auch nicht durchgeführt werden können.

In der gesamten Berichterstattung der Polizeiinspektion *** sind keine Indizien festgehalten, die den Verdacht rechtfertigen könnten, dass sich der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte.

Beim Beschwerdeführer wurde in Vorbereitung der Operation am 04.03.2020 um 00:58 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt. Diese Blutabnahme wurde nicht behördlich angeordnet, sondern lediglich aus medizinischen Gründen durchgeführt.

Zu dieser Blutabnahme hat der Beschwerdeführer weder seine ausdrückliche noch seine konkludente Zustimmung erklärt. Er wurde auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine Auswertung des abgenommenen Blutes (auch) auf Äthanol erfolgen wird und das Testergebnis allenfalls als Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren Verwendung findet oder finden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung bei jenem Organ entstanden sein, der eine Person im Sinne des § 5 Abs 4a StVO zum Arzt zu bringen beabsichtigt. Dieser Verdacht kann auch durch Mitteilungen dritter Personen ausgelöst werden, muss sich aber bei der zum Zweck der Blutabnahme zum Arzt gebrachten Person bis zum Zeitpunkt der Verbringung aufrecht erhalten lassen können. Allenfalls von den Rettungskräften vor Ort bzw. vom Krankenhauspersonal ausgesprochene mögliche Alkoholisierungsmerkmale – die gegenständlich nicht vorgelegen haben und auch nicht dokumentiert sind – können den bei einem Organ der Straßenaufsicht geforderten Verdacht nicht ersetzen.

Beim Beschwerdeführer bestand – nach dem gesamten behördlichen Akteninhalt – bis zur Übermittlung des (forensischen nicht verwertbaren) Blutbefundes durch das UK *** nie der Verdacht im Sinne des § 5 Abs 4a StVO, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte, weder bei einem Organ der Straßenaufsicht noch bei einer dritten Person. Aus der Anfrage der Führerscheinbehörde an das Universitätsklinikum *** vom 06.03.2020 ergibt sich vielmehr, dass noch zu diesem Zeitpunkt (3 Tage nach dem Vorfall) gar nicht bekannt war, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine Blutabnahme erfolgt ist („Es ergeht daher das Ersuchen um Mitteilung, ob beim oben genannten Vorfall eine Blutabnahme erfolgte und wird gegebenenfalls um Übermittlung des Blutbefundes ersucht“).

Im Hinblick darauf, dass demnach die rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere) des § 5 Abs 4a StVO nicht vorliegen, darf der Blutbefund und die darauf aufbauende Rückrechnung des Amtsarztes im Führerscheinverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren keine Verwendung finden.

3.2.

Die Frage der Zulässigkeit einer Blutabnahme im Straßenverkehr ist durch die Bestimmungen des § 5 Abs 6 und Abs 10 StVO im Verfassungsrang geregelt. Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung dürfen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betroffenen, dem ohne dessen Verlangen oder Zustimmung das Blut abgenommen wurde, nur dann verwertet werden, wenn die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat (VwGH 90/03/0223=ZVR 1992/4). Eine Blutabnahme darf als Beweismittel für einen Schuldbeweis einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO nur dann verwendet werden, wenn sie nicht verbotenerweise erlangt worden ist (VwGH 855/79- verstärkter Senat; ZfVB 1980/4/1230; ZfVB 1982/4/1345).

Auch im Erkenntnis zu GZ 92/03/0043 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat. Ein derartiger Verstoß liegt gegenständlich eindeutig vor.

Eine Zustimmungserklärung kann zwar auch konkludent erfolgen; diesbezüglich ist aber erforderlich, dass der betreffenden Person vorab zur Kenntnis gebracht worden ist, aus welchem Grund man ihr Blut abnehmen wird (VwGH 92/02/0270; VwGH 92/03/0043). Voraussetzung ist dabei, dass der Betreffende der Blutabnahme zugestimmt hat, sich des Umstandes bewusst war, dass die Auswertung des abgenommenen Blutes auch auf Alkohol (Äthanol) erfolgen wird und das Testergebnis auch als Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren Verwendung findet oder finden kann. Eine (zum Beispiel) ungelesen unterfertigte Zustimmungserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Unterfertigende eine Vorstellung vom ungefähren Inhalt des Textes hat. Eine Zustimmungserklärung kann zwar auch konkludent erfolgen, aber nur dann, wenn der Lenker weiß, aus welchem Grund man im Blut abnehmen möchte (VwGH 82/02/0252; VwGH 2000/02/0231).

Es ist jedenfalls erforderlich, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die „Verweigerungsmöglichkeiten“ aufzuklären – so der Verwaltungsgerichtshof im vergleichsweise jungen Erkenntnis zu GZ 2007/02/0098.

Die Blutabnahme wurde erst im Krankenhaus in Vorbereitung der Operation durchgeführt. Eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht ist im Akt nicht dokumentiert und liegt offenbar nicht vor. Im Akt ist in keiner Weise dokumentiert, wie die Blutabnahme erfolgt ist, insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer daran in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Fakt ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchen Gründen diesem Blut abgenommen wurde bzw dass dieser auch nicht über Verweigerungsmöglichkeiten einer Blutabnahme aufgeklärt wurde, sodass das Ergebnis auch als Beweismittel im Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden kann.

Dass sich der Beschwerdeführer der Blutabnahme aufgrund seiner schweren Verletzung bloß nicht widersetzt hat rechtfertigt keinesfalls die Verwertung eines allfälligen Ergebnisses des Blutbefundes im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsstrafverfahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der Blutabnahme aktiv mitgewirkt hätte, erfordert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine (zumindest konkludente) Zustimmungserklärung, die sich auch auf den Grund der Blutabnahme nach Aufklärung über die Verwendung als Beweismittel erstreckt. All das liegt nicht vor. Die Behörde hat bloß – mit erheblicher Verspätung – den Blutbefund unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über besonders sensible medizinische Daten im Nachhinein angefordert.

Aus all diesen Gründen erweist sich der in der Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.05.2020, GZ ***, somit als rechtswidrig.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Blutbefund, dass die Bestimmung des Äthanol-Wertes mit einem enzymatischen Screening-Test erfolgte. Ein derartiger Test ist für forensische Zwecke ungeeignet, weshalb im Befund auch darauf hingewiesen wird, dass für forensische Zwecke die Bestimmung mit einer Zweitmethode (GC/MS) erforderlich ist, zumal der enzymatische Screening-Test nicht in der Lage ist, jene Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herzustellen, die in einem (auch: Verwaltungs-) Strafverfahren notwendig ist. Auch vor diesem Hintergrund ist die behördliche Verwertung des Blutbefundes im vorliegenden Bescheid rechtswidrig und geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Blutalkoholmessung unzutreffend sein muss, zumindest aber unverlässlich ist. Der Beschwerdeführer ist ein Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug stehen lässt, wenn er Alkohol konsumiert. Der Beschwerdeführer hat die Unfallfahrt von zu Hause aus angetreten und hat zeitnahe vor dem Fahrtantritt noch E-Mails bearbeitet; dieser Umstand spricht klar gegen eine Alkoholisierung de Beschwerdeführers, jedenfalls in dem im Blutbefund festgestellten Ausmaß.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Verfahrensanordnung vom 09. Juni 2020 wurde Herr C in diesem Beschwerdeverfahren als medizinischer Amtssachverständiger bestellt und unter Anschluss des behördlichen Aktes mit der Zl. ***, insbesondere des Untersuchungsbefundes, ersucht, [zur Frage Stellung zu nehmen] ob aus medizinischer Sicht Zweifel bestehen, dass der bei der Auswertung der Blutprobe durch das Universitätsklinikum ermittelte Äthanolgehalt nicht dem Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Blutabnahme entsprochen hat. Auch möge dazu Stellung genommen werden, ob zu erwarten wäre, dass eine zusätzliche Untersuchungsmethode, wie im Blutbefund angemerkt, jedenfalls signifikant zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2020 erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige folgendes medizinisches Gutachten:

„Bei Hrn. A wurde die Alkoholbestimmung durch ein enzymatisches Verfahren (ADH-Methode) vorgenommen, dies geht aus einem mail des Zentrallabors *** vom 30.6.2020 hervor. Es handelt sich hierbei um ein Standardverfahren, dass schon jahrzehntelang in Verwendung ist und hinreichend genaue, reproduzierbare Ergebnisse bringt. Die Ergebnisse werden auch zur medizinischen Beurteilung des gesundheitlichen Zustandsbildes herangezogen.

Für forensische Zwecke, bei welchen eine exakte Bestimmung des Alkoholgehaltes erforderlich ist, ist allerdings eine andere Vorgangsweise notwendig.

Diese ist dargestellt in den „Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration“. Darin ist festgehalten, dass zwei unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes eingesetzt werden müssen: die ADH Methode (wie im Krankenhaus) und ein gaschromatographisches Verfahren. Es müssen 4 Einzelmesswerte vorhanden sein (2 pro Methode), welche im Analysenergebnis nicht mehr als 5% variieren dürfen. Der Mittelwert stellt dann das endgültige Ergebnis dar.

Im gegenständlichen Fall wurde eine diagnostische Bestimmung des Blutalkoholspiegels mit einem enzymatischen Screenigverfahren (ADH Methode) vorgenommen. Von so einer Bestimmung hängen im Ernstfall (z.B. Polytrauma bei bewusstseinsbeeinträchtigten Patienten) schwerwiegende, medizinische Entscheidungen ab. Wird z.B. kein Alkohol (oder eine andere toxische Substanz) im Blut gefunden so ist eine Bewusstseinsbeeinträchtigung bei einem Schädelhirntrauma nur durch das Trauma bedingt. Liegt eine relevante Alkoholisierung vor, so ist der Zustand der Bewusstseinstrübung (auch) durch Alkohol mitbedingt und es wird dann u. U. ein anderes medizinisches Procedere gewählt. Auch bei der Wahl der eingesetzten Medikamente muss man bei Personen mit starker Alkoholisierung sehr vorsichtig sein. Denn sowohl Alkohol als auch verschiedene andere Medikamente wirken dämpfend auf das Atemzentrum. Werden zusätzlich zu einer schweren Alkoholisierung Medikamente eingesetzt, welche das Atemzentrum dämpfen (z.B. div. Schmerzmittel), so kann das zu schweren Atemstörungen führen.

Die Bestimmung von Blutalkoholspiegeln mit einer enzymatischen Methode (wie im gegenständlichen Fall vorgenommen) ist zwar eine hinreichend genaue Bestimmungsmethode im Krankenhausbetrieb für diagnostische Zwecke. Es ist aber keine exakte Methode um den Blutalkoholspiegel auf die Dezimalstelle genau festlegen zu können. Denn diese Exaktheit spielt für diagnostische Zwecke keine Rolle. Es ist im Krankenhaus für diagnostische Zwecke nicht notwendig zu wissen, ob der Blutalkoholspiegel bei 1,59 und 1,61 ist. Denn das hat keine relevanten therapeutischen Auswirkungen.

Anders ist es aber bei der forensischen Bestimmung von Blutalkoholspiegeln. Im Rahmen derer ist sehr wohl relevant, ob der Blutspiegel z.B. bei 1,59 oder 1,6 Promille liegt. Denn das hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen. Deshalb geht man auch bei forensischen Blutalkoholbestimmung den oben dargestellten Weg (4 Werte mit unterschiedlichen Bestimmungsmethoden).

Im gegenständlichen Fall lag der in der Doppelbestimmung mit der ADH Methode festgestellt Blutalkohol Wert bei 2,1 Promille. Es handelt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit um den exakten Wert. Denn dafür hätten die Proben noch mit einer gaschromatographischen Methode 2 Mal nachgemessen werden müssen (der Mittelwert stellt dann das exakte Ergebnis dar).

Hätte man eine solche gaschromatographische Nachmessung noch gemacht, dann wären die Werte aber nicht wesentlich davon abgewichen.

Dieser Sachverhalt geht z.B. auch aus nachfolgender Abbildung hervor (entnommen aus:

„Vergleichende Untersuchung zur Validität neuer Verfahren der LSD-und Ethanlobestimmung in Körperflüssigkeiten“, Dissertation, Universität Gießen, vorgelegt von Silke Wölfel).

Abb.1:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Aus dieser Abbildung 1 geht hervor, dass es nur sehr geringe Abweichungen zwischen den Messungen mit der ADH Methode und der gaschromatographischen Bestimmung von Alkohol im Blut gibt. Darüber hinaus gibt es auch noch andere Literaturstellen die diesen Sachverhalt belegen (z.B. „Forensic issues in Alkohol-testing“, Steven B. Karch“ oder „Klinische Chemie für den Einstieg“, Jürgen Halbach).

Auf Grund dieser geringen Abweichung der Analysenergebnisse zwischen enzymatischen Verfahren zum gaschromatographischen Verfahren kann aus amtsärztlicher Sicht jedenfalls ausgesagt werden, dass auch eine Nachmessung durch ein gaschromatographisches Verfahren zu einem Ergebnis in der gleichen Größenordnung geführt hätte und somit kein signifikant anderes Ergebnis gebracht hätte.“

Zu diesem medizinischen Amtssachverständigengutachten erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 30. Juli 2020 folgende Stellungnahme:

„1.

Wie bereits in der Beschwerde sehr ausführlich dargetan, kann und muss eine Auseinandersetzung mit dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 02.07.2020 aus rechtlichen Gründen unterbleiben, weil es unzulässig ist, eine ausschließlich zu Zwecken der medizinischen Heilbehandlung genommene Blutprobe im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu verwenden. Soweit Verwaltungsinstanzen teilweise gegenläufig judizieren, sind diese Erkenntnisse rechts- und verfassungswidrig:

a)Die Blutabnahme an einem Bewusstlosen zum Zwecke der Feststellung des Alkoholgehaltes seines Blutes ist unzulässig, zumal eine zwangsweise Blutabnahme gesetzlich nicht vorgesehen ist und selbst die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 5 Abs 6 StVO eine zwangsweise Blutabnahme an einem Bewusstlosen nicht gestattet. Da ein Bewusstloser zur Verweigerung der Blutabnahme im Zeitpunkt der Abnahme nicht fähig ist, kommt die Blutabnahme zur Feststellung das Alkoholgehalts einer zwangsweisen Blutabnahme gleich und verletzt Art. 8 Abs 1 EMRK. Es besteht ein Beweismittelverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren.

b)Der Oberste Gerichtshof hat die Verwertung derartiger Proben (nur) durch den Versicherer in einem Zivilrechtsstreit gegen einen Versicherungsnehmer als zulässig erachtet (OGH 7 Ob 12/91). Der dazu ergangene Leitsatz (RS0075272) lautet wörtlich: „Die Verwendung eines dem Versicherungsnehmer im Zustand der Bewusstlosigkeit abgenommenen Blutes zum Beweis für dessen Alkoholisierung verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vertraglich zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles und somit zur Zustimmung der Blutabnahme verpflichtet war.“Hierauf kann sich die Verwaltungsbehörde/Verwaltungsstrafbehörde überhaupt nie berufen, weil gegenüber der Republik Österreich keine vertraglich vereinbarten Obliegenheiten von Kraftfahrzeuglenkern bestehen. Und: Sämtliche Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 12/91 wären sinnlos und überflüssig, wenn bereits die allgemeinen gesetzlichen Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere der §§ 4, 5 StVO) erlauben würden, die dem Bewusstlosen ausschließlich zu Zwecken der medizinischen Heilbehandlung abgenommene Blutprobe zu seinen Lasten im Verfahren zu verwerten. Gerade aus dem Umstand, dass der OGH im zitierten Erkenntnis (nur) auf versicherungsvertragliche Vereinbarungen Bezug nimmt, ist in rechtlicher Hinsicht eindeutig abzuleiten, dass eine gesetzliche Verwendungserlaubnis außerhalb der Vertragsbeziehung VU-VN nicht besteht.

c)Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörden nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.Die Auswertung einer von einer Krankenanstalt an einem Bewusstlosen gezogenen Blutprobe sowie die Erörterung in einem Verwaltungsverfahren sind zweifelsfrei Verwendungen von personenbezogenen (hier noch zusätzlich: besonders sensiblen) Gesundheitsdaten. Die Verwendung der Daten im Verwaltungsverfahren liegt niemals im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen. Gesetze, die den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausnahmsweise für zulässig erklären und den Bestimmungen des § 1 Abs 2 DSG genügen, bestehen nicht.

d)Schon in der Leitentscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH B1092/87 vom 06.12.1988) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass nach Art. 8 Abs 2 EMRK ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens – neben anderen, materiellen Voraussetzungen – nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat damals geprüft, ob eine Blutabnahme beim Bewusstlosen durch die Bestimmung des § 5 Abs 6 StVO oder irgendeine andere Rechtsvorschrift gesetzlich vorgesehen ist. Dies mit dem eindeutigen Ergebnis, dass derartige Rechtsvorschriften nicht bestehen. Dasselbe gilt für die Verwendung einer zu medizinischen Zwecken an einem Bewusstlosen gewonnenen Blutprobe in einem späteren Verwaltungsverfahren. Die Offizialmaxime, also die allgemeine Verpflichtung von Verwaltungsbehörden allfällige Gesetzesübertretungen aufzuklären, bildet niemals eine Eingriffsermächtigung in die Verletzung der Grundrechte auf Datenschutz sowie auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK.

Insgesamt darf demnach eine Auseinandersetzung des LVwG Niederösterreich mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.07.2020 unterbleiben. Sollte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegenläufig judizieren, wird höflich darum gebeten, jene verfassungsgesetzlichen oder einfachgesetzlichen Normen konkret anzuführen, die es nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise gestatten, Verfassungsrecht zu durchbrechen. Der in der Judikatur gelegentlich auffindbare allgemeine Hinweis, dass der gegenständliche Fall mit jenem vergleichbar sei, wo der Lenker an einem Unfallort aufgrund seiner Verletzungen Blut hinterlassen hat, welches einer behördlichen Untersuchung zugänglich ist, ist mit Sicherheit zu wenig.

2.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat bereits ausführlich darauf hingewiesen, dass sich aus dem Blutbefund selbst ergibt, dass die Bestimmung des Ethanol-Wertes mit einem enzymatischen Screeningtest erfolgt ist und ein derartiger Test für forensische Zwecke ungeeignet ist, weshalb im Befund auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für forensische Zwecke die Bestimmung mit einer Zweitmethode unbedingt erforderlich ist.

Zutreffend sind im vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zitiert, wonach zwingend zwei völlig unterschiedliche Methoden notwendig sind, insgesamt zumindest vier Einzelmesswerte vorhanden sein müssen und die Analyseergebnisse um nicht mehr als 5% variieren dürfen, damit ein Mittelwert Verwendung finden darf.

Gegenständlich steht fest, dass keine einzige der Vorschriften diese Richtlinien eingehalten wurde bzw. keine einzige Voraussetzung vorliegt.

3.

Feststeht anhand des vorliegenden Befundes (und anhand der Fragestellung des LVwG Niederösterreich), dass sich Amtsarzt und Verwaltungsgericht mit der Blutprobe selbst überhaupt nicht auseinandergesetzt haben und bislang nicht einmal geklärt wurde, ob diese Blutprobe allenfalls noch zur Verfügung steht.

Die „Uminterpretation“ einer forensisch unverwertbaren Alkoholbestimmung zu Zwecken der medizinischen Heilbehandlung durch ein enzymatisches Verfahren in ein (scheinbar) behördlich verwertbares Ergebnis, ist nach Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eindeutig unzulässig.

4.

Der Amtsarzt achtet in seinem Gutachten – wohl aus gutem Grund - peinlich genau darauf, wissenschaftliche und intersubjektiv nachprüfbare Aussagen zu vermeiden („Ergebnis in der gleichen Größenordnung“ oder „kein signifikant anderes Ergebnis“). Im Hinblick darauf, dass bereits Abweichungen von (nur) 5% nach den Richtlinien zur Unverwertbarkeit führen wird das Verwaltungsgericht vom Sachverständigen präzise Angaben benötigen.

5.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geht davon aus, dass der im Verfahren II. Instanz tätig gewordene Amtsarzt C ständig im Dienst der belangten Behörde (BH St. Pölten) steht, die den angefochtenen Bescheid I. Instanz erlassen hat. Wenn diese Annahme zutreffend ist, können Gründe vorliegen, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Um Aufklärung wird höflich gebeten. Eine weitere Stellungnahme bzw. weitere Anträge bleiben vorbehalten.

6.

Für den Fall, dass das LVwG Niederösterreich – entgegen allen bisherigen Ausführungen – gedenkt, das amtsärztliche Gutachten von C in seine Entscheidung einfließen zu lassen, ist in jedem Fall noch Folgendes zu klären:

1)Ist mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegte Blutuntersuchungsbefund tatsächlich das Blut des Beschwerdeführers analysiert oder ist es zumindest möglich, dass die Blutprobe verwechselt oder vertauscht wurde?

2)Ist es möglich, dass der im Blutuntersuchungsbefund des Universitätsklinikums *** ausgemittelte Ethanol-Wert durch notfallmedizinische Maßnahmen, Medikation, Verunreinigungen, Desinfektionsmittel, etc. verändert wurde?

3)Ist es möglich, dass zumindest 1 Analyseergebnis des gaschromatographischen Verfahrens ein um mehr als 5% anderes Ergebnis gebracht hätte als das enzymatische Verfahren?

4)Ist sichergestellt, dass das Messgerät, mit dem die ADH-Messung durchgeführt wurde unmittelbar vor der Messung ordnungsgemäß kalibriert wurde?

5)Wer hat diese Kalibrierung wann durchgeführt? Gibt es darüber eine Dokumentation?

6)Ist ein hinreichend sicherer Ausschluss möglicher Mess- und Berechnungsfehler des Universitätsklinikums *** gewährleistet?

7)Nach der Literatur (Grit Kießling, Alkoholbestimmung für forensische Zwecke, Universitätsklinikum Jena, Institut für Rechtsmedizin) ist das ADH-Verfahren gerade nicht Ethanol-spezifisch. Nach der Zusammenfassung dieses Beitrages (die im Netz unter www.uniklinikum-jena.de frei abrufbar ist) benutzt das ADH-Verfahren das Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH), das den Alkohol zu Acetaldehyd abbaut. Dabei wird das Coenzym NAD zu NADH reduziert. Die entstandene Menge an NADH kann photometrisch quantifiziert werden. Die Menge an NADH ist proportional zum umgesetzten Alkohol, aber – wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Artikel richtig versteht – gerade nicht proportional zum umgesetzten bzw. abgebauten Ethanol.Im labormedizinischen Befund des UK *** wurde aber bloß der Ethanol-Wert wiedergegebenen. Wie kann dieser Wert alleine forensisch ausreichend verlässlich sein?

Um Kenntnisnahme wird höflich gebeten. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen und eine Stellungnahme zum Thema einer allfälligen Befangenheit des Amts-SV wird beantragt.“

Am 03. August 2020 wurde der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige ersucht, sein Gutachten wie folgt zu ergänzen:

„Zu Ihrem im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten vom 02. Juli 2020, ***, wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme abgegeben, welche in der Anlage angeschlossen ist. Unter Punkt 7 wurde vom Rechtsvertreter die Eignung des gewählten ADH-Verfahrens für die Bestimmung eines im Führerscheinentzugsverfahren relevanten Alkoholwertes in Zweifel gezogen und hierzu auf die im Internet gemäß beigeschlossenem pdf-Dokument veröffentlichte Aussage des Dr. Grit Kießling verwiesen.

Es wird – in Ergänzung zu Ihren fachlichen Äußerungen zum Vergleich der Messwerte zwischen ADH-Methode und gaschromatischer Methode - um kurze ergänzende fachliche Äußerung zu den unter Punkt 7 der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters geäußerten Bedenken zur Eignung des ADH-Verfahrens ersucht.“

Mit Schreiben vom 05. August 2020 nahm Herr C dazu wie folgt Stellung:

„Es ist richtig, dass das ADH Verfahren nur alkoholspezifisch und nicht ethanolspezifisch ist. Allerdings gibt es aus medizinischer Sicht keine anderen relevanten Möglichkeiten, welche zu einer solchen quantifizierbaren Aktivierung der Alkoholdehydrogenase/NADH Reaktion im Körper führen (wie im gegenständlichen Fall vorhanden), als eben Ethanol. Eine diabetische Stoffwechsellage lag nicht vor. Auch für eine andere Stoffwechselerkrankung mit ketogener Auswirkung gibt es keine Anhaltspunkte. Lösungsmittel im Blut sind nicht zu erwarten.

Wie schon im Gutachten vom 02.07.2020 ausgeführt wird in Krankenhäusern die ADH Methode zur diagnostischen Bestimmung des Blutalkoholspiegels als Standardmethode verwendet. Von einer solchen Bestimmung der Alkoholkonzentration hängen wesentliche ärztliche Entscheidungen ab. Beispielsweise dürfen atemdepressiv wirkende Medikamente (z.B. diverse Morphine) nicht/nur unter hohen Vorsichtsmaßnahmen verwendet werden, wenn eine relevante Alkoholisierung vorhanden ist.

Würde ein falscher Alkoholspiegel im Blut bestimmt werden, so könnte das massive Auswirkungen auf die Gesundheit des Patienten haben (Bewusstseinstrübung hervorgerufen durch Alkohol oder Schädelhirntrauma?). Das ADH Verfahren hat für diagnostische Bestimmungen des Alkoholspiegels im Krankenhaus eine ausreichende Sicherheit, sonst würde es im heiklen medizinischen Umfeld nicht eingesetzt werden. Im Sinne der Fragestellung des Gerichtes für das Gutachten vom 02.07.2020 kann aus medizinischer Sicht ausgesagt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass eine zusätzliche Untersuchungsmethode (z.B. Gaschromatographie) ein signifikant anderes Ergebnis gebracht hätte.“

Mit Schriftsatz vom 12. August 2020 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung ergänzend Folgendes vor:

1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nimmt mit einer gewissen Resignation zur Kenntnis, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an einer Sachaufklärung nicht interessiert zu sein scheint, was sich zwanglos schon daraus erschließt, dass der Amtsarzt nur zu Punkt 7 [richtig: Punkt 6. Unterpunkt 7.] der Stellungnahme gem. § 45 Abs 3 AVG eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme abgibt, weil er zu allen weiteren Themen der Bescheidbeschwerde und (insbesondere) der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.07.2020 gar nicht gefragt wird.

Offen bzw bislang ungeklärt ist demnach (unter anderem)

die Klärung der vom Amtssachverständigen verwendeten unbestimmten Begriffe im Hinblick auf die 5% Regel der Richtlinie (Punkt 4 der bisherigen Stellungnahme),

die (mögliche) ständige Beschäftigung des Amtsarztes durch genau jene Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (Punkt 5),

allfällige Fehler bei der Zuordnung der Probe (Punkt 6.1.);

die mögliche Veränderung der Werte durch notfallmedizinische Maßnahmen (Punkt 6.2.),

die (Nicht-)Einhaltung der 5% Regel bei Anwendung des gaschromatographischen Verfahrens (Punkt 6.3.) sowie

das Fehlen einer (ordnungsgemäßen) Kalibrierung des Messgeräts und dessen Dokumentation (Punkt 6.4. und Punkt 6.5.).

2. Es mag sein, dass die (forensisch nicht verwertbare) ADH-Methode in der (Notfall-) Medizin eine Standartmethode ist. Die Medizin verfolgt allerdings einen völlig anderen Ansatz mit einer nach bescheidener Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer geradezu diametral gegensätzlichen Betrachtung:

In der Medizin muss der Patient behandelt und alle geeigneten und medizinisch zur Verfügung stehenden Mittel müssen angewendet werden, es sei denn, durch ein Analyseergebnis ist ausnahmsweise indiziert, dass eine bestimmte Behandlungsmethode oder ein bestimmtes Medikament nicht angewendet werden darf.

Im Verwaltungs(straf)verfahren darf „der Patient“ nicht „behandelt“ (iSv nicht verurteilt und nicht sanktioniert) werden, es sei denn, durch eindeutige Ergebnisse auf Tatsachenebene (die dem ungleich höheren forensischen Standards entsprechen müssten) ist zweifelsfrei bewiesen, dass „der Patient“ gegen das Gesetz verstoßen hat.

3. Wenn der erstinstanzliche Führerscheinentzugsbescheid vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt wird, sind mit Sicherheit gleich einige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung angesprochen, die die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründen. Immerhin würde dann die Rechtsprechung samt Verwaltungspraxis geradezu revolutioniert:Man dürfte getrost Anwendungsvorschriften zu technischen Geräten, zu deren Kalibrierung, zu deren regelmäßiger Eichung und Wartung und vieles andere mehr ignorieren, wenn die behördliche Feststellung ausreicht, dass auch bei Einhaltung von Anwendungsvorschriften, bei richtiger Kalibrierung oder bei fristgerechter Eichung, etc „kein signifikant anderes Ergebnis zu erwarten“ gewesen wäre. Und der (scheinbar) penible Umgang der Höchstgerichte mit (beispielsweise) Kundmachungsvorschriften wäre mit einem Schlag erledigt – sicher kann jeder Amtsarzt bestätigen, dass im Hinblick die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens kein signifikanter Unterschied besteht, wenn das Zeichen um 8cm höher angebracht ist als erlaubt…..“

4. Feststellungen:

Am 03. März 2020 um 23:10 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße ***. Auf Höhe der Kreuzung /, bei Strkm. ***, verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er in einer leichten Linkskurve, vermutlich mit überhöhter Geschwindigkeit, rechts von der Fahrbahn abkam, eine Straßenlaterne überfuhr und anschließend frontal gegen einen Baum prallte. A war nach dem Verkehrsunfall in seinem Pkw eingeklemmt und nicht ansprechbar. Nach Bergung des Verletzten wurde dieser mit dem NAW ins Universitätsklinikum *** verbracht.

Im Rahmen der notwendigen Heilbehandlung, insbesondere zur Vorbereitung einer Operation, wurde dem Beschwerdeführer Blut abgenommen und ergab diese Blutuntersuchung am 04. März 2020 um 00:58 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille.

Der Rechtsmittelwerber hat zum festgestellten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Sein Blutalkoholgehalt betrug zumindest 1,6 g/l (1,6 Promille).

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Laborbericht des Institutes für Labormedizin, Auftrags-Nr. ***. Der festgestellte Sachverhalt wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Richtigkeit des im Laborbericht festgestellten Äthanolgehaltes sowie dessen verwaltungsrechtliche Verwertbarkeit.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Blutuntersuchung zur Vorbereitung einer Operation erfolgte, sodass der Grund der Untersuchung entsprechend festzustellen war.

Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen moniert, wird ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Hierzu wurden jedoch seitens des Rechtsmittelwerbers keine näheren Ausführungen gemacht und wurden dem Gericht keine Umstände bekannt, welche auf die Befangenheit des Amtssachverständigen schließen ließen. Überdies wurde dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin ein (weiterer) anderer medizinischer Amtssachverständiger beigezogen als von der belangten Behörde. Im Übrigen ist die Dienststelle des Herrn C in dessen Gutachten erkennbar und ist nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsmittelwerber in seiner Stellungnahme davon ausgeht, dass der bei der Sanitätsdirektion beschäftigte Arzt bei der belangten Behörde tätig sei.

Der im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die „Richtlinie der Österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration“ angeführt. Dazu ist festzuhalten, dass diese Richtlinie keine für das Verwaltungsgericht bindende Rechtsquelle darstellt, sondern lediglich die Beweiskraft des vom Krankenhaus ermittelten Blutalkoholgehaltes einer Beweiswürdigung zu unterziehen ist.

Die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes kann nicht durch jede (noch so dubiose) Messmethode erfolgen (vgl. VwGH 27.05.1992, 92/02/0102). Nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 sind übermittelte Blutproben durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung kann entnommen werden, mit welcher konkreten Methode der Blutalkoholgehalt zu bestimmen ist, damit das Ergebnis der Blutuntersuchung durch (andere) Beweise nicht (mehr) entkräftet werden kann. Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den Blutalkoholgehalt lediglich aufgrund von Zeugenaussagen über die Art und Menge des genossenen Alkohols ist zulässig (VwGH 11.05.1984, 83/02/0515, ZVR 1985/93). Dieser Rechtsprechung folgend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass lediglich eine offenbare absolute Nichteignung der Untersuchungsmethode für forensische Zwecke in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

Eine „Gleichwertigkeit“ einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt nur dann vor, wenn die Blutuntersuchung zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholgehaltes von einer im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer BPD [nunmehr: LPD] tätigen Arzt oder durch einen Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt wird (VwGH 25.04.1997, 96/02/0227). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die Blutabnahme im Zuge einer Heilbehandlung im Universitätsklinikum -, also einer öffentlichen Krankenanstalt, erfolgte. VwGH 99/02/0107 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 99/02/0107 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 99/02/0107 - Erkenntnis (RS 1) Es

Die Methode Widmark ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein ausreichend zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Blutalkoholwertes. Bei Zuckerkranken ist der Blutalkoholwert nach der ADH-(Ferment-)Methode zu ermitteln. OGH 7 Ob 30/95, 13 Os 67/88, 8 Ob 43/78 ... (RS0073286) OGH 14 Os 30/14i, 11 Os 51/13d, 11 Os 115/05d ... (RS0098175) OGH 11 Os 110/69 (RS0073315) OGH 11 Os 110/69 (RS0073313) Die gaschromatographische Analyse ist eine verlässliche Methode der Blutalkoholbestimmung (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 (Stand 1.10.2019, rdb.at), E 358, E 360 und E 380).

Daraus folgt einerseits, dass nicht zwei verschiedene Untersuchungsmethoden heranzuziehen sind, um von einem zuverlässigen Verfahren zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes für forensische Zwecke ausgehen zu können; andererseits, dass die im konkreten Beschwerdefall angewandte ADH-Methode eine grundsätzlich zulässige Untersuchungsmethode darstellt und wurde dies vom medizinischen Amtssachverständigen auch attestiert. Ebenso hat der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige umfassend dargestellt, dass lediglich von geringen Abweichungen der Analysenergebnisse zwischen enzymatischen Verfahren und gaschromatographischen Verfahren im Dezimalstellenbereich auszugehen ist.

Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten medizinischen Sachverständigen, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den vom Sachverständigen angestellten Ausführungen zur grundsätzlichen Verwertbarkeit des ermittelten Blutalkoholgehaltes von 2,1 Promille zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer die fachlichen Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen zur Zuverlässigkeit des herangezogenen ADH-Verfahrens durch Ausdrucke eines im Internet veröffentlichten Textes des Universitätsklinikums Jena, zu erschüttern versucht, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die darin enthaltenen allgemeinen Aussagen den fallbezogenen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Mediziners nicht entgegentreten. Andererseits wird im vorlegten Artikel die forensische Verwertbarkeit einer Blutalkoholbestimmung nach der deutschen (und nicht nach der österreichischen) Rechtsprechung dargestellt.

Der medizinische Amtssachverständige hat ausführlich und fundiert dargelegt, weshalb der im Rahmen der Heilbehandlung ermittelte Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers verwertbar ist, wiewohl zu beachten ist, dass nach Ansicht des Mediziners eine Nachmessung durch ein gaschromatographisches Verfahren zu einem Ergebnis in der gleichen Größenordnung führen würde und kein signifikant anderes Ergebnis bringen würde.

In der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit kann demnach zwar nicht festgestellt werden, dass der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers – wie von der belangten Behörde (unter Berücksichtigung der Rückrechnung) angenommen - 2,27 Promille betrug. Zur ergänzenden, im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 unter Punkt 6. gestellten Frage 3, ob es möglich ist, dass „zumindest 1 Analyseergebnis des gaschromatographischen Verfahrens ein um mehr als 5% anderes Ergebnis gebracht hätte als das enzymatische Verfahren“ ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung des rückgerechneten, ermittelten Blutalkoholwertes im Tatzeitpunkt von 2,27 Promille - eine fünfprozentige Abweichung im konkreten Fall 0,11 Promille betragen würde.

Bei der Feststellung, dass der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers „zumindest 1,6 Promille“ betrug, liegt nahezu eine 30%ige Reduktion des mit der ADH-Messung ermittelten und rückgerechneten Wertes zugrunde, sodass – auch ohne zusätzliche gaschromatographische Untersuchung – davon auszugehen ist, dass dieser festgestellte Wert den Tatsachen entsprochen hat.

Zur im Beschwerdeverfahren aufgestellten Forderung, wonach die Blutprobe des Beschwerdeführers zusätzlich noch gaschromatographisch untersuchen zu lassen ist – scheinbar, dass dadurch das vorliegende Messergebnis nach der ADH-Methode weniger Beweiskraft entfaltet, ist festzuhalten: Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass eine mehrere Wochen nach der Blutabnahme erfolgte gaschromatographische Untersuchung zufolge der Abnahme der Konzentration der Blutprobe regelmäßig niedrigere Werte ergibt als bei einer Durchführung kurz nach der Blutabnahme (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 (Stand 1.10.2019, rdb.at), E 381). Aus diesem Grund ist vom Verwaltungsgericht nicht zu ermitteln, ob die Blutprobe des Beschwerdeführers vom 04. März 2020 im Universitätsklinikum - noch aufbewahrt wird.

Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (so VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). In diesem Zusammenhang sind die in der Stellungnahme vom 30. Juli 2020 Punkt 6. an den Amtssachverständigen gerichteten Fragen 1) bis 6) vom Verwaltungsgericht als unzulässig abzuweisen, zumal diese auf unzulässige Erkundungsbeweise hinauslaufen: Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach eine Verwechslung der Blutproben stattgefunden haben könnte bzw. der ermittelte Äthanolwert durch die im Schriftsatz angeführten Maßnahmen verunreinigt hätten werden können. Zur Frage 3 wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die Fragen 4 bis 6) richten sich gegen die Genauigkeit des verwendeten Messgerätes, das bei der durchgeführten ADHMessung verwendet wurde. Auch hier sind im Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, welche auf eine Mangelhaftigkeit des verwendeten Messgerätes hinweisen könnte. Ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Messgerätes gelegen sein sollte, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten

auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich

mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

[…]“

§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

§ 5 StVO 1960 lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von

1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,

2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder

3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]“

7. Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht um eine „Strafe“, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt (vgl. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011).

Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Dies erfordert – unter anderem – die Feststellung des einem Strafurteil zu Grunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).

Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit und sohin für den Entzug der Lenkberechtigung ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Führerscheinbehörde (und das Verwaltungsgericht) die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).

Vorweg ist klarzustellen, dass gegenständlich nicht die Rechtmäßigkeit der Blutabnahme iSd § 5 Abs. 4a StVO 1960 zu klären ist, sondern lediglich die Rechtsfrage, ob die Ergebnisse der zur medizinischen Heilbehandlung durchgeführten Blutabnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren (und somit auch im Führerscheinentzugsverfahren) verwertet werden können.

Zu den im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend eine Verwertbarkeit der Blutprobe ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 (Stand 1.10.2019, rdb.at) E 370 ua mit Hinweis auf VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005). Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun.

Auch dürfte sich der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung nicht mit der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt haben: Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2019, Ra 2019/02/0110, dargelegt, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den – wie im gegenständlichen Verfahren aufgestellten – verfassungsrechtlichen Bedenken beschäftigt und diese letztlich mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 5077/2018-8, insofern nicht geteilt, als er die Behandlung einer gegen ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis erhobenen Revision bei vergleichbarer Sachverhaltskonstellation abgelehnt hat.

Zu den im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 dargelegten datenschutzrechtlichen Bedenken ist ebenso auf das zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis vom 11. September 2019, Ra 2019/02/0110, hinzuweisen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit den im Beschwerdegegenstand angeführten Aspekten auseinandergesetzt hat. Überträgt man diese Judikatur auf das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), kommt man zum Ergebnis, dass die behauptete Verletzung des Datenschutzgesetzes und eine daraus folgende Unzulässigkeit der Verwertung des Ergebnisses der Blutuntersuchung aus folgenden Gründen nicht vorliegt:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 DSG in der genannten Fassung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilung oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder nach Z 2 sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt.

§ 21 Abs. 3 NÖ KAG lautet wie folgt:

Die Krankenanstalten sind verpflichtet, den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und von Sozialversicherungsträgern beauftragten Sachverständigen sowie den Geschäftsführern des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und von diesen beauftragten Sachverständigen oder Bediensteten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft (§ 91), soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten über Anforderung kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen bzw. zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln. […]

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Verkehr, hat mit Schreiben vom 06. März 2020 das Universitätsklinikum - unter Bezugnahme auf den Verkehrsunfall und dem Hinweis im Betreff „Lenkberechtigung Entziehung“ um Übermittlung der Blutauswertung ersucht. Wegen des anhängigen Führerscheinentzugsverfahrens bestand ein öffentliches Interesse an den angefragten Daten, weshalb diese auf Basis der angeführten gesetzlichen Grundlage übermittelt wurden und somit eine Verletzung des Datenschutzgesetzes nicht vorliegt.

Unstrittig konnte festgestellt werden, dass die Blutabnahme am schwer verletzten Beschwerdeführer jedenfalls zu medizinischen Zwecken erfolgte. Damit konnte die belangte Behörde zu Recht das Ergebnis der Blutuntersuchung im gegenständlichen Verfahren verwerten und gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere.

Das Ausmaß der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muss; es genügt die Anführung der richtigen Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (Pürstl, StVO-ON15.00 § 99 (Stand 1.10.2019, rdb.at) Anm. 2). Das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO 1960 erfordert die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen nicht (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097)

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes in diesem Zeitpunkt zumindest 1,6 g/l (1,6 Promille) betrug, sodass er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in objektiver Hinsicht begangen hat. Es ist auch nichts hervorgekommen, das Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit dieser Tathandlung aufkommen ließe.

Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (vgl. z.B. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0089 uva).

Gerade unter diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber bei derartigen Verwaltungsübertretungen im § 26 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt; schon die Verwirklichung einer dieser bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG hat zur Entziehung der Lenkerberechtigung für die im Gesetz bestimmte Mindestdauer zu führen und hat in diesem Rahmen eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen der unter anderem konkret im § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO – unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Alkoholisierung konkret des § 99 Abs. 1 lit. a StVO – begangen hat, sodass ihm gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung jedenfalls auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.

Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls wiederum sehr wohl nach den bereits oben dargestellten allgemeinen Regeln zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039).

Die Höhe des Alkoholisierungsgrades vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0101).

Sehr wohl ist im gegenständlichen Fall aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschulden hat. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Verschulden eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich im § 26 Abs. 1 Z 2 FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet. Daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls auch bei anderen Alkoholdelikten entziehungsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH 28.03.2003, 2002/11/0052). Es muss sich dabei nicht einmal um ein Alleinverschulden des betreffenden Lenkers handeln, sondern ist auch ein Mitverschulden des Lenkers, gleichgültig in welchem Ausmaß, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG zu werten (vgl. VwGH 28.06.2001, 99/11/0265).

Andererseits kommt es ex lege auch nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde; der Gesetzgeber hat die (gesetzliche) Entziehungsdauer bei Verschulden eines Verkehrsunfalles eben fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – eben je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt. Deshalb betont der Verwaltungsgerichtshof auch, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214) bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0408). Die Unfallfolgen vermögen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht zusätzlich zu erhöhen (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/11/0033).

Zu beachten ist weiters, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe darstellt, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienst der Verkehrssicherheit (vgl. z.B. VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214).

Diese ständige Judikatur auf den konkreten Fall umgelegt ergibt, dass dem Beschwerdeführer sohin jedenfalls erschwerend der von ihm verschuldete Verkehrsunfall mit Personenschaden angelastet werden muss, womit schon für sich betrachtet nicht mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden kann.

Unter Bedachtnahme auf die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes und das offenbare sonstige Wohlverhalten des Beschwerdeführers (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt) kann trotz der dargestellten Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06. Mai 2020, sohin am 06. Jänner 2021, wieder verkehrszuverlässig sein wird. Festzuhalten ist, dass entgegen der behördlichen Annahme keine vorläufige Führerscheinabnahme erfolgte, sondern der Beschwerdeführer den Führerschein nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 07. Mai 2020 bei der PI *** abgegeben hat.

Die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).

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